B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6178/2010
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
Dr. A._______, c/o Universität B._______, Forschungs-
zentrum C._______,
vertreten durch lic. iur. Andreas Kummer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer 1,
Universität B._______,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
1. Infodrog,
2. Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix,
beide vertreten durch Dominik Gasser, Fürsprecher,
Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburg-
strasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Subventionsbeiträge an den Modellversuch "D._______";
Verfügung des BAG vom 29. Juni 2010.
C-6178/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Dr. A._______ ist Leiter des Forschungszentrums C._______ (nach-
folgend: C._______). Auf seiner Homepage (www._______, besucht am
25. Januar 2013, act. 59) bezeichnete sich das C._______ als Einheit des
Departements für Psychologie der Universität B._______. Das
C._______ realisiert und entwickelt Projekte im Bereich Prävention und
Rehabilitation für verschiedene Altersgruppen (vgl. act. 59, 60). Im Jahre
2009 wurde im Suchtbereich ein neues Projekt entwickelt. Der entspre-
chende Projektbeschrieb des C._______ (act. 1/5) datiert vom 6. April
2009 und trägt den Titel: (…) (nachfolgend: Modellversuch "D._______").
Ziel dieses – als Lernmodell aufgezogenen – Pilotprojektes ist gemäss
Beschrieb die Optimierung der Cannabis bezogenen Interventionsent-
scheidungen für die Jugendrichter und die Wirksamkeitsprüfung aller In-
terventionen in diesem Bereich. Ausbildung und Forschung obliegen dem
C._______, die administrative Projektführung ist hingegen Aufgabe von
Infodrog (act. 1/5 S. 2).
A.b Infodrog ist die vom Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG)
eingesetzte Schweizerische Koordinations- und Fachstelle Sucht. Sie för-
dert und unterstützt die Vielfalt, Zugänglichkeit, Vernetzung und Qualität
der verschiedenen Therapie-, Beratungs- und Schadensminderungsan-
gebote. Trägerin von Infodrog ist seit dem 1. Oktober 2009 die Schweize-
rische Gesundheitsstiftung Radix (, besucht am 27. Feb-
ruar 2013, act. 61).
Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 (act. 1/4) reichte Infodrog beim BAG für
das eingangs erwähnte Projekt Modellversuch "D._______" ein Gesuch
um Finanzierung des Gesamtaufwands von Fr. 252'161.20 (bestehend
aus einem Anteil Infodrog von Fr. 21'840.- und einem Anteil C._______
von Fr. 230'321.25) ein. Infodrog wies in ihrem Gesuch auf die Kooperati-
on mit dem C._______ hin. Der Projektbeschrieb des C._______ vom
6. April 2009 lag dem Gesuch bei.
Im neuerlichen, bei den Akten liegenden Gesuch vom 29. Oktober 2009
(act. 12/2) reduzierte Infodrog den beim BAG für das besagte Projekt be-
antragten Betrag auf nunmehr Fr. 140'321.25. Im Übrigen wurde das Ge-
such vom 12. Juni 2009 unverändert übernommen.
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Seite 3
A.c Das BAG teilte Infodrog mit Schreiben vom 25. Februar 2010
(act. 12/3) mit, dass eine Finanzierung des Projektes Modellversuch
"D._______" nicht möglich sei. Es hielt fest, dass der beantragte Betrag
die mobilisierten Budgets zu sehr belasten würde, die Finanzierung der
vorgeschlagenen Instrumente noch laufe, die entsprechenden Auswir-
kungen dieses Projektes sinnvollerweise abzuwarten seien und ein For-
schungsprojekt angesichts der aktuellen finanziellen Restriktionen nicht
mehr als prioritär betrachtet werden könne.
In der Folge suchte Dr. A._______ mit Exponenten des BAG das persön-
liche Gespräch (vgl. 12/4). Es kam zu zwei Treffen, an denen jedoch kei-
ne Einigung erzielt werden konnte.
A.d Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 (act. 1/2) lehnte das BAG das Ge-
such um Finanzierung des Modellversuchs "D._______" ab. Als Begrün-
dung führte es im Wesentlichen aus, dass sich das BAG bei der Förde-
rung der Kinder- und Jugendgesundheit auf substanzunspezifische
Massnahmen konzentrieren werde. Das Projekt "D._______" sei aber auf
drogenspezifische (Cannabis) Massnahmen ausgerichtet und entspreche
daher nicht den Bundesinteressen. Das BAG habe die Wirksamkeit der
im Gesuch genannten Methoden bereits finanziell unterstützt. Mögliche
Formen der Zusammenarbeit der Jugendstaatsanwaltschaften und der
Suchtberatungsstellen würden sodann im Rahmen der Erarbeitung von
Empfehlungen zur Meldebefugnis nach Art. 3c rev. BetmG diskutiert und
die Mittel im Bereich Früherkennung und –intervention seien schliesslich
bereits gebunden oder verplant.
B.
B.a Gegen diese Verfügung liess Dr. A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer 1) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Au-
gust 2010 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Be-
schwerdegegnerinnen BAG, Infodrog und Radix seien entweder einzeln
oder als Solidarschuldnerinnen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1
den Betrag von Fr. 230'321.25 vereinbarungsgemäss und valutagemäss
zu bezahlen und es sei im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriften-
wechsel sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C-6178/2010
Seite 4
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Finanzie-
rung des Projektes seitens des BAG (E._______ und F._______) und In-
fodrog (G._______) zwischen April und Juni 2009 mündlich zugesichert
und am 3. November 2009 in einer E-Mail von F._______ an G._______
schriftlich bestätigt worden sei. Damit sei ein verwaltungsrechtlicher Ver-
trag abgeschlossen und der Beschwerdeführer 1 ausdrücklich mit dem
Beginn der Arbeiten beauftragt worden. Zumindest sei dafür eine verbind-
liche Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Der Beschwerdeführer 1
habe daher im Juli 2009 mit der Projektausführung begonnen. Er habe
keinen Anlass gehabt, den Abschluss eines schriftlichen Vertrages abzu-
warten. Aus unerfindlichen Gründen habe das BAG Monate später jedoch
die Finanzierungszusage wieder zurückgenommen. Für die Höhe der
Projektkosten zuzüglich Partei- und Verfahrenskosten seien die Be-
schwerdegegnerinnen aber haftbar gemäss Vertrag bzw. Vertrauensprin-
zip, allenfalls auch aus culpa in contrahendo. Die Solidarschuldnerschaft
der Beschwerdegegnerinnen ergebe sich daraus, dass vor dem 1. Okto-
ber 2010 (recte: 2009) das BAG und Infodrog einerseits und danach In-
fodrog und Radix andererseits als Mitverpflichtete gegenüber dem Be-
schwerdeführer 1 gemäss Art. 143 OR aufgetreten seien. Mit der Be-
schwerde wurden diverse Beilagen eingereicht (act. 1/1-6).
B.b Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Sep-
tember 2010 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten. Dieser Betrag wurde fristge-
mäss bezahlt (act. 3).
B.c In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2010 (act. 12) bean-
tragte das BAG (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulas-
ten des Beschwerdeführers 1.
Die Vorinstanz bestritt zunächst die Beschwerdelegitimation des Be-
schwerdeführers 1, da dieser nicht als Partei am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen habe und auch nicht materieller Adressat der ange-
fochtenen Verfügung sei. Diese sei vielmehr der Universität B._______
eröffnet worden (S. 2). Unklar sei sodann, ob es sich bei der Beschwer-
deschrift um eine Beschwerde (gegen eine Verfügung) oder eine Klage
(aufgrund vertraglicher Ansprüche) handle (S. 2 f.). Weiter führte die Vor-
instanz zusammenfassend aus, dass zwischen ihr und dem Beschwerde-
führer 1 kein verwaltungsrechtlicher Vertrag zustande gekommen sei und
sie auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen
C-6178/2010
Seite 5
habe. Der Beschwerdeführer 1 habe mit der Durchführung einer von ihm
selbst gewählten Tätigkeit begonnen und dabei mittels Einreichen eines
Gesuchs nach Art. 11 Abs. 1 SuG auf eine Finanzhilfe des Bundes ge-
hofft, auf welche kein Rechtsanspruch bestanden habe. Insgesamt werde
vom Beschwerdeführer 1 nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb die
angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die entscheidrelevanten Doku-
mente würden bereits vorliegen, so dass das Beschwerdeverfahren ohne
Weiteres aufgrund der schriftlichen Eingaben entschieden werden könne
(S. 5). Die Vorinstanz reichte mit der Vernehmlassung verschiedene Un-
terlagen ein (act. 12/1-5).
B.d Die Beschwerdegegnerinnen liessen mit Beschwerdeantwort ihres
Rechtsvertreters vom 22. November 2010 (act. 13.1) innert erstreckter
Frist beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuali-
ter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass Infodrog (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin 1) weder rechts- noch parteifähig sei, weshalb auf
die gegen sie erhobene Beschwerde nicht einzutreten sei. Das Hauptbe-
gehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerde-
führer 1 (im Unterschied zur Universität B._______) nicht Verfügungsad-
ressat und damit nicht legitimiert sei, die Beschwerdegegnerinnen von
der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung, an welcher
zudem kein Rechtsschutzinteresse bestehe, gar nicht betroffen seien und
in einer Verwaltungsbeschwerde die Verurteilung der Beschwerdegegne-
rinnen zur Zahlung nicht verlangt werden könne. Zum Eventualbegehren
wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 1 sei-
ner Substantiierungslast in keiner Weise nachgekommen sei. Die E-Mail
vom 3. November 2009 belege weder einen angeblichen Vertragsschluss
noch den geltend gemachten Schaden. Da das Nachlegen von Beweisen
ausgeschlossen sei, würden sich die beantragten Weiterungen erübrigen.
Mit der Beschwerdeantwort wurden Beilagen eingereicht (act. 13.1/1-4).
C.
C.a Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer 1 mit
Verfügung 26. November 2010 (act. 14) die Gelegenheit ein, eine Replik
sowie entsprechende Beweismittel einzureichen oder allenfalls die Be-
schwerde zurückzuziehen.
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Seite 6
C.b Mit Replik vom 31. Januar 2011 (act. 17) liess der Beschwerdeführer
1 durch seinen Rechtsvertreter innert erstreckter Frist die in der Be-
schwerdeschrift gestellten Anträge mit dem Eventualantrag ergänzen, es
sei festzustellen, dass ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen der
Vorinstanz und dem Beschwerdeführer 1 zustande gekommen ist und die
erbrachten Dienstleistungen vereinbarungsgemäss dem Beschwerdefüh-
rer 1 zu bezahlen sind.
Zur Legitimation des Beschwerdeführers 1 wurde ausgeführt, dass das
C._______ weder partei- noch prozessfähig sei und keine Verpflichtun-
gen für die Universität B._______ eingehen könne. Einziger Berechtigter
und Verpflichteter aus den über die Dienstleistungen des C._______ mit
Dritten abgeschlossenen Verträgen sei der Beschwerdeführer 1. Dieser
habe den Rechtsvertreter denn auch bevollmächtigt. Der Beschwerdefüh-
rer 1 sei durch die angefochtene Verfügung schon deshalb betroffen, weil
das C._______ bei Ausbleiben der hier geforderten Summe in arge Zah-
lungsschwierigkeiten geraten würde. Die Voraussetzungen von Art. 48
VwVG seien vollumfänglich erfüllt, insbesondere auch weil der Be-
schwerdeführer 1 im Verfahren vor der Vorinstanz als Partei teilgenom-
men habe. Der Beschwerdeführer 1 wäre sonst jedenfalls auch als Dritter,
da massiv betroffen, zur Beschwerdeführung berechtigt. Ein Nichteintre-
ten auf die Beschwerde mangels Legitimation wäre nach Ansicht des Be-
schwerdeführers 1 überspitzt formalistisch. Die angefochtene Verfügung
sei der Universität B._______ und daher falsch eröffnet worden; daraus
dürfe dem Beschwerdeführer 1 aber kein Nachteil erwachsen.
Im Weiteren wurde in der Replik die Ansicht erneuert, dass zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und der Vorinstanz ein Vertrag abgeschlossen wor-
den sei. Die Vorinstanz habe in der Folge aber dennoch gestützt auf das
Subventionsgesetz eine Verfügung erlassen, was falsch sei. Die Verfü-
gung verstosse aufgrund der mündlichen Zusicherungen von Behördever-
tretern gegen Treu und Glauben und sei rechtswidrig, weshalb sie aufzu-
heben sei. Mit der Replik wurden weitere Beilagen eingereicht (act. 17/1-
5).
C.c Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 3. März 2011 (act. 21) die
Duplik ein und hielt darin an den in der Stellungnahme vom 10. Novem-
ber 2010 gestellten Anträgen fest.
Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 bestritt
die Vorinstanz die Rüge, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft eröff-
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Seite 7
net worden. Sie führte aus, dass das C._______ nicht über eine eigene
Rechtspersönlichkeit verfüge. Die Wahrnehmung von Rechten und Pflich-
ten könne demnach nicht durch das C._______ als unselbständige Orga-
nisationseinheit erfolgen, sondern allein durch seine Trägerin, d.h. die
Universität B._______. Mangels Rechtsfähigkeit könne das C._______
auch nicht Adressat einer Verfügung sein; dies sei wiederum die Universi-
tät B._______. Dass die Universität B._______ bzw. das in ihrem Namen
handelnde C._______ das Gesuch stelle und das Projekt durch das
C._______ hätte durchgeführt werden sollen, gehe aus dem Gesuch vom
April 2009 deutlich hervor. Die angefochtene Verfügung sei folgerichtig
der Universität B._______ als Gesuchstellerin eröffnet worden. Der Be-
schwerdeführer 1, welcher offensichtlich als Privatperson Beschwerde
gegen die Verfügung erhebe, sei dazu nicht legitimiert. Die Vorausset-
zungen von Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG seien nicht erfüllt. Eine Drittbe-
schwerde sei vorliegend nicht zulässig, da die Universität B._______ an-
scheinend auf eine Anfechtung der Verfügung verzichte.
In materieller Hinsicht bestehen gemäss Vorinstanz weiterhin keine hin-
reichenden Gründe, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Verpflichtung zur Bezahlung des geforderten Betrages rechtferti-
gen würden.
C.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen reichte mit Eingabe
vom 24. März 2011 (act. 22) innert erstreckter Frist die Duplik ein. Er be-
stätigte das in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 gestellte
Rechtsbegehren und hielt an den dort gemachten Ausführungen fest.
Unter anderem wurde in der Duplik nochmals vorgebracht, dass der Be-
schwerdeführer 1 nicht legitimiert und seitens der Universität auch nicht
gehörig bevollmächtigt gewesen sei. Der Status als Verantwortlicher für
ein bestimmtes Sachgeschäft verleihe dem Beschwerdeführer 1 noch
lange nicht eine Prozessvollmacht oder gar das Prozessführungsrecht in
Bezug auf die Belange des Projektes. Aus den Akten gehe klar hervor,
dass Subventionsgesuchstellerin die Universität B._______ und nicht der
Beschwerdeführer 1 als Privatperson gewesen sei. Er könne die Finan-
zierungsstreitigkeit nicht eigenmächtig zu seiner Privatsache machen. Die
Universität müsste über die Anfechtung der Verfügung vorgängig gehörig
Beschluss gefasst haben (S. 2 f.).
C-6178/2010
Seite 8
D.
D.a Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2011
(act. 23) wurde das Rektorat der Universität B._______ ersucht, bis zum
30. Mai 2011 gegebenenfalls die gesetzlichen/statutarischen Grundlagen
für die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu nennen oder
eine Vollmacht einzureichen, welche den Beschwerdeführer 1 oder allen-
falls eine andere Person der Universität B._______ ermächtigt, das vor-
liegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu
führen.
D.b In seiner Eingabe vom 15. Juni 2011 (act. 25) kam der Rektor der
Universität B._______ diesem Ersuchen nach und teilte dem Bundesver-
waltungsgericht (Eingang: 17. Juni 2011) mit, dass er der Verwaltungsdi-
rektorin in der Person von H._______ die Vollmacht erteile, das Be-
schwerdeverfahren im Namen der Universität B._______ vor dem Bun-
desverwaltungsgericht zu führen.
D.c Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2011
(act. 26) wurde die Eingabe der Universität B._______ (nachfolgend
auch: Beschwerdeführerin 2) vom 15. Juni 2011 sämtlichen Verfahrens-
beteiligten zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, innert
30 Tagen Stellung zum Übergang der Beschwerdelegitimation zu neh-
men. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin 2 von den im Be-
schwerdeverfahren bisher eingereichten Rechtsschriften ein Doppel zu-
gestellt sowie die Gelegenheit eingeräumt, innert gleicher Frist zur Replik
des Beschwerdeführers 1 ergänzende Anträge samt greifbaren Beweis-
mitteln einzureichen.
D.d Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2011
(act. 31) an den in ihrer Eingabe vom 10. November 2010 gestellten An-
trägen fest und führte aus, dass dem Beschwerdeführer 1 die Aktivlegiti-
mation zur Beschwerdeführung vorliegend fehle, da er weder Verfü-
gungsadressat sei noch von der Universität B._______ zur Beschwerde-
führung in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen sei. Da die Universität
B._______ ihrerseits versäumt habe, die Verfügung innerhalb der Be-
schwerdefrist anzufechten, sei auch die Beschwerde pro Verfügungsad-
ressat nicht zulässig. Mangels Aktivlegitimation hätten auch keine Rechte
des Beschwerdeführers 1 auf die Universität B._______ übertragen wer-
den können. Es handle sich demnach in casu um einen gewillkürten Par-
teiwechsel, der gemäss Art. 17 Abs. 1 BZP von der Zustimmung der Ge-
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genpartei abhängig gemacht werde. Die Vorinstanz stimmte dem Partei-
wechsel nicht zu.
D.e Die Beschwerdegegnerinnen liessen in ihrer Stellungnahme vom
23. August 2011 (act. 32) durch ihren Rechtsvertreter das in der Be-
schwerdeantwort vom 22. November 2010 gestellte Rechtsbegehren be-
stätigen und im Wesentlichen ausführen, dass der Beschwerdeführer 1
und nicht die wahre Verfügungsadressatin (Universität B._______) Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2010 erhoben habe, so dass
eine Drittbeschwerde vorliege. Deren Voraussetzungen seien aber nicht
erfüllt, nachdem sich die Universität B._______ bis am 15. Juni 2011 nicht
zu Wort gemeldet habe. Diese habe nicht rechtzeitig Beschwerde erho-
ben, weshalb sie selber auch nicht als Beschwerdeführerin zugelassen
werden könne. Für eine allfällige Parteinachfolge erteilten die Beschwer-
degegnerinnen keine Zustimmung.
D.f Der Beschwerdeführer 1 nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 26. September 2011 (act. 35) innert erstreckter Frist Stellung
und hielt am Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 30. August 2010
und Replik vom 31. Januar 2011 fest, unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen. In der Stellungnahme wurde die Ansicht erneuert, dass dem Be-
schwerdeführer 1 die Aktivlegitimation zuzusprechen sei. Durch das treu-
widrige Verhalten der Beschwerdegegnerinnen sei das C._______ und
damit auch der Beschwerdeführer 1 inzwischen in arge finanzielle Be-
drängnis geraten. Gegen die Zulassung der Universität B._______ als
Partei neben und nicht anstelle des Beschwerdeführers 1 sei nichts ein-
zuwenden. Die angefochtene Verfügung leide an derart gravierenden
Mängeln, dass sie nichtig zu erklären sei. Mit der Stellungnahme wurden
diverse Beilagen eingereicht (act. 35/1-5).
D.g Die Beschwerdeführerin 2 reichte innert Frist weder eine ergänzende
Eingabe noch Beweismittel ein.
E.
E.a Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November
2011 (act. 37) wurden die Parteien zur Einreichung von allfälligen
Schlussbemerkungen eingeladen.
E.b Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 (act. 38)
ihre Schlussbemerkungen ein und hielt darin an ihren bisherigen Anträ-
gen fest. Die Vorinstanz bemerkte, dass das Verhältnis zwischen dem
C-6178/2010
Seite 10
Beschwerdeführer 1 und der Universität B._______ vorliegend offenblei-
be, nachdem Letztere sich nicht dazu habe verlauten lassen. Der Verzicht
auf eine entsprechende Stellungnahme müsse der Universität B._______
angerechnet werden und es könne ihr daher im vorliegenden Verfahren
keine Parteistellung zukommen. Im Übrigen wiederholte die Vorinstanz ih-
re bisherigen Ausführungen, aufgrund derer sie die weder einem Partei-
wechsel noch einer Ausweitung der Beschwerdeführerschaft zustimmte.
E.c Die Beschwerdegegnerinnen liessen durch ihren Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 9. Januar 2012 (act. 39) ihre Schlussbemerkungen einrei-
chen und den Antrag stellen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerinnen erneuerten
in einer zusammenfassenden Darstellung ihren Standpunkt.
E.d Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (act. 40) reichte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers 1 seine Schlussbemerkungen ein, worin grund-
sätzlich auf die Ausführungen in seinen bisherigen Eingaben verwiesen
wird sowie ergänzend die aus seiner Sicht wichtigsten Punkte wiederholt
werden.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Schriftenwechsel mit Verfü-
gung vom 19. Januar 2012 – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass-
nahmen – für geschlossen (act. 41).
G.
G.a Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 (act. 42, 43) reichte der Rektor der
Universität B._______ ein Akteneinsichtsgesuch ein, welchem das Bun-
desverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Juli 2012 (act. 45) ent-
sprach (vgl. auch act. 44).
G.b Der Rektor der Universität B._______ retournierte die ihm zugestell-
ten Verfahrensakten mit Schreiben vom 20. August 2012 (act. 47), worin
er mitteilte, dass die Universität B._______ jegliche von ihr ausgehenden
Rechtsschritte zurückzuziehen beabsichtige, und eine entsprechende
Stellungnahme in Aussicht stellte.
G.c Mit Eingabe vom 11. September 2012 (act. 49) teilte der Rektor der
Universität B._______ mit, dass die Universität B._______ die Beschwer-
de zurückziehe und führte in diesem Zusammenhang aus, dass das Rek-
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Seite 11
torat gemäss Art. 35 b) Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 1997
über die Universität das leitende und vollziehende Organ der Universität
sei und als einziges Organ zur Beschwerde legitimiert sei. Dem Be-
schwerdeführer 1 sei seitens des Rektorats keine Vollmacht dafür erteilt
worden. Die Universität B._______ löse den Beschwerdeführer 1, der
keine Aktivlegitimation habe, als Verfahrenspartei nicht ab. Für den Fall,
dass ein entsprechender Parteiwechsel aber wider Erwarten bejaht wür-
de, ziehe die Universität B._______ die Beschwerde in der vorliegenden
Angelegenheit zurück.
G.d Mit Verfügung vom 18. September 2012 (act. 50) räumte das Bun-
desverwaltungsgericht sämtlichen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit
ein, zu den Eingaben der Universität B._______ vom 20. August 2012
und 11. September 2012 Stellung zu nehmen.
G.e Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2012
(act. 51) auf entsprechende Bemerkungen.
G.f Die Beschwerdegegnerinnen liessen sich mit Eingabe vom 18. Okto-
ber 2012 (act. 53) vernehmen und ihre Rechtsbegehren vollumfänglich
bestätigen sowie an ihren bisherigen Ausführungen festhalten. Zudem
wurde seitens der Beschwerdegegnerinnen darauf hingewiesen, dass der
Rückzug der Beschwerdeführerin 2 als vollumfängliches Unterliegen zu
qualifizieren sei, so dass sie solidarisch mit dem Beschwerdeführer 1 kos-
tenpflichtig werde.
G.g Der Beschwerdeführer 1 nahm mit Eingabe vom 8. November 2012
(act. 57) innert erstreckter Frist durch seinen Rechtsvertreter Stellung. Er
liess unter anderem ausführen, dass bei der Kostenverlegung zu berück-
sichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin 2 (welche vom Gericht als
solche bezeichnet worden sei) das vorliegende Verfahren unnötig verlän-
gert habe. An der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers 1 ändere
nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 auf die Parteistellung verzichte.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in den
Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden.
Die angefochtene behördliche Anordnung ist als Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG zu qualifizieren. Das BAG gehört zu den in
Art. 33 VGG erwähnten Behörden. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Vorweg ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers 1 auf Durchfüh-
rung einer mündlichen Verhandlung zu behandeln.
2.1 Gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz auf jeder
Stufe des Verfahrens eine mündliche Verhandlung mit den Parteien anbe-
raumen. Eine solche Instruktionsverhandlung kann hilfreich sein, sobald
vertiefte oder umfangreiche Abklärungen nötig sind und zu erwarten ist,
dass schriftliche Eingaben nicht genügend Aufschluss geben. Da Art. 57
Abs. 2 VwVG als blosse Kann-Bestimmung formuliert ist, lässt sich aus
dieser Bestimmung aber kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
ableiten (FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Waldmann/Weissen-
berger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 57 Rz. 57 f.).
2.2 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sin-
ne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4. November 1950 (EMRK, SR. 0.101) zu beurteilen sind, ordnet der In-
struktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche
Parteiverhandlung an, wenn eine Partei es verlangt (Art. 40 Abs. 1 lit. a
VGG) oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 40
Abs. 1 lit. b VGG). Ein zivilrechtlicher Anspruch ist zu bejahen, wenn aus-
schliesslich oder überwiegend vermögensrechtliche Ansprüche geltend
gemacht werden, die nicht im Ermessen der Behörde liegen (ANDRÉ MO-
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Seite 13
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.168). Rechtsprechungsgemäss
muss ein Antrag auf Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
klar und unmissverständlich vorliegen. Das blosse Ersuchen um eine
mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages genügt nicht. Liegt
indessen ein Antrag auf eine öffentliche (mündliche) Parteiverhandlung
vor, so rechtfertigt es sich nur ausnahmsweise, auf eine solche zu ver-
zichten. Das Bundesgericht hat etwa anerkannt, dass von einer öffentli-
chen Verhandlung abzusehen ist, wenn der Antrag im Verfahren zu spät
gestellt worden ist, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt
sind oder ein vom Gesetz gar nicht vorgesehener Anspruch geltend ge-
macht wird (BGE 122 V 47 E. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer 1 macht in seiner Beschwerdeschrift geltend,
dass eine unmittelbare Beweiswürdigung und damit eine Zeugeneinver-
nahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angezeigt seien (act. 1
S. 3). Laut seiner Replik kann im Falle der Anordnung der beantragen
Zeugeneinvernahme allenfalls auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet werden (act. 17 S. 8). Aus diesen Aussagen ist zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 primär die Durchführung einer
Instruktionsverhandlung verlangt. Eine solche ist hier aber nicht nötig, da
der umfangreiche Schriftenwechsel zu den massgebenden Gesichtspunk-
ten genügend Aufschluss gibt und keine weiteren vertieften Abklärungen
erforderlich sind. Ein hinreichend klarer und unmissverständlicher Antrag
des Beschwerdeführers 1 auf Durchführung einer publikumsöffentlichen
Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt im Übrigen
nicht vor.
3.
Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die-
se drei Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ er-
füllt sein (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.60).
Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis
übereinstimmend mit der Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welche die Legiti-
mation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
C-6178/2010
Seite 14
Bundesgericht regelt. Die beiden Bestimmungen sind entsprechend auch
in gleicher Weise auszulegen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.61). Die zum BGG ergangene Rechtsprechung und die diesbezüg-
liche Lehre können bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation vor dem
Bundesverwaltungsgericht deshalb beigezogen werden (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1).
3.1 Bst. a von Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die formelle Beschwer voraus.
Es wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzli-
chen Verfahren als Partei teilgenommen hat und mit ihren Anträgen vor
der Vorinstanz ganz oder teilweise unterlegen ist oder aber keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (BGE 135 II 172 E. 2.2.1, BGE 133 II
181 E. 3.2).
Als Parteien eines Verwaltungsverfahrens gelten nach Art. 6 VwVG die
materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte und Pflichten die zu er-
lassende Verfügung berühren soll, sowie andere Personen, denen ge-
stützt auf Art. 48 VwVG ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht
(vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissen-
berger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 Rz. 3).
Bei materiellen Adressaten von belastenden Verfügungen ist die formelle
Beschwer ohne Weiteres gegeben, da jene notwendigerweise am Verfah-
ren teilnehmen. Bei Drittbeschwerden (vgl. dazu E. 2.2.2) kann der Dritte
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (falls er die Möglich-
keit dazu hatte) oder erst durch den Entscheid neu beschwert sein (MA-
RANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 22 f. mit Hinweisen).
3.2 Bst. b und c von Art. 48 Abs. 1 VwVG regeln die materielle Beschwer.
Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Bst. c liegt vor, wenn die tat-
sächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers 1 durch den
Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 409 E. 1.3;
BVGE 2007/20 E. 2.4.1). Das in Bst. b zusätzlich erwähnte "besondere
Berührtsein" hängt eng mit dem schutzwürdigen Interesse gemäss Bst. c
zusammen: Ist jemand besonders berührt, so hat er in der Regel ein
schutzwürdiges Interesse; die beiden Erfordernisse lassen sich denn
auch nicht klar voneinander trennen. Es kann daher an die Grundsätze,
die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach
Art. 103 Bst. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember
C-6178/2010
Seite 15
1943 (OG) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.64; BGE 133 II 249 E. 1.3.1).
3.2.1 Beschwerdebefugt ist demnach in erster Linie der materielle Adres-
sat einer Verfügung. Dieser kann eine natürliche oder juristische Person
des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein, deren oder dessen
Rechtsstellung durch Verfügung oder Entscheid direkt beeinträchtigt wird
(MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 24, Art. 6 Rz. 7; ISABEL-
LE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 48 Rz. 11).
3.2.2 Auch Dritte können beschwerdeberechtigt sein. Den Legitimations-
anforderungen kommt hier allerdings eine besondere Bedeutung zu, da
sie die Funktion haben, die Popularbeschwerde auszuschliessen, wes-
halb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerde-
führern Zurückhaltung geboten ist (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit weiteren
Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Intensität der Betroffenheit ist danach zu unter-
scheiden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten
begünstigende Verfügung gerichtet ist (Drittbeschwerde contra Adressat)
oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde pro
Adressat): Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden be-
sondere Anforderungen an die Beziehungsintensität gestellt, wenn eine
Drittbeschwerde pro Adressat erhoben wird. Ergreift der Verfügungsad-
ressat selbst kein Rechtsmittel, so kommt laut Bundesgericht die Legiti-
mation des Dritten ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in
Betracht, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinte-
resse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann.
Hierfür muss dem Dritten aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer
Nachteil erwachsen; bloss mittelbare, faktische (wirtschaftliche) Interes-
sen an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung reichen hingegen
nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2009 vom 6. Oktober 2009
E. 4.2, BGE 134 V 153 E. 5.3, BGE 133 V 188 E. 4.3.3, BGE 130 V 560
E. 3.5 f. und 4, je mit Hinweisen).
In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass eine Drittbeschwerde
zugunsten des Verfügungsadressaten, wenn der Verfügungsadressat
selber auf eine Anfechtung verzichtet, dem Grundsatz nach nicht zulässig
und nur ausnahmsweise in engem Rahmen möglich sein soll. Die Be-
C-6178/2010
Seite 16
schwerdeerhebung bedürfe dabei einer besonderen Rechtfertigung. So
müsse der Dritte ein selbständiges, eigenes, unmittelbares Rechtsschutz-
interesse für sich in Anspruch nehmen können (RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTIAN KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öf-
fentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 1568; FRITZ GYGI,
Vom Beschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, recht
1986, S. 10 f., 13; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 161 f.; vgl. auch BERNHARD WALDMANN, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 89 Rz. 28).
Einige Autoren erachten die Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten,
welcher auf eine Anfechtung verzichtet, für unzulässig, wenn der Dritte
gleichgeartete Interessen wie der Verfügungsadressat verfolgt (VERA MA-
RANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 34), aber etwas an-
strebt, was nur der Verfügungsadressat selber realisieren könnte (HANS-
JÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 89 Rz. 29;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.78 Fn. 232). Dies folge aus
der Dispositionsmaxime. Deshalb wird eine Rechtsmitteleinlegung gegen
den Willen des Verfügungsadressaten als bedenklich angesehen (ISABEL-
LE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungspro-
zess, Zürich 2000, Rz. 329, 766 ff.).
3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsprechung und Leh-
re die Drittbeschwerde pro Verfügungsadressat, wenn dieser selber die
Verfügung nicht anficht, nur ausnahmsweise und nur in engem Rahmen
für zulässig erachten. Verlangt wird, dass dem Dritten aus der angefoch-
tenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (siehe auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009
E.4.4.2-4.4.5).
3.3 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen ge-
prüft (BGE 130 II 65 E. 1; BVGE 2007/6 E. 1), wobei die Beschwerdefüh-
renden ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. belegen müssen, so-
weit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3,
BGE 133 II 400 E. 2, BGE 133 V 239 E. 9.2). Die Beschwerdeinstanz ist
jedoch nicht an die Vorbringen der Beschwerdeführenden gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Fehlt die Beschwerdelegitimation im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert
dargelegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 134 II 45
C-6178/2010
Seite 17
E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O.,
Art. 48 Rz. 7).
4.
Im Folgenden ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1
zu prüfen.
4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei beschwerdelegitimiert.
Die Voraussetzungen gemäss Art. 48 VwVG seien erfüllt, weil er am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen habe und durch das
Ausbleiben der geforderten Zahlungen das C._______ und damit auch er
persönlich in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten seien. Auch als
Dritter wäre er seiner Ansicht nach beschwerdeberechtigt, da er von der
Verfügung massiv betroffen sei (vgl. act. 17, 35).
Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerinnen bestreiten
die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1, da dieser am vor-
instanzlichen Verfahren nicht teilgenommen habe und nicht materieller
Verfügungsadressat sei. Zudem liege keine Prozessbevollmächtigung
seitens der Universität B._______ als Verfügungsadressatin vor. Nach-
dem diese nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben habe, seien auch die
Voraussetzungen für eine Drittbeschwerde nicht gegeben (vgl. act. 12,
13.1, 21, 22, 32, 35).
4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 als Privatperson ei-
nen Rechtsvertreter bevollmächtigt hat, welcher die vorliegende Be-
schwerde in dessen Namen erhoben hat (act. 1, 1/1, 17 S. 3). Zu keinem
Zeitpunkt wurde von Seiten des Beschwerdeführers 1 geltend gemacht,
das Verfahren werde im Namen einer anderen (natürlichen oder juristi-
schen) Person geführt, namentlich der Universität B._______. Diese bes-
tätigt denn auch ausdrücklich, dem Beschwerdeführer 1 keine Vollmacht
zur Beschwerdeerhebung erteilt zu haben (act. 49).
4.3
Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer 1 vorliegend als mate-
rieller Verfügungsadressat gelten kann und aufgrund dieser Stellung be-
schwerdeberechtigt ist.
4.3.1 Die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde an die fol-
gende Adresse eröffnet: "Universität B._______, Forschungszentrum
C._______, Dr. A._______, (…)" (act. 1/2 S. 4). Diese Adresse ist auch im
Rubrum der Verfügung erwähnt (act. 1/2 S. 1). Aus dieser Formulierung
C-6178/2010
Seite 18
geht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 – klar hervor, dass
die umstrittene Verfügung sich an die Universität B._______ richtete und
intern dem C._______ bzw. dem Beschwerdeführer 1 als deren Vertre-
tung übergeben werden sollte. In der Anschrift wurden die örtlichen An-
gaben des C._______ aufgeführt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
11 Abs. 3 VwVG). Ob es sich hierbei – wie vom Beschwerdeführer 1 be-
hauptet – auch um seine Privatadresse gehandelt hat, ist nicht von Be-
lang. Massgebend und erwiesen ist einzig, dass die in der Verfügung ent-
haltenen Ortsangaben der im vorinstanzlichen Verfahren angegebenen
und offiziellen Adresse des C._______ (vgl. www._______) entsprachen,
dessen Leiter der Beschwerdeführer 1 war. Die Erwähnung des
C._______ bzw. des Beschwerdeführers 1 diente somit der Präzisierung
der Verfügungsadressatin, welche klar die an erster Stelle genannte Uni-
versität B._______ war. Die Universität B._______ ist eine juristische
Person des öffentlichen Rechts (Art. […] des Gesetzes vom […] über die
Universität [nachfolgend: Universitätsgesetz]), welche parteifähig im Sin-
ne von Art. 6 VwVG ist und damit – im Gegensatz zum C._______ – Ver-
fügungsadressatin im materiellen Sinne sein kann. Das C._______, wel-
ches sich zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens noch als "eigenständi-
ge Einheit innerhalb des Departements für Psychologie der Universität
B._______" bezeichnete (www._______, besucht am 25. Januar 2013,
act. 59), hat demgegenüber keine Rechtspersönlichkeit (Art. 11 und 53
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und da-
mit auch keine Partei- und Prozessfähigkeit, was unbestritten ist. Glei-
ches gilt für das genannte Departement sowie die entsprechende philo-
sophische Fakultät, welche innerhalb der Universität B._______ zwar au-
tonom sind, deren Beziehungen zum Staat aber über das Rektorat abge-
wickelt werden (siehe Art. […] Universitätsgesetz). Das Rektorat ist das
leitende und vollziehende Organ der Universität (Art. […] Universitätsge-
setz). Die Berechtigung des Beschwerdeführers 1 als Leiter des
C._______ zur Vertretung der Universität B._______ im vorinstanzlichen
Verfahren wird von dieser nicht bestritten.
4.3.2 Die angefochtene Verfügung wurde mit Recht nicht dem Beschwer-
deführer 1 als Privatperson eröffnet. Aus dem Projektbeschrieb vom
6. April 2009 (act. 1/5) sowie dem Antrag der Beschwerdegegnerin 1 vom
12. Juni 2009 (act. 1/4) bzw. 29. Oktober 2009 (act. 12/2) geht nämlich
eindeutig hervor, dass die Projekteingabe nicht durch den Beschwerde-
führer 1 als Privatperson, sondern durch das C._______ der Universität
B._______ erfolgte und dieses (und nicht jener) neben der Beschwerde-
gegnerin 1 als für die Projektorganisation zuständig bezeichnet wurde.
C-6178/2010
Seite 19
Dass sich die angefochtene Verfügung auf die Projekteingabe vom 6. Ap-
ril 2009 sowie den letztgenannten Antrag bezieht, ergibt sich zweifelsfrei
nicht nur aus dem Betreff der Verfügung, welcher dem Titel der Projekt-
eingabe entspricht, auf welche im Antrag verwiesen wird, sondern auch
aus der Begründung der Verfügung. Weiter ist dem vom Beschwerdefüh-
rer 1 an die Vorinstanz (vor Erlass der Verfügung) verfassten Schreiben
vom 22. April 2010 (act. 12/4) zu entnehmen, dass es um ein Projekt des
C._______ (und nicht des Beschwerdeführers 1 selber) ging und dessen
Finanzierung durch den Impulsfonds angestrebt wurde. Die von der Vor-
instanz ins Recht gelegten und angewendeten Richtlinien der Beschwer-
degegnerin 1 für den Fonds zur finanziellen Unterstützung von Impuls-
und Entwicklungsprojekten im Suchtbereich vom 2. Oktober 2009
(act. 12/1) sehen in Ziff. 5 ("Projektträger") denn auch vor, dass Institutio-
nen und im Suchtbereich tätige Verbände, Vereinigungen und Organisati-
onen ein Gesuch um finanzielle Unterstützung eines Projektes einreichen
können. Privatpersonen kommen demnach als Projektträger gar nicht in
Frage. Dass der Beschwerdeführer 1 in den Erwägungen (nicht aber im
Rubrum) der angefochtenen Verfügung unkorrekterweise als Gesuchstel-
ler bezeichnet wurde (act. 1/2 S. 2), ändert nichts. In den vorliegenden
Akten zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer 1 nicht als Privat-
person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, obwohl er von
diesem Kenntnis hatte und – als angeblich materiell Betroffener – einen
entsprechenden Antrag um Teilnahme hätte stellen können (Art. 29
VwVG; vgl. dazu PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 9). Der Beschwerdeführer 1 als Privat-
person hatte daher keinen Anspruch auf Eröffnung der Verfügung. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht gestützt auf das vom Beschwerdeführer 1
eingereichten Schreiben der Universität B._______ vom 25. Juni 2010
(act. 35/1). Darin teilte die Universität B._______ dem Beschwerdeführer
1 mit, dass sie für die Aktivitäten des C._______ inskünftig nicht mehr als
Bürgin haften wolle und die entsprechende Zusammenarbeit kündige.
Wann der Beschwerdeführer 1 dieses Schreiben erhalten hat, auf wel-
chen Zeitpunkt die Auflösung der bisherigen Zusammenarbeit wirksam
wurde und ob bzw. in welcher Weise das Projekt Modellversuch
"D._______" davon betroffen war, geht aus den Akten nicht hervor. Das
C._______ wurde in der Beschwerdeschrift vom 30. August 2010 (act. 1
S. 3) und auch auf seiner Homepage (act. 59) jedenfalls noch bis vor
Kurzem als Einheit des Departements für Psychologie der Universität
B._______ bezeichnet. Zudem wurde der Vorinstanz vor Verfügungser-
lass (trotz Mitwirkungspflicht der Parteien, vgl. Art. 13 VwVG) offensicht-
C-6178/2010
Seite 20
lich keine entsprechende Meldung gemacht, so dass sie keinen Anlass
hatte, von einem allfälligen Parteiwechsel bzw. einer möglichen besonde-
ren Betroffenheit des Beschwerdeführers 1 auszugehen und ihm die Ver-
fügung zu eröffnen. Auf einen Eröffnungsmangel kann sich der Be-
schwerdeführer 1 unter diesen Umständen nicht berufen. Adressatin der
belastenden Verfügung im materiellen Sinne war deshalb einzig die Uni-
versität B._______, nachdem die Projekteingabe des C._______, wel-
ches wie gesagt nicht parteifähig ist, sondern im Verfügungszeitpunkt
noch als Einheit des Departements für Psychologie zu betrachten war, ihr
zuzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer 1 ist demzufolge nicht als materieller Verfügungs-
adressat beschwerdelegitimiert.
4.4
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 1 allenfalls als Dritter beschwer-
deberechtigt ist. In Frage kommt vorliegend eine Drittbeschwerde zu-
gunsten der Verfügungsadressatin (Universität B._______), welche mit ih-
rem Beschwerderückzug auf eine Anfechtung der belastenden Verfügung
verzichtet hat und sich ausdrücklich gegen die Beschwerdeführung durch
den Beschwerdeführer 1 ausspricht. Wie vorne dargelegt (E. 3.2.2 f.), ist
eine Drittbeschwerde unter diesen Umständen nur ausnahmsweise und
in engem Rahmen zulässig. Erforderlich ist ein unmittelbarer Nachteil des
Beschwerdeführers 1 aus der streitigen Verfügung.
4.4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht in seinen Eingaben an das Gericht
(act. 17 S. 3 f., 35 S. 2 f., 40 S. 2, 57 S. 2) geltend, dass er durch die an-
gefochtene Verfügung persönlich betroffen sei und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung habe. Zur Begründung lässt er zusammen-
fassend ausführen, dass das C._______ und damit er selber gegenüber
der Universität B._______ in arge finanzielle Schwierigkeiten geraten sei.
Mit Einschreiben vom 25. Juni 2010 habe die Universität B._______ be-
reits Fr. 395'161.10 bei ihm eingefordert. Der Betrag rühre letztlich von
den nicht überwiesenen Fr. 230'321.25 her. Eine Überweisung von
Fr. 150'000.- zugunsten der Universität B._______ habe er am 1. März
2011 vornehmen lassen. Als Belege werden zwei Dokumente eingereicht
(act. 35/1, 2).
Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seines Rechts-
schutzinteresses bzw. seines aus der angefochtenen Verfügung erlittenen
unmittelbaren Nachteils sind knapp und unpräzis: Der Beschwerdeführer
C-6178/2010
Seite 21
1 behauptet einerseits, dass die Projektkosten über Fr. 230'321.25 bei
ihm angefallen seien (act. 57 S. 2), und führt aus, das C._______ könne
keine Verpflichtungen für die Universität B._______ eingehen, sondern er
sei als Einziger aus den eingegangenen Verträgen verpflichtet (act. 17
S. 3). Andererseits macht der Beschwerdeführer 1 geltend, dass ihn die
Universität B._______ am 25. Juni 2010 mit einer Forderung von
Fr. 395'161.10 für ausgeführte, aber nicht finanziell unterstützte Projekte
konfrontiert habe (act. 40 S. 2). Dieser Betrag rühre u.a. von dem treuwid-
rigen Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und dem nicht unterzeichne-
ten Vertrag, letztlich den nicht überwiesenen Fr. 230'321.25 her (act. 35
S. 2). Aufgrund dieser Angaben bleibt unklar, bei wem (Beschwerdeführer
1 oder Universität B._______), wann, welche Kosten aus dem Projekt
Modellversuch "D._______" angefallen sind. Aus den von ihm eingereich-
ten Belegen (act. 35/1, 2) kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen
Gunsten ableiten: Dem bereits erwähnten Schreiben des Rektors der
Universität B._______ vom 25. Juni 2010 an den Beschwerdeführer 1
(act. 35/1) ist lediglich zu entnehmen, dass die schlechte finanzielle Situa-
tion des C._______ im Zusammenhang mit der grossen Anzahl von un-
bezahlten Rechnungen für Behandlungen ("factures de traitement") stand
und der ausstehende und (bis 31. Oktober 2011 eingeforderte) Betrag per
Ende Mai 2010 Fr. 395'161.10 betrug. Von Kosten des Modellprojekts
"D._______" ist in diesem Schreiben keine Rede. Zudem ist der genannte
Fehlbetrag, für welchen die Universität B._______ aufgekommen ist, vor
Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden. Dieser Umstand stellt
den Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Kosten und der
Verfügung in Frage bzw. erfordert diesbezüglich substantiierte Darlegun-
gen und Belege. Der eingereichte Bankauszug vom 22. März 2011
(act. 35/2) belegt aber lediglich eine Belastung des Privatkontos des Be-
schwerdeführers 1 über den Betrag von Fr. 150'000.- zugunsten der Uni-
versität B._______ mit Valuta vom 1. März 2011. Mehr ist daraus nicht zu
lesen. Unter diesen Umständen kann ein aus der angefochtenen Verfü-
gung resultierender unmittelbarer finanzieller Nachteil des Beschwerde-
führers 1 nicht als hinreichend substantiiert und belegt gelten. Das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerdeführung
als Drittperson ist daher zu verneinen.
4.4.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 wie erwähnt (E. 4.3.2)
nur als Leiter des C._______ und Vertreter der Universität B._______ und
nicht als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, obwohl
dies möglich gewesen wäre. Es fehlt damit auch an der formellen Be-
schwer des Beschwerdeführers 1.
C-6178/2010
Seite 22
Der Beschwerdeführer 1 ist demnach auch als Drittperson nicht be-
schwerdeberechtigt.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1
vorliegend nicht beschwerdelegitimiert ist, da die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 48 VwVG nicht erfüllt sind. Diese Gesetzesbestimmung wird
vom Bundesverwaltungsgericht nach dem Wortlaut und der einschlägigen
Rechtsprechung und Lehre ausgelegt. In der Verneinung der Beschwer-
delegitimation des Beschwerdeführers 1 liegt daher – entgegen seiner
Ansicht – kein überspitzter Formalismus (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1). Auf die
vom Beschwerdeführer 1 erhobene Beschwerde ist folglich nicht einzutre-
ten.
5.
Der Rektor der Universität B._______ teilte dem Bundesverwaltungsge-
richt mit Eingabe vom 15. Juni 2011 (act. 25) mit, dass er der Verwal-
tungsdirektorin (H._______) die Vollmacht erteile, das Beschwerdeverfah-
ren im Namen der Universität B._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin 2) zu führen. Im Schreiben vom 11. September 2012 (act. 49) mach-
te die Beschwerdeführerin 2 deutlich, sie wolle den Beschwerdeführer 1
als Verfahrenspartei aber nicht ablösen (act. 49). Auch die Vorinstanz und
die Beschwerdegegnerinnen sprachen sich gegen einen solchen Partei-
wechsel aus. Im erwähnten Schreiben vom 11. September 2012 (act. 49)
erklärte die Beschwerdeführerin 2 sodann den Rückzug der Beschwerde,
weshalb das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin
2 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 lit. a VGG). Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen
zur Frage, ob die Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin 2 frist- und
formgerecht eingereicht wurde.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde des Beschwer-
deführers 1 nicht einzutreten ist und das Beschwerdeverfahren in Bezug
auf die Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben ist.
7.
Schliesslich ist über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädi-
gungen zu befinden.
C-6178/2010
Seite 23
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Be-
schwerdeführerin 2 haben im vorliegenden Verfahren Parteistellung (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 1P.537/2004, 1P.561/2004 vom 6. Juni 2006
E. 5.1 mit Verweis auf BGE 128 II 90 E. 2 b). Der Beschwerdeführer 1 ist
unterlegen, da seinen Anträgen nicht entsprochen wurde. Die Beschwer-
deführerin 2 hat durch ihren Rückzug der Beschwerde die Gegenstands-
losigkeit des Verfahrens bewirkt, weshalb sie gemäss Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ebenfalls kosten-
pflichtig wird (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.55 ff.). Aufgrund
des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer 1 zu 5/6 und der Beschwerdeführerin 2 zu 1/6 aufzuer-
legen. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach Umfang und Schwie-
rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Nach Würdigung der erwähnten Um-
stände sind die Verfahrenskosten auf Fr. 3‘000.- festzulegen und dem
Beschwerdeführer 1 in der Höhe von Fr. 2'500.- und der Beschwerdefüh-
rerin 2 in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer 1
ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- anzurechnen und die
Restanz von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die
anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerinnen haben An-
spruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwer-
degegnerinnen macht in seiner Kostennote vom 9. Januar 2012
(act. 39/1) einen Betrag von insgesamt Fr. 22'988.50 geltend, der sich zu-
sammensetzt aus anwaltlichen Bemühungen von 46.4 Stunden à
Fr. 350.-, Auslagen von Fr. 435.-, einer Mehrwertsteuer von Fr. 1'313.50
(7.6% auf Fr. 5'134.55 und 8% auf Fr. 11'540.45) sowie einer Parteient-
schädigung (interner Aufwand Klientschaft) von Fr. 5'000.-. Dieser aus-
serordentlich hohe Aufwand ist aufgrund der zu beurteilenden Rechtsfra-
gen sowie des keineswegs besonders komplexen Sachverhalts und an-
gesichts der aktenkundigen Eingaben der Beschwerdegegnerinnen nicht
gerechtfertigt, weshalb die Kostennote zu kürzen ist. Da das Anwaltsho-
norar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird
(Art. 10 Abs. 1 VGKE) und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung
des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften ein notwendiger Ge-
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samtaufwand von maximal 30 Stunden angemessen erscheint, wird das
anwaltliche Honorar bei einem angemessen erhöhten Stundenansatz von
Fr. 300.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zuzüglich Auslagen von Fr. 435.- auf
insgesamt Fr. 9‘435.- (inkl. Mehrwertsteuer) bestimmt. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 1 den Beschwerde-
gegnerinnen den Betrag von Fr. 7'863.- zu bezahlen und die Beschwerde-
führerin 2 hat die Beschwerdegegnerinnen mit Betrag von Fr. 1'572.- zu
entschädigen.
Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesge-
richt ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die
kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da in casu kein gesetzlicher Anspruch
auf die anbegehrten Beiträge besteht (vgl. Subventionsgesetz vom
5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.1] sowie Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121], in der bis 30. Juni 2011 geltenden
Fassung; siehe auch act. 12/1 S. 2), ist das vorliegende Urteil endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2
als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.- werden dem Beschwerdeführer 1 im
Betrag von Fr. 2'500.- und der Beschwerdeführerin 2 im Betrag von
Fr. 500.- auferlegt. Dem Beschwerdeführer 1 wird der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 4'000.- angerechnet und die Restanz von Fr. 1'500.-
zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin 2 hat den Betrag innert 30 Tagen
nach Erhalt des Einzahlungsscheins zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
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4.
Den Beschwerdegegnerinnen wird eine Parteientschädigung von
Fr. 9‘435.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist vom Be-
schwerdeführer 1 im Betrag von Fr. 7'863.- und von der Beschwerdefüh-
rerin 2 im Betrag von Fr. 1'572.- zu bezahlen. Der Vorinstanz wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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