Abtei lung II I
C-6190/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. G._______,
2. K._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
U._______ und T._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6190/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Nigeria stammenden Geschwister U._______ (geb. 1977,
nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) und T._______ (geb.
1994, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragten am
7. respektive 13. Juni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja
je die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat.
Dabei gaben sie an, ihren im Kanton Thurgau wohnhaften Bruder und
dessen Familie besuchen zu wollen; der Aufenthalt diene ausserdem
auch geschäftlichen Zwecken. Nach formloser Verweigerung übermit-
telte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau bei den Gast-
gebern ergänzende Auskünfte eingeholt und – mit negativer Stellung-
nahme – an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Ein-
reisegesuche mit Verfügung vom 6. August 2007 ab. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die Gesuchsteller stammten aus einer Regi-
on, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschen-
den wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise
nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal
in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher
rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundes-
rätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Staatsangehörige aus afrikanischen Ländern bildeten
eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylgesuchstellern. Die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise könne demnach nicht
als einwandfrei gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2007 beantragen der Bru-
der der Gesuchsteller, G._______, und dessen Ehefrau K._______
(nachfolgend: die Beschwerdeführer) die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa;
eventualiter sei lediglich der Gesuchstellerin ein Besuchervisum aus-
zustellen. Im Wesentlichen lassen sie zur Begründung vorbringen,
nach der Geburt ihrer Tochter hätten sie sich entschlossen, sowohl die
Mutter als auch eine Schwester sowie einen Bruder des Beschwerde-
führers in die Schweiz einzuladen, um ihnen ihr Lebensumfeld zu zei-
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gen. Zudem finde am 13. Oktober 2007 die Taufe ihrer Tochter statt,
bei welcher die Gesuchstellerin als Patin vorgesehen sei. Komme hin-
zu, dass die Mutter, deren Einreisegesuch bewilligt worden sei, einsei-
tig gelähmt und deshalb für die Reise in die Schweiz auf Betreuung
durch ihre Kinder angewiesen sei.
Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise. Die eingeladene (älteste)
Schwester des Beschwerdeführers sei als Managerin im Unternehmen
ihres Vaters angestellt und erziele ein monatliches Einkommen von
umgerechnet rund Fr. 680.-, was einem Vielfachen des Durchschnitts-
einkommens in Nigeria entspreche. Im Weitern verfüge sie über ein
Vermögen von rund Fr. 22'000.- (Stand: Ende Mai 2007). Die wirt-
schaftliche Zukunft scheine gesichert, habe die Eingeladene doch als
Älteste die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden ihres Vaters die Lei-
tung des Familienunternehmens zu übernehmen. Zudem sei sie auch
familiär in Nigeria verwurzelt, lebten doch nebst ihren fünf Geschwis-
tern und den Eltern auch ihr Lebenspartner J._______, den sie am
26. Dezember 2007 heiraten werde, sowie die gemeinsame Tochter
I._______ (geb. 2006) im Heimatland.
Der ebenfalls eingeladene Gesuchsteller sei 13-jährig und besuche
zurzeit die 2. Sekundarklasse in einer christlich-katholischen Priester-
schule, wo er hauptsächlich wohne. Einmal im Monat sowie während
der Schulferien kehre er ins elterliche Haus zurück. Er sei sehr gläubig
und möchte nach Abschluss der Grundausbildung Priester werden.
Auch er habe aufgrund seines familiären und finanziellen Hintergrun-
des kein Interesse, in der Schweiz zu verbleiben.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der
Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die ablehnenden Gründe
sehr allgemein gehalten habe und in keiner Weise auf die spezifischen
Verhältnisse eingegangen sei.
Der Eingabe waren nebst einer Einladung zur Taufe sowie einem Aus-
zug aus der Asylstatistik 2006 zahlreiche weitere Beweismittel, insbe-
sondere zur familiären und beruflichen Situation der Beschwerdeführer
sowie der Eingeladenen, beigelegt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
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sung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, bereits im Jahre
2004 sei ein ähnlich lautendes Begehren der Gesuchstellerin abgewie-
sen worden.
E.
In ihrer Replik vom 15. Januar 2008 halten die Beschwerdeführer an
ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringen
unter Hinweis auf die beigelegten Bankauszüge vor, die Gesuchstelle-
rin verfüge mittlerweile über ein Vermögen von über Fr. 26'000.- und
tätige diverse monatliche Anlagen in der Höhe von annähernd
Fr. 100'000.-. Ausserdem bemängeln sie, dass die Vorinstanz auch in
ihrer Vernehmlassung nicht auf die konkreten Sachumstände einge-
gangen sei.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
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Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
Seite 6
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5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
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den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Nigeria unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
8.
8.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensum-
stände der Eingeladenen einen ermessensfehlerfreien Entscheid ge-
troffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen
aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti-
gen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
8.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren
deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit
Anfang 2006 im ölreichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher
Gewalt und Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu einge-
schränkten Öl- und Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch
das weitgehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum
bremsen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Ver-
schlechterung der ohnehin unzureichenden inländischen Energiever-
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C-6190/2007
sorgung. Als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung
gilt allerdings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten
Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Le-
bensbedingungen beschert und schätzungsweise etwa 35% der Bevöl-
kerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Präsi-
dent Yar' Adua, seit Mai 2007 amtierendes Staatsoberhaupt und
gleichzeitiger Regierungschef, ist zwar darum bemüht, die Reformpoli-
tik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die genannten
Herausforderungen einzugehen; die Implementierung von konkreten
Massnahmen hat allerdings erst gerade begonnen (Quelle:
, Stand Februar 2009, besucht im Juni
2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7758/2007
vom 28. April 2009 E. 7). Angesichts des mit solchen Massnahmen
verbundenen Kostenaufwands kann die nigerianische Bevölkerung mit-
telfristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen rechnen, wohl auch
deshalb nicht, weil die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf
Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von den Öleinnahmen ab-
hängigen Staatsausgaben haben dürfte.
Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswande-
rung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über
ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle
der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung
von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals
versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch
Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grund-
lage zu stellen. Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist den Be-
schwerdeführern zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch
und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen.
Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die
weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Progno-
se einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
9.
9.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine bald 32-jährige, im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch unverheiratete Frau. Gemäss
Seite 9
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Angaben der Beschwerdeführer sollen neben ihren fünf Geschwistern
und den Eltern auch ihr Lebenspartner, den sie am 26. Dezember
2007 im Heimatland heiraten werde, sowie die gemeinsame Tochter
(geb. 2006) in Nigeria leben, was für eine intakte soziale Struktur und
einen engen familiären Bezug zum Heimatland spricht. Insbesondere
aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer des beab-
sichtigten (vierwöchigen) Besuchsaufenthaltes in der Schweiz Le-
benspartner und Tochter in der Heimat zurücklassen würde, lässt auf
persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurze-
lung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu vie-
len anderen ihrer Landsleute relativiert.
9.2 Die Beschwerdeführer machen des Weiteren berufliche Bindungen
geltend. So sei die Eingeladene im Unternehmen ihres Vaters (Auto-
handel) als Managerin angestellt und erziele ein monatliches Einkom-
men von umgerechnet rund Fr. 680.-, was einem Vielfachen des
Durchschnittseinkommens in Nigeria entspreche. Weiter verfüge sie
über ein Vermögen von rund Fr. 26'000.- (Stand: Ende Dezember
2007). All diese Angaben sind durch entsprechende Arbeitsbestätigun-
gen bzw. Bankauszüge belegt, welche im Verlaufe des Beschwerdever-
fahrens eingereicht worden sind. Nach Ansicht der Beschwerdeführer
scheine die wirtschaftliche Zukunft gesichert, habe die Eingeladene
doch als älteste der in Nigeria verbliebenen Nachkommen die Möglich-
keit, nach dem Ausscheiden ihres Vaters die Leitung des Familienun-
ternehmens zu übernehmen. Die Gesuchstellerin verfügt damit zusätz-
lich über eine massgebliche berufliche Verankerung in ihrem Heimat-
land.
9.3 Schliesslich haben die Beschwerdeführer als Gastgeber eine Ga-
rantieerklärung gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgege-
ben, mittels der sie sich finanziell für die Lebensunterhaltskosten der
Eingeladenen während des geplanten Besuchsaufenthalts in der
Schweiz verpflichten (vgl. Einkommensnachweise und Betreibungsre-
gisterauszüge).
Insgesamt betrachtet verfügt somit die Gesuchstellerin durchaus über
eine massgebliche familiäre wie auch berufliche Verankerung in Nige-
ria, wofür auch die eher massvolle Dauer des geplanten Besuchsauf-
enthalts von rund einem Monat spricht. Die Vorinstanz hat es jedoch
sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung
unterlassen, den dargelegten Sachverhalt eingehend zu prüfen.
Seite 10
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10.
Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten
nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ergibt sich zusammen-
fassend, dass die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. An diesem
Ergebnis vermag der Verweis des BFM auf die Auslandvertretung, die
das Einreisebegehren ebenfalls abgelehnt hat, nichts zu ändern. So ist
denn auch nicht ersichtlich, ob die Schweizerische Botschaft in Abuja
bei ihrem formlosen Entscheid sämtliche Beurteilungsgrundlagen be-
rücksichtigte. Als ebenso unbehelflich erweist sich der Hinweis der
Vorinstanz, wonach bereits im Jahre 2004 ein ähnlich lautendes Ein-
reisebegehren der Gesuchstellerin abgewiesen worden sei. Zum einen
war die Eingeladene zu jener Zeit noch Studentin und daher noch
nicht in der Arbeitswelt integriert; zum andern hatte sie damals – so-
weit aus den Akten ersichtlich – noch keine familiären Verpflichtungen
wahrzunehmen.
11.
Grundlegend anders stellen sich die Sachumstände beim mittlerweile
15-jährigen Gesuchsteller dar, der eine christlich-katholische Priester-
schule besucht, wo er hauptsächlich wohnt. Irgendwelche besonderen
Verantwortlichkeiten des Eingeladenen gegenüber Eltern oder Ge-
schwistern im Heimatland werden von den Beschwerdeführern nicht
geltend gemacht. Als Schüler geht er zwangsläufig (noch) keiner Er-
werbstätigkeit nach, weshalb – im Gegensatz zu seiner Schwester –
nicht von einer beruflichen Verankerung in Nigeria ausgegangen wer-
den kann. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort
versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden oder
gar erst beabsichtigten Berufsausbildung nicht schon den Schluss auf
intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht
vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt. Vor diesem Hintergrund müs-
sen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach auch bezüglich des
Eingeladenen genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausrei-
se vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
Die Vorinstanz hat somit dem Gesuchsteller die Einreise zu Recht ver-
weigert.
12.
Aufgrund der vorgängigen Erwägungen ist festzustellen, dass die an-
gefochtene Verfügung – soweit die Gesuchstellerin betreffend – den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festhält
Seite 11
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und in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49
Bst. a und b VwVG). Im Sinne des Eventualantrags ist daher die Be-
schwerde bezüglich der Eingeladenen gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist von der Vorinstanz abzuklä-
ren, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen
gemäss Schengener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss
Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist.
Soweit den Gesuchsteller betreffend ist die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die Beschwerde im entsprechenden Umfang abzuwei-
sen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern er-
mässigte Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 Satz 2 VwVG). Den Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorin-
stanz eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MwSt.)
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchstellerin betreffend, gutge-
heissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2007 wird in die-
sem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit den Gesuchsteller betreffend, abgewie-
sen.
3.
Die ermässigten Verfahrenkosten von Fr. 300.- werden den Beschwer-
deführern auferlegt und mit dem am 29. Oktober 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.-
wird den Beschwerdeführern durch die Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (ad TG [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
Seite 13