B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6184/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 2 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Erich von Arx, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lebensmittelsicherheit, Kosmetika
(Allgemeinverfügung vom 25. September 2017).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
(nachfolgend: BLV oder Vorinstanz) mit Allgemeinverfügung vom 25. Sep-
tember 2017 Folgendes verfügte (Ziffer 1): „Kosmetische Mittel, die dem
Sonnenlicht ausgesetzt werden können und die die Voraussetzungen nach
Artikel 16a Abs. 1 THG erfüllen, dürfen nicht für Dritte bereitgestellt, an
Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung an-
gewendet werden, wenn sie im Endprodukt einen Gehalt an Furocumari-
nen von 1mg/kg (1 ppm) oder mehr aufweisen“,
dass die Vorinstanz ferner eine bis zum 31. Oktober 2017 geltende Über-
gangsregelung erliess (Ziffer 3) und einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog (Ziffer 2),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 1. November 2017 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten und sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Aufforderung des In-
struktionsrichters mit Eingabe vom 6. November 2017 (BVGer-act. 4) ver-
bessert hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. November
2017 (BVGer-act. 5) aufgefordert worden ist, bis zum 23. November 2017
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 15. November 2017 (vgl. BVGer-act. 7) bei
der Gerichtskasse eingegangen ist,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx,
mit Eingabe vom 16. November 2017 (BVGer-act. 8) ihre beschwerde-
weise gestellten Begehren bestätigte und überdies die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung beantragte,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im
Verfahren C-6234/2017, welches ebenfalls die vorliegend angefochtene
Zwischenverfügung betrifft, mit Verfügung vom 29. November 2017 gutge-
heissen worden ist und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
somit auf für das vorliegende Verfahren Geltung erlangte (vgl. Verfügung
vom 30. November 2017, BVGer-act. 9),
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 (BVGer-
act. 13) die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. März 2018 (BVGer-
act. 15) zufolge Verhandlungen mit der Vorinstanz die Sistierung des Ver-
fahrens beantragte,
dass das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 10. April 2018 (BVGer-
act. 17) sistiert worden ist,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf ihren Entscheid
vom 25. September 2017 zurückgekommen ist und diesen vollumfänglich
aufgehoben hat (vgl. BVGer-act. 18),
dass die Sistierung des Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 12. Juli
2018 (BVGer-act. 19) wieder aufgehoben worden ist,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Lebensmittel und Ge-
brauchsgegenstände vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein
von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem
Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben
und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote einge-
reicht hat und die Entschädigung daher gestützt auf den aktenkundigen
und notwendigen Aufwand festzusetzen ist,
dass die durch die Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung für die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf Fr. 5‘000.- festzusetzen ist.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 5‘000.- zu bezahlen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2017 6171; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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