Abtei lung II I
C-6200/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Altersrente, Rentenberechnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6200/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 hat die Schweizerische Ausgleichkasse
SAK (nachfolgend die Vorinstanz) der am NN geborenen, in den
Vereinigten Staaten (Oregon) wohnhaften, geschiedenen Schweizer
Bürgerin X._______ mit Wirkung ab dem 1. Mai 2008 eine monatliche
ordentliche Altersrente von Fr. 198.-- zugesprochen, unter
Berücksichtigung einer anwendbaren Rentenskala von 06 bei einer
anrechenbaren Beitragsdauer von 5 Jahren und 4 Monaten und einem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 29'172.--
(vgl. act. 7 Vorinstanz VI).
B.
B.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 liess die Versicherte gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2008 Einsprache erheben und sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neu-
berechnung der Altersrente unter Kostenfolge beantragen. Dabei
machte sie im Wesentlichen geltend, die Beitragsjahre seien falsch be-
rechnet worden. Die Beitragsjahre entstünden, wenn jemand in einem
Kalenderjahr während einer bestimmten Zeit einen AHV-Lohn abrech-
ne oder als Nichterwerbstätiger einen freiwilligen Beitrag bezahle. Die
Einsprecherin weise insgesamt 10 Beitragsjahre auf, indem insbeson-
dere die Einkommen, welche sie in den Jahren 1967 und 2003 bis
2008 während jeweils mehrmonatigen Aufenthalten in der Schweiz er-
zielt habe, je auf das ganze Jahr angerechnet werden müssten. Die
AHV-Beiträge der Einsprecherin hätten in den erwähnten Jahren min-
destens Fr. 400.-- betragen und somit über den Mindestbeiträgen der
Nichterwerbstätigen gelegen. Im Übrigen sei die Frage strittig, ob die
Einsprecherin Betreuungsgutschriften für die Erziehung ihrer beiden
Söhne beanspruchen könne (act. 8 VI).
B.b Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2008 wies die Vorinstanz
die Einsprache von X._______ ab und bestätigte ihre
Rentenberechnung. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die
Versicherte bis Ende 1966 in der Schweiz Wohnsitz hatte und bis zu
diesem Zeitpunkt 12 Beitragsmonate angerechnet werden können,
sofern der Mindestbeitrag erfüllt sei. Hingegen werde bei ausländi-
schem Wohnsitz oder Grenzgängern nur die wirkliche Arbeitszeit an-
gerechnet, wie sie im individuellen Beitragskonto aufgezeichnet sei.
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Die entsprechenden Zeitangaben seien im vorliegenden Fall dem Kon-
to-Auszug der Kasse 112 entnommen worden. Die 4 Beitragsmonate
für 2008 hätten sodann für die Festsetzung der Rentenskala keine
Auswirkung mehr gehabt. Was die Erziehungsgutschriften anbelange,
sei deren Anrechnung nur für Zeitabschnitte möglich, während wel-
chen ein Versicherungsverhältnis bestand. Während der massgeben-
den Zeiten zwischen 1970 bis 1990 habe jedoch vorliegend keine
AHV-Unterstellung bestanden (act. 9 VI).
C.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. August 2008
liess X._______ mit Eingabe vom 26. September 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und im
Wesentlichen die Begründung ihrer Einsprache vom 6. Juni 2008 wie-
derholen (act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochte-
nen Einspracheentscheids im Wesentlichen mit der Begründung, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Wohnsitznahme in den USA
per Juni 1967 für 1962, 1963 und 1965 je 12 Beitragsmonate und für
das Jahr 1967 deren 6 habe angerechnet werden können. Zwischen
2003 und 2008 habe die Beschwerdeführerin zeitweilig in der Schweiz
gearbeitet, ohne ihren ausländischen Wohnsitz aufzugeben. Gemäss
den Randziffern 5015 bis 5017 der Rentenwegleitung (und nicht Rz.
5011, die sich ausschliesslich auf Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz beziehe) werde die Beitragszeit aufgrund der Zeitangabe auf
dem individuellen Konto der zuständigen Kasse festgesetzt, unabhän-
gig der Einzahlung eines jährlichen Mindestbeitrages (act. 3).
E.
Mit Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und
ihrer Begründung fest. Anlässlich ihrer Aufenthalten in der Schweiz
zwischen 2003 bis 2008 sei sie stets beim selben Arbeitgeber tätig ge-
wesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe nie geendet, auch wenn es
durch den jeweiligen Aufenthalt in den USA unterbrochen worden sei,
und sei deshalb als einheitlich anzusehen, womit die vollen Beitrags-
jahre ab Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz beim selben
Arbeitgeber im Jahre 2003 anzurechnen seien. Zudem habe sie im
Jahre 1973 mehrere Monate in der Schweiz gearbeitet; mindestens für
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diese Zeit müssten ihr Betreuungsgutschriften angerechnet werden. Im
Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch in den Jahren 1966 und
1967 in der Schweiz tätig gewesen. Für diese Zeit würde jedoch eine
AHV-Abrechnung fehlen (act. 9).
F.
Mit Duplik hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen und an deren
Begründung fest. Die Beschwerdeführerin habe ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz ab Juni 1967 gemäss einer Bestätigung des Einwohneram-
tes Wattwil nur wieder zwischen Mai 1978 und April 1979 in der
Schweiz gehabt; ansonsten sei sie stets im Ausland ansässig gewe-
sen. Demnach seien einzig die Zeitangaben im individuellen Konto
massgebend. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles könne die Berichti-
gung von Eintragungen in diesem Konto nur dann verlangt werden, so-
weit die Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis er-
bracht werde. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Belege ins
Recht gelegt, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermögli-
chen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse SAK, die zu den Vorinstanzen des Bundes-
verwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ein-
spracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 25. Au-
gust 2008. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60
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ATSG) Beschwerde erhoben. Durch den Einspracheentscheid ist sie
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die seit 1967 in den USA wohnhafte Beschwerdeführerin rügt,
dass ihre Altersrente, die sie seit Mai 2008 erhält, zu tief ausfalle, weil
die Beitragsjahre falsch berechnet worden seien. Sie habe während
mehrmonatigen Aufenthalten in der Schweiz beim selben Arbeitgeber
gearbeitet und dabei Beiträge geleistet. Damit hätte man volle Bei-
tragsjahre anrechnen respektive die jeweiligen Beitragszeiten auf ein
Jahr aufrechnen müssen. Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf
hin, dass für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Beitragszeit auf-
grund der Zeitangabe auf dem individuellen Konto der zuständigen
Kasse festgesetzt werde, dies unabhängig der Einzahlung eines jährli-
chen Mindestbeitrages, die bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
– eben im Gegensatz zu den Grenzgängern und den Personen im
Ausland - genügend sei. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu
prüfen.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) liegt ein
volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mo-
nate im Sinne von Art. 1a AHVG (obligatorische Versicherung) oder
Art. 2 AHVG (freiwillige Versicherung) versichert war und während die-
ser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG (Entrichtung des doppelten
Mindestbeitrages durch den Ehegatten und Anrechnung von Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften) aufweist.
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3.2.2 Im vorliegenden Fall fallen die Konstellationen der freiwilligen
Versicherung und der Entrichtung des doppelten Mindestbeitrages
durch den Ehegatten ausser Betracht. Beides wird von der Beschwer-
deführerin auch nicht geltend gemacht.
3.2.3 Die Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
hängt von einem Versicherungsverhältnis ab. Nach den vorhandenen
Unterlagen (individuelles Konto, IK) bestand kein solches Verhältnis für
die massgebende Zeit zwischen 1969 und 1990, als die beiden im Ap-
ril 1969 (Steven Andreas) und im Oktober 1974 (Philip Ryan) gebore-
nen Söhne der Beschwerdeführerin minderjährig waren und das 16.
Altersjahr noch nicht erreicht hatten (Art. 29sexies AHVG). In diesem
Zeitraum war die Beschwerdeführerin nur zwischen dem 30. Mai 1978
und dem 18. April 1979 in der Schweiz gemeldet (vgl. act. 11/10), aller-
dings ohne dass sie dann Beiträge geleistet hätte.
Die in der Replik zum ersten Mal erwähnte, angebliche Beschäftigung
der Beschwerdeführerin im Jahre 1973 in einem Kinderheim in Erlen-
bach wird nirgends belegt. Auch hat die Beschwerdeführerin nie einen
Auszug aus ihrem IK verlangt, wie es Art. 141 Abs. 1 AHVV ausdrück-
lich erlaubt. Bei Eintritt des Versicherungsfalles kann die Berichtigung
von Eintragungen im IK jedoch nur verlangt werden, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch
für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK. Nach der Recht-
sprechung fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 ff.).
Vorliegend kann die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Berichti-
gung ihres IK verlangen. Ihr kann somit auch keine Erziehungs- oder
Betreuungsgutschrift angerechnet werden.
3.2.4 Somit kann die Prüfung des Rechtsstreites auf die Frage be-
schränkt werden, ob die Beschwerdeführerin insbesondere in den Jah-
ren 2003 bis 2008 sowie 1967 je länger als 11 Monate im Jahr obliga-
torisch im Sinne von Art. 1a AHVG versichert war. Nach Abs. 1 dieser
Bestimmung sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Er-
werbstätigkeit ausüben (Bst. b) und Schweizer, die im Ausland im
Dienste der Eidgenossenschaft, von gewissen internationalen Organi-
sationen oder vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen
tätig sind (Bst. c) obligatorisch versichert. Auf die Beschwerdeführerin
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trifft nur, aber immerhin Bst. b zu, zumal sie je während einigen Mona-
ten in der Schweiz erwerbstätig war und nicht bestreitet, während den
Jahren 1967 und 2003 bis 2008 in den USA wohnhaft gewesen zu
sein. Allerdings steht auch gleichzeitig fest, dass sie in dieser Zeit nie
mindestens 11 Monate während desselben Jahres in der Schweiz ge-
arbeitet hat. Demzufolge kann ihr im Lichte von Art. 50 AHVV für diese
Jahre keine vollen Beitragsjahre angerechnet werden. Daran ändert
nichts, dass sie jeweils für denselben Arbeitgeber tätig war, der ihr im
Übrigen für die Zeit, als sie an ihrem Wohnort in den USA weilte,
folgerichtig auch keinen Lohn überwies.
3.2.5 Zu Recht unterscheidet das BSV in ihrer Wegleitung über die
Renten vom 1. Januar 2003, auf welche die Vorinstanz verweist, bei
der Ermittlung der Beitragszeiten anhand der entrichteteten Beiträge
(Ziffer 5.2.3) zwischen Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz einer-
seits und solchen ohne Wohnsitz in der Schweiz wie im vorliegend zu
beurteilenden Fall andererseits, sind doch beide Konstellationen ver-
schieden. So sind bei Personen im Ausland, welche in der Schweiz er-
werbstätig sind, einzig die tatsächlich im IK aufgezeichneten Beitrags-
zeiten massgebend (Rz. 5015 und 5016 der erwähnten Rentenweglei-
tung).
3.2.6 Im Übrigen kommt hinzu, dass im Jahre 2008 bei der Beschwer-
deführerin der Rentenanspruch entstanden ist, so dass ihr dafür ge-
mäss Art. 29bis AHVG eh kein volles Beitragsjahr hätte angerechnet
werden können, auch wenn sie dann einen Wohnsitz in der Schweiz
gehabt hätte. Die 4 Monate von Januar bis April 2008 sind ihr von der
Vorinstanz zu Recht zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen
worden, ohne die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei
der Rentenberechnung zu berücksichtigen (Art. 52c AHVV).
3.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die gesetzeskonforme Renten-
berechnung einer richterlichen Überprüfung standhält und die Be-
schwerde damit abzuweisen ist.
4.
Gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG bleiben die besonderen Zuständigkeiten
des Einzelrichters nach den Bundesgesetzen über die Sozialversiche-
rung vorbehalten. Laut Art. 85bis Abs. 3 AHVG kann der Einzelrichter
mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung er-
kennen, wenn der Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel
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ergibt, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzu-
lässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, so
dass die Beschwerde einzelrichterlich abzuweisen ist.
5.
5.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85bis Abs. 3
AHVG).
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführe-
rin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e cont-
rario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.2776.8506.07; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Hän-
den hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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