B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-6191/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kosovo,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherun, Rückvergütung von
Beiträgen, Einspracheentscheid vom 23. September 2014.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1955 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige
X._______ lebt in Kosovo. Er war in den Jahren 1979 bis 1991 (mit Unter-
brüchen) in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 10 und 14).
Mit Gesuch vom 21. März 2014 (SAK-act. 10) beantragte X._______ bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK)
die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge.
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 (SAK-act. 16) hiess die SAK das Gesuch
gut und sprach X._______ die Rückvergütung von Fr. 8'454.65 zu.
C.
Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2014 erhob X._______ mit Eingabe vom
14. Juni 2014 (SAK-act. 18) Einsprache bei der SAK. Er beantragte sinn-
gemäss die Neuberechnung des Rückvergütungsbetrags und machte gel-
tend, er habe noch weitere Versicherungszeiten respektive weitere Ein-
künfte vorzuweisen, die nicht berücksichtigt worden seien; schliesslich
habe er Fr. 100'650.- an Beiträgen bezahlt, weshalb er nun Anspruch auf
die Hälfte, also rund Fr. 50'000.-, habe.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2014 (SAK-act. 21) wies die
SAK die Einsprache ab. Sie führte zur Begründung aus, X._______ habe
Einkünfte von Fr. 100'650.- erzielt und die darauf entfallenden AHV-Bei-
träge (8,4%, je 4,2% des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers) würden
Fr. 8'454.65 ausmachen. Der Rückvergütungsbetrag sei demzufolge kor-
rekt berechnet worden. Einen Nachweis für weitere Beitragszeiten habe
X._______ nicht erbracht, weshalb von der Richtigkeit der verbuchten Ein-
kommen im individuellen Konto (IK) auszugehen sei.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2014 erhob
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Oktober
2014 Beschwerde bei der SAK, welche diese zuständigkeitshalber mit
Schreiben vom 22. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wei-
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terleitete (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer machte in seiner Be-
schwerde erneut geltend, er habe Anspruch auf einen höheren Rückvergü-
tungsbetrag, als ihm die Vorinstanz zugestehe.
F.
Mit Schreiben vom 11. November 2014 (Poststempel [BVGer-act. 3]) gab
der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters ein
schweizerisches Zustelldomizil bekannt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 (BVGer-act. 5) beantragte
die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
gestützt auf das IK sei ein Gesamteinkommen von Fr. 100'650.- berück-
sichtigt worden. Aus den eingereichten Belegen könne nicht geschlossen
werden, dass zusätzliche Einkommen erzielt worden seien, weshalb von
der Richtigkeit des IK auszugehen sei. Der Rückvergütungsbetrag betrage
8,4% des im IK verbuchten Verdienstes, mithin Fr. 8'454.65, und sei somit
korrekt berechnet worden.
H.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 12. Januar 2015 (BVGer-act. 7)
an seinen bisherigen Ausführungen fest.
I.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 10. Februar 2015 (BVGer-act. 9) eben-
falls an ihren bisherigen Ausführungen fest.
J.
Der Beschwerdeführer vertrat mit seinen Eingaben vom 18. Februar 2015
(BVGer-act. 11) und vom 28. März 2015 (BVGer-act. 13) seinen bisherigen
Standpunkt.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des VwVG (SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG
(SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
SAK die Höhe des Rückvergütungsbetrages korrekt ermittelt hat.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Aus-
länder, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen
die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zu-
rückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen
Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
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2.2 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag
von 4,2% erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeberbeitrag beträgt
4,2% der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massge-
benden Löhne (Art. 13 AHVG).
2.3 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller
Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und
sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch
nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1
RV-AHV).
2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Staatsbür-
ger von Kosovo grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung der Bei-
träge hat: Er hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet, die kei-
nen Rentenanspruch begründen, und es besteht mit seinem Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung (vgl. BGE 139 V 263). Ferner woh-
nen er und seine Familie unbestrittenermassen nicht mehr in der Schweiz
und er ist aus der Versicherung ausgeschieden.
Der Beschwerdeführer bestritt die Höhe des Rückvergütungsbetrags. Die
SAK hielt demgegenüber fest, es gebe keinen Hinweis für unrichtige Ein-
träge im IK und der Rückvergütungsbetrag sei gestützt diese Einträge kor-
rekt berechnet worden.
Wie die SAK zu Recht festgestellt hat, sind im IK des Beschwerdeführers
für die Jahre 1979 bis 1991 während 61 Monaten (5 Jahre 1 Monat) Ein-
kommen in der Höhe von insgesamt Fr. 100'650.- registriert. Den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Belegen (eine Lohnabrechnung für den Mo-
nat August 1991 sowie eine Verfügung betreffend Kinderzulagen vom
4. April 1991) ist nicht zu entnehmen, inwiefern die registrierten Einkom-
men fehlerhaft respektive unvollständig sein sollten, zumal für den Monat
August 1991 im IK bereits Einkünfte verbucht sind und auf den Kinderzu-
lagen keine AHV-Beiträge erhoben werden. Auf das Total der registrierten
Einkommen wurden AHV-Beiträge in der Höhe von 8,4%, also Fr. 8'454.65
erhoben. Der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2014 in
dieser Höhe zugesprochene Betrag ist somit nicht zu beanstanden. Zu-
sammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK den Rückvergü-
tungsbetrag korrekt ermittelt hat und die Beschwerde gegen die Ein-
spracheverfügung vom 23. September 2014 daher im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen ist.
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3.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 28. März 2015)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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