B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-6200/2013
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, medizinische Abklärung, Zwischen-
verfügung vom 9. Oktober 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch:
Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 angeordnet hat,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) sich vom 18. bis zum
20. November 2013 einer Abklärung durch das Ärztliche Begutachtungs-
institut GmbH (ABI), Basel, zu unterziehen habe,
dass der Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 27. Oktober
2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2013, die
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen ist, die Abweisung der
Beschwerde beantragt hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von Leistungsansprüchen vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass auch Zwischenverfügungen als Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG
gelten (Art. 5 Abs. 2 VwVG) und vorliegend keine Ausnahme von der Zu-
ständigkeit des angerufenen Gerichts auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde vom 27. Oktober 2013 zuständig ist,
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu-
ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, eine Beschwerde
gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur dann zulässig ist, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde,
dass vorliegend weder Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen geltend
gemacht werden, noch mit einer Gutheissung der Beschwerde ein End-
entscheid herbeigeführt würde, so dass einzig zu prüfen ist, ob der Be-
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schwerdeführer durch die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil erleiden würde,
dass der nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht rechtlicher Natur
sein muss; vielmehr genügt die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tat-
sächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen – sofern der
Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 148 E. 2.2),
dass das Beschwerdeführer in erster Linie vorbringt, die Verteilung der
vorgesehenen medizinischen Abklärungen auf drei Tage (mit Reisetagen
fünf Tage) träfen ihn hart, da er in dieser Zeit nicht arbeiten könne und
Vertreter einsetzen müsse, was mit hohen Kosten verbunden sei,
dass – wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlassung festhält – der
Erwerbsausfall infolge einer medizinischen Abklärung gemäss Art. 91 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) entschädigt wird,
dass dem Beschwerdeführer damit durch die Abklärung kein finanzieller
Nachteil erwächst, der nicht wieder gutzumachen wäre,
dass daher insoweit mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nach-
teils auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Oktober
2012 nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer aber im Weiteren die Notwendigkeit und An-
gemessenheit der vorgesehenen Abklärungen in Frage stellt,
dass es sich bei der Rüge, die Einholung eines MEDAS-Gutachtens sei
unnötig, um eine materielle Einwendung handelt, die dem Bundesverwal-
tungsgericht beschwerdeweise unterbreitet werden kann (vgl. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis
auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7),
dass damit auf die Beschwerde in dieser Beziehung einzutreten ist,
dass vorliegend die Einholung eines multidisziplinären Gutachtens als an-
gezeigt erscheint, kann doch nur so eine gesamtheitliche, die Interaktion
der verschiedenen geklagten Leiden berücksichtigende Beurteilung der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit erfolgen,
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dass eine derartige Begutachtung bis anhin noch nicht stattgefunden hat
und Dr. med. B._______, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rho-
ne (RAD), – in Kenntnis des Berichts des Universitätsklinikums
C._______ (Untersuchung vom 9. März 2012, act. 162) sowie weiterer
Berichte dieser Klinik (act. 160 und 161) – am 21. Januar 2013 empfohlen
hat, ein pluridisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, "da immer noch
eine korrekte, medizinisch nachvollziehbare konklusive orthopädisch-
internistisch-psychiatrische Begutachtung" fehle (act. 165 pag. 2),
dass die Anordnung eines multidisziplinären Gutachtens unter diesen
Umständen ohne Zweifel als notwendig, angemessen und zumutbar er-
scheint,
dass aus diesen Gründen die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist
und, soweit darauf eingetreten werden kann, im einzelrichterlichen Ver-
fahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs.
3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7
Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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