B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
17.01.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_7/2017)
Abteilung III
C-6186/2014
Ur t e i l vom 2 4 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Republik Mazedonien)
vertreten durch Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt,
(Schweiz),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung der IVSTA vom 10. September 2014.
C-6186/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene, verheiratete mazedonische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit
derzeitigem Wohnsitz in Mazedonien, war gemäss Auszug aus seinem
Individuellen Konto (IK) von 1994 bis 2000 in der Schweiz versichert und
entrichtete während insgesamt 84 Monaten Beiträge an die obligatorische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war
er als Hilfsarbeiter beziehungsweise Baggerführer bei der Firma
B._______ AG tätig (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: IVSTA-
act.] 42, 71).
B.
B.a Am 13. August 1992 erlitt der Versicherte gemäss den Akten der
Schweizerischen Unfallversicherung (im Folgenden: SUVA) einen Arbeits-
unfall (Diagnose: Passagere Mikrohämaturie bei stumpfem Trauma der
rechten Nierenloge nach Sturz vom Kleinbagger). Aus medizinischer Sicht
war der Versicherte nach seiner Entlassung aus dem Spital C._______ ab
17. September 1992 wieder zu 50% und ab 12. Oktober 1992 zu 100 %
arbeitsfähig (SUVA-act. 1-4). Mit Unfallmeldung vom 26. Mai 1993 wurde
der SUVA ein „Rückfall“ der Beschwerden gemeldet (SUVA-act. 9). Es
folgten Hospitalisationen im Zeitraum vom 8. bis 16. November 1993
(SUVA-act. 13, 16 f., 18 f.) und vom 12. bis 17. Mai 1994 (SUVA-act. 25 f.),
um eine Neurolyse (Vorverlagerung) des Nervus ulnaris rechts sowie eine
Spaltung und Revision der Loge de Guyon am Handgelenk rechts
durchzuführen. Seine Tätigkeit als Bauarbeiter unterbrach er infolge
Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 16. August bis 11. Oktober 1992,
20. April bis 31. Dezember 1993 sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember
1994 (IVSTA-act. 42). Für die Unfallfolgen kam die SUVA auf und richtete
dem Beschwerdeführer ab April 1993 ein Taggeld von 50% sowie ab
8. November 1993 ein solches von 100% aus. Am 19. April 1995 beurteilte
Dr. med. D.a._______, Kreisarzt der SUVA, den Versicherten ab 1. Mai
1995 wieder zu 100% arbeitsfähig (SUVA-act. 49).
B.b Mit Verfügung vom 5. Mai 1995 stellte die SUVA die bis Ende April
1995 ausgerichteten Taggeldleistungen an den Versicherten ein und ver-
neinte für die Zeit ab 1. Mai 1995 jeglichen weiteren Leistungsanspruch im
Zusammenhang mit dessen unfallbedingter Beeinträchtigung der Arm- und
Handfunktionen rechts. Da die Verletzungen gut geheilt seien und der Ver-
sicherte nicht durch eine bleibende Erwerbsunfähigkeit oder für längere
C-6186/2014
Seite 3
Zeit in der Erwerbstätigkeit messbar beeinträchtigt sei, erfülle er die
Voraussetzungen für eine Invalidenrente gemäss UVG nicht. Zudem habe
er auch keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24
UVG sowie weitere Taggeldleistungen (SUVA-act. 51). Die Verfügung
wurde nach Ausschöpfung des Instanzenzugs vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht (im Folgenden: EVG; heute Bundesgericht [BGer])
mit Urteil vom 5. Februar 2001 im Ergebnis bestätigt (vgl. SUVA-act. 80,
89, 96).
C.
Auf Anraten der SUVA (SUVA-act. 6) reichte der Beschwerdeführer am
17. Mai 1994 respektive 18. Mai 1994 (Posteingang) bei der damals zu-
ständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Y._______ (im
Folgenden: IV-Stelle Y._______) ein Gesuch zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung (IV; erste Rentenanmeldung) ein (vgl. IV-Akten
Y._______ [im Folgenden: IV-act.] 3/1-6). Er machte unfallbedingte
Beschwerden im rechten Arm geltend. Nachdem die IV-Stelle Y._______
die notwendigen Abklärungen durchgeführt und insbesondere die Akten
der SUVA beigezogen hatte, sprach sie dem Beschwerdeführer mit der
ihren Vorbescheid vom 19. Juni 1995 (IV-act. 16) im Wesentlichen
bestätigenden Verfügung vom 19. Dezember 1995 eine vom 1. April 1994
bis zum 31. Juli 1995 befristete ordentliche ganze Invalidenrente zu (IV-
act. 23, 25 f.). Diese Verfügung beziehungsweise die darin enthaltene
Befristung der Invalidenrente wurde beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Y._______ angefochten, von diesem aber mit Urteil vom
25. November 1998 abgewiesen (IV-act. 31/6-15, 35). Das Bundesgericht
bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Februar 2001 (IV-act. 37).
D.
D.a Mit Gesuch vom 9. Juli 2008 reichte der inzwischen in seinem Heimat-
land wohnende Versicherte beim mazedonischen Sozialversicherungs-
träger zuhanden der Schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) erneut ein Rentengesuch (zweite
Rentenanmeldung) ein, welches am 26. März 2009 an die Vorinstanz über-
mittelt wurde (vgl. IVSTA-act. 1).
D.b Nach Abklärungen zur Erwerbs- und gesundheitlichen Situation teilte
die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2009 mit,
sein Rentenbegehren sei abzuweisen, da er zwar infolge der Gesundheits-
beeinträchtigung in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter zu 70%
C-6186/2014
Seite 4
arbeitsunfähig sei, ihm jedoch die Ausübung einer leichteren, dem Gesund-
heitszustand besser angepassten, gewinnbringenden Tätigkeit (z.B. als
Verkäufer, Telefonist oder Museumsaufseher) zumutbar sei, dies mit einer
Erwerbseinbusse von 18%; der entsprechende Einkommensvergleich
habe eine Einkommenseinbusse (beziehungsweise einen Invaliditätsgrad)
von gerundet 18% ergeben, die keinen Anspruch auf eine Rente ergebe
(IVSTA-act. 14.1, 14.3, 43, 44, 46).
D.c Nach Einwand des Versicherten vom 28. Dezember 2009 (IVSTA-
act. 47/1) und ergänzender Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-
Stelle vom 1. Februar 2010 (IVSTA-act. 51) wies die IVSTA mit Verfügung
vom 14. April 2010 (IVSTA-act. 52) das Rentenbegehren ab. Als Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen an, dass zwar eine Arbeitsunfähigkeit im
Umfang von 70% im angestammten Beruf (Bauarbeiter) bestehe, jedoch
eine Verweistätigkeit zu 100% dem Beschwerdeführer zumutbar sei, dies
mit einer Erwerbseinbusse von 18%.
D.d Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 29. April 2010
Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine unbefristete IV-Rente gestützt
auf einem Invaliditätsgrad von 100% auszurichten. Zudem reichte er
mehrere medizinische Berichte aus dem Zeitraum vom 16. August 2007
bis 28. Dezember 2009 als Beweismittel ein (IVSTA-act. 53).
D.e Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Urteil C-3413/2010 vom
20. Dezember 2012 die angefochtene Verfügung vom 14. April 2010 auf
und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese eine um-
fassende, polydisziplinäre fachärztliche Begutachtung des Beschwerde-
führers in neurologischer, orthopädischer, psychiatrischer sowie kardio-
logischer Hinsicht durchführen lasse. Anschliessend sei der Rentenan-
spruch neu zu verfügen (IVSTA-act. 71).
D.f Unter Berücksichtigung des polydisziplinären medizinischen Gut-
achtens vom 23. September 2013 (nachfolgend: Gutachten PMEDA;
IVSTA-act. 90) der Beurteilung des medizinischen Dienstes vom
9. Oktober 2013 (IVSTA-act. 94) und der Stellungnahme der Experten-
kommission der IVSTA vom 29. April 2014 (IVSTA-act. 98) stellte die
Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. April 2014 die Ab-
weisung des Leistungsbegehrens (zweite Rentenanmeldung) in Aussicht.
Eine gewinnbringende Tätigkeit sei – nach Ansicht der Vorinstanz – in
rentenausschliessender Weise zumutbar und es liege somit keine Invalidi-
tät vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IVSTA-act. 99).
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Seite 5
D.g Nach Einwand des Versicherten vom 4. Juni 2014 (IVSTA-act. 101)
und ergänzender Stellungnahme der Expertenkommission der IV-Stelle
vom 8. September 2014 (IVSTA-act. 106) wies die IVSTA mit Verfügung
vom 10. September 2014 (IVSTA-act. 107) das zweite Rentengesuch vom
9. Juli 2008 respektive 26. März 2009 ab.
E.
E.a Gegen die abweisende Verfügung liess A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) durch die bevollmächtigte und in Mazedonien zuge-
lassene Rechtsanwältin, Violeta Ilievska, am 15. Oktober 2014 Be-
schwerde erheben (vgl. Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 1). Nebst
dem sinngemässen Antrag um unentgeltliche Prozessführung, stellte er fol-
gende Anträge – unter Kosten und Entschädigungsfolge:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2014 sei auf-
zuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine In-
validenrente auszurichten.
3. Die Höhe der Integritätsentschädigung sei nach Vorliegen eines
rechtsgenüglichen Gutachtens beziehungsweise nach Vornahme der
rechtsgenüglichen Abklärung festzusetzen.
Als Begründung führte der Beschwerdeführer sinngemäss an, dass die be-
gutachtenden Ärzte im Rahmen der umfassenden polydisziplinären Be-
gutachtung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht korrekt
abgeklärt hätten beziehungsweise der Beschwerdeführer den Beweiswert
des polydisziplinären medizinischen Gutachtens vom 23. September 2013
anzweifle. Die Vorinstanz habe auf Basis einer unrichtigen Sachver-
haltsfeststellung auf eine nicht realistische Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers geschlossen. Zudem reichte er ein ärztliches Attest des
Neurologen Dr. M. D.b._______ (Krankenhaus E._______ Z._______)
vom 14. Oktober 2014 ein (B-act. 1 Beilage 3).
E.b Am 18. November 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde neu
durch Rechtsanwalt (RA) Dr. iur. André Largier vertreten (B-act. 3).
E.c Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 nahm die Expertenkommission der
IV-Stelle zur Beschwerde Stellung (IVSTA-act. 109).
E.d Die Vorinstanz beantragte daraufhin mit Vernehmlassung vom
27. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am Zustand des Be-
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schwerdeführers habe sich gegenüber den früheren, gerichtlich akzep-
tierten Feststellungen nichts Wesentliches geändert. Der damals er-
rechnete Invaliditätsgrad von 13% [vgl. Sachverhalt Bst. D.c] gelte deshalb
fort (B-act. 10).
E.e Mit Replik vom 15. April 2015 (B-act. 17) liess der Beschwerdeführer
die Beweiskraft des amtlichen Gutachtens abermals anzweifeln. Mangels
Beweiswert des amtlichen Gutachtens sei ein neues polydisziplinäres
Gutachten einzuholen.
E.f Die Vorinstanz verzichtete am 11. Mai 2015 auf eine substantiierte
Duplik (B-act. 19).
E.g Mit Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 (B-act. 1) stellte der Be-
schwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und, nach-
dem er RA Dr. iur. André Largier als neuen Rechtsvertreter bevollmächtigt
hatte, zusätzlich ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (B-act. 3).
Beide Gesuche wurden vom zuständigen Instruktionsrichter mit Verfügung
vom 4. Juni 2015 bewilligt. Als amtlich bestellter Anwalt wurde Rechtsan-
walt Dr. iur. André Largier beigeordnet (B-act. 20).
E.h Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juni 2015 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 20).
E.i Am 29. Juli 2016 (Posteingang BVGer) reichte die SUVA ein auf einem
Datenträger gespeichertes, vollständiges Aktendossier, chronologisch
gereiht und durchgehend nummeriert samt Aktenverzeichnis ein (B-
act. 24).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 15. Oktober 2014 (B-act. 1)
gegen die Verfügung vom 10. September 2014 (B-act. 1.2; IVSTA-
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Seite 7
act. 197), mit welcher die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers vom 9. Juli 2008 (IVSTA-act. 1) im Rahmen der
Neuanmeldung des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Die Be-
schwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. Juni 2015 die beantragte unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde
(B-act. 20) und folgedessen kein Kostenvorschuss zu leisten war, sind
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
Die Parteiinteressen des Beschwerdeführers werden durch den bevoll-
mächtigten sowie vom Bundesverwaltungsgericht als amtlichen Beistand
eingesetzten Dr. iur. André Largier vertreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer, über dessen Anspruch auf eine Invalidenver-
sicherung zu entscheiden ist, ist Staatsangehöriger von Mazedonien, so-
dass vorliegend das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über
Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Sozialversiche-
rungsabkommen) zur Anwendung gelangt.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die
Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und
Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu
denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. ii des Sozi-
alversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die
C-6186/2014
Seite 8
schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen
dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in
diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer,
abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der Invalidenversicherung demnach ausschliesslich
nach schweizerischem Recht.
3.
3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 10. Sep-
tember 2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die den Sachverhalt seit dem
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Be-
richte können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug
auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
vorliegenden – gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers
nehmen, somit mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und allenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ver-
fügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach die Normen des vom
Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6 IV-
Revision (IV-Revision 6a in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659; 6. IV-Revision/erstes Massnahmenpaket]) Anwendung. Im Weiteren
sind aber auch solche Bestimmungen zu berücksichtigen, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
[AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung
der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu
C-6186/2014
Seite 9
beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähig-
keit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach In-
krafttreten der 5. Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006
nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbe-
stimmungen verwiesen wird.
3.3
3.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
3.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG;
der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Er-
werbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V 215 E. 7.3]).
3.3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Gemäss
Sozialversicherungsabkommen mit Mazedonien wird eine Invalidenrente
bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz nur ab einem Invaliditätsgrad
von 50% gewährt (Art. 5 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens).
C-6186/2014
Seite 10
3.3.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
(Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b
und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit Wohnsitz und gewöhn-
lichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss – abgesehen von vor-
liegend nicht zutreffenden Ausnahmen – nach Ablauf der Wartezeit 50%
betragen (vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung).
3.3.6 Wurde eine Rente rückwirkend befristet zugesprochen oder wurde
eine solche wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades be-
reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
und 4 IVV in der bis zum 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung;
BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf
die Neuanmeldung (i.c. zweites Rentenverfahren) ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer C-3412/2010 vom
20. Dezember 2012 E. 5 [IVSTA-act. 71]; sie hat demnach in analoger
Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen
(vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch
ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die
gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71
E. 3.2.2 f.).
3.4 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach-
verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung (vgl. Verfügung der IV-Stelle Y._______ vom
19. Dezember 1995 [IV-act. 31], letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil
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Seite 11
des EVG vom 5. Februar 2001 [IV-act. 37]), welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten
bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revi-
sion (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhält-
nisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invalidi-
tätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit
Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleich-
ermassen auch im Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108
E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen;
SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
C-6186/2014
Seite 12
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE
122 V 162 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde
vom Bundesgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_671/2014 vom
19. März 2015 E. 2 m.w.H.).
3.6
3.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die -
arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der ver-
sicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend,
im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie
Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichti-
gung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen,
ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Ver-
waltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des
EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
3.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hin-
weisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
C-6186/2014
Seite 13
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut-
achten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtun-
gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Be-
richte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollzieh-
bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten In-
dizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c;
123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
Art. 43 Rz. 55).
3.6.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti-
scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beur-
teilungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen
Befunde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweis-
kräftigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeu-
gend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel
an der Richtigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zuge-
muteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des
BGer I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des
BVGer C-2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1).
C-6186/2014
Seite 14
4.
Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Neuanmeldung
respektive um ein Zweitgesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom
9. Juli 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. D.a), auf das die Vorinstanz eingetreten
ist und es mit Verfügung vom 10. September 2014 abgewiesen hat.
Demzufolge ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung der
IV-Stelle Y._______ vom 19. Dezember 1995 (Referenzzeitpunkt) bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. September
2014 in rentenanspruchserheblicher Weise verschlechtert hat.
4.1 Zunächst sind die medizinische Situation des Beschwerdeführers und
die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit darzulegen, die zur Gewährung einer
zeitlich befristeten Invalidenrente durch die IV-Stelle Y._______ am
19. Dezember 1995 geführt haben.
4.1.1 Im August 1992 erlitt der Beschwerdeführer gemäss den Akten der
SUVA einen Arbeitsunfall (Sturz aus einem Kleinbagger, der sich mehrfach
überschlug), bei welchem er sich laut Bericht des Spitals C._______ vom
27. August 1992 eine passagere Mikrohämaturie bei stumpfen Trauma der
rechten Nierenloge sowie laut ärztlichem Zwischenbericht von
Dr. med. D.c._______ vom 2. November 1992 eine posttraumatische
Epicondylopathia ulnaris rechts zugezogen hatte (SUVA-act. 1-4). Im
Folgejahr wurde ein 'Rückfall' aufgrund therapieresistenter Schmerzen bei
posttraumatischer Epicondylopathia humeri ulnaris rechts nach Trauma am
13. August 1992 diagnostiziert (SUVA-act. 9). Am 10. November 1993
wurde der Nervus ulnaris am rechten Ellenbogen in der F._______ Klinik
operativ vorverlegt (SUVA-act. 13, 16 f., 18 f.) und am 13. Mai 1994 die
Loge de Guyon durch eine Dekompression des Nervus ulnaris im Bereich
des Handgelenkes rechts erfolgreich revidiert (SUVA-act. 25 f.). Gemäss
Austrittsbericht der beiden Orthopäden, Dres. D. D.d._______ und
H. D.e._______, vom 17. Mai 1994 sei der Patient mit einer palmaren
Gipsschiene und reizlosen Wundverhältnissen entlassen worden (SUVA-
act. 26; IV-act. 9). Im Rahmen der Nachkontrolle beurteilte
Dr. med. D. D.d._______ den Patienten in seinem Bericht vom 31. Mai
1994, als „an sich beschwerdefrei“. Am 7. Juni 1994 ergab die
kreisärztliche Untersuchung durch Dr. J. D.f._______, dass der
Beschwerdeführer mit fehlender motorischer Ulnarisfunktion der Hand
rechts „noch lange nicht einsatzfähig“ sei. Der kraftvolle Faustschluss
(rechts) sei gestört, weshalb ein Verlaufs-EMG anzufordern und eine
C-6186/2014
Seite 15
Arbeitsplatz-Abklärung vorzunehmen sei (SUVA-act. 28). Dem Kontrollbe-
richt vom 30. Januar 1995 der F._______ Klinik ist zu entnehmen, dass der
Patient – 14 Monate nach Vorverlagerung des Nervus ulnaris am rechten
Ellbogen sowie sieben Monate nach Spaltung und Revision der Loge de
Guyon am Handgelenk rechts – nach wie vor über Restbeschwerden im
Bereich des rechten Armes im Sinne eines Schulter-/Armsyndromes, über
belastungsabhängige und zum Teil Ruheschmerzen, sowie über eine
gewisse Hyposensibilität im ulnarisversorgten Dermatom klage.
Dr. med. D. D.d._______ beurteilte die medizinische Situation derart, dass
ein chronisches Schulter-/Armsyndrom bestehe, welches aufgrund des
langwierigen Krankheitsverlaufes und der bereits mehrfach erfolgten
Therapien „wohl im Moment aus medizinischer Sicht austherapiert
scheine“. Nach Ansicht der Ärzte in der F._______ Klinik sei der Patient in
einer entsprechenden angepassten Tätigkeit mit Arbeiten, die einen Ge-
wichtseinsatz über 10-20 kg nicht übersteigen, sowie keine repetitiven
Arbeiten über der Horizontale erfordern, zu 100% arbeitsfähig. Eine beruf-
liche Abklärung sei jedenfalls zu prüfen, weitere medizinische Kontrollen in
der F._______ Klinik seien nicht vorgesehen (SUVA-act. 39; IV-act. 6, 18).
Der ärztliche Zwischenbericht vom 23. März 1995 der Dres. med.
W. D.a._______ (Kreisarzt der SUVA) und D.c._______ (damals
behandelnder Arzt) verweist hinsichtlich der Diagnose auf die früheren
Berichte und den letzten Bericht der F._______ Klinik vom 30. Januar
1995. Als gegenwärtigen Zustand nannte Dr. med. W. D.a._______ eine
erhebliche subjektive, aber auch objektive Schwäche im ganzen rechten
Vorderarm. Die Pronation sei um die Hälfte eingeschränkt, ebenso die
Dorsalextension im Handgelenk. Zudem bestehe eine Hypästhesie in den
Fingern IV und V. Dr. med. D.c._______ hielt in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit fest, dass der Patient wohl nie mehr zu 100% arbeitsfähig
sein werde. Er empfahl eine Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit, zumal
der Arbeitswille beim Patienten vorhanden sei (SUVA-act. 39a).
4.1.2 In der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. April 1995 gab der Be-
schwerdeführer an, dass er beim Arbeitsversuch im März heftige
Schmerzen vor allem im Vorderarm und auch in der Schulter bekommen
habe, weshalb er die Arbeit wieder niedergelegt habe. Der Kreisarzt der
SUVA, Dr. med. W. D.a._______, erachtete eine unfallbedingte,
ellenbogengelenksnahe Verletzung als hinreichend wahrscheinlich. Die
Handgelenksfunktionen seien frei, ebenso Extension und Flexion am
rechten Ellbogen. Auch seien die Schulterfunktionen heute vollständig frei,
keine Gelenkgeräusche feststellbar. Hinsichtlich der Einschätzung der
verbleibenden Leistungsfähigkeit äusserte sich der Kreisarzt dahingehend,
C-6186/2014
Seite 16
dass es verständlich sei, wenn es bei der Arbeitsaufnahme zu muskulären
Beschwerden komme. Dies sei aber kein Grund, die Arbeit nun gänzlich
niederzulegen. Der Versicherte sei ab 1. Mai 1995 zu 100% arbeitsfähig.
Es seien ihm auch Arbeiten repetitiv über Kopfhöhe zumutbar (SUVA-
act. 49). Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom
19. April 1995 stellte die SUVA die Taggeldleistungen Ende April 1995 ein
und schloss den ‚Rückfall‘ mit der Übernahme der ergangenen Heilkosten
ab, da vor allem auch keine weitere medizinische Behandlung mehr nötig
sei. Gleichzeitig hielt sie in ihrer Verfügung vom 5. Mai 1995 fest, dass der
Versicherte weder Ansprüche auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung noch auf eine Integritätsentschädigung habe (SUVA-
act. 80).
4.1.3 In Vorkenntnis der erwähnten SUVA-Akten stellte die IV-Stelle
Y._______ mit Vorbescheid vom 19. Juni 1995 (SUVA-act. 16) dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner langdauernden Krankheit die
Ausrichtung einer befristeten Invalidenrente vom 1. April 1994 bis 31. Juli
1995 in Aussicht (vgl. Sachverhalt Bst. C). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
äusserte sich die IV-Stelle Y._______ dahingehend, dass sich die von ihr
gemachten Erhebungen mit denjenigen der SUVA decken würden und die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit dem 20. April 1993 teilweise und ab
November 1993 vollumfänglich eingeschränkt sei. Seit 1. Mai 1995 sei ihm
jedoch in einer entsprechenden (Verweis-)Tätigkeit wieder möglich, diese
zu 100% auszuführen und dabei ein entsprechendes Einkommen zu
erzielen (IV-act. 16). In der Folge unterbreitete die IV-Stelle Y._______ die
vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 1995 (Posteingang
IV-Stelle Y._______; IV-act. 20) gemachten Einwände dem zuständigen IV-
Arzt, Dr. med. K. D.g._______, zur Stellungnahme. Dieser teilte am
17. August 1995 mit, dass der Versicherte am 30. Januar 1995 letztmals in
der F._______ Klinik ganzheitlich, das heisst nicht nur unfallbezogen,
untersucht worden sei. Gemäss diesem Kontrollbericht sei der Versicherte
– mit der Einschränkung, keine Lasten über 20 kg zu heben und keine
längerdauernde Überkopfarbeit zu verrichten – zu 100% arbeitsfähig.
4.1.4 Mit Verfügung vom 19. Dezember 1995 bestätigte die IV-Stelle
Y._______ die zugesprochene ordentliche ganze Invalidenrente (IV-
act. 25 f., 31). Dr. med. J. D.c._______ (FMH für Rheumaerkrankungen)
äusserte sich am 20. Dezember 1995 auf Anfrage der IV-Stelle Y._______
bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend,
dass sowohl er als auch die Fachärzte in der F._______ Klinik (im
Gegensatz zur SUVA) der Meinung seien, es liege im Falle des
C-6186/2014
Seite 17
Beschwerdeführers ein ungünstiges postoperatives Resultat vor, weshalb
der Patient als Bauarbeiter wohl dauernd arbeitsunfähig bleibe.
Dr. med. J. D.c._______ habe den Patienten zuletzt am 7. Dezember 1995
untersucht und keine Verbesserung der Funktion sowie eine Abnahme der
subjektiven Beschwerden feststellen können. Für eine leichtere Tätigkeit
ohne starke Belastung des rechten Vorderarmes sei der Patient sicher
teilweise (anfänglich zu 50%) und für eine geeignete Tätigkeit sogar zu
100% arbeitsfähig. Als mögliche Verweistätigkeiten kämen ab dem 1. Juli
1995 seines Erachtens unter anderem Tätigkeiten als Chauffeur mit
kleinem Lieferwagen, Arbeiten im Fabrikationsbetrieb, als Bote oder
Verkaufstätigkeiten in Betracht (IV-act. 27).
4.1.5 Während des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht des
Kantons Y._______ wurden folgende Arztberichte mit Hinweisen zur
Diagnose und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt:
– Kontrollbericht vom 19. Dezember 1996 von Dr. med. D. D.d._______,
Oberarzt Orthopädie in der F._______ Klinik (SUVA-act. 67)
– Arztzeugnis UVG vom 24. Dezember 1996 der Kreisagentur Y._______,
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA-act. 68)
– Arztzeugnis vom 13. Juli 2000 von Dr. med. J. D.c._______ (SUVA-act. 93)
Dr. med. D. D.d._______ hielt in seinem Kontrollbericht vom 19. Dezember
1996 fest, es persistiere nach wie vor das Schulter-Arm-Syndrom rechts
mit den funktionell objektivierbaren Ausfällen bei einer an sich gut
funktionierenden Sensibilität im Ulnarisbereich. Die fehlende aktive
Pronation könne nur zum Teil passiv überwunden werden, klinisch und
radiologisch finde der Orthopäde aber keine Gründe für diese
Bewegungseinschränkungen. Allenfalls könne einer gezielten
Sympatholyse (Ismelinblöcke) oder einer entsprechenden Stimulation eine
Beschwerdeminderung und eine Funktionsverbesserung erreicht werden
(SUVA-act. 67). Der Kreisarzt der SUVA diagnostizierte eine
Einschränkung der Pronation im rechten Vorderarm um einen Drittel,
Knacken im Ellbogen sowie eine deutliche Verminderung der Rohkraft. Die
Diagnose sei gegenüber den früheren Berichten unverändert (SUVA-
act. 68). Dr. med. J. D.c._______ bestätigte am 13. Juli 2000 im
Wesentlichen die Beurteilung des Kreisarztes. Objektiv sei die
Beweglichkeit der HWS in der Rotation beidseitig um ein Drittel
eingeschränkt, die Extension und Flexion sei ebenfalls um ein Drittel
eingeschränkt. Beim Ausschluss sei die Kraft nach wie vor rechts mehr
vermindert als links. Als Bauarbeiter bleibe der Patient vollständig (zu
C-6186/2014
Seite 18
100%) arbeitsunfähig. Für eine leichtere Tätigkeit bestehe aus
medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50%, im Idealfall
bis 100% (SUVA-act. 93).
4.1.6 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ hielt mit
Urteil vom 25. November 1998 fest, dass dem Beschwerdeführer ab
1. August 1995, nach Ablauf von drei Monaten seit der ärztlich
bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 100% für behinderungsangepasste
Tätigkeiten, keine Invalidenrente mehr zustehe, zumal der
Beschwerdeführer spätestens seit 1. Mai 1995 wieder in leichten (Verweis-
)Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (IV-act. 35).
4.1.7 In seinem bestätigenden Urteil vom 5. Februar 2001 (SUVA-act. 96;
IV-act. 37) hielt das EVG fest, dass an den medizinischen Beurteilungen
der Ärzte der F._______ Klinik sowie der Dres. med. D.a._______
(Kreisarzt der SUVA) und D.c._______ (damals behandelnder Arzt) nichts
auszusetzen sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner
Restbeschwerden der rechten Hand nach Dekompression des Nervus
ulnaris sowie Status nach Vorverlagerung des Nervus ulnaris in einer
leidensangepassten Tätigkeit möglichst unter Vermeidung repetitiver
Arbeiten über Kopfhöhe und ohne Heben schwerer Lasten spätestens ab
dem 1. Mai 1995 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig.
4.2
4.2.1 In der Neuanmeldung hat die für den mittlerweile im Ausland
lebenden Beschwerdeführer zuständige Vorinstanz (IVSTA) mit Entscheid
vom 14. April 2010 (IVSTA-act. 52) folgende medizinische Akten
berücksichtigt:
– Kurzbericht vom 16. August 2007 von Dr. med. R. D.h._______ in X._______
(IVSTA-act. 15.3; Übersetzung: IVSTA-act. 18); Diagnosen: Schwindel-
syndrom, Cephalea Vasomotorica (Kopfschmerzen);
– Echokardiologischer Bericht vom 9. Juni 2008 von Dr. N. D.i._______
(Internist) in W._______ (IVSTA-act. 8.4 ; Übersetzung : IVSTA-act. 36.3 f.);
Diagnose: Angina Pectoris;
– Echo(tomo)graphie vom 9. Juni 2008 (IVSTA-act. 36.1 f.); Diagnose: mittlere
Fettleber, Nierenleiden ohne Beeinträchtigung;
– Kurzbericht der Klinik für Neurologie in W._______ vom 10. Juni 2008 (IVSTA-
act. 8.7; Übersetzung: IVSTA-act. 38.3 f.): Diagnosen: Zervikobrachialgie
rechts, Status nach OP, Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, Läsion des
Nervus ulnaris in obs.;
C-6186/2014
Seite 19
– Neurologischer Bericht von Dr. med. M. D.j._______ (Neurologe) vom
17. Juni 2008 (vgl. IVSTA-act. 37); Diagnosen aufgrund der durchgeführten
Elektromygraphie (EMG): chronische senso-motorische Teilläsion Nervus
ulnaris rechts, senso-motorische Läsion des Nervus medianus rechts, chroni-
sche radikuläre Teilläsion der Wurzeln C6/C7 rechts;
– Neurologischer Bericht von Dr. med. M. D.j._______ (Neurologe) vom
29. Januar 2009 (vgl. IVSTA-act. 15.2; Übersetzung: IVSTA-act. 35);
Diagnosen aufgrund der durchgeführten Elektromyographie (EMG): Funktion
der rechten Hand vermindert;
– Gutachten von Fachärzten für Traumatologie, Chirurgie und Arbeitsmedizin in
W._______ vom 30. Januar 2009 (IVSTA-act. 6.1; Übersetzung: IVSTA-
act. 40.1). Feststellungen: Beine ohne Beeinträchtigung, neurologischer und
psychischer Status ohne Beeinträchtigung; Diagnosen: Läsion des Nervs auf
Höhe Unterarm, Status nach traumatischer Läsion Nervus ulnaris und
medianus, Status nach OP;
– Arztbericht vom 12. Juni 2009 von Dr. M. D.k._______, Neuropsychiater
(IVSTA-act. 15.1; Übersetzung: IVSTA-act. 17). Diagnosen: Paralysis Nervus
ulnaris rechts (Lähmung des rechten Ellennervs; Status nach OP),
Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts (Status nach Freilegung),
Schleudertrauma-Verletzung der Zervikalkörper, Ataktisches Syndrom
(Gleichgewichtsstörungen), wiederkehrende vertebrobasiläre Insuffizienz
(eingeschränkter Blutdurchfluss Arterie vertebralis/basilaris),
posttraumatische Belastungsstörung (PTSD);
– Fragebogen für den Arbeitgeber über Arbeits- und Lohnverhältnisse von
Unselbständigerwerbenden vom 15. Juni 2009 (IVSTA-act. 14.3-14.6);
– Fragebogen für den Versicherten vom 15. Juni 2009 (IVSTA-act. 14.1);
– Stellungnahme vom 13. Oktober 2009 von Dr. med. C. D.l._______, Arzt des
ärztlichen Dienstes der IVSTA (IVSTA-act. 43);
– Arztbericht vom 28. Dezember 2009 von Dr. M. D.m._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin in W._______ (IVSTA-act. 48). Diagnosen: a) neurotischer
Schwindel, Schwindelsyndrom b) Psychoneurosis, ängstlich-depressives
Syndrom c) zerviko-kranielles Syndrom d) paroxismale Tachikardie,
Stenokardie e) Paralysis nervus ulnaris rechts, Status nach OP f)
Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts g) ataktisches Syndrom h) wieder-
kehrende vertebrobasiläre Insuffizienz;
– Stellungnahme vom 1. Februar 2010 von Dr. med. C. D.l._______ (IVSTA-
Arzt; vgl. IVSTA-act. 51);
– Neuropsychiatrisches Gutachten vom 17. Oktober 2010 von
Dr. M. D.k._______ (Neuropsychiater; vgl. IVSTA-act. 59 f.);
– Ergänzende Stellungnahme vom 1. Dezember 2010 von
Dr. med. C. D.l._______ (IVSTA-Arzt; vgl. IVSTA-act. 63).
C-6186/2014
Seite 20
4.2.2 In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen (vgl. auch Urteil des
BVGer C-3413/2010 vom 20. Dezember 2012 E. 4.2) führte der zuständige
IVSTA-Arzt und Allgemeinmediziner, Dr. med. C. D.l._______, in seinen
Stellungnahmen vom 13. Oktober 2009 und vom 1. Februar 2010 (IVSTA-
act. 43, 51) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer leide an
Spätfolgen eines Arbeitsunfalles, der zu einer signifikanten
Funktionsstörung des rechten Armes, insbesondere der Hand geführt
habe. Die ihm zur Einsicht unterbreiteten Unterlagen bestätigten den
chronischen Verlauf sowie zusätzlich eine radikuläre Symptomatik, die von
der Halswirbelsäule ausgehe und auch mögliche Verweisungstätigkeiten
zusammen mit den Schulterproblemen etwas einschränke. Die Schwin-
delattacken, welche offenbar auf Durchblutungsstörungen zurückzuführen
seien, verböten das Besteigen von Leitern oder Gerüsten und ergäben eine
Behinderung beim Gehen auf unebenem Gelände. Er nannte als
Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
Funktionsminderung der rechten Hand bei posttraumatischer, muskulärer
Teil-Atrophie der Handmuskulatur, eine Peri-Arthropathie der rechten
Schulter (ICD-10 M75.1) sowie ein chronisches zerviko-radikuläres
Syndrom C7 rechts (ICD-10 M50.1). Als Nebendiagnose – ebenfalls mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – stellte er eine vertebrobasiläre
Insuffizienz mit wiederholtem Schwindel fest. Am 1. Februar 2010 hielt er
fest, dass die ihm neu zugestellten Unterlagen die bisher bekannten
gesundheitlichen Probleme sowie die daraus folgenden funktionellen Ein-
schränkungen bestätigen würden. Er halte an seiner medizinischen Ein-
schätzung der Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit vom
13. Oktober 2009 (IVSTA-act. 43) fest, wonach der Beschwerdeführer in
einer leichten Verweistätigkeit (mit funktionalen Einschränkungen seit
17. Juni 2008 [siehe neurologischer Bericht vom 17. Juni 2008 von
Dr. med. M. D.j._______, IVSTA-act. 37]) zu 100% leistungsfähig sei.
4.2.3 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (C-
3413/2010) wurden folgende Arztberichte und medizinischen Stellung-
nahmen gewürdigt: Gutachten von Dr. med. M. D.k._______ vom
17. Oktober 2010 aus X._______ (IVSTA-act. 59 f.) sowie die ergänzende
Stellungnahme von Dr. med. C. D.l._______ des ärztlichen Dienstes vom
1. Dezember 2010 (IVSTA-act. 63) zum neuropsychiatrischen Gutachten
von Dr. med. M. D.k._______.
4.2.4 In seinem Urteil vom 20. Dezember 2012 führte das Bundesver-
waltungsgericht aus, dass die allein auf Aktenstudium basierende Beur-
teilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. med. C. D.l._______ sich als
C-6186/2014
Seite 21
nicht nachvollziehbar und schlüssig erweise, da sie einerseits auf
ärztlichen Kurzberichten und Testergebnissen gründe, die keinerlei
fachärztliche Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
enthielten und damit zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht geeignet
seien (so insbesondere die Berichte aus dem Zeitraum vom 9. Juni 2008
bis zum 29. Januar 2009), andererseits sich auf das vom mazedonischen
Sozialversicherungsträger in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. Januar
2009 (IVSTA-act. 6.1; Übersetzung: IVSTA-act. 40.1) stützten. Dieses
Gutachten erweise sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar
begründet: Obwohl die Diagnosen einer Läsion der Nerven
beziehungsweise eines Status nach Läsion sowie eines Status nach
Operation des Nervus ulnaris und des Nervus medianus gestellt worden
seien, werde bei den aktuellen Befunden festgehalten, die Beugung und
die Streckung des Handgelenks sowie die Pronation sowie Supination
seien normal. Des Weiteren werde festgehalten, dass der Status in
neurologischer wie auch psychischer Hinsicht unauffällig sei (vgl. Punkt 8
des Gutachtens). Diese Feststellungen widersprächen jedoch sämtlichen
übrigen sich in den Akten befindlichen ärztlichen Berichten, wonach der
Beschwerdeführer an Funktionsstörungen der rechten Hand
beziehungsweise der rechten Schulter leide. So werde insbesondere auch
im neurologischen Bericht von Dr. med. M. D.j._______ vom 29. Januar
2009 sinngemäss festgehalten, die Funktion der rechten Hand sei
vermindert. Auch die Ausführungen im mazedonischen Gutachten
betreffend die Restarbeitsfähigkeit, wonach beim Beschwerdeführer in
jeglicher Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit bestehe, erwiesen sich als nicht
nachvollziehbar. Aufgrund der medizinischen Dokumentation sei davon
auszugehen, dass der Einsatz im angestammten Beruf für den
Beschwerdeführer nicht mehr vollschichtig zumutbar sein dürfte. Das
mazedonische Gutachten werde zudem den an den Beweiswert eines
Arztberichts gestellten Anforderungen nicht gerecht, entbehre es doch
grundsätzlich eingehender sowie nachvollziehbarer Ausführungen sowie
Begründungen.
Weiter hielt das Gericht fest, dass der Neuropsychiater
Dr. med. M. D.k._______ in seinem fachärztlichen Bericht vom 12. Juni
2009 eine Lähmung des Nervus ulnaris rechts diagnostiziert habe. Darüber
hinaus könne diesem Bericht entnommen werden, dass der Beschwerde-
führer offenbar zusätzlich zu den bekannten somatischen auch unter psy-
chischen Beeinträchtigungen leide, zumal Dr. med. M. D.k._______ die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) gestellt
habe. Auf diese Leiden des Beschwerdeführers sei
C-6186/2014
Seite 22
Dr. med. C. D.l._______ indessen in seinen Stellungnahmen vom
13. Oktober 2009 und vom 1. Februar 2010 nicht eingegangen. Ebenso
wenig habe er sich zur Frage geäussert, ob und allenfalls in welcher Weise
sich die im echokardiologischen Bericht vom 9. Juni 2008 festgestellte
Angina Pectoris auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
auswirke (vgl. IV-act. 78 und 87). Die Vorinstanz habe demnach den
rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig
abgeklärt.
Dies werde insbesondere dadurch bestätigt, dass Dr. med. C. D.l._______
in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2010 bezüglich des replicando
eingereichten neuropsychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober 2010
ausgeführt habe, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht wesentlich
schlechter sei, als er bisher angenommen habe. Aufgrund des Gutachtens
vom 17. Oktober 2010 werde deutlich, dass eine funktionelle Einhändigkeit
angenommen werden müsse und die Schwindelattacken – trotz Therapien
– eine massive Bewegungsbehinderung zur Folge hätten. Zudem habe
sich zusätzlich eine Depression eingestellt, welche die Ressourcen des
Beschwerdeführers zusätzlich vermindere. Diese nachträglichen Fest-
stellungen hätten Dr. med. C. D.l._______ schliesslich dazu bewegt, die
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von 70% auf
80% und in leichten Verweisungstätigkeiten von 0% auf 30% zu erhöhen
(vgl. Urteil des BVGer C-3413/2010 E. 4.3.3).
4.3 Mit Verfügung vom 10. September 2014 (IVSTA-act. 107; B-act. 1.2)
hat die Vorinstanz den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss Urteil C-3413/2010 vom 20. Dezember 2012 Rechnung getragen, in-
dem sie das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ergänzend abge-
klärt und insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
(PMEDA) vom 23. September 2013 (IVSTA-act. 90) sowie die medizini-
sche Stellungnahme der Expertenkommission der IV-Stelle vom
8. September 2014 (IVSTA-act. 106) eine Neubeurteilung vorgenommen
hat. Zur Begründung der erneuten Abweisung des Rentengesuchs führte
sie im Wesentlichen an, dass die neuen Unterlagen, die der Versicherte
seiner Antwort auf den Vorbescheid beigelegt habe [Arztbericht vom 9. Juni
2014], nichts an der Richtigkeit des Vorbescheides vom 30. April 2014
ändern würden. Auch aufgrund dieser Unterlagen liege keine Invalidität vor,
die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Eine posttraumatische
Belastungsstörung sei seinerzeit nicht in Betracht gezogen worden und
könne nach aktueller Rechtsprechung (Urteil des BGer 9C_671/2010 vom
C-6186/2014
Seite 23
15. November 2012) nur anerkannt werden, wenn sie mit einer Latenz von
wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhn-
licher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftrete, die bei fast
jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Ergebnisse der Kon-
trolluntersuchung vom 29. Januar 2009 (Elektromyographie von Neurolab)
stünden im Widerspruch zu den objektiven Schlussfolgerungen des Gut-
achtens vom 23. September 2013 (Seite 21 und 22). Des Weiteren werde
im Bericht erwähnt, dass sich beim Versicherten ein „Affenhand-Phäno-
men“ gebildet habe. Dieses Phänomen bilde sich bekanntlich über einen
langen Zeitraum. Keiner der Gutachter in Y._______ habe ein solches bei
der Untersuchung im August 2013 festgestellt, sonst wäre dies im Bericht
vom 23. September 2013 erwähnt worden (vgl. IVSTA-act. 107).
4.4 Der Beurteilung der im Neuanmeldungsverfahren geltend gemachten
gesundheitlichen Einschränkungen lagen bis zum Verfügungszeitpunkt
(10. September 2014) – nebst den bereits erwähnten Vorakten (E. 4.2.1) –
folgende weiteren medizinischen Berichte/Beurteilungen und Hinweise zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor:
– Fragebogen für den Arbeitgeber über Arbeits- und Lohnverhältnisse von
Unselbständigerwerbenden vom 13. April 2013 (IVSTA-act. 80.3-80.5);
– Fragebogen für den Versicherten vom 22. April 2013 (IVSTA-act. 80.1 f.);
– Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen vom 27./28. August 2013,
Gutachten PMEDA vom 23. September 2013 der Klinik G._______ in
Y._______ (IVSTA-act. 90);
– Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 von Dr. med. C. D.l._______ (vgl.
IVSTA-act. 94) aufgrund des Gutachtens PMEDA vom 23. September 2013;
– Stellungnahme der Expertenkommission IV-Stelle vom 29. April 2014 (IVSTA-
act. 98);
– Arztbericht vom 9. Juni 2014 der Dres. Z. D.n._______ (Neuropsychiater) und
V. D.o._______ (medizinische Psychologie), Spital X._______ (IVSTA-
act. 102.31; Übersetzung: IVSTA-act. 104; B-act. 1.5);
– Stellungnahme der Expertenkommission IV-Stelle vom 8. September 2014
(IVSTA-act. 106).
4.5 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das von der Vorinstanz in
Auftrag gegebene Gutachten PMEDA vom 23. September 2013 den
Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten genügt.
C-6186/2014
Seite 24
4.5.1 Das Gutachten PMEDA der Klinik G._______ vom 23. September
2013 (IVSTA-act. 90) umfasst 41 Seiten einschliesslich die Protokolle der
durchgeführten medizinischen Tests (u.a. Orthostasetest nach Schellong
[S. 42 f.], Ruhe-EKG/2*5s + Rhyth. und Untersuchungsprotokoll vom
27. August 2013 [Belastungs-EKG, IVSTA-act. 90.45]; Langzeit-EKG vom
27./28. August, IVSTA-act. 90.50), eine umfassende medizinische Ein-
schätzung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit durch die einzelnen Fachgutachter, sowie eine Konsens-
beurteilung der PMEDA. Es basiert auf den dargelegten Vorakten sowie
persönlichen Untersuchungen vom 27. und 28. August 2013 durch die
Fachgutachter für Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Orthopädie und
Psychiatrie – im Beisein eines Dolmetschers. Der Hauptteil beginnt mit
einer vierseitigen Auflistung der von der Vorinstanz zur Verfügung ge-
stellten Aktendokumente und Zusammenfassung der wesentlichen Arzt-
berichte, Gutachten und medizinischen Stellungnahmen (IVSTA-act. 90
S. 2-4).
4.5.2 Die Gutachter zitierten aus den von ihnen angeführten Arztberichten
im Wesentlichen die Diagnosen, durchgeführten Therapien und Hinweise
zur Arbeitsunfähigkeit, die sich mit den vorliegenden Gerichtsakten
decken. Sie schickten explizit voraus, dass das vom Auftraggeber zu-
sammengestellte Aktendossier von ihnen gründlich geprüft worden sei und
in der Folge für die Beantwortung der Gutachtenfragen nur die „wesent-
lichen Dokumente“ kurz zitiert würden (IVSTA-act. 90, S. 2). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kann somit von vornherein nicht von
einer unvollständigen Berücksichtigung der Akten durch die Gutachter ge-
sprochen werden, wie im nachfolgenden aufgezeigt wird. Die Teilgutachten
enthalten eine ausführliche Anamnese nach Angaben des Beschwerde-
führers, einen ausführlichen Befund, die Diagnosen, die fachmedizinische
Beurteilung der jeweiligen Gutachter sowie die Gutachtenfragen (u.a. zu
den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; siehe IVSTA-act. 90 S. 33-40).
Das Gutachten entspricht somit in formaler Hinsicht den bundesgericht-
lichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 3.6.2
m.w.H.).
4.6 Die Gutachter stellten, nach eingehender Anamnese und Dokumenta-
tion ihrer Befunde, ihre Diagnosen und beurteilten den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung ihrer medizini-
schen Einschätzung zur verbleibenden beziehungsweise zumutbaren
Arbeitsfähigkeit wie folgt:
C-6186/2014
Seite 25
4.6.1 Dr. med. R. D.p._______ beschreibt den Allgemeinzustand des Ver-
sicherten in seinem Befund als gut. Es sei kein Schongang, hingegen eine
Minderbewegung des rechten Arms, sowie eine leicht hochgezogen ge-
haltene Schulter feststellbar. An Kopf und Hals bestehe ein unauffälliger
Untersuchungsbefund, insbesondere unauffällige Pupillomotorik und
rosige Konjunktiven. Es bestehe kein Klopfschmerz über den Kieferhöhlen.
Der Blutdruck betrage im Sitzen am rechten Arm 150/104 mmHg bei einer
Herzfrequenz von 82 pro Minute, am linken Arm 143/99 mmHg bei einer
Herzfrequenz von 90 pro Minute. Die Herztöne seien auskultatorisch rein
und regelmässig. Das Abdomen sei weich, es bestünden kein Druck-
schmerz und keine tastbaren Resistenzen. Der Kraftgrad in den Beinen sei
beidseits gut, die Sensibilität der Beine sei beidseits seitengleich und intakt.
Es seien keine Atrophien der Arme im Seitenvergleich, jedoch eine herab-
gesetzte Kraftanstrengung rechts bei allen Proben (proximal bis distal) fest-
stellbar. Die Wirbelsäule weise inspektorisch eine rechtskonvexe Skoliose
auf. Der Romberg-Stehversuch sei etwas unsicher, ohne eine gerichtete
Falltendenz zu einer Seite.
Die internistische Diagnose von Dr. med. R. D.p._______ lautet: Verdacht
auf (arterielle) Hypertonie; die Blutdruckkontrolle sollte optimiert werden.
Eingehend auf die geklagten Beschwerden (zervikale Schmerzen, senso-
motorische Störung des rechten Arms, orthostatische Symptome), beur-
teilte der Fachgutachter den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
wie folgt: Im einfachen kardiopulmonalen Belastungstest (Treppensteigen
über drei Stockwerke) sei der Blutdruck nicht weiter angestiegen, die Herz-
frequenz sei unauffällig und die Atmung nicht namhaft eingeschränkt. Eine
kardiopulmonale Beeinträchtigung sei anhand dieser klinischen Kriterien
somit nicht evident. Die weitere internistische körperliche Untersuchung
und Anamnese gäben keine Hinweise auf eine internistische Diagnose (so
auch nicht auf die vorgebrachten Schwindelanfälle und Ohnmachtsge-
fühle). Die für den gesamten Arm reklamierte Einschränkung sei neuro-
logischerseits (oder psychiatrischerseits), die zervikalen Schmerzen seien
orthopädisch/neurologisch zu bewerten. Eine internistische Erklärung biete
sich nicht an. Zusammenfassend bestehe aus internistischer Sicht kein
ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit (IVSTA-
act. 90 S. 7-9).
4.6.2 Dem detaillierten kardiologischen Befund von Dr. med.
E. D.q._______ ist eingangs zu entnehmen dass der 51-jährige
Versicherte mässig übergewichtig sei und sein Körperbau kräftig/muskulös
sei. Der Blutdruck betrage am linken Arm 135/87 mmHg, am rechten Arm
C-6186/2014
Seite 26
128/92 mmHg bei einer regelmässigen Pulsfrequenz von 70 pro Minute (in
der allgemein-internistischen Untersuchung seien systolisch und
diastolisch erhöhte Werte gemessen worden). Der Halsvenendruck sei
normal, HJR (Hepatojugulärer Reflux [Test zur Beurteilung einer
Herzinsuffizienz]) negativ, keine Ödeme. Ebenso seien die
Lungenauskultation und die Herztöne normal (keine Herznebenge-
räusche).
Die kardiologische Diagnose lautet: Kein Nachweis einer strukturellen
Herzerkrankung (keine Angina Pectoris) respektive keine Hinweise für ein
abnormes Rhythmus- oder Kreislaufverhalten. Gemäss kardiologischer
Beurteilung seien die vom Versicherten geschilderten Kollapszustände im
Rahmen orthostatisch bedingter Hypotonie, begünstigt durch die Opioid-
und Psychopharmaka-Behandlung, zu diskutieren. In der kardiologischen
Untersuchung sei dabei keine abnorme Orthostase-Reaktion zu dokumen-
tieren gewesen. Dennoch sei die bestehende Medikation aus Sicht des
Gutachters zu überdenken. Die klinische kardiologische Untersuchung
habe – neben der Adipositas – einen normalen Befund ergeben. Das 12-
Ableitungs-EKG (Elektrokardiogramm, das 12 Ableitungen gleichzeitig re-
gistriert) habe einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt. Im Belastungs-
EKG sei die Arbeitskapazität mit 120 Watt (entspreche 67% der Zielleistung
von 178 Watt) deutlich vermindert, was sehr wahrscheinlich durch einen
Trainingsmangel zu erklären sei. Dafür spreche auch der rasche Herzfre-
quenzanstieg unter Belastung. Im Übrigen sei das Belastungs-EKG normal
gewesen, ohne Arrhythmien respektive ohne Hinweise für eine belastungs-
abhängige Ischämie (Minderdurchblutung). Auch die Ultraschallunter-
suchung habe einen normalen Befund mit normaler Funktion der Ventrikel
und normaler Klappenfunktion ergeben. Im ambulanten 24-Stunden-EKG
sei ein durchgehend normaler Sinusrhythmus mit adäquater zirkadianer
Frequenzvariabilität zu dokumentieren gewesen. Es hätten keine ab-
normen Bradykardien und keine abnormen Pausen bestanden. Ebenso
seien keine Tachyarrhythmien vorhanden. Eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit könne somit kardiologischerseits nicht attestiert werden
(IVSTA-act. 90 S.11-13).
4.6.3 Prof. Dr. med. H. D.r._______ beschrieb den Beschwerdeführer in
seinem neurologischen Befund wie folgt: Der Versicherte habe den Unter-
suchungsraum mit einem zögerlichen Gangbild mit Schonhaltung des
rechten Arms betreten. Das Aus- und Ankleiden sei unter „demonstrativ an-
mutender Schonung des rechten Arms“ erfolgt. Der Gutachter beschrieb
C-6186/2014
Seite 27
den Beschwerdeführer als sonnengebräunte Person mit muskulösem Ha-
bitus sowie beschwielten Fusssohlen – als Zeichen einer regen Mobilität.
Während der gesamten Untersuchung habe der Versicherte – deutlich dis-
krepant zu seinen anamnestischen Angaben zur aktuellen Schmerzinten-
sität – „nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt“ gewirkt. In
seinem Befund äusserte sich der Neurologe im Detail zur Kopf/Halswirbel-
säule, zu den Hirnnerven, zur Motorik und Koordination, Sensibilität, zu den
Muskeldehnungsreflexen, Pyramidenbahnzeichen, zum Vegetativum, zur
psychischen und neuropsychologischen Situation, einschliesslich der
neuropsychologischen Funktionen.
Unter „Neurologische Diagnosen“ hielt der Gutachter fest, dass kein aus-
reichender Anhaltspunkt für eine behindernde Läsion am zentralen oder
peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen
Strukturen vorliege. Der Neurologe diagnostizierte ein „mögliches leicht-
gradiges Defektsyndrom des Nervus ulnaris rechts“. Zudem zeige der Be-
schwerdeführer „deutliche Zeichen einer bewusstseinsnahen, demonstra-
tiven Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden“. Der Gutachter
beurteilte die vorgebrachten Beschwerden (zervikale Schmerzen, senso-
motorische Störung des rechten Arms, Kopfschmerzsyndrom, die gra-
vierende Schmerzsymptomatik während der Untersuchungssituation) wie
folgt: In der klinischen Untersuchung habe sich kein ausreichendes Korre-
lat für eine Schmerzbeeinträchtigung sowie für eine behinderungsrelevante
neurogene Störung gefunden. Der Befund im Bereich des rechten Ell-
bogens (Sulcus-ulnaris-Syndrom) sowie die Angaben zur Sensibilität
könnten für ein allenfalls leichtgradiges Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts be-
ziehungsweise ein residuelles Defektsyndrom des Nervus ulnaris auch auf
Höhe der Loge Guyon (Handgelenk) sprechen, assoziierte behinderungs-
relevante Paresen und Atrophien im Versorgungsareal des Nervus ulnaris
rechts seien jedoch nicht evident. Die in der formalen Untersuchung dar-
gebotene (und anamnestisch reklamierte) Bewegungseinschränkung des
Kopfes sei grob diskrepant zu der „freien und ungehinderten Beweglich-
keit“ ausserhalb der formalen Untersuchungssituation (z.B. auf dem Gang
des Praxisgebäudes und auf der Strasse vor dem Spital). Zudem habe der
Beschwerdeführer – deutlich diskrepant zu seinen anamnestischen An-
gaben zur aktuellen Schmerzstärke – nicht wesentlich schmerzbeein-
trächtigt gewirkt. Nach Beobachtungen des Gutachters seien dem Be-
schwerdeführer freie und rasche Kopfbewegungen in alle Richtungen, freie
spontane Bewegungen des rechten Arms sowie ein flüssiger Gang mög-
lich. Hinzu komme, dass die weiteren objektiven physischen Zeichen für
C-6186/2014
Seite 28
eine zumindest deutlich regere Mobilität und Aktivität sprächen als anam-
nestisch berichtet und das (wenn auch zögerlich eingeräumte) Führen
eines Kraftfahrzeuges mit der Attestierung einer namhaften behinderungs-
relevanten motorischen Gesundheitsstörung nicht vereinbar sei. Zu-
sammenfassend ergeben sich für den Gutachter „keine ausreichenden An-
haltspunkte für eine namhafte Beeinträchtigung der Gesundheit mit Ein-
fluss auf die angestammte/erlernte sowie jedwede vergleichbare oder auch
eine andere Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, dies per sofort gel-
tend“.
Zudem bemängelte der Gutachter, dass der (von Dr. med. M. D.j._______
am 17. Juni 2008; vgl. IVSTA-act. 37) attestierte (und durch den IVSTA-
Arzt, Dr. med. C. D.l._______, am 13. Oktober 2009 sowie am
1. Dezember 2010; vgl. IVSTA-act. 43, 63 bestätigte) zervikale oder den
rechten Arm betreffende radikuläre Defekt (am Wirbelkörper C7) nicht
korrekt sei. Der Kennreflex für C7 und alle anderen relevanten Kennreflexe
der zervikalen Spinalnerven beziehungsweise des Armnervengeflechts
seien seitengleich erhalten, weshalb ein relevanter radikulärer Defekt
ausscheide. Die zervikale Beweglichkeit sei in der spontanen Beobachtung
frei und ungehindert gewesen, hier könne keine namhafte Behinderung
vorliegen. Das zervikale operative Ergebnis sei als sehr gut einzuschätzen.
Die weiteren aktenkundigen Einlassungen und Interpretationen bezüglich
einer „vertebrobasilären Insuffizienz“ (siehe Arztbericht von
Dr. M. D.m._______ vom 28. Dezember 2009, IVSTA-act. 48) seien
ebenfalls abwegig und falsch, da ein derartiges Syndrom keine
schulmedizinische Anerkennung gefunden habe und bestenfalls spekulativ
sei. Eine zerebrale Durchblutungsstörung im hinteren Stromgebiet sei bei
dem Versicherten auch niemals belegt worden (IVSTA-act. 90 S. 16-22).
4.6.4 Der orthopädische Befund von Dr. med. M. D.s._______ beinhaltet
die detaillierten Untersuchungsergebnisse betreffend die Wirbelsäule und
den Rumpf, die oberen Extremitäten sowie den Beckengürtel und die
unteren Extremitäten. Der Gutachter diagnostizierte einen Status nach
Spondylodese der Halswirbelkörper (HWK) 6/7 (1998), Status nach
Dekompression des Nervus ulnaris (Sulcus und Loge de Guyon) rechts.
Der Fachgutachter beurteilte insbesondere das vom Beschwerdeführer
beklagte „diffus verteilte chronifizierte Beschwerdebild“ mit Schwerpunkt im
zervikalen und lumbalen Bereich. Er hielt fest, dass klinische Zeichen einer
Anschluss-Instabilität in den Nachbarsegmenten der zervikalen
Spondylodese nicht zu erheben seien, radikuläre zervikale Läsionen
liessen sich durch die orthopädische Untersuchung ebenfalls nicht
C-6186/2014
Seite 29
feststellen, und anamnestische oder klinische Zeichen einer zervikalen
Spinalkanal-kompression lägen nicht vor. Die in der klinischen Prüfung
demonstrierte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sei
diskrepant zu der zumindest besseren spontanen Mobilität des Kopfes
(siehe hierzu auch die Ausführungen des Neurologen in E. 4.7.3). Dies sei
im Kontext der lege artis durchgeführten Spondylodese zumindest im hier
demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Letztlich sei auch die reklamierte,
diffuse, den gesamten Körper betreffende Symptomatik durch eine
orthopädische, vertebragene oder arthrogene Erkrankung nicht schlüssig
zu erklären, so dass hier ein wesentlicher nicht-somatischer Störungsanteil
wahrscheinlich sei. Angesichts der erfolgten zervikalen Spondylodese und
Operationen im Bereich des rechten Arms seien allenfalls qualitative
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit dergestalt gegeben, dass
körperliche schwere Tätigkeiten auf Dauer nicht mehr geeignet seien.
Bezüglich des beklagten wiederkehrenden lokalen Schmerzsyndroms von
Seiten der Lendenwirbelsäule sei in der klinisch-orthopädischen
Untersuchung lediglich eine subjektive lumbosacrale Druckdolenzangabe
festgestellt worden. Ein namhafter paravertebraler Hartspann oder ein
lumbales radikuläres Defizit seien nicht evident. Für die aktenkundig
berichtete Schultergelenkserkrankung (vgl. Kontrollbericht der F._______
Klinik vom 30. Januar 1995, SUVA-act. 39) habe sich kein hinreichender
klinischer Anhalt gefunden. Die zuletzt ausgeübte Arbeit als
„Maschinenführer“ (Kran, [Klein-]Bagger) sei jedoch nicht als körperlich
schwer einzustufen und somit uneingeschränkt leistbar, dies per sofort.
Dr. med. M. D.s._______ wies auch darauf hin, dass der Versicherte
offensichtlich privat einen Personenwagen führen könne, was sich hinsicht-
lich der dabei erforderlichen Beweglichkeit des Kopfes nicht wesentlich von
der Führung eines Baggers oder eines Krans unterscheide (IVSTA-act. 23-
27).
4.6.5 Dem psychiatrischen Befund von Dr. med. E. D.t._______ sind Be-
obachtungen und die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung be-
treffend das äussere Erscheinungsbild und Verhalten des Beschwerde-
führers, dessen Bewusstsein, Orientierung, Mnestik (Gedächtnis), Kon-
zentration und Aufmerksamkeit, formales Denken, Befürchtungen und
Zwänge, inhaltliches Denken, Wahrnehmungen, Ich-Störungen, Affektivi-
tät, Antrieb und Psychomotorik, Suizidalität zu entnehmen. Ziff. 2.53 „Psy-
chiatrische Diagnosen“ ist zu entnehmen, dass kein ausreichender Anhalt
für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde psychiatrische Erkrankung festge-
stellt worden sei. Es bestehe jedoch ein Fehlgebrauch von Benzodia-
zepinen und Analgetika.
C-6186/2014
Seite 30
In seiner Beurteilung hielt der Psychiater fest, dass der Beschwerdeführer
vorrangig über eine erhebliche beeinträchtigende Schmerzsymptomatik,
nicht jedoch über depressive Symptome im engeren Sinne geklagt habe.
Für eine aktenkundig erwogene depressive Symptomatik bestehe hier
anamnestisch kein hinreichender Anhalt. Auch in der hiesigen Exploration
habe sich keine namhafte Depressivität erkennen lassen, weshalb die ICD-
10-Kriterien eines depressiven Syndroms nicht erfüllt seien. Ebenso lasse
sich keine posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung oder
somatoforme Schmerzstörung postulieren oder untermauern. Zudem fehle
es an Anhaltspunkten für einen namhaften innerseelischen Konflikt.
Traumatische Kriegserlebnisse seien ebenfalls nicht hinreichend evident.
Für eine quälende Schmerzsymptomatik bestehe im klinischen Eindruck
kein ausreichender Anhalt. Die in der Exploration geschilderten Symptome
liessen formal allenfalls die Überlegung einer psychotischen Erkrankung
zu. Der oft unklare, vage, bunte, auch verdeutlichend wirkende Be-
schwerdevorgang erlaube hier jedoch aus Sicht des Gutachters keine ent-
sprechende Diagnose. Die Angaben zu den nachträglich berichteten
Suizidversuchen seien eher vage und unkonkret geblieben. Bislang sei
keine psychotische Störung dokumentiert worden. Der Gutachter verwies
zudem – wie bereits die Fachgutachter für Neurologie und Orthopädie –
auf die aus somatischer Sicht begutachtete bewusstseinsnahe demonstra-
tive Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden, die mit zu berück-
sichtigen sei. Auffällig sei die Medikamenten-Anamnese, die für einen Fehl-
gebrauch von suchtinduzierenden Benzodiazepinen und Analgetika (ein-
schliesslich Opioiden) spreche. Die Fahrtauglichkeit des Beschwerde-
führers sei bis zu einer kontrollierten Opioid- und Benzodiazepin-Karenz
nicht gegeben. Eine schrittweise Rückführung der Medikation in 4 Wochen
sei ausreichend (IVSTA-act. 90.29-32).
4.6.6 Die Gutachter kamen unter Berücksichtigung der aktenkundigen und
erhobenen Daten im Rahmen der Konsensbeurteilung der PMEDA (Ziff. 3)
zum Schluss, dass weder auf somatischem noch auf psychiatrischem Ge-
biet Gesundheitsstörungen belegt oder wahrscheinlich seien, die die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie jedweder vergleichbaren
Tätigkeit oder einer anderen körperlich nicht schweren Arbeit des allge-
meinen Arbeitsmarkts namhaft und auf Dauer einschränkten. Der aktuelle
Fehlgebrauch von Benzodiazepinen und Analgetika bedinge eine passa-
gere nicht gegebene Fahrtauglichkeit und schliesse somit Arbeiten [im
Baugewerbe] als „Bagger- und Kranführer“ (ebenso das Führen von Kraft-
fahrzeugen im Strassenverkehr) bis zu einer kontrollierten Benzodiazepin-
und Analgetika-Karenz vorübergehend aus. Ein Sistieren der genannten
C-6186/2014
Seite 31
Medikation sei medizinisch zumutbar, liege im Gesundheitsinteresse des
Versicherten und könne innerhalb von vier Wochen erreicht werden. Für
leichte und mittelschwere Arbeiten ohne das Führen von Kraftfahrzeugen
bestehe per sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100%.
Der gegebene postoperative Status nach einer zervikalen Spondylodese
(1998) und zweimaliger Operation im Bereich des rechten Arms mit mög-
licher geringer residueller Schädigung (1992) des Nervus ulnaris auf Höhe
des Handgelenks schliesse aus orthopädischer Sicht und neurologischen
Gründen Arbeiten mit schwerer körperlicher Belastung auf Dauer aus
(Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Darüber hinaus be-
stehe ein Verdacht auf Hypertonie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit (IVSTA-act. 90 S. 32 f.; vgl. auch Ziff. 4 Gutachtenfragen, IVSTA-
act. 90 S. 34).
4.7
4.7.1 Am 9. Oktober 2013 nahm Dr. med. C. D.l._______ (FMH
Allgemeine Medizin und IVSTA-Arzt) zum polydisziplinären Gutachten
PMEDA vom 23. September 2013 ergänzend Stellung. In seiner
Stellungnahme stützte er die Beurteilung der Gutachter und wich in seiner
Würdigung nur insofern ab, als der Beschwerdeführer innert 6 Monaten
(anstatt 4 Wochen) von der Therapie mit Beeinträchtigung der
Fahrtauglichkeit weggeführt werden müsse, was offenbar aus
psychiatrischer Sicht zumutbar sei. Dies habe zur Folge, dass vorerst die
Arbeitsunfähigkeit von 80% in angestammter Tätigkeit weiterhin gelte,
währendem ab Datum der Expertise eine angepasste Verweistätigkeit
vollzeitig (100% Arbeitsfähigkeit) zumutbar sei. In sechs Monaten sei ein
spezialärztlicher Bericht anzufordern, der den oben genannten
Medikamentenentzug bestätige und den genauen Verlauf schildere (vgl.
IVSTA-act. 94).
4.7.2 Am 29. April 2014 äusserte sich die (polydisziplinär zusammenge-
setzte) Expertenkommission der IV-Stelle dahingehend, dass der Be-
schwerdeführer nicht an einer psychopathologischen Erkrankung leide,
weshalb die festgestellte Behandlung mit Benzodiazepinen und Analgetika,
darunter auch Opiate, nicht medizinisch indiziert/nötig sei und ein Medika-
mentenentzug gemäss Gutachter innert vier Wochen erfolgen könne. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Medikamentenab-
hängigkeit nicht rentenrelevant. Demnach liege (nach erfolgtem zumut-
barem Medikamentenentzug) eine volle Arbeitsfähigkeit vor, weshalb die
von den Gutachtern und dem RAD festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von
C-6186/2014
Seite 32
80% in der bisherigen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden könne (IVSTA-
act. 98).
4.7.3 Im nach Vorbescheid eingereichten Privatgutachten der Dres. Z. P.
D.n._______, Neuropsychiater, und V. D.o._______, medizinische Psycho-
logie, Spital X._______, vom 9. Juni 2014 hielten die beiden Ärztinnen,
nach Erhebung der Lebensanamnese, Würdigung von Vorakten und per-
sönlicher Untersuchung folgende neurologische Diagnosen fest: Paralyse
des Nervus ulnaris rechts (Status nach Operation), Karpaltunnelsyndrom
rechts (Status nach Freilegung und Verlegung des Nervs), Schleuder-
trauma, vertebrobasiläre Insuffizienz, ataktisches Syndrom (Gleichge-
wichtsstörungen), posttraumatisches Belastungssyndrom. In psychiatri-
scher Hinsicht wurde als Diagnose das posttraumatische Belastungssyn-
drom (F43.1) festgehalten. Die neurologische Untersuchung habe eine
Verletzung der peripheren Nerven (Nervus ulnaris und Nervus medianus)
rechts ergeben, verbunden mit einem Verlust der motorischen, sensori-
schen und trophischen Funktionen, einer radikulären Läsion der Spinal-
wurzeln C6 und C7 als Folge des alten Halstraumas und einer Diskus-
hernie. Parallel dazu dauere eine kombinierte radikuläre und periphere
Läsion an. In psychischer Hinsicht liege eine betonte Angst und Depression
vor, gründend im Trauma vom 13. August 1992 und den in ihrer Schwere
fortschreitenden Verletzungen an der rechten Hand. Der sozioökono-
mische Status habe ebenfalls Einfluss auf die Depression, weil der Be-
schwerdeführer arbeitsunfähig sei und keine reelle Wiedereingliederungs-
möglichkeit bestehe. Er benötige eine fortgesetzte Behandlung mit Analge-
tika, Antidepressiva, Beruhigungsmitteln und Neurotropinen (Nerven
stimulierende Arzneimittel). In chronologischer Würdigung der Dokumente
sei eine Progression der Symptome und eine Reduktion der motorischen
und sensorischen Funktionen der rechten Hand, begleitet von einem
algodystrophischen Syndrom (Entzündung des Bindegewebes der Hand
mit Schwellung und Schmerzen), zu beobachten. Aufgrund ihrer Schwere
und Chronizität hätten die diagnostizierten Erkrankungen, seien sie neuro-
logischer, somatischer oder psychischer Natur, negative Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit.
4.7.4 Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. September 2014 liess sich
die Expertenkommission der IVSTA zum Privatgutachten vernehmen. Sie
wies einleitend auf einen Widerspruch im Gutachten hin (Einsatz der
rechten Hand versus Unmöglichkeit, wegen der Verletzung der rechten
Hand eine Arbeit zu finden), auf eine Würdigung von (veralteten) Unfall-
akten, die mit Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kanton
C-6186/2014
Seite 33
Y._______ und des Bundesgerichts sowohl im Unfallversicherungs- als
auch im Invalidenversicherungs-Bereich rechtskräftig beurteilt worden
seien. Damals sei eine posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigt
worden und könne deshalb auch heute nicht festgehalten werden. Zudem
widerspreche deren aktuelle Diagnostizierung der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Latenzzeit, in welcher solche Störungen auftreten
würden. Die im Gutachten zitierten Ergebnisse des EMG-Berichts vom
29. Januar 2009 stünden im Widerspruch zu den objektiven klinischen
Feststellungen des neurologischen Teilgutachtens PMEDA. Die im Bericht
vom 9. Juni 2014 erwähnte „Affenhand“ (Fehlstellung der Hand infolge
Medianuslähmung) sei aus medizinischer Sicht Folge einer
längerdauernden Entwicklung. Die Gutachter der PMEDA hätten (deshalb)
eine solche Fehlstellung erwähnt, wenn sie bestanden hätte. Zu erwähnen
sei schliesslich das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers in
der Untersuchung. Als Fazit sei festzuhalten: eine volle Arbeitsunfähigkeit
für schwere Arbeiten und volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten
sei bereits nach dem Unfall ermittelt worden. Der Einkommensverlust habe
13% betragen. Der (Gesundheits-) Zustand des Versicherten habe sich
nicht verbessert. Das Privatgutachten führe daher zu keiner anderen
Einschätzung (IVSTA-act. 106).
4.7.5 Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zusätzlich einen Arzt-
bericht von Dr. M. D.b._______, Neurologie, vom 14. Oktober 2014 einge-
reicht (B-act. 1 Beilage 3). Diesem Bericht sind die Diagnosen eines zervi-
kalen Bandscheibenschadens mit Radikulopathie (M50.1) sowie eine
Läsion des Nervus ulnaris (G56.2) zu entnehmen.
4.7.6 Die Expertenkommission der IVSTA hielt dazu mit weiterer Stellung-
nahme vom 5. Februar 2015 (IVSTA-act. 109) fest, dass der Neurologe in
seinem Bericht vom 14. Oktober 2014 eine eingeschränkte Kraft der
rechten Hand und eine muskuläre Atrophie befunde; der Vergleich mit
seinem früheren Bericht vom 29. Januar 2009 zeige eine vergleichbare
Situation. Der Einsatz der Hand werde trotzdem als möglich beschrieben.
Die Kommission führte weiter aus, der im Bericht beschriebene klinische
Zustand sei deckungsgleich mit den Erhebungen im Gutachten der
PMEDA. Die Experten hätten zwar die Einschränkung am Ellenbogen er-
wähnt, aber in der klinischen Untersuchung keine funktionellen Ein-
schränkungen an Kopf und rechtem Arm feststellen können. Es liege des-
halb keine neue Sachlage vor bzw. werde keine relevante Ver-
schlechterung der funktionellen Einschränkungen geltend gemacht, die
nicht bereits berücksichtigt worden seien. Die Arbeitsunfähigkeit in einer
C-6186/2014
Seite 34
angepassten Tätigkeit betrage Null. Eine neue Expertise sei nicht erforder-
lich.
4.8 Festzustellen ist, dass das PMEDA-Gutachten die formellen und
materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt (vgl. E. 3.6), auf per-
sönlichen Untersuchungen in den vorliegend zentralen Fachbereichen und
aktueller Bildgebung beruht, die Vorakten und abweichende fachliche Be-
urteilungen berücksichtigt und diskutiert, in seinen Schlussfolgerungen be-
züglich der medizinischen Situation und der daraus folgenden Arbeitsfähig-
keit schlüssig erscheint und ihm daher voller Beweiswert zuzurechnen ist.
Das Privatgutachten vom 9. Juni 2014 demgegenüber weist verschiedene
formelle und materielle Mängel auf: Abweichend vom schweizerischen
Gutachtens-Standard sind die Gründe für die Begutachtung im Spital von
X._______ einleitend von den beiden Ärztinnen nicht genannt worden. Zu-
dem verweisen sie auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerde-
führers, ohne das Datum derselben zu nennen; zeitlich ist deren Befun-
dung daher nicht einzuordnen. Des Weiteren stützen sich die beiden
Ärztinnen – mit den auf den Seiten 4 und 5 genannten und in kurzer Form
diskutierten Vorakten (EMG/ENG vom 1.9.1993, weiterer undatierter Be-
richt, Berichte des Spitals Y._______ vom 18.11.1993 und 7.2.1994,
undatierte EMG- und ENG-Untersuchungen, undatierte Messung der
Leitgeschwindigkeit der Nerven, Bericht vom 25.11.1994, EMG vom
29.1.2009, neuropsychiatrischer Bericht vom 12.6.2009 mit Angiographie)
zur Beurteilung der aktuellen Unfallfolgen vom 13. August 1992 auf
einerseits veraltete (Berichte bis 1994) und insgesamt weitgehend
unvollständige Akten. Beispielsweise fehlen in der Würdigung die
aktenkundigen Konsultationsberichte der F._______ Klinik vom 14.12.1994
und 30.1.1995 (SUVA-act. 34 f.), die kreisärztliche Untersuchung vom
19.4.1995 (SUVA-act. 39a), die Beurteilung des IV-Arztes vom 17.8.1995
(IVSTA-act. 13 S. 2), die Kontrollbericht der F._______ Klinik vom
19.12.1996 (SUVA-act. 69b), die Arztzeugnisse vom 24.12.1996 (SUVA-
act. 62) und 13.7.2000 (SUVA-act. 76); im Neuanmeldungsverfahren
wurden zahlreiche weitere Berichte eingereicht, die den Privatgutachtern
offensichtlich nicht vorlagen (vgl. IVSTA-act. 6 S. 1, 8 S. 3, 8 S. 7, 15 S. 1,
15 S. 2, 15 S. 4, 36 S. 1, 37, 43, 48, 51, 59 f., 63, 90 S. 45, 90 S. 50).
Insbesondere bleibt zu erwähnen, dass die Privatgutachterinnen – trotz
rechtlicher Vertretung des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren
und Hinweis der damaligen Rechtsvertreterin auf das Gutachten (vgl.
IVSTA-act. 101 S. 1) – ihre Schlüsse in Unkenntnis des PMEDA-
Gutachtens vom 23. September 2013 (IVSTA-act. 90 S. 1 ff.) gezogen
C-6186/2014
Seite 35
haben. Bereits der Umstand, dass das – notabene nur bidisziplinäre –
Privatgutachten die Vorakten nicht ansatzweise vollständig gewürdigt hat,
spricht gegen dessen Beweiswert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6713/2014 vom 26. September 2016 E. 4.8). Weiter weist die Vorinstanz
zu Recht darauf hin, dass die medizinischen Akten bis April 1995 der
Würdigung sowohl in UV-rechtlicher als auch in IV-rechtlicher Hinsicht
durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ und das
Bundesgericht unterlagen und rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die
Unfallfolgen ausgeheilt sind und zu Recht auf eine vollständige
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten geschlossen worden ist. Weiter
weist die Expertenkommission darauf hin, dass das Privatgutachten in sich
widersprüchlich sei, wenn einerseits gesagt werde, der Beschwerdeführer
setze seine rechte Hand ein, anderseits darauf hingewiesen werde, dass
er wegen seiner Verletzungen an der rechten Hand keine Arbeit mehr finde.
Hinzu kommt, dass gemäss den Privatgutachtern die attestierte post-
traumatische Belastungsstörung seit dem Unfall vorliege, der psychiatri-
sche Teilgutachter in der PMEDA jedoch wenige Monate zuvor eine solche
Erkrankung ausschloss und dies auf klare Befunde abstützte; zu dieser ab-
weichenden Befundung haben sich die Privatgutachter – wie gesagt – nicht
geäussert. Nicht entscheidend sind zudem die vom psychiatrischen Privat-
gutachter genannten Testungen, zumal das Bundesgericht wiederholt fest-
gehalten hat, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die klinische
Untersuchung ausschlaggebend ist (vgl. Urteil BGer 9C_255/2014 vom
29. April 2014 E. 3.2). Schliesslich äussern sich die Privatgutachter nicht
ansatzweise zur mehrfach von den Gutachtern festgehaltenen demonstra-
tiven Darbietung von funktionellen Einschränkungen und Beschwerden
(IVSTA-act. 90 S. 35). Dem Privatgutachten ist daher der Beweiswert ab-
zusprechen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist vollumfäng-
lich auf das eingehende und schlüssige Gutachten der PMEDA abzu-
stellen.
Auch die Beurteilung der Expertenkommission vom 5. Februar 2015 hin-
sichtlich der neurologischen Untersuchung vom 14. Oktober 2014 ist zu
bestätigen (vgl. E. 4.7.6). Die beiden Berichte von Dr. M. D.b._______ vom
29. Januar 2009 und 14. Oktober 2014 enthalten ähnliche Feststellungen.
Im späteren Bericht werden sogar leicht bessere Nervenleitgeschwindig-
keiten festgehalten. Der Bericht vom 14. Oktober 2014 enthält zudem
keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es kann daher auf die Ergebnisse
und Würdigung der Arbeitsfähigkeit durch den neurologischen Teilgut-
achter der PMEDA abgestellt werden.
C-6186/2014
Seite 36
4.9 Die Vorinstanz hat damit im angefochtenen Entscheid zu Recht auf
eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab Gut-
achtensdatum, mit Ausnahme von schweren Tätigkeiten, geschlossen (vgl.
dazu auch E. 5.2). Wie sie zu Recht ausführt, liegt sowohl in somatischer
als auch psychiatrischer Hinsicht keine rentenrelevante Erkrankung (mehr)
vor. Die von den Experten festgehaltene Medikamentenabhängigkeit ist
einerseits gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
rentenrelevant (vgl. Urteil 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2), eine
eigenständige Erkrankung als Folge des Medikamentenmissbrauchs ist
den medizinischen Akten nicht zu entnehmen und dem Beschwerdeführer
ist in Anbetracht der von den PMEDA-Gutachtern festgehaltenen Diagno-
sen zuzumuten, einen ärztlich begleiteten Entzug durchzuführen, der ihm
in Beachtung des Schadenminderungsprinzips die Aufnahme einer unein-
geschränkten Erwerbstätigkeit ermöglicht. Zu den möglichen angepassten
Erwerbstätigkeiten gehört auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
„Maschinenführer“ (Kran, [Klein-]Bagger).
5. Abschliessend sind der von der Vorinstanz errechnete Erwerbsvergleich
und der ermittelte Invaliditätsgrad zu überprüfen.
5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30
E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali-
den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
C-6186/2014
Seite 37
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
5.2 Die Vorinstanz hat im Neuanmeldungsverfahren, nach erfolgter
Expertise, geschlossen, dass der Beschwerdeführer eine angepasste
Tätigkeit (darunter auch seine bisherige Tätigkeit als „Maschinenführer“
[Kran, {Klein-}Bagger]) seit Gutachtensdatum wieder vollschichtig ausüben
könne. Damit hat sie sinngemäss – in Vornahme eines Prozentvergleichs
(vgl. dazu BGE 114 V 310 E. 3c; Urteil des BGer 9C_310/2009 vom
14. April 2010 E. 3.2) – auf eine Invalidität von 0% geschlossen und
dementsprechend keinen Einkommensvergleich mehr durchgeführt (der
letzte stammt vom 21. Dezember 2010 [IVSTA-act. 65]), was aufgrund des
oben Gesagten nicht zu beanstanden ist. Dieser Invaliditätsgrad gibt
keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente.
5.3 Daran ändert sich nichts, wenn – gestützt auf die Feststellungen der
PMEDA-Gutachter und der Beurteilung des RAD vom 9. Oktober 2013 –
ein aktualisierter Einkommensvergleich durchgeführt wird, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist.
5.3.1 Die Vorinstanz hat im zuletzt durchgeführten Einkommensvergleich
vom 21. Dezember 2010 zur Berechnung des Valideneinkommens statt auf
den letzten Lohn des Beschwerdeführers im Jahre 1993 von CHF 3‘900.-
(indexiert bis 2014 gemäss Schweizerischem Lohnindex, BFS 2016: 1993
[Index: 1‘743], 2014 [Index: 2‘220], ergebend: CHF 4‘967.30 [CHF 3‘900 /
1‘732 * 2‘220]) zu seinen Gunsten auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes
für Statistik (BFS) abgestellt (ergebend entsprechend der nachfolgenden
Berechnung: CHF 6‘034.10).
Dem Tabellenlohn des Jahres 2014 (TA1 des BFS, Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, des Arbeitsplatzes und Geschlecht,
Privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive
Tätigkeiten], Ziff. 41-43, Baugewerbe) ist ein Valideneinkommen von
CHF 5‘816.00 für 40 Std./Woche für das Jahr 2014 zu entnehmen.
Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.5 Std./Woche (für
das Jahr 2014) beträgt der Bruttolohn beziehungsweise das
Valideneinkommen CHF 6‘034.10 ([{5‘816.00 : 40} x 41.5]; vgl. IVSTA-
act. 65).
5.3.2 Das Invalideneinkommen setzt sich aus den Tabellenlöhnen für
„leichte Verweistätigkeiten mit einer geringen Einschränkung“ mit einem
C-6186/2014
Seite 38
Anforderungsprofil 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten] aus folgenden
Bereichen zusammen: „Erbringung von sonstigen [einschliesslich persön-
licher] Dienstleistungen“ (Ziff. 94-96; Monatslohn: CHF 5‘989.00), „Gross-
handel, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen“ (Ziff. 45-46; Monats-
lohn: CHF 5‘848.00), „Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen“ (Ziff. 77-
82; Monatslohn: CHF 5‘228.00), was für das Jahr 2014 einen durchschnitt-
lichen Monatslohn (bei 40 Std./Woche) von CHF 5‘688.33 für Herren
ergibt. Umgerechnet auf die für die im Jahr 2014 übliche durchschnittliche
Arbeitszeit (Durchschnittswert der erwähnten Wirtschaftsabteilungen
[{42.0 + 41.2 + 41.8 Stunden} : 3]) von gerundet 41.7 Stunden pro Woche
und einem Arbeitspensum von 100% ergibt dies einen Durchschnittswert
von CHF 5‘930.08 ([5‘688.33 : 40 Std.] x 41.7 Std.). In Berücksichtigung
eines Leidensabzugs von 10% (5‘930.08 – 10% = CHF 5‘337.08) resultiert
bei einer zumutbaren Tätigkeit von 100% ein Invalideneinkommen von
CHF 5‘337.10
5.3.3 Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von CHF 6‘034.10
und eines Invalideneinkommens von CHF 5‘337.10 ergibt sich ein Invalidi-
tätsgrad von 11.55% beziehungsweise gerundet 12% ([{CHF 6‘034.10 -
CHF 5‘337.10} x 100] : 6‘034.10). Auch dieser Invaliditätsgrad ergibt keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen der rechtskräftigen
Verfügung vom 19. Dezember 1995 und der angefochtenen Verfügung
vom 10. September 2014 vorübergehende, zeitlich eingeschränkte Ge-
sundheitsverschlechterungen vorlagen, die jedoch keine langandauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG zur Folge hatten. Die
Vorinstanz hat mit angefochtener Verfügung vom 10. September 2014 zu
Recht auf einen Invaliditätsgrad von 0% geschlossen und das Rentenbe-
gehren abgewiesen bzw. auch bei Abstellen auf eine angepasste Tätigkeit,
ausgeübt zu 100%, ergäbe der Einkommensvergleich keinen Invaliditäts-
grad von mindestens 50% (Art. 29 Abs. 4 IVG; vgl. E. 3.3.4 f.), der An-
spruch auf eine Invalidenrente gibt. Die Beschwerde ist damit vollumfäng-
lich abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
C-6186/2014
Seite 39
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Rechtsmitteleingabe
vom 15. Oktober 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Am 4. Juni 2015 hat der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, zumal der Beschwerde-
führer den Nachweis der Mittellosigkeit erbracht hat und das Begehren
nach summarischer Prüfung nicht aussichtslos erschien (vgl. B-act. 20).
Demzufolge werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.2
6.2.1 Keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat der unterliegende Be-
schwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), soweit sie auf Auf-
wendungen abstützen, die der früheren Rechtsvertreterin mit Beschwerde-
eingabe vom 15. Oktober 2014 erwachsen sind. Die Vorinstanz hat ge-
mäss Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung. Der Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers,
Dr. iur. André Largier, der mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 als
amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), hat für
seine Aufwendungen ab Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege (B-act. 3) Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der
Gerichtskasse.
6.2.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung
einer Kostennote unter Berücksichtigung des meist gebotenen und akten-
kundigen Aufwandes (Eingaben vom 18. November 2014 [Mandatsan-
zeige], 1. Dezember 2014 [Fristerstreckungsgesuch], 16. Januar 2015
[Erstbegründung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege], 12. März
2015 [Ersuchen um Aktenzustellung], 15. April 2015 [Replik inkl. Begrün-
dung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege]) auf CHF 2'500.– (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
6.2.3 Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist
er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des
Rechtsanwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
C-6186/2014
Seite 40
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsan-
walt Dr. iur. André Largier, wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von CHF 2'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Der vorsitzende Richter: – Die Gerichtsschreiberin:
– –
– Beat Weber – Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: