B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6203/2014
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
R._______,
vertreten durch Martina de Roche,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Anlässlich der am Flughafen Basel durchgeführten grenzpolizeilichen Aus-
reisekontrolle vom 26. Dezember 2013 wurde festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin (geb. 1961), Staatsangehörige von Bosnien und Herze-
gowina kein Visum für den Schengen-Raum besass und keine Gründe für
die Visumsbefreiung vorlagen. Gemäss Einreisestempel war sie am 3.
September 2011 in die Schweiz eingereist und hatte den Schengen-Raum
seither nicht mehr verlassen.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin von der
Q._______ mit Strafbefehl vom 9. September 2014 in Anwendung von Art.
115 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-, bei
einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verur-
teilt.
C.
Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration
SEM) verhängte gegen die Beschwerdeführerin, nachdem ihr am 26. De-
zember 2013 zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
das rechtliche Gehör gewährt worden war, am 22. Januar 2014 ein dreijäh-
riges Einreiseverbot, gültig bis 21. Januar 2017. Zur Begründung wurde
vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich weit über den bewilligungs-
freien Aufenthalt hinaus illegal im Schengen-Raum aufgehalten. Gemäss
ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein ernstzunehmender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art.
67 AuG vor.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2014 beantragte die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter sei
die Fernhaltedauer bis zum 21. Januar 2015 zu befristen. Sie sei am
3. September 2011 in den Schengen-Raum eingereist, um ihren in
Deutschland wohnhaften Lebenspartner (geb. 1944), mit dem sie seit 2010
liiert sei, zu besuchen und zu betreuen. Dieser sei in fortgeschrittenem Al-
ter und trage seit einem Unfall am 23. November 2012 eine Prothese am
linken Bein. Eine Hochzeit sei für die nahe Zukunft geplant. Die vorinstanz-
liche Verfügung sei ihr nicht mitgeteilt worden, womit sie ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht habe wahrnehmen können. Erst anlässlich ihrer
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Einreise in Slowenien am 22. September 2014 habe sie von der Fernhal-
temassnahme Kenntnis genommen. Auf Anfrage sei ihr die Verfügung am
24. September 2014 per E-Mail zugestellt worden. Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpfe nicht an ein früher begangenes Unrecht, sondern
das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung. Im vorliegenden
Fall liege kein solches Risiko vor. Zudem sei das Ermessen nicht richtig
ausgeübt worden. Die Heirat mit ihrem Lebenspartner würde ihr eine Auf-
enthaltsbewilligung in Deutschland garantieren. Dadurch entfiele auch die
Gefahr, dass sie weiterhin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstosse. Sie sei, abgesehen von dem erwähnten Fall, strafrechtlich nicht
aufgefallen und habe die verordnete Busse fristgerecht bezahlt. Im Rah-
men der Verhältnismässigkeitsprüfung gelte es sodann zu berücksichtigen,
dass Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Aufhebungsgrund
darstelle.
E.
In ihrer Vernehmlassung von 5. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach-
lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des recht-
lichen Gehörs, weil sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich vor Erlass des
Einreiseverbots dazu zu äussern. Der Beschwerdeführerin wurde seitens
der Grenzwache Basel-Flughafen am 26. Dezember 2013 die Gelegenheit
geboten, sich zur allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu
äussern. Sie verzichtete jedoch darauf und unterzeichnete das Formular
"Rechtliches Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemass-
nahmen". Damit hatte sie – entgegen ihren Behauptungen – hinreichend
Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne einer Wahrnehmung des rechtli-
chen Gehörs und kann sich nachträglich nicht auf eine Verletzung berufen.
4.
4.1 Das SEM kann Einreiseverbote unter anderem gegenüber einer aus-
ländischen Person verfügen, die gegen die öffentliche Ordnung und Sicher-
heit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die An-
ordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig,
wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG). Die Verbotsdauer kann dabei fünf Jahre überschreiten und bis ma-
ximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE
2014/20). Aus humanitären Gründen kann von der Verhängung eines Ein-
reiseverbots abgesehen oder ein solches vor-übergehend aufgehoben
werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
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steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention
im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, so-
weit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst
nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen vor-
aus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied-
staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der SIS-II-Verordnung [ABl. L 381/4 vom
28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das
Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom
13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen
Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestat-
ten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl.
Art. 13 Abs. 1 Visakodex [ABl. L 243/1 vom 15.9.2009] i.V.m Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
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5.
5.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
und verwies zur Begründung auf die von der Beschwerdeführerin began-
gene Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (vgl. Sachverhalt Bst. A
und B). Diese wird von der Beschwerdeführerin anerkannt (vgl. SEM
act. 7). Der diesbezügliche Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerdeführerin hat durch die von ihr verübte Straftat gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit unter dem Gesichts-
punkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhän-
gung einer Fernhaltemassnahme gegeben.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass von ihr keine Gefahr mehr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass das Einreiseverbot zwar eine präventiv-polizeiliche
Massnahme ist, die an das Risiko einer künftigen Gefährdung anknüpft, bei
der Prognosestellung indes naturgemäss in erster Linie das vergangene
Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des
BVGer C-256/2013 vom 16. April 2015 E. 3.2 m.H.). Die Vorinstanz hat aus
dem von der Beschwerdeführerin in jüngster Vergangenheit gezeigten Ver-
halten zu Recht auf ein Risiko weiterer Verstösse gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung geschlossen. Sodann ist vorliegend auch general-
präventiven Überlegungen Rechnung zu tragen (vgl. E. 6.1).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hin-
reichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben hat
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 Bst. a und c AuG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein und hielt
sich anschliessend während mehr als zwei Jahren rechtswidrig im Schen-
gen-Raum auf. Mit diesem Verhalten hat sie die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verletzt. Die Vorinstanz war daher berechtigt, zur Abwendung
künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreise-
verbot zu verhängen. Zudem hat die Beschwerdeführerin im Bewusstsein
um die dauernde Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts gehandelt und damit
bewiesen, dass sie nicht willens ist, die schweizerische Rechtsordnung
vollumfänglich zu respektieren. Selbst wenn sie, wie sie behauptet, beab-
sichtigt eine im Schengen-Raum ansässige Person zu heiraten, so vermag
dies ihr Handeln nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als dass die
angebliche Heiratsabsicht weder näher ausgeführt noch belegt wurde. So-
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weit aktenkundig wurden auch keine Schritte zur Ehevorbereitung unter-
nommen. Unter diesen Umständen kann das Risiko der erneuten Verlet-
zung ausländerrechtlicher Bestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt als in
ausschlaggebendem Masse vorhanden beurteilt werden. Folglich liegt
auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne
des Gesetzes vor. Als gewichtig zu betrachten ist vorliegend einerseits das
generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis zu schützen. Andererseits liegt eine spe-
zialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Beschwer-
deführerin ermahnt, bei einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz resp.
in den Schengen-Raum, nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots, die
für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des BGer 2C_111/2015
vom 26. Juni 2015 E. 3.9; Urteile des BVGer C-1678/2014 vom 10. März
2015 E. 5.2 und C-2913/2014 vom 25. Februar 2015 E. 6.2 je m.H.). Es
besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten
Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
6.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwer-
deführerin gegenüber zu stellen. Diese macht zwar familiäre Gründe ge-
stützt auf die zu schliessende Ehe geltend, substantiiert die angeblich ge-
plante Eheschliessung, wie bereits in E. 6.1 ausgeführt, jedoch nicht. Unter
diesen Umständen liegt kein Sachverhalt vor, der in den Schutzbereich von
Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK fällt. Soweit in diesem Zusammenhang die
angebliche Pflegebedürftigkeit des zukünftigen Ehegatten von Bedeutung
ist, so stehen der Berücksichtigung dieses geltend gemachten Interesses
in erster Linie die ungenügende Substantiierung des massgeblichen Sach-
verhaltes sowie das Fehlen jeglicher Beweismittel entgegen. Weitere pri-
vate Interessen, welche dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber
gestellt werden könnten, wurden weder geltend gemacht, noch enthalten
die Akten entsprechende Hinweise. Das öffentliche Interesse an der drei-
jährigen Fernhaltung der Beschwerdeführerin kann folglich nicht durch ent-
gegenstehende private Interessen relativiert werden.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist nicht Bürgerin eines Schengenstaates,
weshalb das fragliche Einreiseverbot nach Art. 96 des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schen-
gener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239/19 vom 22. Sep-
tember 2000) im SIS ausgeschrieben wurde. Das in Art. 25 SDÜ vorgese-
hene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertrags-
staat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen
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im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schen-
genland der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zu-
sicherte. Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Ge-
nüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten
(bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die genannte
Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5
AuG).
6.4 Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei kon-
sultiert. Zudem sind keine weiteren Lockerungsmöglichkeiten ersichtlich.
Da die Beschwerdeführerin derzeit kein Aufenthaltsrecht in einem EU-
Staat besitzt (vgl. Urteil des BVGer C 2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 4.2),
erfolgte die Ausschreibung im SIS rechtmässig.
6.5 Das verhängte Einreiseverbot stellt nach dem Gesagten sowohl im
Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und an-
gemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung dar. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden
(Art. 49 VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Dementsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie sind durch den am 1. Dezember 2014 einbezahlten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: