Abtei lung II I
C-6206/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
1. P_______
2. H_______
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch
Centre Socio Culturel Africain (CSCA),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6206/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1990 geborene kenianische Staatsangehörige E_______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen
Botschaft in Nairobi am 8. April 2008 bzw. am 26. Juni 2008 ein Visum
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Grossmutter
H_______ und deren Ehemann P_______ (nachfolgend: die
Gastgeber bzw. die Beschwerdeführer) in Zollikofen (BE). Nach
formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Ge-
such an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid weiter.
B.
Zum Gesuch begrüsst, veranlasste der Migrationsdienst des Kantons
Bern über die zuständige Einwohnergemeinde bei den Gastgebern
weitere Abklärungen und brachte deren Ergebnis am 25. August 2008
– zusammen mit einer ablehnenden Stellungnahme – der Vorinstanz
zur Kenntnis.
C.
Die Vorinstanz weigerte sich in einer Verfügung vom 11. Septem-
ber 2008, das beantragte Besuchsvisum auszustellen. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustel-
len sei. Bei ihr selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche
Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten fest-
zustellen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine
Wiederausreise bieten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. September 2008 (Datum Poststem-
pel) erheben die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und das Visum zum Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Be-
gründung rügen sie im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, die Wiederausreise wäre nicht gesichert. Die Gesuchstelle-
rin habe in ihrem Heimatland durchaus Verpflichtungen. So befinde sie
sich seit März 2007 in einer Ausbildung zur Bürofachfrau (Diplomkurs).
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Überdies sei sie seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2000 mit der Be-
treuung ihrer beiden jüngeren Geschwister betraut. Ihren Vater würden
die Kinder nicht kennen. Komme hinzu, dass sie (die Gastgeber) eine
Garantieerklärung unterzeichnet hätten, wonach ihr Gast nach Ablauf
des Visums wieder nach Kenia zurückkehren werde.
Mit der Beschwerde wurden u.a. Kopien des Einladungsschreibens,
des Visumsantrags, einzelner Einträge im Reisepass der Gesuchstel-
lerin, eines Totenscheins (die Mutter betreffend) und einer Schulbestä-
tigung eingereicht.
E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Gestützt auf die Akten könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die Gesuchstellerin alleine für ihre Geschwister verant-
wortlich sei. Komme hinzu, dass die mit zusätzlichen Abklärungen be-
traute Gemeindebehörde Zweifel an der Garantiefähigkeit der Gastge-
ber geäussert hätten.
F.
In einer Replik vom 3. März 2009 halten die Beschwerdeführer an ih-
rem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Ihre finanzielle Ga-
rantiefähigkeit könne nicht in Frage gestellt werden. Die Verweigerung
des Visums komme im Ergebnis einer unverhältnismässigen Ein-
schränkung der Reisefreiheit und des Besuchsrechts unter nächsten
Verwandten gleich.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
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einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Visums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
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dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie
der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
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reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Gemäss dieser Regelung unterliegt die Gesuchstellerin ge-
stützt auf ihre Staatszugehörigkeit der Visumspflicht.
8.
8.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurück-
haltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.2 Kenia ist ein typisches Entwicklungsland im subsaharischen Afri-
ka. Zwar nimmt es eine herausragende Stellung innerhalb der ostafri-
kanischen Region ein. Das Land hat die leistungsfähigste Volkswirt-
schaft in dieser Region. Das Wirtschaftswachstum betrug 2007 6,3%.
Rund 56% der Bevölkerung leben allerdings unterhalb der Armuts-
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grenze (23% verfügen über weniger als 1 USD pro Tag). 60% der Be-
völkerung der Hauptstadt Nairobi leben in Slums. Kenias Budget ist
zwar zu 95% geberunabhängig, die Verschuldung ist aber mit dem
Haushalt 2007/2008 wieder angestiegen. Die nach den Wahlen im De-
zember 2007 eingetretene politische Krise hat die wirtschaftlichen
Aussichten Kenias zwar nur vorübergehend eingetrübt. Der Tourismus-
sektor, die grösste Devisenquelle, wird aber noch längere Zeit am Ima-
geschaden Kenias als Reiseland zu leiden haben (Länder- und Reise-
informationen des Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit
> Kenia > Wirtschaftspolitik, , Stand Oktober
2008, besucht am 30. März 2009). In Kenia sind nach wie vor viele –
vornehmlich junge Menschen – arbeitslos oder in unsicheren Verhält-
nissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versu-
chen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu ge-
langen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich er-
fahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen
Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im
Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungs-
regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
9.
9.1 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise
sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen,
sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt
einer Person im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
die Prognose durchaus begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen,
die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das
Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die ur-
sprünglich deklarierten Absichten halten könnten, als hoch einge-
schätzt werden.
9.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 19-jährige, unver-
heiratete und kinderlose Frau. Gemäss den Angaben der Beschwerde-
führer lebt sie zusammen mit zwei jüngeren Geschwistern, für deren
Betreuung sie seit dem Tod der Mutter im Jahre 2000 alleine verant-
wortlich sei. Weiterführende Angaben zum Alter der Geschwister und
zum Umfang bzw. der Art des behaupteten Betreuungsverhältnisses
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wurden nicht gemacht. Aus den Umständen kann zumindest nicht ge-
schlossen werden, die Geschwister seien existentiell auf die Anwesen-
heit der Gesuchstellerin angewiesen. Die Beschwerdeführer bringen
selber relativierend vor, dass die Betreuung der Geschwister während
der geplanten dreimonatigen Auslandsabwesenheit der Gesuchstelle-
rin durch eine benachbarte Familie sichergestellt sei. Kommt hinzu,
dass offenbar auch der Vater der Gesuchstellerin und eine Tante in Ke-
nia leben und arbeiten (so aus einer schriftlichen Auskunft der Ge-
suchstellerin der Schweizerischen Vertretung in Nairobi gegenüber zu
schliessen).
9.3 Nach dem bisher Gesagten kann nicht davon ausgegangen wer-
den, dass der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland familiäre Verpflich-
tungen obliegen, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise bie-
ten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftli-
cher Verhältnisse regelmässig selbst zurückbleibende nahe Angehöri-
ge nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine
Emigration zu fällen. Dass sich die Gesuchstellerin und ihre Geschwis-
ter nicht in besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen be-
finden, davon muss ausgegangen werden. Denn nach Angaben der
Beschwerdeführer bestehten die einzigen Einkünfte aus von ihnen ge-
leisteter Unterstützung.
9.4 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass sich die Ge-
suchstellerin in ihrem Heimatland mitten in einer begonnenen Berufs-
ausbildung befinde und diese auch beenden wolle. Die Gesuchstellerin
besuche seit März 2007 die Elite School of Careers in Malindi und
werde voraussichtlich im Oktober 2009 ihre Ausbildung zur Bürofach-
frau abschliessen. Einer von der Schule ausgestellten Bestätigung
vom 17. September 2008 ist denn auch zu entnehmen, dass die Ge-
suchstellerin einen Kurs in "Front Office Operation and Administration"
sowie einen Deutschkurs belegt. Ihren momentanen Lebensunterhalt
finanziert die Gesuchstellerin jedoch noch durch monatliche Zahlun-
gen ihrer Schweizer Grossmutter (d.h. der Beschwerdeführerin). Vor
dem Hintergrund der schwierigen Verhältnisse vor Ort versteht es sich
von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Tatsache
allein einer laufenden Berufsausbildung nicht schon den Schluss auf
intakte Zukunftsaussichten und damit auf fehlenden Migrationsdruck
zulässt.
Seite 9
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10.
Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durf-
te die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. An dieser Be-
urteilung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführer nichts
zu ändern, wonach sie eine Garantieverpflichtung eingegangen seien
und für die Wiederausreise der Gesuchstellerin besondere Gewähr
leisteten. Die Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als
Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung und Absichten der Gastgeber, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können
zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – man-
gels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).
11.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Vorinstanz
zu Recht auch einen zusätzlichen Hinderungsgrund in Form einer bei
den Beschwerdeführern bestehenden ungenügenden Garantiefähig-
keit angenommen hat.
12.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die angefochtene Ver-
fügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die dagegen erhobene Be-
schwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 11)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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