Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6177/2010
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien A._______ und B._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ und ihr minderjähriger Sohn B._______ über
Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Luzern verfügten, die letztmals bis
zum 1. Dezember 2008 verlängert wurden,
dass das Amt für Migration des Kantons Luzern (im Folgenden: Amt für
Migration) die weitere Verlängerung ablehnte,
dass das Justiz und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern – auf
entsprechende Beschwerde hin – das Amt für Migration mit Entscheid
vom 5. Februar 2010 anwies, die Aufenthaltsbewilligungen der
Betroffenen, vorbehältlich der Zustimmung des BFM, zu verlängern,
dass das BFM mit Schreiben vom 5. Mai 2010 mitteilte, es erwäge, die
Zustimmung zur beantragten Bewilligung zu verweigern, und den
Betroffenen hierzu das rechtliche Gehör gewährte,
dass A._______ und B._______ das BFM mit Eingabe vom 7. Mai 2010
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchten,
dass sie zur Begründung dieses Gesuchs auf die entsprechende
Gutheissung im kantonalen Verfahren und die dort eingereichten
Unterlagen verwiesen und sich für den Fall, dass noch weitere
Unterlagen benötigt würden, bereit erklärten, diese nachzureichen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juni 2010 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hat, wobei
sie das Begehren der Betroffenen als nicht aussichtlos bezeichnet, deren
Bedürftigkeit und die Notwendigkeit der Verbeiständung aber verneint
hat,
dass die Vorinstanz mit weiterer Verfügung vom 19. August 2010 die
Zustimmung zur vom Kanton Luzern in Aussicht gestellten
Aufenthaltsbewilligung verweigert hat,
dass A._______ und B._______ gegen diese Verfügungen am 30.
August 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben und
um Gutheissung der gestellten Anträge ersuchten,
dass sich die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2011 mit einem
deutschen Staatsangehörigen verheiratete und ihr und ihrem Sohn erneut
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,
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dass daher das Verfahren betreffend Zustimmungsverweigerung als
gegenstandlos geworden mit separatem Entscheid abgeschrieben wurde
(vgl. Abschreibungsentscheid C6174/2010 vom 22. September 2011),
dass demzufolge nur mehr über die Beschwerde betreffend
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Vorinstanz zu
befinden ist,
dass angesichts der Komplexität des Verfahrens und der bereits im
kantonalen Verfahren strittigen Frage der Berechnung der Dauer der
Ehegemeinschaft das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung auch im
vorinstanzlichen Verfahren bestand,
dass die angefochtene Verfügung davon ausgeht, das Justiz und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern habe in seinem Entscheid
vom 5. Februar 2010 zu Unrecht die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden bejaht, dies, weil die Beschwerdeführerin – so das
Übermittlungsschreiben des Amtes für Migration vom 2. März 2010 – seit
April 2009 als Küchenhilfe zu einem Bruttolohn von Fr. 2'800. arbeite,
weshalb sie die Kosten ihres Rechtsvertreters selbst begleichen könne,
dass der Vorinstanz in dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann,
weil sie sich einerseits zum Teil die Abklärungen auf kantonaler Ebene zu
eigen macht, andererseits den kantonalen Behörden ohne nähere
Überprüfung der weiteren Aspekte eine falsche Beurteilung der
Bedürftigkeit unterstellt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden
Akten kein vollständiges Bild über die damalige finanzielle Situation der
Beschwerdeführenden machen kann,
dass die Vorinstanz bei den anscheinend unklaren finanziellen
Verhältnissen der Beschwerdeführenden weitere Abklärungen zur
Bedürftigkeit hätte treffen müssen und insbesondere – wie angeboten –
weitere Beweismittel hätte einfordern müssen,
dass die angefochtene Verfügung somit in unrichtiger bzw.
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
ergangen ist (Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen ist, die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist und die Sache zur ergänzenden Abklärung im
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Sinne der Erwägungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen
ist, welche auf Fr. 1'200. (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist
(Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben und die
Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200. (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).