B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6203/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung der AHV-Beiträge.
C-6203/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, kosovarische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Versicherter) stellte am 16. August 2011 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf
Rückvergütung von AHV-Beiträgen (SAK-act. 2). Auf dem entsprechen-
den Gesuchsformular gab er an, er sei verheiratet, habe 1973 sowie von
1989 bis 1990 in der Schweiz gearbeitet und sei 1990 definitiv aus der
Schweiz ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 wies die SAK das Gesuch des Versi-
cherten auf Rückvergütung ab, weil er gemäss ihren Abklärungen keine
AHV-Beiträge geleistet habe und damit die für eine Rückforderung vor-
ausgesetzte einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (SAK-act. 9). In
der dagegen erhobenen Einsprache vom 15. Februar 2012 machte der
Versicherte geltend, er habe unter dem Namen C._______ 1973 während
acht Monaten als Landwirt bei einer Frau D._______ in (…) und in den
Jahren 1989 bis 1991 bei der Baufirma E._______ in (…) gearbeitet
(SAK-act. 10). Die SAK tätigte in der Folge Abklärungen bei der Sozial-
versicherungsanstalt des Kantons (…) (SAK-act. 11 und 13) und forderte
den Versicherten mit Schreiben vom 30. August 2013 auf, weitere Anga-
ben zu der angegebenen Arbeitgeberin Frau D._______ zu machen
(SAK-act. 14), worauf der SAK zwei Lohnabrechnungen der E._______
AG in (…) eingereicht wurden (SAK-act. 16).
Mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 wies die SAK die Einsprache des
Versicherten ab und hielt fest, dass ihm lediglich eine Beitragszeit von
acht Monaten aus einer Tätigkeit bei der E._______ AG in (…) in den
Jahren 1989 und 1990 anzurechnen sei, weshalb die Bedingung der ein-
jährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (SAK-act. 18).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Ehefrau des in der Zwi-
schenzeit am (…) verstorbenen Versicherten (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) mit einer von der SAK überwiesenen Eingabe vom 22. Oktober
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinn-
gemäss, dem Gesuch um Rückvergütung der von ihrem verstorbenen
Ehemann geleisteten Beiträge sei stattzugeben (BVGer-act. 1).
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D.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 auf
Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
E.
Mit Schreiben vom 7. November 2013 (BVGer-act. 2) und verfahrenslei-
tender Verfügung vom 27. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu
geben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden
Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-
act. 6). Der Beschwerdeführerin gab in der Folge kein Zustelldomizil in
der Schweiz bekannt.
F.
Am 5. Februar 2014 übermittelte die Vorinstanz eine unaufgefordert ein-
gereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2014 (BVGer-
act. 8).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Der Anspruch auf die Rückvergütung von AHV-
Beiträgen steht im Todesfall grundsätzlich der Witwe zu (Art. 3 der Ver-
ordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Aus-
ländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge
[RV-AHV, SR 831.131.12]), weshalb die Beschwerdeführerin beschwer-
delegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
22. Oktober 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren
Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
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Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil
zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mittei-
lungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik
Kosovo besteht kein entsprechendes Abkommen. Da die Beschwerdefüh-
rerin auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der
Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil – im Dispositiv – gemäss Art. 36
Bst. b VwVG durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen.
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 (SAK-act. 18), mit dem die
Vorinstanz das Gesuch des verstorbenen Versicherten um Rückvergü-
tung von AHV-Beiträgen abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rückerstattungsan-
spruch mangels Vorliegen eines vollen Beitragsjahres zu Recht verneint
hat.
4.
4.1 Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen
sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestim-
mungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorlie-
gend die im August 2011 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbe-
sondere diejenigen des AHVG und der RV-AHV.
4.2 Der verstorbene Versicherte und Ehemann der Beschwerdeführerin
war kosovarischer Staatsangehöriger (SAK-act. 19) und lebte im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung im Kosovo. Die Frage nach einer Doppel-
bürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (SAK-act. 2/1). Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen
mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehöri-
ge nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb der Ver-
storbene als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und
sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach
schweizerischem Recht beurteilt.
5.
Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern,
die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge
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rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines
vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begrün-
den. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert
werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Ver-
sicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau
oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in
der Schweiz wohnen.
6.
Ein Rückvergütungsanspruch setzt zunächst voraus, dass zwischen der
Schweiz und dem Heimatstaat des Versicherten kein zwischenstaatliches
Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV
besteht. Wie bereits erwähnt ist das Sozialversicherungsabkommen mit
Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige
nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb diese Vor-
aussetzung für eine Beitragsrückvergütung erfüllt ist.
7.
Strittig und zu prüfen ist, ob der verstorbene Versicherte gesamthaft wäh-
rend mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat.
7.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a
oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist.
7.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG;
Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-
Eintragungen verlangen; wird jedoch kein Kontoauszug oder keine Be-
richtigung verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles nur eine
Berichtigung verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV).
Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. feh-
lende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tat-
sächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
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7.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies
heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat,
als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung
oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstüt-
zen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und
3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 169 Rz. 482).
7.4 Gemäss IK-Auszug weist der verstorbene Versicherte in den Jahren
1989 und 1990 geleistete Beiträge aus einer Tätigkeit bei der E._______
AG in (…) von insgesamt acht Monaten auf (SAK-act. 8). Die Vorinstanz
hat gestützt darauf das Vorliegen einer einjährigen Beitragsdauer verneint
und das Rückerstattungsgesuch abgewiesen. Die Beschwerdeführerin
macht sinngemäss geltend, dass der Verstorbene eine längere Beitrags-
dauer aufweist und verlangt damit eine Berichtigung des individuellen
Kontos.
7.5 Zu der geltend gemachten Tätigkeit als Landwirt während acht Mona-
ten im Jahr 1973 bei einer Frau D._______ in (…) hat der verstorbene
Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren nur sehr ungenaue Angaben
gemacht und keine Belege wie Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen
oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eingereicht. Die ge-
stützt auf die gemachten Angaben getätigten Abklärungen der Vorinstanz
bei der Sozialversicherungsanstalt (…) verliefen ergebnislos, da zur Ab-
klärung der zuständigen Ausgleichskasse genauere Angaben zum Arbeit-
geber nötig wären (SAK-act. 13). Die Vorinstanz hat den verstorbenen
Versicherten mit Schreiben vom 30. August 2013 deshalb angehalten,
weitere Angaben zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu liefern. Zu die-
sem Zeitpunkt war dieser bereits verstorben, die Beschwerdeführerin hat
die Aufforderung jedoch entgegengenommen (SAK-act. 15). Aus den Aus-
führungen in der Beschwerde ist zu schliessen, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht in der Lage ist, genauere Angaben zu der behaupteten Arbeits-
tätigkeit im Jahr 1973 zu machen. Soweit geltend gemacht wird, dass der
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Verstorbene auch im Jahr 1991 für die E._______ AG in (…) tätig gewe-
sen sei, so hat die Abklärung bei der Sozialversicherungsanstalt (…) er-
geben, dass dieser Arbeitgeber im Jahr 1991 keinen Lohn mehr gemeldet
habe (SAK-act. 13). Die vom verstorbenen Versicherten eingereichten
Lohnabrechnungen stammen aus den Jahr 1989 und 1990 (SAK-act. 3
und 16). Somit sind keine weiteren Beitragsjahre des verstorbenen Versi-
cherten aktenkundig belegt, und es konnten auch nach den Abklärungen
der Vorinstanz aufgrund der gemachten Angaben keine solche ausfindig
gemacht werden. Eine Berichtigung des individuellen Kontos des Ver-
storbenen kommt daher nicht in Betracht.
7.6 Der Vorinstanz ist auch nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt, stellte sie doch Nachforschungen bei der Sozial-
versicherungsanstalt (…) an, woraus sich jedoch nichts zugunsten der
Beschwerdeführerin ableiten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und
wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, welche weiteren
Abklärungen noch hätten unternommen werden können. Weitere Nach-
forschungen wären nur angezeigt gewesen, wenn konkrete Anhaltspunk-
te diese nahelegen, was hier nicht der Fall ist. Diese Beweislosigkeit wirkt
sich zulasten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesenen
Sachverhalt Rechte ableiten will. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz davon ausgeht, dass der verstorbene Versicherte die Vor-
aussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt.
8.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz das Ge-
such des verstorbenen Versicherten um Rückerstattung zu Recht abge-
wiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet,
weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
9.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterlie-
genden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (durch Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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