Abtei lung II I
C-6188/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
T._______,
handelnd durch H._______,
und diese vertreten durch
Advokat Christoph Haffenmeyer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6188/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass T._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. April 2003 als
Kind eines Schweizerbürgers und einer kenianischen Staatsangehöri-
gen mit Niederlassungsbewilligung geboren wurde und er in der Folge
das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung erhalten hat,
dass mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2004
das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Schweizerbürger aufgehoben wurde,
dass die Ehe zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem
Schweizerbürger mit Urteil des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt
vom 2. Februar 2006 geschieden wurde,
dass dem Beschwerdeführer in der Folge das Schweizer Bürgerrecht
aberkannt wurde und er fortan als Kenianer im zentralen Ausländerre-
gister (ZAR) geführt wurde,
dass die Mutter des Beschwerdeführers am 2. März 2007 bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländi-
sche Person gestellt hat,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. August 2007 den Antrag
auf Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person abgelehnt
hat, da keine Schriftenlosigkeit gemäss Art. 7 der Verordnung vom
27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen (RDV, SR 143.5) vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Septem-
ber 2007 beantragt, es sei ihm der Pass für eine ausländische Person
auszustellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen;
die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob eine Staaten-
losigkeit gemäss Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staa-
tenlosen vom 28. September 1954 vorliege, sondern sei lediglich auf-
grund der Eintragung im zentralen Ausländerregister (ZAR) davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer sei Kenianer; zudem habe der
Beschwerdeführer bei seiner heimatlichen Vertretung in der Schweiz
die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments beantragt; der Antrag
sei aber mit der Begründung abgelehnt worden, die kenianische Natio-
nalität werde über den Vater weitergegeben, weshalb diese belegt
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werden müsse; dies sei jedoch aufgrund des nicht bekannten Aufent-
halts sowie der nicht bekannten Nationalität des Vaters des Beschwer-
deführers nicht möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 aus-
führt, das mit Beschwerde vom 1. September 2007 gestellte Gesuch
beziehe sich sowohl auf die unentgeltliche Prozessführung wie auch
auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständigung,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht (unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den und dass darunter u.a. Verfügungen des BFM gestützt auf die Ver-
ordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedoku-
menten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) fallen und dass
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c
Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG richtet, sofern das Gesetz nichts ande-
res bestimmt,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 48 ff. VwVG),
dass aufgrund der für den Beschwerdeführer möglichen und zumutba-
ren Beschaffung eines heimatlichen Reisepapieres eine Schriftenlosig-
keit gemäss Art. 7 Abs. 1 RDV zu verneinen ist, da die kenianische
Staatsangehörigkeit nicht nur durch Abstammung über den Vater, son-
dern – gemäss chapter VI section 92 (2) der geltenden kenianischen
Verfassung (z.B. einzusehen in: )
– auch mittels Registrierung über die Mutter, welche kenianische
Staatsangehörige ist, erlangt werden kann und sich aus den Akten
nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer Letzteres geprüft habe,
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dass vorliegend nicht von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen werden kann, da die Staatenlosigkeit gemäss Art. 4
Abs. 1 Bst. a RDV eine Anerkennung bedingt, welche in einem
entsprechenden Verfahren von der Vorinstanz zu prüfen ist und es im
Rahmen dieses Verfahrens nicht Sache der Vorinstanz ist, die
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklären, sondern es
an diesem liegt, die geltend gemachte Staatenlosigkeit im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG) zu beweisen,
dass aufgrund dieser Sachlage kein Anspruch auf einen Pass für eine
ausländische Person gemäss Art. 4 Abs. 1 RDV besteht,
dass aufgrund der voranstehenden Ausführungen die Vorinstanz die
Ausstellung des Passes für eine ausländische Person zu Recht verwei-
gert hat,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer grundsätz-
lich kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320]) und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung nicht stattzugeben ist, da das Be-
schwerdebegehren nach dem bisher Gesagten zum Vornherein aus-
sichtslos war (vgl. BGE 129 l 129 E. 2.3.1 S. 135 f., BGE 128 l 225 E.
2.5.3 S. 236, BGE 125 ll 265 E. 4b S. 275),
dass in vorliegendem Fall indessen ausnahmsweise darauf zu
verzichten ist, die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
nicht stattgegeben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[...] retour)
- Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungs-
dienste und Migration in Kopie.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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