Abtei lung II I
C-618/2010/mes
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U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 5. Januar 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-618/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2010 die Verfügung der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA), vom 5. Januar 2010 betreffend revisionsweiser Auf-
hebung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus-
zumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel gegeben
sind, und die Beschwerde vom 2. Februar 2010 zwar knapp, aber den
Anforderungen von Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) genügend
begründet ist,
dass die IVSTA am 17. Juni 2010 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat
und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stel lung-
nahme ihres ärztlichen Dienstes vom 13. Juni 2010 an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass der ärztliche Dienst (Dr. Z._______) in seiner Stellungnahme
festhält, eine allfällige Besserung des Gesundheitszustandes könnte
nur mit einem noch zu erstellenden rheumatologisch-psychiatrischen
Gutachten belegt werden (act. 121),
dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar
2010 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage be-
ruht, ging doch die IVSTA von einer Verbesserung des Gesundheits-
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zustandes aus, ohne das aus medizinischer Sicht erforderliche Gut-
achten einzuholen,
dass die IV gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) die erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen
vorzunehmen hat und Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Be-
schwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die
Sache zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückgewiesen wird (Art. 61
Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche
rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durchführen zu lassen
und neu in der Sache zu verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der IVSTA zu ent-
richtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten
zu bestimmen ist,
dass sich das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt (Art. 10
VGKE),
dass unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der Akten
vorliegend das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich
Auslagen) auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet
und damit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003),
dass die Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 und die Stellungnahme
des ärztlichen Dienstes vom 13. Juni 2010 der Beschwerdeführerin zur
Kenntnis zu bringen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche der Be-
schwerdeführerin um Gewährung der Akteneinsicht und um Ermög-
lichung einer Beschwerdeverbesserung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die er-
forderliche zusätzliche rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung
durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die
von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Ein Doppel der Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 samt Stel lung-
nahme des ärztlichen Dienstes vom 13. Juni 2010 geht zur Kenntnis-
nahme an die Beschwerdeführerin.
5.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der Aktenein-
sicht und um Ermöglichung einer Beschwerdeverbesserung werden
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Ver-
nehmlassung vom 17. Juni 2010 samt Stellungnahme des ärztlichen
Dienstes vom 13. Juni 2010)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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