Abtei lung II I
C-6209/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Deutschland),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Prinz,
Y._______ (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.________,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 1. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6209/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1949, deutscher Staatsangehöriger (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer), arbeitete seit Oktober 2002 bei
der B._______ AG in W._______ als gelernter Schreiner und
Allrounder und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter -
lassenen- und Invalidenversicherung. Ab dem 23. April 2005 war er
aufgrund eines Bandscheibenvorfalls C3/4 bei Facettensyndrom LWS
sowie eines Impingement-Syndroms der rechten Schulter bei gleich-
zeitig bestehender Coxarthrose [Hüftarthrose] (vgl. act. IV/1.2, 1.4,
3.7, 5, 6) zu 100% krank geschrieben und bezog ab dem 30. April
2005 Krankentaggelder. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst (act.
IV/4).
B.
B.a Am 10. Juni 2007 (Posteingang: 2. Juli 2007, act. IV/1) stellte der
Versicherte bei der IV-Stelle T._______ (IV T._______) einen Antrag
auf eine Schweizer Invalidenrente.
Die IV T._______ holte Akten des letzten Arbeitgebers und der
behandelnden Ärzte ein (act. IV/1.2, 1.4, 3 – 3.10, 5 – 7). Auf
Veranlassung des regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD, act.
IV/8) holte sie im Spital C._______, V._______, ein Gutachten vom
5./27. Dezember 2007 ein (nachfolgend: GA C._______; act. IV/9).
B.b Gestützt auf dieses Gutachten teilte die IV T._______ dem
Versicherten am 23. Januar 2008 mit Vorbescheid mit, aufgrund ihrer
Abklärungen sei ihm noch die Ausübung einer wenig belastenden bis
mittelschweren Tätigkeit mit Einschränkungen zumutbar. Es ergebe
sich ein Invaliditätsgrad von 27%. Da dieser unter 40% liege, bestehe
kein Rentenanspruch, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen
werden müsste (act. IV/10).
B.c Mit Eingabe vom 31. Januar 2008 reichte der Versicherte seinen
Widerspruch ein (act. IV/11) und liess am 4. April 2008 weiter von
Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie, Unfallmedizin, Chiro-
therapie/Akupunktur und Notfallmedizin, mitteilen, in der Kürze der Zeit
habe der Versicherte keinen Begutachtungstermin an einer dritten
unabhängigen Stelle erhalten können, und beantragen, ihn an einer
geeigneten Stelle zur Begutachtung vorzuschlagen (act. IV/15).
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C-6209/2008
B.d Die IV T._______ erstellte den Entwurf der Verfügung und
übermittelte ihn zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit dem Antrag, die Verfügung zu
unterschreiben, zu datieren und dem Versicherten zu eröffnen (act.
IV/16). Eine Kopie des Verfügungsentwurfs ging an den Versicherten.
Der Versicherte erhob am 6. Mai 2008 – vertreten durch Rechtsanwalt
Jörg Prinz, Y._______ – gegen den Bescheid der IV T._______ beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Mit Urteil vom 31. Juli 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht infolge
fehlenden Anfechtungsgegenstands nicht auf die Beschwerde ein (act.
IV/24; Verfahren C-2957/2008, act. 11).
B.e Der Beschwerdeführer reichte am 8. August 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein neues ärztliches Attest ein (act. IV/18 f., wel-
ches zuständigkeitshalber an die IV T._______ weitergeleitet wurde
(act. IV/20). Am 21. August 2008 nahm der RAD nochmals Stellung
(act. IV/22).
B.f Mit Verfügung vom 1. September 2008 lehnte die IVSTA das Leis-
tungsbegehren ab, da bei einem ermittelten IV-Grad von 27% kein
Rentenanspruch bestehe (act. IV/25).
C.
C.a Am 29. September 2008 erhob der Beschwerdeführer – wiederum
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Prinz – gegen diesen Bescheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (act. 1, 2, act. IV/30). Er
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. September 2008 und
die Gewährung einer halben Invalidenrente, gestützt auf einen IV-Grad
von 50%. Er begründete seine Anträge damit, dass die Ablehnung sei-
nes Rentenanspruchs ihn rechtswidrig in seinen Rechten verletze. Auf-
grund seiner bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen sei von
einer Invalidität von 50% auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine
halbe Rente habe.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 beantragte die
Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Ver-
fügung sei zu bestätigen. Sie bezog sich dabei auf die Ausführungen
der IV T._______ vom 24. Oktober 2008, welche sich vollumfänglich
auf das Gutachten des C._______ vom 5./27. Dezember 2007 stützte.
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Weiter stellte die IV T._______ fest, bezüglich des Erwerbsvergleichs
würden keine Einwendungen vorgebracht (act. 4, 4.1 S. 4 f.).
C.c In seiner Replik vom 2. Dezember 2008 führte der Beschwerde-
führer aus, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen liessen keine
vollschichtige Tätigkeit zu, auch nicht in der benannten Verweisungs-
tätigkeit. Das zur Beurteilung herangezogene Gutachten des
C._______ vermöge nicht zu überzeugen. Er verwies auf das fachärzt-
liche Attest von Dr. D.________ vom 4. Juni 2006 (act. IV/18 f.) und be-
antragte weiterhin die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Daraus werde hervorgehen, dass die von der Vorinstanz zu Grunde
gelegte positive Leistungsbeurteilung nicht vorliege, da der Beschwer-
deführer auch nicht in der Verweistätigkeit einzusetzen sei (act. 6, 7).
Der Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten,
kam der Beschwerdeführer fristgemäss nach.
C.d Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 erhielt der Beschwerdeführer
Akteneinsicht in die Vorakten und wurde aufgefordert, eine allfällige
Stellungnahme einzureichen.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Ergänzung zur Replik vom 27.
Januar 2009 fest, seine gesundheitliche Beeinträchtigung würde eine
vollschichtige Tätigkeit nicht mehr zulassen, weshalb er am Antrag auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens festhielt (act. 13).
C.e Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 übermittelte das Bundesver-
waltungsgericht die Replik der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss
den Schriftenwechsel ab (act. 14).
C.f Am 12. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer das Fach-
orthopädische Gutachten von Dr. E._______, Arzt für Orthopädie,
U.________, vom 21. Januar 2009 ein. Darauf bezugnehmend stellte
er fest, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine weitere
Beschäftigung zuliessen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei
(act. 15).
C.g Nach Einholung je einer weiteren Stellungnahme des RAD und
der IV T._______ hielt die Vorinstanz am 15. April 2009 an ihren
Anträgen fest (act. 17, 17.1, 17.2).
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C.h Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer die
Duplik inklusive die Stellungnahme der IV T._______ zur Kenntnis
zukommen und schloss den Schriftenwechsel am 22. April 2009 ab.
C.i Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat mit Vollmacht
vom 21. April 2008 Rechtsanwalt Jörg Prinz, Y._______, mit der Vertre-
tung seiner Interessen beauftragt. Die von Rechtsanwalt Jörg Prinz
unterzeichnete Beschwerde vom 29. September 2008 ist demnach
rechtsgültig.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert der
auferlegten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG geleistet wurde, ist
darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Seite 5
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Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit aus-
übt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IV T._______
gearbeitet hat, war diese für die Entgegennahme und Prüfung der An-
meldung zuständig und wurde die angefochtene Verfügung vom
1. September 2008 zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen An-
hang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
2.3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.3.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
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Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Inva-
lidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der an-
deren Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72)
berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist
die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die
Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffe-
nen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften
dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in
Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was
für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie
für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz) nicht der Fall ist.
2.3.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes, hier der Verfügung vom 1. September 2008, ein-
getretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwend-
baren Bestimmungen des ATSG, des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft
seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129) und der IVV zitiert. Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE 130 V 445 E. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen).
3.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle dem Beschwerdefüh-
rer zu Recht die Zusprechung einer Invalidenrente verweigert hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwic-
kelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16
ATSG; Art. 4, 28, 29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Ver-
sicherungsfall mindestens während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1
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aIVG) bzw. während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese
zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat nachweislich ab Oktober 2002 bis mindes-
tens April 2005 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter lasse-
nen- und Invalidenversicherung entrichtet und anschliessend Kranken-
taggelder bezogen (act. IV/4). Dabei hat er während mehr als einem
Jahr Beiträge entrichtet. Da der Leistungsantrag bei der Invaliden-
versicherung im Juni 2007, vor der Rechtsänderung per 1. Januar
2008, gestellt wurde, erfüllt er damit die gesetzliche Mindestbeitrags-
dauer von einem Jahr. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob und wenn ja, in
welchem Grad er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem
Ausmass invalid geworden ist.
4.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Inva-
lidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegange-
nen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG). Massgebend ist die
Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger (hier: 2. Juli 2007,
Posteingang, act. IV/1, unter Vorbehalt einer früheren, nicht aktenkun-
digen Anmeldung für medizinische oder berufliche Massnahmen),
weshalb allfällige Leistungen grundsätzlich frühestens ab dem 2. Juli
2006 ausgerichtet werden könnten.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
4.3.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
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einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmög-
lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe
der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern
die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen
Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegen-
über nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung
bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisheri-
gen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten,
innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbs-
zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
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erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es
am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.6 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme eines ausge-
glichenen Arbeitsmarktes zu prüfen, ob die verbliebene Arbeitskraft
nutzbar wäre, würden die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen (unveröffentlichter Entscheid des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 1995, E. 5a). Der aus-
geglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht
zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen; dabei
muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek-
tuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes
(vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 321 E. 3B, ZAK 1989 322 E. 4a
am Ende; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Auflage, Bern 2003, S. 124, und UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 26 zu Art. 7, je mit weiteren Hinweisen).
Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Lei-
stungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK
1991 S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkre-
ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nut-
zen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
4.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
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und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich-
tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das
Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von
Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der
Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei
eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem
Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine). Den Berichten und Gut-
achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies-
sen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen
in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erschei-
nen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V
178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2009, Art. 43 Rz. 35).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer halben Invali-
denrente. Er stützt sich dabei auf die Beurteilungen der behandelnden
Ärzte sowie die durch ihn veranlasste fachorthopädische Begutach-
tung vom 21. Januar 2009.
In den Akten finden sich ärztliche Atteste und Verlaufsberichte des
behandelnden Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin
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und Akupunktur vom 19. August 2005 – 31. Juli 2007 (act. IV/1.2, 1.4,
3.2 – 3.10), ein Arztbericht von Dr. G.________, Hausarzt, Internist, zu
Handen der IV T._______ vom 17. August 2007 (act. IV/3, 3.1), ein
Arztbericht zu Handen der IV T._______ von Dr. F.________ vom 12.
September 2007 (act. IV/7), zwei Berichte von Dr. H._________,
Facharzt für Nuklearmedizin und Radiologie (Kernspintomographien
der HWS und LWS vom 14. Juni und 11. Juli 2005, act. IV/5, 6), ein
Attest des Hausarztes vom 24. Juli 2008 (act. IV/18.1 bzw. 19.1), ein
fachärztliches Attest von Dr. D.________, Facharzt für Orthopädie,
Unfallchirurgie, Chirotherapie/Akupunktur, Notfallmedizin, vom 4. Juni
2006 (C-2957/2008 act. 4.1), ein Schreiben von Dr. D.________ vom 4.
April 2008 (act. IV/15), ein Gutachten des C._______, vom 5./27.
Dezember 2007, ein fachorthopädisches Gutachten von Dr.
E._______, Arzt für Orthopädie, Sportmedizin – Chirotherapie,
U._______, vom 21. Januar 2009 (act. 15.1), sowie Stellungnahmen
des RAD, Dr. I._______ (gemäss IV T._______ „RAD-Facharzt für
Orthopädie“ vgl. act. 4.1 S. 4, 17.1, act. IV/8, 22, Beschwerdeakte
17.2).
5.1 Dr. I.________ vom RAD stellte am 4. Oktober 2007 zu Handen
der IV T._______ fest, die vorhandenen Akten genügten zur Beur-
teilung des Rentenbegehrens nicht, es sei eine rheumatologische Be-
gutachtung, zum Beispiel des C._______ einzuholen (act. IV/8).
5.2 Die begutachtenden Ärzte des C.________, Dr. J._______ und
Dr. K._______, stützten ihr Gutachten vom 5./27. Dezember 2007 (act.
IV/9) auf eine ambulante Untersuchung des Exploranden im Spital
C._______, V.________, durch den leitenden Arzt am 28. November
2007 sowie auf die überlassenen Arztberichte vom Juni 2005 bis
September 2007 und Röntgenbilder bzw. MRI-Befunde von Sommer
2005 (vgl. GA C._______ S. 2 f.).
Anlässlich der Begutachtung gab der Explorand an, er leide an wech-
selhaften, stark wetterabhängigen Beschwerden der rechten Schul-
tern, des Nackens und von dort ausgehenden Kopfschmerzen sowie
Beschwerden des linken Knies und generalisierten Rückenschmerzen.
Die Gehstrecke sei nicht eingeschränkt, Velofahren gehe gut. Mit sei-
nen beiden Hunden mache er regelmässige Spaziergänge (S. 3 – 5).
Die Gutachter stellten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikales und lumbovertebrales
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Schmerzsyndrom mit intermittierenden Schmerzexazerbationen, me-
chanisch degenerativ bedingt und aufgrund multipler degenerativer
Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, eine medika-
mentös therapierte arterielle Hypertonie mit Status nach hypertensiver
Krise 2004/05, klinisch den Verdacht auf Gonarthrose [Kniegelenks-
arthrose] beidseits, eine radiologisch beginnende Coxarthrose [Hüft-
arthrose] rechtsseitig sowie einen Verdacht auf obstruktives Schlaf-
apnoesyndrom fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit nannten sie: Hyperurikämie [erhöhte Harnwerte im Blut],
medikamentös therapiert, Adipositas und eine asymptomatische Um-
bilikalhernie [Nabelbruch]. Sie hielten fest, zu den Diagnosen anderer
Ärzte hätten sich keine divergierenden Diagnosen ergeben.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter fest, der Explo-
rand sei in der Durchführung schwerer Arbeiten eingeschränkt. Für
leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Arbeiten über
Kopf bestehe indes aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche
Beeinträchtigung. Eine massive körperliche Belastung sei auch auf-
grund der Hypertonie (Status nach hypertensiver Krise im Jahr 2005
mit systolischen Blutdruckwerten von bis zu 270 mmHg) zu vermeiden.
Auch die beginnende Gonarthrose beidseits könne zu einer verminder-
ten körperlichen Belastbarkeit führen, vor allem bei einer Tätigkeit,
welche vorwiegend mit Gehen, Stehen oder häufig mit Treppensteigen
verbunden sei, insbesondere mit gleichzeitigem Tragen schwerer
Lasten.
Die Gutachter führten weiter aus, im angestammten Beruf mit Trans-
portieren und Heben von Türen bis zu 100 kg bestehe eine Arbeitsun-
fähigkeit von 100%. Für leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkei-
ten ohne repetitives Heben von Lasten (über 30 kg), ohne Notwendig-
keit von repetitiven Überkopfarbeiten, welche nicht vorwiegend mit län-
gerem Gehen, dauerndem Stehen oder häufigem Treppensteigen ver-
bunden seien und welche die Möglichkeit zur Einnahme einer
(arbeits-)ergonomisch günstigen Position beinhalten würden, bestehe
aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung und
seien solche Tätigkeiten in vollem Umfang zumutbar. Bezüglich der
Angabe des behandelnden Orthopäden, Dr. F._______, der Beschwer-
deführer dürfe keine Gewichte oder Lasten heben oder tragen, die
Steh- und Sitzdauer sei reduziert und das Arbeitspensum betrage drei
Stunden pro Tag, gaben sie an, dessen Beurteilung sei wahrscheinlich
speziell im Hinblick auf den damals aktuellen Arbeitsplatz erfolgt. Es
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bestehe aber keine generelle Kontraindikation zum Heben und Tragen
von Lasten bis maximal 30 kg. Sofern die erwähnten Anforderungen
an den Arbeitsplatz erfüllt seien, sei ein volles Arbeitspensum von
8 Stunden pro Tag zumutbar. Dies sei in der im Wesentlichen unauffäl-
ligen klinischen Untersuchung begründet.
Die Gutachter empfahlen, es seien Rehabilitationsmassnahmen mit
intensiver Physiotherapie und medizinisch-therapeutischem Training,
Muskelaufbautraining sowie Muskelstabilisation der gesamten Rücken-
muskulatur und Beinmuskulatur sowohl als Allgemeinmassnahme als
auch im Sinne eines Work hardening durchzuführen. Betreffend den
Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom wurde dem Versi-
cherten eine entsprechende Abklärung und gegebenenfalls Behand-
lung empfohlen.
5.3 Dr. I._______, RAD, stellte in seiner weiteren Stellungnahme vom
21. August 2008 (act. IV/22) fest, im neu eingereichten Diagnosenblatt
des Hausarztes vom 24. Juli 2008 (act. 19.1) werde nicht
aufgeschlüsselt, welche der aufgelisteten Diagnosen eine Auswirkung
auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit hätten. Es liege jedoch keine
Diagnose vor, welche nicht schon differenzierter im Gutachten
C._______ aufgeführt worden sei, welches angebe, welche Diagnosen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus den neuen medizini-
schen Akten seien keine Erkenntnisse ersichtlich, welche im Gutach-
ten nicht gewürdigt worden seien. Im Übrigen sei eine Hypercholeste-
rinämie kein Grund für eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
5.4 Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerde-
führer ein von Dr. E._______, Arzt für Orthopädie, Sportmedizin und
Chirotherapie, U.________, verfasstes fachorthopädisches Privatgut-
achten vom 21. Januar 2009 ein (act. 15.1). Dr. E._______ stützte sein
Gutachten auf eine persönliche, klinische und röntgenologische Unter-
suchung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2009 (Erstellung von
neuen Röntgenbildern des rechten Knies, der Hals- und Lenden-
wirbelsäule, je in mehreren Ebenen) sowie das Studium der vorgeleg-
ten Aktenlage, v. a. die Stellungnahme der Invalidenversicherung be-
züglich des Invaliditätsgrades.
Das Gutachten vom 21. Januar 2009 gibt indes den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers per 12. Januar 2009 – knapp fünf
Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung – wieder und ist
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deshalb für das vorliegende Verfahren aus dem Recht zu weisen (vgl.
zum relevanten Prüfzeitpunkt: E. 2.4). Die Begutachtung wäre deshalb
allenfalls im Rahmen eines neuen Revisionsgesuches zu berück-
sichtigen.
6.
Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung des Invaliditätsgrads im Januar
2008 (vgl. act. 9, 10) vollumfänglich auf das Gutachten C._______. Der
Beschwerdeführer rügt, das Gutachten vermöge nicht zu überzeugen,
ohne dies indessen weiter zu begründen. Er gab einzig an, er sei auch
nicht in einer Verweistätigkeit einzusetzen (vgl. act. 7), es sei ihm keine
vollschichtige Tätigkeit mehr zumutbar (act. 13) und eine weitere Be-
schäftigung, wie sie die Vorinstanz annehme, würden die gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen in keinster Weise zulassen (act. 15).
6.1 Das elfseitige Gutachten C._______ vom 5./27. Dezember 2007
(act. IV/9) enthält neben einer Anamnese (jetziges Leiden inkl.
subjektive Beeinträchtigung, Sozial-, Familien-, Berufs- und medizini-
sche Anamnese und Zukunftsvorstellung, Selbsteinschätzung des
Exploranden, S. 3 – 5) Ergebnisse internistischer, ansatzweise neuro-
logischer und rheumatologischer Untersuchungen (S. 6 – 7), Diagno-
sen (S. 8) und Schlussfolgerungen (S. 9 – 11), insbesondere bezüglich
der Arbeitsfähigkeit. Wie die Gutachter zutreffend festhalten, ergeben
sich aus den verschiedenen Arztberichten keine divergierenden
Diagnosen.
6.2 Die Gutachter stellten anlässlich der Untersuchung und der vor-
handenen MRI vom Sommer 2005 die Diagnose eines chronischen
zervikalen und lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit intermittieren-
den Schmerzexazerbationen aufgrund festgestellter multipler, degene-
rativer Veränderungen an der Wirbelsäule (LWS und HWS), indes
ohne festgestellte relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs
und ohne radikuläre Ausfälle (S. 6 f.). Auch bezüglich der Schultern
stellten sie keine Einschränkung des Bewegungsausmasses fest. Die
klinisch festgestellte Gonarthrose beidseits und die beginnende
Coxarthrose rechtsseitig wurde in der Beurteilung der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
6.3 Ergänzend stellten die Gutachter des C.________ in
internistischer Sicht fest, aufgrund der arteriellen Hypertonie (St. n. hy-
pertensiver Krise 04/05) könne eine massive körperliche Belastung zu
einer Exazerbation [akute Verschlimmerung] der Hypertonie führen
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und sollte deshalb vermieden werden. Dem Gutachten ist zu
entnehmen, dass die arterielle Hypertonie medikamentös behandelt
wird (S. 5). Bezüglich des festgestellten Verdachts auf ein obstruktives
Schlafapnoesyndrom empfahlen sie dem Exploranden, dieses abklä-
ren und gegebenenfalls behandeln zu lassen (S. 9).
6.4 Die Beurteilung der Gutachter aus orthopädischer Sicht, welche
auf einer eingehenden Untersuchung des Exploranden beruht und
auch die Beurteilungen und Atteste der behandelnden Ärzte berück-
sichtigt, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers detailliert
und in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar ausgefallen. Es wird
klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit den vorliegenden ge-
sundheitlichen Einschränkungen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr
ausüben kann. Indessen wurde ausführlich dargelegt, weshalb ihm
leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben von
Lasten (über 30 kg), ohne repetitive Arbeiten über Kopf im Rahmen
eines vollen Pensums von 8 Stunden pro Tag zumutbar seien, solange
diese nicht mit überwiegendem Gehen, Stehen oder häufig mit Trep-
pensteigen (vor allem nicht mit gleichzeitigem Tragen von schweren
Lasten) verbunden seien und die Möglichkeit der Einnahme einer
arbeitsergonomisch günstigen Position bestehe. Allerdings empfahlen
die Gutachter, Rehabilitationsmassnahmen zur Stärkung der Rücken-
und Beinmuskulatur durchzuführen.
An dieser Beurteilung ändern auch die divergierenden Einschätzungen
der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Orthopäden Dr.
F._______ und Dr. D.________ nichts. Dr. F._______ definierte am 12.
September 2007 eine noch zumutbare (Verweis-)Tätigkeit von unter
drei Stunden pro Tag, mit unüblichen Pausen, ohne jegliches Heben
und Tragen von Gewichten und bei reduzierter Steh- und Sitzdauer in
Verweistätigkeiten (act. IV/7 S. 4). Dr. D.________ gab in seinem
Bericht vom 4. Juni 2006 aufgrund der festgestellten Einschränkungen
der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Coxarthrose beider Hüftgelenke
und einem fixierten Rundrücken mit entsprechenden degenerativen
Veränderungen eine fachorthopädisch festgesetzte Reduktion der
Arbeitsfähigkeit von 40% an (C-2957/2008 act. 4.1). Die Angaben der
beiden Ärzte sind hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers deutlich weniger eingehend begründet als die
Beurteilungen der Gutachter des C._______, weshalb auf letztere
abzustellen ist. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass Dr. F._______
den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 behandelte, weshalb
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dessen Angaben nur bedingt berücksichtigt werden können (vgl. zur
Stellung der behandelnden Ärzte, oben E. 4.5). Differenzen zu den
weiteren aktenkundigen Beurteilungen der behandelnden Ärzte sind
den Akten im Übrigen nicht zu entnehmen. Die ausführlich dargelegte
Beurteilung der Ärzte des C.________ geht deshalb vor. Darauf ist –
wie dies die Vorinstanz zu Recht beurteilt hat – vollumfänglich abzu-
stützen.
Aus der Tatsache, dass die (auf Rheumatologie spezialisierten) Gut-
achter das Schlafapnoesyndrom als behandelbar betrachten und sich
in den weiteren Akten der behandelnden Ärzte keine Hinweise auf ein
Schlafapnoesyndrom finden, ist zu schliessen, dass vorliegend nicht
von einer schwerwiegenden Erkrankung mit dauerhaftem Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dasselbe
gilt für die medikamentös eingestellte Hypertonie, zu welcher auch der
Hausarzt feststellte, diese habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit (act. IV/3).
Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer eine wechsel-
belastende Tätigkeit im Sinne der von den Gutachtern C.________
gemachten Ausführungen und genannten Einschränkungen im
Rahmen eines vollen Pensums zumutbar. Damit steht ihm ein breites
Spektrum an Tätigkeiten im Rahmen des ausgeglichenen Arbeits-
markts offen (oben E. 4.6), wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.
6.5 Bei dieser Sachlage besteht somit auch kein Anlass, weitere Ab-
klärungen vorzunehmen, weshalb der Antrag auf Erstellung eines
Sachverständigengutachtens in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.
E. 3.2.2) abzuweisen ist.
6.6 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die IV T._______ aufgrund des
von ihr vorgenommenen Einkommensvergleichs zu Recht auf einen
Invaliditätsgrad von 27% geschlossen hat, der keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente ergibt.
6.6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
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Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 75/03 vom 12. Oktober 2006 mit weiteren Hinweisen). Zu berück-
sichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung mass-
gebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Ver-
sicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die
Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwi-
schen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in
Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b,
Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April
2003 E. 4.4).
6.6.2 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist vom letzten,
vollständig geleisteten Jahreseinkommen 2004 von Fr. 64'998.-- bzw.
Fr. 5'416.50 pro Monat auszugehen, welches gemäss dem jeweiligen
Index der Nominallöhne der Männer von 1975 im Jahr 2004 auf den
Index von 2092 im Jahr 2008 (Basis: 1939 = 100, vgl. BFS, Entwick-
lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne
1976 – 2009) zu indexieren ist, was für das Jahr 2008 ein monatliches
Einkommen von Fr. 5'737.38 ergibt.
6.6.3 Der Berechnung des Invalideneinkommens sind für den Be-
schwerdeführer als gelernten Schreiner aufgrund seiner Behinderung
im Rahmen der Be- und Verarbeitung von Holz einerseits noch ein-
fache und repetitive Tätigkeiten, bei Verweisungstätigkeiten im Bereich
von öffentlichen und privaten Dienstleistungen aufgrund fehlender
diesbezüglicher Ausbildung und Praxis, je Tabellenlöhne des Jahres
2008 des BFS gemäss Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts-
zweigen, des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor; vgl. BGE
126 V 75 E. 3b/bb) zu Grunde zu legen. In Anwendung der Recht-
sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/02 vom
16. Juli 2003 kann vom Durchschnitt dieser Werte ausgegangen wer-
den.
6.6.4 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-
kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
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schäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamt-
haft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn
von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die
das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tra-
gen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges,
der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begrün-
den ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE
126 V 75).
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung einer invaliditätsrelevanten
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers einen Leidensabzug von
15% vorgenommen. Dieser Abzug ist – unter Berücksichtigung des-
sen, dass der Versicherte zusätzlich zur körperlichen Einschränkung
seit Mai 2005 nicht mehr gearbeitet hat und im Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung 59 Jahre alt war, eher knapp angesetzt worden.
Es ist jedoch vorliegend nicht in das Ermessen der Vorinstanz einzu-
greifen, zumal eine Ermessensüberschreitung/-unterschreitung oder
ein Ermessensmissbrauch nicht festzustellen ist und sich auch bei
einem leidensbedingten Abzug von 20% kein IV-Grad von mindestens
40% ergeben würde (s. unten).
6.6.5 Indexiert auf das Jahr 2008 (Verfügung vom 1. September 2008)
und unter Festlegung von dem Beschwerdeführer zumutbaren Lohn-
kategorien wird das Invalideneinkommen wie folgt berechnet: Tabellen-
löhne 2008, Männer, Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten):
Be- und Verarbeitung von Holz: Fr. 4'806.--, Detailhandel und Repa-
ratur: Fr. 4'436.--, Dienstleistungen für Unternehmen: Fr. 4'591.--;
Durchschnittswert: 4'611.--. Diese Tabellenlöhne beziehen sich auf
eine 40-Stundenwoche. Die übliche mittlere Wochenarbeitszeit bei
einer 100%-Beschäftigung betrug im Jahr 2008 für die Be- und Verar-
beitung von Holz: 42.2 Std./Wo., für Detailhandel und Reparatur: 41.7
Std./Wo. und für Dienstleistungen für Unternehmen: 41.6 Std./Wo. (vgl.
BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stun-
den pro Woche, 2006 – 2009). Somit ergibt sich eine durchschnittliche
Arbeitszeit für die oben berücksichtigten Tätigkeiten von 41.8 Std./Wo.,
und vorliegend einen Durchschnittslohn von Fr. 4'818.50. Abzüglich
des Leidensabzugs von 15% beträgt das Invalideneinkommen für ein
ganzes Pensum im Jahr 2008 Fr. 4'095.73 (4'818.50 – 15%). In An-
wendung dieser Werte ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet
29% ([{5'737.38 – 4'095.73} x 100] / 5'737.38 = 28.61%). Unter Be-
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rücksichtigung eines Leidensabzugs von 20% ergäbe sich im Übrigen
ein IV-Grad von gerundet 33% (4'818.50 – 20% = 3'854.80 bzw.
[{5'737.38 – 3'854.80} x 100 / 5'737.38] = 32.81%).
6.7 Da demnach kein Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht,
hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung vom
1. September 2008 zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei -
entschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren
auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 16. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
7.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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