Abtei lung II I
C-6202/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Kinderrenten).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6202/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1950 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in der Schweiz (act. 1 und 3). Mit Verfügung vom
14. Januar 2005 (act. 10) wurde X._______ von der IV-Stelle Thurgau
(nachfolgend: IV-Stelle TG) mit Wirkung ab 1. März 2003 eine ganze,
ordentliche Rente der Invalidenversicherung, eine Ehegattenrente für
seine frühere Ehegattin Y._______, sowie Kinderrenten für seine
Kinder A._______, geboren am (...) 1983, B._______, geboren am (...)
1984, C._______, geboren am (...) 1986, und D._______, geboren am
(...) 1990, zugesprochen.
B.
Mit Schreiben vom 27. April 2008 (act. 13) teilte X._______ der IV-
Stelle TG mit, er sei gemäss einem Abstammungsgutachten seit dem
(...) 2006 Vater der Zwillinge E._______ und F._______ und stelle
deshalb auch für diese beiden Kinder einen Antrag auf Kinderrente.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 (act. 16) beantragte Z._______, die
Mutter der Zwillinge E._______ und F._______, bei der IV-Stelle TG
die Auszahlung der Kinderrenten direkt an sie beziehungsweise an
das Jugendamt G._______ in Deutschland (nachfolgend: Jugendamt).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 (act. 17) wandte sich der Beistand
der Zwillinge an die IV-Stelle TG und beantragte unter Hinweis auf das
Gerichtsurteil des Amtsgerichts H._______ vom 8. Mai 2008 (Beilage
zu act. 17) für die Zeit seit 27. November 2007 die Auszahlung der
entsprechenden Kinderrenten an das Jugendamt, da die Kindesmutter
Bezügerin öffentlicher Leistungen sei und die Kinderunterhaltsbeiträge
mit der ihr und den Kindern gewährten Unterstützung zu verrechnen
seien.
C.
Mit Schreiben vom 7. August 2008 teilte die IV-Stelle TG der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit, dass die
Rentenakte per 30. Juli 2008 zuständigkeitshalber an jene abgetreten
werde.
Mit Verfügung vom 28. August 2008 (act. 27) hat die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit Wirkung ab
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1. September 2006 je eine ordentliche Kinderrente für E._______ und
F._______ zugesprochen und die zukünftige Auszahlung sowie die
entsprechende Nachzahlung der Rente an das Jugendamt verfügt.
D.
Mit Schreiben vom 26. September 2008 (act. 33) hat das Jugendamt
sich an die IVSTA gewandt und mitgeteilt, dass lediglich seit dem
27. November 2007 (und nicht seit der Geburt der Kinder im Sep-
tember 2006) ein Anspruch auf Kinderrenten erhoben werde, da ge-
mäss Gerichtsurteil die Unterhaltspflicht von X._______ erst ab dann
bestehe.
E.
Gegen die Verfügung der IVSTA vom 28. August 2008 erhob
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
23. September 2008 (gemäss der auf der Verfügung angebrachten
Rechtsmittelbelehrung) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau, welches die Beschwerde am 25. September 2008
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Über-
prüfung der Zahlungs- und Nachzahlungsmodalitäten. Zur Begründung
führte er aus, es sei nicht möglich, dass sowohl die IV als auch die
I._______-Sammelstiftung die Kinderrenten direkt an das Jugendamt
überwiesen, diese Beträge von ihm jedoch als Einkommen versteuert
würden und er gleichzeitig auch noch die festgesetzten Unterhaltsbei-
träge zu bezahlen habe. Damit drohe ihm und seinen Kindern der
existenzielle Zusammenbruch.
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 enthielt sich die IVSTA
eines Antrages. Sie führte in formeller Hinsicht aus, dass die
Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zwar zur Be-
rechnung der Zahlungen ins Ausland zuständig sei, dass aber die Ver-
fügung dem Beschwerdeführer im Namen der IV-Stelle TG anstatt im
Namen der IVSTA zu eröffnen gewesen wäre. Auf den Inhalt der Ver-
fügung habe dies jedoch keinen Einfluss. In materieller Hinsicht
machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Nachzahlung der Ren-
ten an das Jugendamt erst ab 27. November 2007 beantragt worden
und somit die Renten ab September 2006 der Mutter der Kinder zu
überweisen seien, da jene das alleinige Sorgerecht für die Kinder
habe und die Kinder bei ihr lebten. Der Beschwerdeführer habe nach-
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weislich keine Unterhaltsbeiträge geleistet, so dass eine Verrechnung
der Renten nicht in Frage käme. Ferner führte die IVSTA aus, auf die
Rüge betreffend Auszahlung der Rente der I._______-Sammelstiftung
sei nicht einzutreten, da diese Verfügung hier nicht im Streit liege.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den
Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung
des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46). Streitgegen-
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stand kann mithin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der
Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die aus-
serhalb der in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsver-
hältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. FRITZ GYGI,
a.a.O., S. 45 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 404 und 611 ff.).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung der IVSTA vom
28. August 2008 betreffend Anspruch auf Kinderrenten für die Kinder
E._______ und F._______ und die Nachzahlung der Renten an-
gefochten. In diesem Beschwerdeverfahren ist somit lediglich dieses
Rechtsverhältnis zu überprüfen. Die Rügen des Beschwerdeführers,
welche sich auf die Rente der I._______-Sammelstiftung beziehen,
sind vorliegend somit nicht zulässig, weshalb auf jene nicht
einzutreten ist. Ebenso wenig können seine Rügen in Bezug auf
steuerrechtliche und zivilrechtliche Fragen in Bezug auf die
Anrechnung der Rente an den zu zahlenden Unterhaltsbeitrag, gehört
werden.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber Ziffer 1.3 hievor) einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
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der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi-
ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätz-
lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – un-
ter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die materielle Prüfung nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Be-
schwerdeverfahren für die Bestimmung des rechtserheblichen Sach-
verhalts grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses des strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1
mit Hinweisen). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend kön-
nen somit grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung finden, die bei Erlass der Verfügung vom 28. August 2008 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
der strittigen Periode ab 1. September 2006 von Belang sind (für das
IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129 und 5147; 5. IV-Revi-
sion]).
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Ferner ist für das vorliegende Verfahren das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts anwendbar.
Weil sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden die Bestimmungen lediglich in der ab
1. Januar 2008 gültigen Fassung zitiert.
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des Wohnsitzes des Be-
schwerdeführers in der Schweiz überhaupt die zuständige Verfügungs-
behörde war.
3.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel
nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung
(Art. 55 IVG). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von IV-Leis-
tungen im Februar 2003 hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
im Kanton Thurgau, weshalb das Verwaltungsverfahren betreffend das
Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht bei der IV-Stelle TG
anhängig gemacht wurde (Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Da
der Beschwerdeführer immer noch im Kanton Thurgau wohnt, wäre
nach wie vor die IV-Stelle TG zum Erlass der Verfügung zuständig
gewesen.
3.2 Verfügungen von örtlich unzuständigen IV-Stellen – vorliegend der
IVSTA – sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar
(Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Januar 2004 [I 232/03],
publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 4.1; Urteil des BVGer vom
27. August 2008 [C-2687/2006] E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung kann im Beschwerdeverfahren aus prozessökono-
mischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzu-
ständigen IV-Stelle und Überweisung der Sache an die zuständige IV-
Stelle abgesehen werden, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht
gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache ent-
schieden werden kann (Urteil des BGer vom 16. Juli 2002 [I 8/02]
E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1, Urteil des BGer vom 22. Januar 2004
[I 232/03], publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 4.2.1).
3.3 Da vorliegend die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wurde und
aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden
kann, ist aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der
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Verfügung der Vorinstanz und von der Überweisung der Sache an die
zuständige IV-Stelle abzusehen.
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die IVSTA zu Recht mit Wirkung ab 1. September 2006 die direkte
Auszahlung respektive die entsprechende Nachzahlung der Kinder-
renten des Beschwerdeführers für die Kinder E._______ und
F._______ an das Jugendamt verfügt hat.
4.1
4.1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben
gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes
eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung be-
anspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente aus-
bezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über
die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivil-
richterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für
Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für
Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
4.1.2 Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente.
Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die
Kinderrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des BGer
vom 12. Oktober 2006 [5P.346/2006] E. 3.3). Gestützt auf die
Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat mit der
gleichzeitigen Änderung der IVV und der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) vom 14. November 2001 (AS 2002 200 und
AS 2002 199) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem
er in Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinder-
renten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt
hat.
Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern
des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder ge-
trennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszu-
zahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und
es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichter-
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liche Anordnungen bleiben vorbehalten. Gemäss Art. 71ter Abs. 2
AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten; hat der
rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem
Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich
erbrachten Leistungen zu.
Anlass zum Erlass von Art. 71ter AHVV (Erläuterungen zu den Ände-
rungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, AHI-Praxis 2002 S. 15) war
der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 285 Abs. 2bis des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210). Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltspflichtige nach-
träglich ausgerichtete Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den
Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen
ersetzen, dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag ver-
mindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leis-
tungen. Laufende Sozialversicherungsrenten sind gemäss Art. 285
Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das
Gericht es nicht anders bestimmt. Mit dem neu eingefügten Art. 285
Abs. 2bis ZGB ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten
im Vergleich zur früheren Rechtslage insofern vorteilhaftere Regelung
getroffen worden, als sich der Unterhaltsbeitrag bei Nachzahlungen
von Kinderrenten von Gesetzes wegen vermindert. Allerdings ist da-
raus kein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von
Kinderrenten an den selbst nicht anspruchsberechtigten Ehegatten,
der die elterliche Sorge über die bei ihm wohnenden Kinder inne hat,
abzuleiten (vgl. BGE 129 V 362 E. 5).
4.1.3 Die Dritt- oder Direktauszahlung der Kinderrente an den nicht
rentenberechtigten Elternteil oder an das Kind, für dessen Unterhalt
die Rente bestimmt ist, ist zu unterscheiden von einer Drittauszahlung
gemäss Art. 20 ATSG (zum ganzen MARKUS KRAPF, Die Koordination
von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder,
Diss. Freiburg 2004, N. 327 ff.).
Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten
oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten
Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist
oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Per-
son die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den
Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder
dazu nachweisbar nicht im Stande ist (Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG), und
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die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus
einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten
Fürsorge angewiesen sind (lit. b).
4.1.4 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Kranken-
versicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haft-
pflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf
eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht
haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur
Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird.
Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevor-
schussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular
frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der
Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 IVV).
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei ihm
finanziell nicht zuzumuten, die Kinderrenten zusätzlich zum geschul-
deten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen; es sei zu klären, an wen die Kin -
derrenten auszuzahlen seien.
4.3 Die IVSTA führt aus, die Kinder E._______ und F._______ seien
uneheliche Kinder und lebten bei deren Mutter. Gemäss Gerichtsurteil
sei der Beschwerdeführer verpflichtet, seit 27. November 2007 monat-
liche Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder in der Höhe von je
Euro 202.-- zu leisten. Bisher seien durch den Beschwerdeführer noch
keine Unterhaltsleistungen erbracht worden. Die Mutter der Kinder
habe deshalb die Direktauszahlung der Kinderrenten an sich be-
ziehungsweise an das Jugendamt beantragt. Das Jugendamt habe
seinerseits ebenfalls einen Antrag gestellt und darin seit 27. November
2007 die Auszahlung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge
an sich beantragt. Somit seien dem Jugendamt antragsgemäss die
gerichtlich verfügten Beträge zu überweisen und eine allfällige Diffe-
renz sei der Mutter der Kinder zu auszuzahlen, da es offensichtlich
keine weiteren Stellen gebe, welche Verrechnungsansprüche geltend
machten.
4.4
4.4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Zwillinge bei ihrer Mutter
leben, welche mit dem Beschwerdeführer nie verheiratet war. Die
elterliche Sorge steht mangels einer anderweitigen Regelung somit
der Mutter zu. Deshalb können die laufenden Kinderrenten gemäss
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Art. 71ter Abs. 1 AHVV der Mutter der Kinder ausbezahlt werden, so-
fern keine anderslautende vormundschaftliche oder zivilrechtliche An-
ordnung besteht.
Die vorliegende zivilrechtliche Anordnung des Amtsgerichts
H._______ vom 8. Mai 2008 lautet folgendermassen:
"1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der klagenden
Kinder ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen ihrer
Mutter Unterhalt vom 27.11.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von
monatlich 100% des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen
Altersstufe nach §1 der RegelbetragVO sowie beginnend ab
Januar 2008 einen monatlichen Kindesunterhalt je Kind in Höhe
von 100% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe
vermindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes und
zweites Kind, derzeit also 279,00 € abzüglich 77,00 €, also
202,00 € monatlich zu zahlen.
3. [...]
4. [...]"
Eine gerichtliche Regelung betreffend die Auszahlung der Kinder-
renten wurde offenbar nicht getroffen, weshalb der Auszahlung an die
Mutter der Kinder gestützt auf Art. 71ter Abs. 1 AHVV grundsätzlich
(vgl. aber nachfolgend Ziffer 4.4.2) nichts im Wege steht.
4.4.2 Das Jugendamt hat gestützt auf die gerichtliche Anordnung eine
Auszahlung der Renten in der Höhe der verfügten Unterhaltsbeiträge
an sich beantragt, da es aufgrund seiner beistandschaftlichen Stellung
gegenüber den Kindern (unter anderem) für das Inkasso von Unter -
haltsleistungen zuständig sei. Soweit das Jugendamt die Auszahlung
der Kinderrenten an sich beantragt (seit dem 27. November 2007 im
Umfang von monatlich Euro 202.-- pro Kind) sind die Renten
demzufolge dem Jugendamt auszuzahlen. Der verbleibende Rest-
betrag (Differenz zwischen der Kinderrente von je Fr. 362.-- und dem
Unterhaltsbeitrag von Euro 202.--) ist der Mutter der Kinder auszu-
bezahlen.
4.4.3 In Bezug auf die Nachzahlung der Renten für die vergangene
Zeit gilt Folgendes: Da der Antrag des Jugendamtes ausdrücklich nur
auf Überweisung der Kinderrenten seit 27. November 2007 lautet, sind
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diesem lediglich die Nachzahlungen für die Renten seit 27. November
2007 (jeweils allerdings lediglich in der Höhe von monatlich
Euro 202.-- pro Kind; vgl. Ziffer 4.4.2 hievor) zu überweisen. Der Dif-
ferenzbetrag ist der Mutter der Kinder zu überweisen. Ebenso der Mut -
ter zu überweisen sind die Nachzahlungen der Kinderrenten vom
1. September 2006 bis und mit 26. November 2007, da das Jugendamt
für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die Nachzahlungen erhebt.
4.4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass nebst dem Jugendamt
keine weitere bevorschussende Stelle im Sinne von Art. 85bis IVV
einen Anspruch auf die Nachzahlungen erhoben hat und auch keine
Konstellation von Art. 20 ATSG vorliegt, weshalb der Nachzahlung an
die Mutter und das Jugendamt im vorstehend ausgeführten Umfang
nichts entgegen steht.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die laufenden Ren-
tenzahlungen sowie die entsprechenden Nachzahlungen der Kinder-
renten für E._______ und F._______ seit 27. November 2007 im Um-
fang von monatlich je Euro 202.-- an das Jugendamt und die Differenz
an die Mutter der Kinder auszuzahlen ist.
Die Nachzahlungen der Renten für die Zeit vom 1. September 2006
bis und mit 26. November 2007 sind in vollem Umfang direkt der Mut-
ter der Kinder auszuzahlen.
Die Beschwerde ist somit – soweit überhaupt darauf einzutreten ist –
in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und neu die oben dargestellte Aus- respektive Nachzahlungs-
regelung für die zugesprochenen Kinderrenten für E._______ und
F._______ zu treffen ist.
5.
5.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Aus-
zahlungsmodus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2).
Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu
erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e
contrario).
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
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hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher
nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind und er zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag
gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die ebenfalls teilweise obsiegende IVSTA hat als Bundesbehörde
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – in
dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben
ist.
2.
Die Kinderrenten für E._______ und F._______ sind vom
1. September 2006 bis und mit 26. November 2007 in vollem Umfang
der Mutter der Kinder und seit dem 27. November 2007 in der Höhe
von monatlich Euro 202.-- pro Kind dem Jugendamt und der darüber
hinausgehende Rest wiederum der Mutter der Kinder auszuzahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Jugendamt G._______, Deutschland
- Frau Z._______, Deutschland
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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C-6202/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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