Abtei lung II I
C-6184/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
R_______ und N_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6184/2009
Sachverhalt:
A.
Der marokkanische Staatsangehörige H_______ (geboren 1990,
nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 5. Juni 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Schengen-
visums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab er an, das im Kanton Zürich wohnhafte Ehepaar N_______
und R_______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer)
besuchen zu wollen. In einem vorangegangenen Einladungsschreiben
vom 11. Mai 2009 war vermerkt worden, dass Gesuchsteller und
Gastgeberin miteinander verwandt seien (Cousin bzw. Cousine). Nach
formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das
Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid
weiter.
B.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich holte in der Folge bei den
Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die Vor-
instanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 1. Septem-
ber 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, für die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehe nicht ge-
nügend Gewähr. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein an-
haltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In seinem
persönlichen Umfeld seien keine Verpflichtungen zu erkennen, die
dennoch auf eine Rückkehrbereitschaft schliessen liessen.
C.
Mit Beschwerde vom 29. September 2009 gelangen die Gastgeber an
das Bundesverwaltungsgericht und stellen sinngemäss das Begehren,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen
Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringen sie vor, die
Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, dass die Wiederausreise
des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert
wäre. Der Gesuchsteller lebe in seinem Heimatland in einem intakten
sozialen und finanziell stabilen Umfeld und habe in Anbetracht seines
noch jungen Alters und seiner akademischen Qualifizierung keinerlei
Absichten, in der Schweiz zu verbleiben.
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Mit der Beschwerde wurde unter anderem die Kopie einer amtlich be-
glaubigten Erklärung eingereicht, vom Vater des Gesuchstellers
stammend.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009
an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Unter Bezugnahme auf die vom Vater des Gesuchstellers
verfasste Erklärung ergänzt sie, dass offenbar ein dreimonatiger Auf-
enthalt geplant werde, was sich mit den schulischen Verpflichtungen
des Gesuchstellers nicht vereinbaren lasse. Die Einschätzung der
Situation werde im übrigen von der Schweizerischen Vertretung in
Rabat geteilt. Diese mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraute
Stelle habe im Verlauf der letzten Jahre bereits drei frühere Anträge
des Gesuchstellers abgelehnt.
E.
Mit Replik vom 15. Dezember 2009 halten die Beschwerdeführer an
ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Was die Erklärung des
Vaters des Gesuchstellers betreffe, so sei diese zu einem Zeitpunkt
vor den Semesterferien abgegeben worden. Letztere liessen eine
dreimonatige Abwesenheit zu, ohne dass der Schulbetrieb tangiert
würde. Geplant und beantragt sei aber sowieso nicht ein drei-
monatiger, sondern ein einmonatiger Besuch. Was die früheren
Visumsanträge anbelange, so seien die beiden ersten wegen des noch
jungen Alters, der dritte überhaupt ohne Begründung abgelehnt wor-
den. Aus diesen Verweigerungen lasse sich für das strittige Verfahren
nichts ableiten.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
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einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser
Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1, E.1.1).
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4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum
Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich
ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nach-
folgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufent-
halts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie
dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C
326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthalts-
zwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung be-
züglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. BVGE 2009/27 E.5.2 sowie 5.3).
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5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumspflicht.
6.
6.1
Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen.
Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi-
gen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in
solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.3 Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 1'470 Euro hat Ma-
rokko die Struktur eines Entwicklungslandes. Obschon sich die aktu-
elle Regierung die Bekämpfung der Armut durch dauerhaftes hohes
Wirtschaftswachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel ge-
setzt und entsprechende Reformen eingeleitet hat, ist Einschätzungen
zufolge das derzeitige volatile Wirtschaftswachstum nicht ausreichend,
um den Anteil der armen Bevölkerung dauerhaft zu senken. Die hohe
Arbeitslosigkeit und der grosse Anteil an Unterbeschäftigten stellt wei-
terhin ein Problem dar. Von der Arbeitslosigkeit besonders stark betrof-
fen ist die junge urbane Bevölkerung mit einem geschätzten Wert von
33 % (Quellen: ., U.S. Department of State > Countries
> Background Notes > Marocco [Stand Januar 2010, besucht am
26. März 2010]; , Länder- und Reiseinforma-
tionen > Marokko > Wirtschaft [Stand: November 2009, besucht am
26. März 2010]. Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der
ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzu-
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stellen. Dabei gilt Europa und hier auch die Schweiz als Zielgebiet
vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich unter besse-
ren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Der
Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die
Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 20-jährigen,
ledigen Mann. Über seine familiären Verhältnisse ist nur gerade be-
kannt, dass er noch Eltern und eine nicht genannte Anzahl Geschwis-
ter hat, die ebenfalls in Marokko leben sollen. Es versteht sich von
selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass in einem Fall wie
dem vorliegenden mit der Existenz naher Angehöriger nicht schon von
Verhältnissen ausgegangen werden kann, die besondere Gewähr für
die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt geben könnten.
Der Gesuchsteller befindet sich in einem Alter, in dem normalerweise
eine Ablösung vom Elternhaus, je nachdem schon eine Familiengrün-
dung, jedenfalls erste Schritte in Richtung eines selbstbestimmten und
unabhängigen Lebens unternommen werden. Die Beschwerdeführer
betonen, dass der Gesuchsteller in seiner Heimat eine akademische
Ausbildung absolvieren wolle. Er stehe kurz vor Vollendung der Mittel-
schule und beabsichtige danach, in Casablanca ein Studium zu begin-
nen. Dabei lebe er in einem sozial intakten und finanziell stabilen Um-
feld. Sein Vater sei berufstätig und verfüge über ein regelmässiges
Einkommen. Solche Verhältnisse sind sicherlich hilfreich, wenn es
darum geht, eine höhere Ausbildung absolvieren und erfolgreich zum
Abschluss bringen zu können. Andererseits gilt gerade vor dem Hinter-
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grund der aufgezeigten wirtschaftlichen Verhältnisse im Land zu be-
denken, dass selbst eine gute Ausbildung noch kein Garant für beruf-
lichen und wirtschaftlichen Erfolg sein kann. Was genau Inhalt der vom
Gesuchsteller geplanten Ausbildung ist und welche Chancen damit auf
dem Arbeitsmarkt bestehen, ist nicht aktenkundig.
7.2 Nach dem bereits Gesagten sind schon drei Cousinen und ein
Cousin des Gesuchstellers in der Schweiz wohnhaft. Das bedeutet
zum Einen, dass ein relativ breites soziales Beziehungsnetz
vorhanden ist, welches im Falle einer Migration wichtige Unterstützung
leisten könnte. Es bedeutet zum Andern aber auch, dass in Teilen der
Familie ein ausgeprägter Migrationshintergrund besteht, über den
allerdings nichts weiter bekannt ist.
7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ver-
mögen auch die Hinweise auf die Qualität der in der Schweiz zur Ver-
fügung stehenden Betreuung und auf abgegebene Garantien nichts zu
ändern. Weder das Eine noch das Andere kann einen erwachsenen
Besucher daran hindern, eigene Vorstellungen zu entwickeln und diese
auch durchzusetzen. Zusicherungen der von den Beschwerdeführern
abgegebenen Art sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch
nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle
Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe
liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres
Gastes garantieren (BVGE 2009/27 E.9).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
(Dispositiv Seite 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier Ref-Nr. [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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