Abtei lung II I
C-6185/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6185/2007
Sachverhalt:
A.
Am 25. Juli 2007 beantragte der sri-lankische Staatsangehörige
S._______ (nachfolgend Gesuchsteller) bei der schweizerischen
Botschaft in Colombo ein Visum für einen einmonatigen Aufenthalt in
der Schweiz. Als Grund für den Besuch gab er an, Gespräche mit den
Verantwortlichen des [Vereins] A._______ über die laufenden Projekte
des [Vereins] A._______ führen zu wollen. Nach formloser Abweisung
übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Glarus beim [Verein]
A._______ weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das
Einreisegesuch mit Verfügung vom 28. August 2007 ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Wiederausreise
des Gesuchstellers aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen
Umstände in Sri Lanka sowie wegen der persönlichen Verhältnisse
nicht als gesichert angesehen werden könne.
C.
Mit Beschwerde vom 13. September 2007 beantragt [der Verein]
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung der
Verfügung vom 28. August 2007 sowie die Ausstellung eines Visums
an den Gesuchsteller. Als Begründung wird im Wesentlichen
vorgebracht, dass die Verfügung sehr allgemein gehalten sei und
keinen Bezug zum vorliegenden Einzelfall habe; die Verbindung
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gesuchsteller sei in der
Begründung nicht berücksichtigt worden. Zudem treffe die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, es lägen keinerlei Gründe vor, die
eine Einreise als zwingend erscheinen liessen, nicht zu. Im Weiteren
seien schon mehrere Visaanträge, bei denen der Beschwerdeführer
als Gastgeber fungiert habe, bewilligt worden; die Personen seien
entweder fristgerecht wieder ausgereist oder hätten aufgrund der
Umstände das Visum nicht beansprucht.
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie macht ergänzend geltend, weder
aus den Gesuchsunterlagen noch aus der Beschwerde gehe hervor,
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um was für ein Projekt es sich handle und weshalb der Gesuchsteller
dafür in die Schweiz kommen müsse.
E.
In seiner Replik vom 2. Januar 2007 [recte: 2008] hält der Beschwer-
deführer an seinen Anträgen fest. Zusammen mit der ausführlichen
Begründung reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2008 zur Replik des Be-
schwerdeführers hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Ablehnung
fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Bewilligung der
Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen Verfü-
gung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG eingereicht
wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das
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ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls auf-
gehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]), anwendbar.
3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Ge-
wisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die
Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom
14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern [VEA, AS 1998 194]).
3.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzli-
chen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Er-
messen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schwei-
zerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise
kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums
gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Ue-
bersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz.
5.28).
3.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht
wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in
die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristge-
rechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
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gionen mit politisch oder wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen von
vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck
einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1'350 US-Dollar, das Bruttoinlandpro-
dukt (BIP) 27 Mrd. US-Dollar. Ein Problem für die weitere wirtschaftli-
che Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jah-
resrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden
konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die
wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regiona-
le Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um
Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie
vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Dar-
über hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende
2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen der sri-
lankischen Armee und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und
Norden Sri Lankas. Anschläge kommen jedoch mittlerweile auch im
Süden und Südwesten sowie – seit Beendigung des Waffenstillstandes
im Januar 2008 – zunehmend auch in der Hauptstadt Colombo vor
(Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deut-
schen Auswärtigen Amtes, , Stand: Juni
2008, Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departe-
ments für auswärtige Angelegenheiten [EDA], ,
Stand: Juli 2008, beide Seiten besucht am 23. September 2008; vgl.
auch BVGE 2008/2 E. 7.2 – 7.5).
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss beson-
ders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozi-
al eingebundene Menschen reiferen Alters fassen vielfach diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungsentschluss erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhin-
dern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entgegen
der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylgesuch
einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise
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zu umgehen. Die schwierige Lage in Sri Lanka spiegelt sich im Übri-
gen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jah-
re 2007 mit 5.9% die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte.
Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der Gesuche wegen der
sich verschärfenden Situation um gut 88 Prozent an (Quelle:
> aktuell > Migrationsbericht 2007 S. 20 und 61,
Seite besucht am 23. September 2008); dieser Trend hat sich auch in
den ersten neun Monaten dieses Jahres fortgesetzt.
4.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuch-
stellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzellfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller
oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstelle-
rinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss
den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt wer-
den.
4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 25jährigen ledigen
Mann, der bei seiner Familie in Colombo lebt. Laut Angaben auf dem
Einreisegesuch ist er als Projektleiter für den Beschwerdeführer tätig.
4.4.1 Aufgrund der vorliegenden Informationen sind weder gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortlichkeiten ersichtlich, welche die
aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland negative Progno-
se (oben E. 4.2) zu Gunsten des Gesuchstellers zu beeinflussen ver-
möchten, noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht (Beschwerdeschrift Ziff. 4 und 5).
4.4.2 Was die berufliche Situation des Gesuchstellers anbelangt, so
betreut er offenbar als Projektleiter Hilfsprojekte des Beschwerdefüh-
rers. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers finanzierte
der Beschwerdeführer zwei Projekte in den tamilischen Gebieten ([...]
bzw. [...]). Aufgrund von Angriffen mussten beide Projekte eingestellt
werden ([...] im April 2005, [...] im November 2006).
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Aus den Akten geht hervor, dass momentan keine Projekte des
Beschwerdeführers in Sri Lanka durchgeführt werden. Es ist deshalb
nicht klar, was der Gesuchsteller zur Zeit beruflich konkret tut. Aus
diesem Grund kann auch aus der beruflichen Situation in seinem
Heimatland nichts zugunsten einer positiven Prognose bezüglich der
anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise abgeleitet werden.
4.5 Zu berücksichtigen ist vorliegend im Weiteren der Aufenthalts-
zweck des Gesuchstellers und die Frage, ob sich hieraus die Notwen-
digkeit für einen Aufenthalt in der Schweiz ergibt, der die Bedenken
bezüglich der Wiederausreise relativieren könnte. Der Beschwerdefüh-
rer macht geltend, wegen der heiklen Situation in Sri Lanka seien per-
sönliche Kontakte zwischen dem lokalen Vertreter und dem Vorstand
zur Vorbereitung neuer Projekte unerlässlich. Eine Reise der Vor-
standsmitglieder oder des Beraters nach Sri Lanka komme aus Si-
cherheitsgründen nicht in Frage (Antwort zu Frage 23 des kantonalen
Fragebogens).
4.5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung aus, es sei nicht
ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller persönlich in der Schweiz an-
wesend sein müsse (Stellungnahme vom 15. Februar 2008). Er habe
anlässlich des Gesprächs bei der Schweizer Vertretung in Colombo
keine befriedigende Antwort auf die Frage nach dem Aufenthaltszweck
geben können (Vernehmlassung vom 15. November 2007).
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Gesuchsteller
könne gar nicht wissen, was der Vereinsvorstand von ihm wolle (Replik
vom 2. Januar 2008 S. 3 "Absatz 4"). Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers soll der Gesuchsteller in die Schweiz kommen,
damit er dem Vorstand die notwendigen Informationen zur Ausarbei-
tung neuer Projekte geben kann (Beschwerdeschrift Ziff. 8 und 10).
4.5.2 Der Entscheid über ein Projekt muss aufgrund fundierter Infor-
mationen getroffen werden. Gemäss den Ausführungen des Beschwer-
deführers soll der Gesuchsteller dem Vorstand und weiteren Kreisen
Informationen über mögliche Projekte geben. Somit müsste der Ge-
suchsteller sehr genau wissen, was der Vorstand von ihm erwartet. Vor
dem Hintergrund, dass er diesbezüglich keine konkreten Angaben
machen konnte, ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz Zweifel am
Aufenthaltszweck des Gesuchstellers hatte. Der Beschwerdeführer
bringt in dieser Hinsicht vor, der Gesuchsteller könne nicht wissen,
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was der Vorstand von ihm wolle. Dieses Argument überzeugt nicht:
Soll der Gesuchsteller dem Vorstand relevante Informationen über
mögliche Projekte vorlegen können, so muss er sehr genau wissen,
worum es geht und sich gründlich vorbereiten. Mit der Vorinstanz ist
somit davon auszugehen, dass die persönliche Anwesenheit des
Gesuchstellers in der Schweiz – zumindest in diesem frühen Projekt-
stadium – nicht erforderlich ist. Informationen über geeignete Örtlich-
keiten und Initiativen, die möglicherweise in Zukunft unterstützt werden
könnten, erscheinen vorerst ausreichend. Gerade was die Einschät-
zung der Lage bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitslage und den
zu berücksichtigenden ethnischen Fragen anbelangt, erscheinen die
Kenntnisse und Erfahrungen des lokalen Mitarbeiters entscheidend, so
dass er mögliche Projektvorschläge bereits aufgrund einer Vorauswahl
dem Vorstand schriftlich unterbreiten kann. Die Frage des persönlichen
Kontakts mit dem Vorstand und auch weiteren Kreisen, welche die
Arbeit des Beschwerdeführers unterstützen, stellt sich nach der Aus-
wahl eines konkreten Projektes allenfalls neu. Dies kann jedoch nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, sondern muss im
Zusammenhang mit einem allfälligen neuen Einreisegesuch zu einem
späteren Zeitpunkt – unter Berücksichtigung der dann aktuellen Um-
stände – beurteilt werden.
4.5.3 Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass nicht nachvoll-
ziehbar ist, weshalb in einem derart frühen Stadium der Projektevalua-
tion der persönliche Kontakt zwischen der vor Ort verantwortlichen
Person und dem Hilfswerk in der Schweiz unerlässlich sein soll. Diese
Zweifel am Aufenthaltszweck bestärken die Bedenken bezüglich der
nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers (oben E. 4.2 –
4.4).
5.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er bereits mehrere
Male Gäste aus Sri Lanka eingeladen habe, die dann wieder fristge-
recht ausgereist seien. Auch sei ein Gast trotz erteiltem Visum nicht
eingereist, weil die bewilligte Aufenthaltsdauer für die geplanten Aktivi-
täten nicht ausgereicht hätte. Die Migrationsbehörde des Kantons
Glarus bestätigte in ihrem Schreiben vom 16. August 2007 an die Vor-
instanz, dass in den letzten Jahren mehrere Personen, die für Projekte
des Beschwerdeführers tätig waren, die Schweiz besucht hätten und
fristgerecht wieder ausgereist seien.
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An dieser Stelle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder die Vor-
instanz noch die kantonalen Behörden am guten Willen des Vereins-
vorstandes zweifeln, die Rahmenbedingungen für einen Besuch eines
ausländischen Gastes einzuhalten. Es liegt jedoch in der Natur der
Sache, dass ein Gastgeber, hier der Beschwerdeführer, nicht oder nur
sehr beschränkt das Verhalten eines Gastes beeinflussen kann (vgl.
anstelle vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-787/2006
vom 6. Juli 2007 E. 6 mit Hinweis). Deshalb muss die Beurteilung, ob
die Wiederausreise gesichert ist, aufgrund der allgemeinen Lage im
betreffenden Herkunftsland und der persönlichen Situation des
Gesuchstellers erfolgen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslo-
se Wiederausreise des Gesuchstellers nicht als gesichert erscheint.
Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um
eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers
im Falle seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine
negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebe-
willigung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht,
abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Ver-
fügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfü-
gung vom 24. Oktober 2007 abgewiesen wurde, aufzuerlegen (vgl. Art.
63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 25. Oktober 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zur Replik Nr. 1 - 11
zurück)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Migrationsbehörde des Kantons Glarus (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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