Abtei lung III
C-619/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vuille; Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Longauer.
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
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T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, im Sommer 2003
eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau heiratete, worauf er im Kanton
Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt,
dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau bereits im April 2004 wieder aufgegeben wurde,
dass deshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. No-
vember 2004 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und den
Beschwerdeführer vom Kantonsgebiet wegwies,
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs des Beschwerdeführers
gegen die vorgenannte Verfügung am 17. August 2005 abwies,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. November 2005 die kantonale Weg-
weisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein
ausdehnte,
dass sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung
entzog,
dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 5. Dezember
2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der da-
mals zuständigen verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanz rekurierte,
dass das EJPD am 8. Dezember 2005 das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2006 auf Abwei-
sung der Beschwerde schliesst,
dass der Beschwerdeführer replikweise an der Beschwerde festhält,
dass auf die Vorbringen der Parteien, soweit erheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen wird,
und zieht in Erwägung:
dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegwei-
sung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kön-
nen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer; ANAG, SR 142.20),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der in seine Zuständigkeit
fallenden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VGG bei einer Vorgängeror-
ganisation hängigen Beschwerden übernimmt, wobei es das neue Verfahrens-
recht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht; VGG, SR 173.32),
dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert ist,
weshalb auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
3ist (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren; VwVG, SR 172.021),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 30 Abs. 1
VwVG keine Gelegenheit zur Ausübung des rechtliches Gehörs vor Erlass der
angefochtenen Verfügung einräumte,
dass der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Beschwerdeschrift und des
ihm eingeräumten Replikrechts hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Stand-
punkt ausführlich darzulegen,
dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs weder als besonders schwerwie-
gend betrachtet werden kann noch einer ständigen, aktuellen Praxis der Vorin-
stanz entspricht und das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Streitsa-
che über die volle Kognition verfügt,
dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit gerade noch als geheilt be-
trachtet werden kann (vgl. etwa BGE 128 I 129 E. 2.2.3 S. 135, 127 V 431
E. 3 d/aa S. 437 f.),
dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer
Wegweisung aus dem Kanton verbindet, und das BFM diese Wegweisung in der
Regel auf das ganze Gebiet in der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art.
17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.201),
dass von der Regelfolge der Ausdehnung abgewichen werden kann, wenn dem
Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich
vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17
Abs. 2 ANAV),
dass gegen den Beschwerdeführer, der über keine reellen Aussichten auf frem-
denpolizeiliche Regelung in einem Drittkanton verfügt, ein rechtskräftiger Ent-
scheid der Zürcher Behörden über die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbe-
willigung und Wegweisung vom Kantonsgebiet vorliegt,
dass deshalb in der vorliegenden Streitsache kein Anlass besteht, von der Re-
gelfolge der Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung abzuweichen, die ange-
fochtene Verfügung mithin zu bestätigen ist,
dass unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung zu prüfen
bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art.
14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen,
dass sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a Abs. 3
ANAG (Unzulässigkeit des Vollzugs) ausdrücklich auf Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101) beruft und geltend macht, wegen politischer Dissidenz sei er in der
Türkei gefährdet,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführer jedoch ohne jede Substanz sind und
daher weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a Abs. 3 ANAG noch dem in
diesem Zusammenhang hilfweise angerufenen Art. 14a Abs. 4 ANAG (Unzumut-
4barkeit des Vollzugs) gehört werden können,
dass andere Vollzugshindernisse weder erkennbar sind noch geltend gemacht
werden, eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mihin nicht in Be-
tracht kommt,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdefüh-
rers (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2),
das der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2005 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
Bern, 22. Februar 2007
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer J. Longauer
Versand am: