B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6192/2014
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Überweisung von Beiträgen AHV/IV an die türkische
Sozialversicherung; Einspracheentscheid SAK vom
23. September 2014.
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Sachverhalt:
A.
Der am […] geborene, verheiratete türkische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren
1980 bis 2013 in der Schweiz erwerbstätig (Vorakten 1, 28). Nachdem er
am 15. September 2013 in die Türkei zurückgekehrt war (Vorakten 6),
stellte er am 14. März 2014 über den türkischen Sozialversicherungsträger
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vo-
rinstanz) einen Antrag auf Überweisung von AHV-Beiträgen an die türki-
sche Sozialversicherung (Vorakten 1).
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (Vorakten 12) wies die SAK das Gesuch
um Beitragsüberweisung ab mit der Begründung, der Versicherte habe
Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen, wes-
halb eine Beitragsüberweisung aufgrund des Sozialversicherungsabkom-
mens zwischen der Schweiz und der Türkei nicht möglich sei.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Septem-
ber 2014 (Vorakten 18) bei der SAK Einsprache und machte geltend, nie
eine Invalidenrente aus der Schweiz bezogen zu haben.
Mit Entscheid vom 23. September 2014 (Vorakten 41) wies die SAK die
Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 8. Juli 2014 mit der Be-
gründung, eine Beitragsüberweisung sei laut dem schweizerisch-türki-
schen Sozialversicherungsakommen nur möglich, wenn türkische Staats-
angehörige die Schweiz verlassen und noch keine Leistungen aus der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezo-
gen hätten. Die schweizerische Invalidenversicherung habe dem Versi-
cherten medizinische Massnahmen zugesprochen, indem sie die Kosten
einer Staroperation übernommen und ihm Taggelder ausgerichtet habe.
Somit habe er von der schweizerischen Invalidenversicherung Leistungen
bezogen, weshalb eine der Voraussetzungen zur Beitragsüberweisung
nicht erfüllt sei.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 20. Oktober 2014 (Posteingang: 24. Oktober 2014) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde (BVGer-act. 1). Er beantragte die Auf-
hebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Überweisung der
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bezahlten AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung. Zur Begrün-
dung machte er geltend, von der schweizerischen Invalidenversicherung
nie eine Rente bezogen zu haben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass
diese die Kosten für die Staroperation übernommen habe, zumal die Kos-
ten durch die Krankenversicherung hätten übernommen werden müssen.
Er erkläre sich bereit, diese Kosten nachträglich selber zu übernehmen und
der IV zurückzuerstatten.
E.
Die SAK liess sich mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 (BVGer-act. 7)
vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Be-
stätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 23. September
2014. Dabei bestätigte sie Ihre Ausführungen im angefochtenen Ein-
spracheentscheid. Sie hob hervor, dass medizinische Massnahmen und
IV-Taggelder zu den Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung gehörten. Eine Rückzahlung durch den Beschwerdeführer sei im So-
zialversicherungsabkommen nicht vorgesehen.
F.
Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu einer Replik verneh-
men liess, wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange-
fochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde vom 20. Oktober 2014 ist daher einzutreten (Art.
50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 23. September 2014. Aufgrund der Beschwerde
streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
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den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinter-
lassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversi-
cherung zu Recht abgewiesen hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Repub-
lik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkom-
men, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des
Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie
deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den
genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus
der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen die-
ser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein
Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türki-
sche Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an
die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten
Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern
ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt,
dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem
Drittstaat niederzulassen.
3.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen und wird nicht bestritten, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Anmeldung zum Bezug von IV-
Leistungen vom 2. November 2006 von der IV-Stelle des Kantons
B._______ medizinische Massnamen zugesprochen wurden, indem ge-
mäss Mitteilung vom 9. Februar 2007 die Kosten für eine Staroperation
rechts sowie Nachbehandlung für vier Monate ab dem 12. Januar 2007
übernommen wurden (Vorakten 39, 40). Weiter wurde dem Beschwerde-
führer mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 14. April
2009 ein IV-Taggeld von Fr. 146.– pro Tag für die Zeit vom 12. Januar bis
10. Februar 2007 zugesprochen (Vorakten 29). Somit sind dem Beschwer-
deführer zweifellos und entgegen seiner Ansicht Leistungen von der Inva-
lidenversicherung gewährt worden. Eine Überweisung der an die schwei-
zerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an
die türkische Sozialversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlos-
sen (vgl. Art. 10a des Abkommens). Die Vorinstanz hat den Antrag auf
Überweisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung somit
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zu Recht abgewiesen. Sein vorgebrachter Einwand, er habe in der Schweiz
nie eine Invalidenrente und damit keine Leistungen bezogen geht fehl.
Ebenso wenig kann seinem Antrag stattgegeben werden, die bezogenen
Leistungen nachträglich an die IV zurückzuzahlen, zumal eine entspre-
chende Möglichkeit weder im Abkommen noch im Gesetz vorgesehen ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich un-
begründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
(Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche
Einspracheentscheid vom 23. September 2014 zu bestätigen ist.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie-
genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Agnieszka Taberska
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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