B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6197/2013
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1969 in der Volksrepublik China (Provinz Xinjiang) geborene Be-
schwerdeführer – ein Angehöriger der uigurischen Minderheit – im Januar
2002 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er – in einer ersten Einvernahme vom 25. Januar 2002 nach allfälligen
Ausweisschriften befragt – angab, einen heimatlichen Reisepass bean-
tragt, aber nie erhalten zu haben, weil er das dafür notwendige Mindestalter
von 45 Jahren nicht erreicht habe,
dass er demgegenüber eine 1994 ausgestellte und unbeschränkt gültige
Identitätskarte besessen, diese aber auf Anweisung eines Schleppers weg-
geworfen habe,
dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Bundesbehörde dazu
aufgefordert wurde, amtliche Ausweisdokumente nachzureichen, was er
zusicherte,
dass er anfangs Juni 2002 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbe-
hörde ein aktenmässig nicht näher identifiziertes Ausweisdokument (dem
äusseren Erscheinungsbild nach möglicherweise ein Eheschein bzw. Fa-
milienbuch) deponierte,
dass die zuständige Bundesbehörde das Asylgesuch in einer Verfügung
vom 27. Oktober 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz aus-
sprach, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aussetzte,
dass dem Beschwerdeführer im März 2008 eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Aargau erteilt wurde,
dass er auf entsprechendes Gesuch hin am 9. Mai 2008 einen schweizeri-
schen Pass für eine ausländische Person ausgestellt bekam,
dass die Gültigkeit dieses Ersatzreisepapiers am 8. Mai 2013 endete und
der Beschwerdeführer bereits vor diesem Zeitpunkt – mit einem Gesuch
vom 19. April 2013 – um erneute Ausstellung eines schweizerischen Er-
satzreisepapiers ersucht hatte,
dass er dabei geltend machte, er könne kein heimatliches Reisedokument
beantragen, weil er Probleme "im Land" habe,
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dass das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Mig-
ration SEM) dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 29. Mai 2013
mitteilte, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des vom ihm ge-
wünschten Ersatzreisepapiers nicht,
dass es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates in der Schweiz um Ausstellung eines nationalen Rei-
sepapiers zu bemühen,
dass der Beschwerdeführer in einem Antwortschreiben an die Vorinstanz
vom 26. August 2013 – ohne auf deren Argumentation einzugehen – den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte und die angegangene Be-
hörde diesem Begehren mit einem verweigernden Entscheid vom 1. Okto-
ber 2013 nachkam,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer Eingabe vom 31. Oktober
2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass er darin beantragt, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz sie anzuweisen, ihm einen Pass für eine ausländische Per-
son auszustellen, eventualiter sei die Verfügung zu kassieren und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) rügt, und in materi-
eller Hinsicht einwendet, Angehörigen der uigurischen Ethnie, welche
China illegal verlassen hätten, sei eine Passbeschaffung über die heimat-
liche Vertretung im Ausland weder möglich noch zumutbar,
dass die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 auf
Abweisung der Beschwerde schliesst und unter anderem in Ergänzung der
bisherigen Begründung auf im Jahre 2011 getätigte Abklärungen beim Ge-
neralkonsulat der Volksrepublik China (in Zürich) verweist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Februar 2014 an sei-
nen Anträgen und deren Begründung festhält,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig ist (Art. 31 ff. VGG),
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dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, sofern das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert und
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
48 ff. VwVG),
dass an in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Personen für Auslandreisen
ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann, wenn sie
schriftenlos sind (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
[RDV, SR 143.5]),
dass gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person dann als schrif-
tenlos gilt, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates besitzt, und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie
sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst.
a), oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist
(Bst. b),
dass in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vorinstanz habe in der angefoch-
tenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht offenge-
legt habe, weshalb sie nach einem ersten positiven Entscheid im Jahre
2008 nun zu einer gegenteiligen Beurteilung gekommen sei,
dass die angefochtene Verfügung einen Wiedererwägungsentscheid dar-
stelle, für dessen Rechtmässigkeit neue und wesentliche Umstände erfor-
derlich sein müssten, die entsprechend offenzulegen wären,
dass die für das bundesrechtliche Verwaltungsverfahren in Art. 35 Abs. 1
VwVG statuierte Begründungspflicht von der Behörde verlangt, zumindest
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. in diesem Zusammenhang
Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2),
dass die individuelle Begründung in der angefochtenen Verfügung zwar
tatsächlich knapp ausfiel, von der Vorinstanz allerdings im Rahmen der
Vernehmlassung noch ergänzt wurde,
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dass die Vorinstanz aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht gehalten war darzutun, weshalb sie den Sachverhalt anders würdigte
als anlässlich eines gleichartigen Gesuches fünf Jahre zuvor,
dass es im Verfahren vor der Vorinstanz nicht um den Widerruf eines be-
stehenden, sondern um Ausstellung eines neuen Reiseausweises ging und
die Voraussetzungen für eine solche Ausstellung neu zu prüfen waren,
dass unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend sein konnte,
dass der Gesuchsteller bereits einmal ein Ersatzreisepapier erhalten hatte
(vgl. Urteile des BVGer C-4208/2013 vom 8. September 2014 S. 5 al. 4 und
C-4804/2011 vom 5. Dezember 2013 E.5),
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen möglich war, die Verfügung
sachgerecht anzufechten, weshalb insgesamt nicht von einer Verletzung
der Begründungspflicht auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht einwendet, es sei ihm
weder möglich noch zumutbar, einen heimatlichen Reisepass erhältlich zu
machen, weshalb von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1
RDV auszugehen sei,
dass Uiguren, welche China illegal verlassen und in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt hätten, von den chinesischen Behörden keine Reisepässe
erhalten würden,
dass die in der Diaspora lebenden Uiguren, die früher einmal ein Asylge-
such gestellt hätten, von den chinesischen Behörden generell als Staats-
feinde angesehen würden und jeder Kontakt zu Auslandvertretungen Schi-
kanen gegenüber Verwandten und Bekannten im Heimatland auslösen
könnte,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Vertretung der
Volksrepublik China in der Schweiz ehemaligen Asylbewerbern uigurischer
Ethnie generell keine Reisepässe ausstelle, nicht gerichtsnotorisch ist und
auch sonst nicht zur Annahme einer Schriftenlosigkeit führen kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz auch in Bezug auf
andere ethnische Minderheiten in der Volksrepublik China wie beispiels-
weise den Tibetern nicht von der Annahme ausgeht, eine Beschaffung na-
tionaler Reisepapiere sei für in der Schweiz anwesende Gesuchsteller
ganz allgemein nicht möglich (Urteile des BVGer C-4005/2013 vom 28. Juli
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2014 E. 8.2, C-6582/2012 vom 11. März 2014 E. 5.6 al. 2 oder
C-4804/2011 vom 5. Dezember 2013 E. 4.4),
dass die Berufung auf Unmöglichkeit einer Papierbeschaffung gerade an-
gesichts der von der chinesischen Vertretung in der Schweiz gegenüber
der Vorinstanz abgegebenen anderslautenden Zusicherungen einen er-
folglosen Versuch voraussetzt und für das Gericht entgegen eines entspre-
chenden Antrages des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, Abklärun-
gen genereller Natur zur Praxis der chinesischen Vertretung zu treffen,
dass dem Beschwerdeführer eine Kontaktnahme mit den zuständigen Be-
hörden seines Heimatstaats auch zumutbar ist, da er keiner der in Art. 10
Abs. 3 RDV genannten Personenkategorien (schutzbedürftige bzw. asyl-
suchende Personen) angehört und nicht mehr entscheidend sein kann, aus
welchen Gründen er seinerzeit vorläufig aufgenommen wurde,
dass die von ihm in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen
im Übrigen sehr allgemein gehalten und spekulativer Natur sind,
dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer erwartet werden kann,
sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz um den Erhalt
eines nationalen Reisepasses zu bemühen, er mithin nicht als schriftenlos
im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gelten kann und die Vorinstanz die Aus-
stellung des beantragten Ersatzreisepapiers entsprechend zu Recht ver-
weigert hat,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist
(Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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