B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6201/2013
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch Lea Stacher, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
C-6201/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 15. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden – die Beschwerde-
führer 3 und 4 durch ihren gesetzlichen Vertreter, E._______ – bei der
Schweizer Botschaft in Jakarta/Indonesien Gesuche um Ausstellung ei-
nes Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von rund drei Wochen
in der Schweiz ein. Eingeladen von E._______ und F._______ sollten die
Beschwerdeführenden der Eintragung der Partnerschaft der Gastgeber
beiwohnen und überdies sollten die Beschwerdeführer 3 und 4 (geb.
2012), deren (Adoptiv-)Vater E._______ ist, getauft werden. Die Be-
schwerdeführerin 1 (geb. 1945; wohnhaft auf Ambon) ist die Mutter von
E._______. Die Beschwerdeführerin 2 (geb. 1990; wohnhaft auf Bali) ist
das Kindermädchen der Beschwerdeführer 3 und 4 und sollte sich auch
während des Aufenthalts in der Schweiz um die Kleinkinder kümmern.
Die Schweizer Vertretung wies die Gesuche mit Verfügungen vom 17. Juli
2013 ab, da die Wiederausreise nicht gesichert erschien.
B.
Gegen diese Verfügungen erhoben beide Gastgeber am 20. Juli 2013
bzw. 21. Juli 2013 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Amt
für Migration des Kantons Zug weitere Abklärungen zum Sachverhalt hat-
te durchführen lassen, wies sie die Einsprachen mit Entscheid vom
1. Oktober 2013 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die
Wiederausreise der Beschwerdeführenden sei aufgrund der allgemeinen
Lage in Indonesien und der persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2013 beantragt die Rechts-
vertreterin namens ihrer Mandanten die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa. Eventualiter seien Visa
nur an die Beschwerdeführer 3 und 4 zu erteilen.
Die Rechtsvertreterin führt dazu aus, E._______ habe sich entschieden,
seine Söhne in Indonesien aufwachsen zu lassen, obwohl er als Inhaber
einer Niederlassungsbewilligung die Möglichkeit hätte, sie in die Schweiz
zu holen. F._______ besuche sie regelmässig in Indonesien. In der
Schweiz sollen die Beschwerdeführer 3 und 4 durch einen guten Bekann-
ten, der Pfarrer ist, getauft werden. Die Partnerschaft sei inzwischen ein-
getragen worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Si-
cherheitslage und die wirtschaftlichen Verhältnisse in Indonesien nicht
schlechter als in anderen Ländern, sodass es kein Anlass bestehe, dar-
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aus abzuleiten, die Beschwerdeführenden würden nicht wieder ausreisen.
Das gleiche gelte mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse. Die Be-
schwerdeführerin 1 sei familiär und sozial in Indonesien stark verwurzelt
und lebe in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Die Beschwerdeführe-
rin 2 sei eine Cousine von E._______. Sie habe eine gute Anstellung und
sei ebenfalls sozial und familiär stark verwurzelt. Sie habe sich seit der
Geburt um die Beschwerdeführer 3 und 4 gekümmert und sei wie eine
Mutter für sie. Sie würde deshalb nicht alleine in der Schweiz zurückblei-
ben.
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Auf Aufforderung des Gerichts bestätigten die Beschwerdeführenden am
8. August 2014, dass nach wie vor beabsichtigt sei, die Beschwerdefüh-
rer 3 und 4 in der Schweiz taufen zu lassen. Zudem solle die Partner-
schaft von F._______ und E._______ gesegnet werden.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung der Erteilung von
Schengen-Visa eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zuläs-
siges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Insbesondere haben sie am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), wo sie sich durch
F._______ vertreten liessen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 direkt
und die Beschwerdeführenden 3 und 4 durch E._______ als gesetzlichen
Vertreter. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist demnach einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 mit Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von indonesischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreiwöchigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführenden
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt
die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
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auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch
das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums
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nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mit-
gliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus hu-
manitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
müssen. Da Indonesien in dieser Liste aufgeführt sind, unterliegen die
Beschwerdeführenden der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführenden nicht
gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu
sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemei-
ne Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der
gesuchstellenden Personen in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Die wirtschaftliche Lage Indonesiens ist insgesamt solid. Im Jahr
2013 lag das Wirtschaftswachstum bei 5,8 % des Bruttoinlandprodukts
(BIP). Wichtigste Wirtschaftszweige sind industrielle Fertigung, Han-
del/Hotel/Gastgewerbe sowie Land-, Wald- und Fischereiwirtschaft. Mehr
als die Hälfte des BIP wird auf der Insel Java erwirtschaftet; wichtige
Wirtschaftsregionen finden sich auch auf anderen Inseln, beispielsweise
auf Sumatra oder Bali. Etwa 60 % der Arbeitnehmer sind im informellen
Sektor beschäftigt. Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2013 bei 6,3 %. Gut
11 % der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze von etwa
25 USD/Monat. Die politische Lage Indonesiens ist grundsätzlich stabil.
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Separatistische Bewegungen und immer wieder aufflammende ethnisch-
religiös motivierte Spannungen gefährden jedoch die Sicherheit in einzel-
nen Regionen (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-
> Reise & Sicherheit > [Suche] Indonesien > Reisehinweise, be-
rücksichtigte Unterkapitel: Wirtschaftspolitik [Stand: März 2014], Innenpo-
litik [Stand: September 2013] und Reise- und Sicherheitshinweise; Eidge-
nössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten,
> Reisehinweise > Reiseziele > Indonesien. Beide
Websites abgerufen am 12.09.2014).
7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern
aus Indonesien allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn sie –
wie beispielsweise die Beschwerdeführerin 1 – aus einem Gebiet mit im-
mer wieder aufflackernden ethnisch oder religiös motivierten Spannungen
stammen. Solche Bedenken sind auch gerechtfertigt, wenn die gesuch-
stellende Person in der Schweiz bereits über ein gewisses soziales Be-
ziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) verfügt.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind im Juli dieses Jahres zwei Jah-
re alt geworden. In diesem Alter richtet sich der Aufenthaltsort der Kinder
nach dem Willen der Eltern. Im vorliegenden Fall hat sich der in der
Schweiz niederlassungsberechtigte Vater entschieden, vorerst in Indone-
sien zu leben. Der Vater hätte somit die Möglichkeit, die Kinder im Rah-
men des Familiennachzugs dauerhaft in die Schweiz zu holen. Aus die-
sem Grund ist davon auszugehen, dass die Kinder nach einem bewillig-
ten Besuchsaufenthalt die Schweiz wieder verlassen werden.
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7.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter von E._______. Sie ist
69 Jahre alt, verwitwet und hat nach eigenen Angaben immer auf der In-
sel Ambon gelebt. Sie macht geltend, dort sozial und familiär stark ver-
wurzelt zu sein und sich besonders in der Kirchgemeinde zu engagieren.
Als pensionierte Angestellte im Bereich Schulverwaltung beziehe sie eine
"ordentliche Rente sowie eine Witwenrente". Sie möchte für rund drei
Wochen in die Schweiz kommen, um an der Taufe ihrer Enkelkinder teil-
zunehmen sowie die Familie ihres Schwiegersohnes und den Ort kennen
zu lernen, wo ihr Sohn lange Jahre gelebt hat.
Die Bedenken der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 würde nicht wie-
der ausreisen, können aufgrund der Aktenlage nicht geteilt werden. Die
Ausführungen zu Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sind
nachvollziehbar und in sich stimmig. Was die Situation der Beschwerde-
führerin 1 in Indonesien anbelangt, so lässt sich daraus kein Migrationsri-
siko ableiten. Zu diesem Schluss tragen insbesondere das Alter, das feh-
lende Beziehungsnetz in der Schweiz sowie die glaubhaft dargelegte
Verwurzelung im Heimatland bei. Der Umstand, dass es in Ambon immer
wieder zu religiös motivierten Auseinandersetzungen kommt, vermag an
dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin 1 im
Jahre 2011, als es zu heftigen Zusammenstössen gekommen ist (vgl. et-
wa NZZ vom 28. September 2011, Indonesiens brüchiger Religionsfrie-
den), nicht versucht hat, ihren damals in der Schweiz lebenden Sohn zu
besuchen.
7.4.3 Die Beschwerdeführerin 2 ist das Kindermädchen der Beschwerde-
führer 3 und 4. Sie betreut die Kinder seit jeher und soll sich auch wäh-
rend des Aufenthalts in der Schweiz um sie kümmern und an deren Taufe
teilnehmen. Sie ist 24 Jahre alt und eine Cousine von E._______. Ge-
mäss der Eingabe vom 8. August 2014 hatte sie die Absicht, noch im Au-
gust zu heiraten.
Es gibt keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln. Es erscheint
glaubhaft, dass die Gründe für die Reise die Betreuung der Kinder auch
in dieser Zeit und die Teilnahme an der Taufe sind. Zwar werden keine
Dokumente vorgelegt, weder für das Arbeitsverhältnis noch für die ge-
plante Eheschliessung. Es gibt jedoch auch keine Hinweise, die Zweifel
am Zweck des Aufenthalts wecken würden. Es ist daher davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin 2 mit den Kindern nach Indonesien zu-
rückreisen wird.
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Seite 9
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Beschwerdeführen-
den die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert wer-
den kann, aufgrund der allgemeinen Lage in Indonesien und ihrer jeweili-
gen persönlichen Situation erscheine die Wiederausreise nicht gesichert
bzw. Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht be-
legt. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich
anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a
VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur
neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser bleibt
zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (noch) erfüllt sind (vgl.
E. 5), was jedenfalls zur Erteilung der beantragten Visa führt (vgl. BVGE
2014/1 E. 4.1.5), oder ob allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus huma-
nitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Frage
kommt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
9.2 Die obsiegenden Beschwerdeführenden haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen
verhältnismässig hohen und notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Gericht keine Kostennote der
Rechtsvertreterin vorliegt, ist die Entschädigung auf Grund der Akten
festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Daher wird die Parteientschädi-
gung unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Um-
fangs des Verfahrens auf Fr. 1'800.- (inkl. MWST und Auslagen) festge-
legt.
(Dispositiv S. 10)
C-6201/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Doppel der Eingabe vom 8. August 2014
sowie Akten Ref-Nr. […], […], […] und […])
– das Amt für Migration des Kantons Zug (ad […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: