B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6204/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______,
vertreten durch lic. iur. Andrea Mengis, Advokatin,
Procap Schweiz, Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
4. Oktober 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Revisions-
entscheid vom 4. Oktober 2011, eröffnet am 18. Oktober 2011 (IV/63),
die bisher an A._______ gewährte Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung per 1. Dezember 2011 aufhob,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap Schweiz, diese
Verfügung mit Beschwerde vom 15. November 2011 anfocht und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei im Rahmen der Ren-
tenverfügung vom 11. Dezember 2000 weiterhin mindestens eine
"Dreiviertels-IV-Rente" auszurichten,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 unter Bezugnah-
me auf den Bericht von Dr. B._______, Ärztin des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) C._______, vom 27. Juni 2012 beantragte,
die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an
die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und hier keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb
auf sie einzutreten ist,
dass die Ärztin des RAD C._______ in ihrer Stellungnahme vom 27.
Juni 2012 als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bekannte Lumbalgien und bilaterale Zervikobrachialgie
mit Parästhesien der oberen Extremitäten, radiologisch nach wie vor
Mehretagen–Bandscheibenvorfälle mit Kontakt zu neuralen Strukturen,
aktivierte traumatische Randleistenhernie LWK 4 bei früherem Morbus
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Scheuermann und aktuell nicht-bestehende neurologische Ausfälle
bzw. objektiv verbesserte Befunde nannte,
dass sie ausführte, es handle sich ausschliesslich um Probleme im
Bereich des Bewegungsapparates, eine Verbesserung des Gesund-
heitszustandes sei anhand der Unterlagen zwar möglich, jedoch aus
medizinischer Sicht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit belegt, weshalb sich – wie sie bereits in ihrer Stel-
lungnahme vom 23. Februar 2011 angedeutet habe – die Durchfüh-
rung eines spezialärztlichen rehabilitativ-medizinischen, rheumatologi-
schen oder orthopädischen Gutachtens empfehle,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012 der Beur-
teilung des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die
Verfügung vom 4. Oktober 2011 auf einem mangelhaft eruierten medi-
zinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechen-
der medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Eventualantrag
auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizini-
schen Abklärungen und zur Neufestsetzung des Rentenanspruchs
stellte,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei-
ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass im Revisionsverfahren eine erstmalige Begutachtung in rehabili-
tativ-medizinischer, rheumatologischer oder orthopädischer Hinsicht
erforderlich ist, weshalb vorliegend kein gerichtliches Gutachten anzu-
ordnen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfü-
gung an die neu zuständige IV-Stelle (s. unten) zurückzuweisen ist,
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dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeeingabe vom 15. Novem-
ber 2011 ausführte, sie habe per Ende Oktober 2011 wieder Wohnsitz
in der Schweiz (Adresse in Z._______) genommen,
dass gemäss Art. 40 Abs. 2ter IVV (in Kraft seit 1. Januar 2012) die
Zuständigkeit während laufendem Verfahren auf die IV-Stelle am
Wohnsitz der versicherten Person übergeht, weshalb vorliegend für die
Fortsetzung des Verfahrens die IV-Stelle des Kantons W.________ zu-
ständig wird,
dass die IVSTA deshalb aufzufordern ist, die Akten an die neu zustän-
dige IV-Stelle des Kantons W._______ zwecks Vornahme der erforder-
lichen Abklärungen zu überweisen,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 1. Dezem-
ber 2011 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzu-
erstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unter Berücksichti-
gung des gebotenen Aufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zulasten der IVSTA auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
4. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
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2.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, die Akten an die neu zuständige
IV-Stelle des Kantons W.________ zu überweisen, damit diese nach er-
folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch
neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 1. Dezember 2011
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Ver-
nehmlassung, Stellungnahme des RAD vom 27.6.2012)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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