B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6210/2013
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, …, DE-…,
vertreten durch lic. iur. Adrian Rufener, …,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen).
C-6210/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der […] 1969 geborene deutsche Staatsbürger A._______ (nachfolgend:
Versicherter) war von Oktober 2009 bis Dezember 2010 in verschiedenen
Berufen in der Schweiz tätig. In dieser Zeit entrichtete er Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV-act.] 7, IV-act. 8
S. 9 und IV-act. 72 S. 2). In Deutschland wies er zudem 42 versicherte
Monate aus (IV-act. 48 S. 2 und IV-act. 49).
B.
Am 1. Juni 2010 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, bei dem er
durch einen Sturz vom Dach eine Fraktur des Nasenbeins, des Jochbeins
sowie der linken Hand, eine Halswirbelsäulendistorsion, Myogelosen,
Rissquetschwunden (Akten der Suva [zitiert nach der von der IVSTA
nachträglich angebrachten Paginierung; nachfolgend: Suva-act.] 1 S. 302
f., 310 und 314, IV-act. 13 S. 1) sowie – wie später festgestellt wurde –
eine kleine Einblutung im Gehirn erlitt (Suva-act. 1 S. 218, 220, 232 und
234).
C.
Vom 20. Juli 2010 bis zum 8. September 2010 hielt sich der Versicherte in
der [Klinik B._______] auf (Suva-act. 1 S. 285 f. und S. 232).
D.
Am 2. August 2010 (Eingang bei der IV-Stelle des Kantons C._______
[nachfolgend: kantonale IV-Stelle]: 19. August 2010) stellte er einen An-
trag auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie eine Rente
(IV-act. 2).
E.
Am 4. Oktober 2010 hielt Dr. med. D._______ im Arztbericht für die Beur-
teilung des Anspruchs von Erwachsenen auf Anfrage der kantonalen IV-
Stelle fest, der Versicherte leide aktuell an einer Leistungsschwäche,
ausgeprägter Erschöpfbarkeit, brennender Halswirbelsäule (HWS) resp.
Nackenschmerzen und Kopfdruck. Weiter würden Elektrisieren der Füsse
bei HWS-Flexion, leicht eingeschränkte Handbeweglichkeit links, Kon-
zentrationsstörungen, vermindertes Kurzzeitgedächtnis, Ängstlichkeit,
Unsicherheit und Panikattacken unter Belastung angegeben. Der Arzt
hielt die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch für zumutbar,
wobei im Moment keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Einschränkungen lies-
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Seite 3
sen sich durch medizinische Massnahmen, nämlich Physiotherapie, Ergo-
therapie, Rehabilitation, Fitness und Psychotherapie verhindern. Eine be-
rufliche Umstellung sei aus medizinischer Sicht nicht zu prüfen (IV-
act. 13).
F.
Vom 25. November 2010 bis zum 30. Januar 2011 war ein Arbeitsversuch
[im] E._______ vorgesehen. Ziel war, dem Versicherten eine Tagesstruk-
tur zu geben und, soweit möglich, eine Steigerung der Anwesenheit, die
zu Beginn auf zwei Stunden pro Tag festgelegt wurden (IV-act. 15 und
16). Gemäss einem Zwischenbericht der kantonalen IV-Stelle konnte die
Massnahme wie vorgesehen begonnen werden, allerdings erschien der
Versicherte nach den Weihnachtsferien nicht mehr im E._______, weil er
ab dem 24. Januar 2011 eine stationäre Behandlung in der [Klinik
B._______] antreten konnte (IV-act. 19). Dort hielt sich der Versicherte
vom 24. Januar bis 27. April 2011 auf (Suva-act. 1 S. 69). Vom 2. Mai bis
zum 22. Juni 2011 war er in den [Kliniken F._______] (Suva-act. 1 S. 8).
G.
Am 27. April 2011 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach
Deutschland (vgl. IV-act. 30 i.V.m. IV-act. 42), weshalb die kantonale IV-
Stelle, die im Dezember 2011 davon Kenntnis erhielt (IV-act. 30), das
Dossier mit Schreiben vom 24. Februar 2012 an die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend auch: Vorinstanz) überwies (IV-
act. 31).
H.
Mit Bescheid vom 18. März 2013 stellte das Landratsamt Landkreis
G._______ [Deutschland] einen Grad der Behinderung von 40 fest (IV-
act. 61 [der Grad der Behinderung bezeichnet keine Prozentzahl, sondern
wird anhand verschiedener Kriterien, die in der Anlage zu § 2 der deut-
schen Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30
Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegt
sind, bestimmt]).
I.
Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten
mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 69,
IV-act. 74 S. 3 und IV-act. 76 S. 3 f.). Am gleichen Tag erliess sie einen
Vorbescheid betreffend Rentenanspruch, in dem sie unter anderem da-
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von ausging, ab dem 1. April 2013 bestehe eine Erwerbseinbusse von
20 % (IV-act. 68, IV-act. 74 S. 4 und IV-act. 76 S. 5 ff.).
J.
Am 3. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um
Akteneinsicht (IV-act. 70), welche am 15. Juli 2013 gewährt wurde (IV-
act. 71).
K.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 bestätigte die IVSTA ihren Vorbe-
scheid betr. berufliche Massnahmen (Beschwerdebeilage 1). Zur Begrün-
dung hielt sie fest, gemäss den Abklärungen könne die Erwerbsfähigkeit
durch Umschulung nicht verbessert werden. Der Versicherte sei somit
angemessen eingegliedert und weitere berufliche Massnahmen seien
nicht notwendig.
L.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführer) am 4. November 2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt (act. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er
führte insbesondere aus, aus den Akten ergebe sich nicht, welche medi-
zinischen Diagnosen gestellt worden seien, und es sei nicht ersichtlich,
gestützt auf welche Fakten die Vorinstanz beurteilt habe, dass mit Um-
schulungsmassnahmen die Erwerbsfähigkeit nicht verbessert werden
könne. Es liege mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
M.
In der Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 (act. 3) äusserte sich die
Vorinstanz kurz zum Werdegang des Beschwerdeführers. Weiter hielt sie
fest, der Beschwerdeführer sei verschiedentlich in der [Klinik B._______]
rehabilitiert und untersucht worden. Im Hinblick auf den Fallabschluss ha-
be eine nochmalige stationäre interdisziplinäre versicherungsmedizini-
sche Untersuchung in B._______ stattgefunden. Sie (die Vorinstanz) ha-
be sich auf die Ergebnisse dieser Untersuchung gestützt. Die Untersu-
chung habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer aktuell nur noch die
Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung mit im Vorder-
grund stehenden Aufmerksamkeitsdefiziten eine leichte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit verursache, wobei die Einschränkung grundsätzlich
nur Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen betreffe, nicht dage-
gen die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeiten. Als mög-
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Seite 5
lich sei erachtet worden, dass die Arbeitsfähigkeit wegen vermehrtem
Erholungs- und Pausenbedarf generell um 20 % vermindert sein könne.
Nicht medizinisch zu objektivieren und zu erklären sei die vom Be-
schwerdeführer angegebene ausgeprägte Erschöpfbarkeit gewesen, wel-
che bei diesem die Überzeugung von gänzlich fehlender Arbeitsfähigkeit
und eine ausgeprägte Selbstlimitierung zur Folge habe. Die Gewährung
von beruflichen Eingliederungsmassnahmen setze voraus, dass diese
notwendig seien, und dass die versicherte Person sowohl objektiv wie
subjektiv eingliederungsfähig sei. Angesichts der wiedererlangten annä-
hernd vollständigen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstä-
tigkeit erschienen berufliche Eingliederungsmassnahmen als nicht not-
wendig. Im Übrigen wären solche, selbst wenn sie objektiv angezeigt wä-
ren, wegen der beim Beschwerdeführer bestehenden Überzeugung, voll-
ständig arbeitsunfähig zu sein, und wegen der ausgeprägten Selbstlimi-
tierung, nicht zielführend durchführbar. Die Vorinstanz stellt den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 (act. 6) bat der Beschwerdeführer um
Akteneinsicht und um Zustellung der Formulare zur Stellung eines Ge-
suchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die Unterlagen wurden ihm mit
Verfügung vom 5. Februar 2014 zugestellt (act. 8). Den mit Zwischenver-
fügung vom 23. Januar 2014 auferlegten Kostenvorschuss (act. 4) be-
zahlte er am 27. Januar 2014 (act. 7).
O.
Nachdem die Frist zur Einreichung einer Replik mehrfach verlängert wor-
den war, reichte der Beschwerdeführer eine solche am 14. April 2014 ein
(act. 13). Er hielt an seinem Antrag fest. Zur Begründung machte er ins-
besondere geltend, bei der [Klinik B._______] handle es sich nicht um
unabhängige medizinische Gutachter, sondern es liege eine versiche-
rungsinterne Beurteilung vor, werde die Klinik doch durch die Suva be-
trieben. Aufgrund der Akten könne nicht nachvollzogen werden, weshalb
die neuropsychologischen Defizite im Jahr 2012 wesentlich geringer sein
sollten als am 9. November 2011 bzw. am 27. April 2012. Jedenfalls lasse
sich aufgrund der erhobenen Testergebnisse diese Schlussfolgerung
nicht nachvollziehen. Teilweise seien einzelne Kriterien gleich, teilweise
abweichend beurteilt worden, ohne dass im schriftlichen Bereich die Diffe-
renz erklärt worden sei. Zudem seien im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr
2011 weitere Kriterien erhoben worden, was einen Quervergleich er-
schwere. In ihrem Bericht vom 7. Dezember 2012 seien die Ärzte der
C-6210/2013
Seite 6
[Klinik B._______] zur Auffassung gelangt, dass in Ermangelung aktueller
medizinischer Unterlagen nicht beurteilt werden könne, ob der medizini-
sche Zustand stabil sei. Gleichwohl gehe die Vorinstanz davon aus, dass
der Endzustand erreicht sei, ohne jedoch eigene Abklärungen getroffen
zu haben. Sodann hätten die Ärzte ausgeführt, aufgrund der angegebe-
nen erschöpfungsbedingten vollen Arbeitsunfähigkeit, welche aus Sicht
der Ärzte durch das stattgefundene Trauma nicht erklärt werden könne,
sei eine realistische Standortbestimmung nicht möglich. Ohne Wieder-
aufnahme einer beruflichen Tätigkeit werde ein Transfer der rein medizi-
nisch-theoretischen Überlegungen in die Praxis nicht möglich sein. Aus
dieser Aussage – so der Beschwerdeführer – folge, dass im Dezember
2012 nicht habe beurteilt werden können, ob der medizinische Endzu-
stand erreicht sei und ob berufliche Massnahmen angezeigt seien. Je-
denfalls könne aufgrund der medizinisch offenen Situation nicht ge-
schlossen werden, berufliche Massnahmen seien nicht notwendig bzw.
nicht angezeigt, da die Ärzte keine Aussagen zu den Auswirkungen der
festgestellten Einschränkungen im beruflichen Alltag gemacht hätten.
Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beurteilung der Suva-
Ärzte auf die Vorunfall-Tätigkeiten beschränkt gewesen sei. Wie den Ak-
ten und den beiliegenden Arbeitszeugnissen und Ausbildungsbestätigun-
gen entnommen werden könne, habe er (der Beschwerdeführer) früher
Tätigkeiten ausgeführt, in welchen sich die festgestellten kognitiven Defi-
zite erheblich stärker auswirkten.
P.
Mit Duplik vom 5. Mai 2014 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen in
der Vernehmlassung und ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
fest (act. 15).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozial-
versicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
C-6210/2013
Seite 7
Bst. dbis VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der
Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden die-
jenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da der Beschwerdeführer als
Adressat des angefochtenen Entscheids vom 1. Oktober 2013 beschwer-
delegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorin-
stanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die
Verfügung ungenügend begründet sei und aus ihr weder die Diagnosen
noch der Sachverhalt hervorgingen, auf welche sich die Vorinstanz stüt-
ze.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG i.V.m. Art. 1
Abs. 1 IVG sowie Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstel-
lung einer Person eingreift (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der verfassungsmässige Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teil-
nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung. Dazu gehört auch das Recht, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden sowie das Recht auf Einsicht in alle entscheid-
wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 26 VwVG).
2.2 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien
nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 und 3
VwVG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll ver-
hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
C-6210/2013
Seite 8
und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachge-
recht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Per-
son als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet in-
dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1, 126 V 75 E. 5b/dd, 124 V 180
E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62
E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl. 2009, Art. 49 Rz. 37 ff.).
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt
seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch dann geheilt
werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewäh-
rung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Be-
schwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die
untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinn einer aus-
nahmsweisen Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer-wiegenden
Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu einem formalis-
tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b,
je mit Hinweisen).
2.4 Festzuhalten ist, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober
2013 in ihrer Begründung auf Abklärungen verweist, ohne konkret auszu-
führen, worin diese Abklärungen bestanden und wie das Ergebnis dersel-
ben gewürdigt wurde. Auch wird die Folgerung der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer sei angemessen eingegliedert und weitere berufliche
Massnahmen seien nicht notwendig, in der Verfügung mit keinem Wort
begründet.
C-6210/2013
Seite 9
Damit hat die Vorinstanz zweifelsohne ihre Begründungspflicht verletzt
und war der Beschwerdeführer gezwungen, Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht zu erheben, um Klarheit darüber zu erhalten, ob die
Abweisung des Antrags auf Gewährung beruflicher Massnahmen zu
Recht erfolgte.
2.5 Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah-
ren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als
auch die Rechtslage frei überprüft, in Kenntnis sämtlicher relevanter (und
umfangreicher) Vorakten, namentlich auch der verschiedenen Berichte,
einlässlich zur angefochtenen Verfügung äussern. Im Rahmen des Schrif-
tenwechsels hatte er ausreichend Gelegenheit, seine Anträge zu begrün-
den und zu den umstrittenen Fragen Stellung zu nehmen, zumal die Vor-
instanz in der Vernehmlassung zumindest in den Grundzügen darlegte,
worauf sie ihre Verfügung gestützt hatte. Unter diesen Umständen und
unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots würde eine Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf füh-
ren und damit zu einer Verzögerung des Verfahrens, die nicht mit dem
prozessökonomischen Interesse (auch) des Beschwerdeführers an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Die Heilung
der festgestellten Gehörsverletzung ist daher gerechtfertigt. Ausnahms-
weise ist demnach von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Der Gehörsverletzung
wird jedoch bei der Auferlegung von Verfahrenskosten und Entschädi-
gungen Rücksicht zu tragen sein (siehe E. 7.1 f.).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage
des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bilden-
den (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wen-
den die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung
C-6210/2013
Seite 10
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige so-
wie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (AS 2004 121) und die Verordnung Nr. 574/72 (AS 2005
3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012
durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden.
3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitglied-
staat» im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.2 In materieller Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132 V
215 E. 3.1.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2800/2011, C-155/2012 vom 4. November 2014 E. 3.2). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den dann in Kraft stehenden
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Es finden
demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft standen; Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit
massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstande-
nen Anspruchs von Belang sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1464/2013 vom 16. September 2014 E. 2.3). Die angefochtene
Verfügung datiert vom 1. Oktober 2013. Bei den materiellen Bestimmun-
gen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (SR 831.201, IVV) ist demnach im vorliegenden Fall auf
die Fassungen gemäss den mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und
der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
C-6210/2013
Seite 11
5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) ab-
zustellen. Soweit der Sachverhalt sich vor dem 1. Januar 2012 ereignet
hat, ist zu prüfen, ob die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassun-
gen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129], IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155])
massgeblich sind.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal-
ten oder zu verbessern und soweit die Voraussetzungen für den An-
spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Ein-
gliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu
erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmass-
nahmen bestehen unter anderem gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG in
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus-
bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
3.3.2 Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittel-
bare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid
im Sinn von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil
der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die
Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumut-
bar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches
Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die
versicherte Person in den ohne zusätzliche Ausbildung noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Er-
werbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; AHI 2000
S. 62 E. 1).
3.3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf
eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not-
wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder
verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung
grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbilden-
der Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der
Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer frühe-
ren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124
C-6210/2013
Seite 12
V 108 E. 2a; AHI 2000 S. 61 f. E. 1). Ohne stichhaltigen Grund – wie bei-
spielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht – darf die Invalidenver-
sicherung eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig
beenden (BGE 139 V 399 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2010
vom 18. Oktober 2010 insb. E. 4.1).
3.3.4 Das Gesetz sieht in Art. 7 Abs. 2 IVG vor, dass die versicherte Per-
son an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehen-
den Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv
teilnehmen. Darunter zählen insbesondere auch Massnahmen beruflicher
Art (Art. 7 Abs. 2 Bst. c IVG). Eine solche Massnahme muss jedoch zu-
mutbar sein, wobei als zumutbar jede Massnahme gilt, die der Eingliede-
rung der versicherten Person dient. Ausgenommen sind jedoch Mass-
nahmen, die dem Gesundheitszustand dieser Person nicht angemessen
sind (Art. 7a IVG). Eingliederungsmassnahmen müssen zudem notwen-
dig oder geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (Art. 8 IVG).
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Die genannte Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess-
lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver
Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit
wird zunächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG).
3.5
3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
C-6210/2013
Seite 13
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
3.5.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). Den Berich-
ten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, so-
fern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE
125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie KIESER,
a.a.O., Art. 43 Rz. 35). Diese Berichte sind zu berücksichtigen, soweit
keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE
135 V 465 E. 4.4 und 4.7).
C-6210/2013
Seite 14
4.
Im Folgenden sind die relevanten medizinischen Aktenstellen wieder-
zugeben. Es ist zu berücksichtigen, dass berufliche Massnahmen ver-
hältnismässig zu sein haben (vgl. E. 3.3.4), wobei insbesondere die Eig-
nung und Zumutbarkeit zu beurteilen sind. Die Vorinstanz weist in der
Vernehmlassung darauf hin, dass berufliche Massnahmen wegen der
beim Beschwerdeführer bestehenden Überzeugung, vollständig arbeits-
unfähig zu sein, und wegen der ausgeprägten Selbstlimitierung, nicht ziel-
führend durchführbar seien.
Die Brüche der Hand und des Nasenbeins werden hier nur noch am
Rand erwähnt, weil diese Verletzungen den Beschwerdeführer nach ei-
gener Aussage nicht mehr behindern (vgl. Suva-act. 1 S. 234 und 236,
Suva-act. 2 S. 41). Gleiches gilt für einen Fremdkörper im Unterlid, der
während des ersten Aufenthalts des Beschwerdeführers in der [Klinik
B._______] entfernt werden konnte (Suva-act. 1 S. 234 und 231). Prob-
leme bereiten dem Beschwerdeführer demnach – nach eigenen Aussa-
gen – Schmerzen im HWS-Bereich sowie neuropsychologische Störun-
gen (verminderte Belastbarkeit, Vergesslichkeit, rasche Ermüdung).
4.1 Im Bericht des [Spitals H._______] vom 8. Juni 2010 wurde festgehal-
ten, dass eine allgemeine Schwäche des Patienten auffallend war. Dieser
habe einen normalen Nahrungsaufbau abgelehnt und sich über Tage nur
durch Zwieback und Tee ernähren wollen. Eine zeitgerechte Mobilisation
sei deswegen nur verzögert möglich gewesen (Suva-act. 1 S. 276).
4.2
4.2.1 Im neuropsychologischen Bericht der [Klinik B._______] vom
6. August 2010 – unterzeichnet von der Psychologin lic. phil I._______
und dem Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP, MAS in Psy-
chotraumatologie, Dr. phil. J._______ – wurde zusammenfassend fest-
gehalten, im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom
4. August 2010 hätten sich Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit,
der visuell-räumlichen Merkfähigkeit sowie der kurz- und mittelfristigen vi-
suell-räumlichen Behaltensleistungen gezeigt. Die weiteren getesteten
Aufmerksamkeitsleistungen, die Exekutivfunktionen sowie die visuo-
konstruktiven Fähigkeiten seien unauffällig gewesen. Im Vordergrund sei-
en somit die Beeinträchtigungen bei den visuell-räumlichen Gedächtnis-
leistungen sowie bei den längerfristigen Aufmerksamkeitsanforderungen
gestanden. Die Befunde seien mit einer rechtshemisphärischen frontalen
Hirnverletzung gut vereinbar. Die Beeinträchtigungen bei der visuellen
C-6210/2013
Seite 15
Aufmerksamkeitsausrichtung seien in einer wiederholten Überprüfung der
Testaufgabe nicht mehr messbar gewesen (Suva-act. 1 S. 229).
4.2.2 Dr. med. K._______, Spezialarzt FMH für Neurologie hielt aufgrund
einer neurologischen Konsiliar-Untersuchung vom 10. August 2010 fest,
der Beschwerdeführer habe erzählt, in den letzten Tagen einige Gedächt-
nisaussetzer gehabt und Termine verpasst zu haben. Auch habe er nicht
mehr gewusst, welcher Wochentag gewesen sei. Dies habe sich jedoch
alles wieder normalisiert. Gemäss Beurteilung des Arztes liessen sich die
vom Beschwerdeführer angegebenen passageren kognitiven Verände-
rungen in den letzten Tagen nicht auf eine organische Basis zurückfüh-
ren. Unterdessen habe sich die Merkfähigkeit auch wieder vollständig
normalisiert (Suva-act. 1 S. 218 f.).
4.2.3 Im Austrittsbericht der [Klinik B._______] vom 8. September 2010 –
unterzeichnet vom Assistenzarzt Dr. med. L._______ und vom stellvertre-
tenden medizinischen Leiter arbeitsorientierte Rehabilitation, Dr. med.
M._______, Facharzt physikalische Medizin und Rehabilitation FMH –, in
der sich der Beschwerdeführer vom 20. Juli 2010 bis zum 8. September
2010 aufhielt, wurde die Diagnose einer traumatischen Hirnverletzung
gestellt, wobei im MRI vom 28. Juli 2010 eine kleine Einblutung im Gyrus
orbitalis rechts mit einer Ausdehnung von ca. 10 mm in ap-Richtung fest-
gestellt worden war. Weiter wurde eine HWS-Distorsion mit Schwere-
grad IV mit atlanto-axialer Subluxation, 45° Rotationsfehler festgestellt.
Der Austrittsbericht hielt eine leichte bis mittelschwere neuropsychologi-
sche Störung mit Einschränkungen der Aufmerksamkeitsfunktionen und
der Gedächtnisleistungen im Rahmen eines postkontusionellen Syn-
droms (F07.2 nach ICD-10) sowie eine schmerzhafte Funktionsein-
schränkung der HWS fest (Suva-act. 1 S. 232). Bei Austritt hätten noch
eine deutlich verminderte psychologische Belastbarkeit, allgemeine Ver-
langsamung, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit sowie brennende
Schmerzen an der ventralen HWS bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit wurde
festgestellt, dass eine leichte bis mittelschwere Leistungsminderung infol-
ge neuropsychologischer Funktionsstörung vorliege, die Folge einer hirn-
organischen Schädigung sei. Aus unfallkausaler Sicht sei eine Tätigkeit
als Dachdeckergehilfe nicht zumutbar, für andere berufliche Tätigkeiten
werde die Zumutbarkeit aktuell noch nicht festgelegt, weil sich der Be-
schwerdeführer in der medizinischen Phase befinde und weitere Rehabili-
tationen nötig seien (Suva-act. 1 S. 233).
C-6210/2013
Seite 16
4.3 In einer Telefonnotiz der Suva vom 21. März 2011 wurde unter ande-
rem festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der behandelnden
Ärztin in der [Klinik B._______], Oberärztin neurologische Rehabilitation
und psychiatrisch-psychologischer Dienst, Dr. med. N._______, Fachärz-
tin Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Suva-act. 1 S. 100), sehr schnell
ermüde und sich immer wieder erholen müsse (Suva-act. 1 S. 108).
4.4 In der Anmeldung vom 29. März 2011 zur stationären Rehabilitations-
behandlung in den [Kliniken F._______], hielt Dr. N._______ als aktuelle
Probleme des Beschwerdeführers ziehende Kopfschmerzen parieto-
occipital beidseits bis in den Nacken, brennende Schmerzen nuchal, Ap-
petitlosigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsprobleme und deutlich er-
höhte Erschöpfbarkeit fest (Suva-act. 1 S. 100).
4.5
4.5.1 Ziehende Kopfschmerzen parieto-occipital beidseits bis in den Na-
cken, brennende Schmerzen nuchal und deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit
wurden auch im Austrittsbericht der [Klinik B._______] vom 27. April 2011
festgehallten (Suva-act. 1 S. 70). Der Beschwerdeführer hatte sich dort
seit dem 24. Januar bis zum 27. April 2011 aufgehalten (Suva-act. 1
S. 69). Es wurde Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsverände-
rung infolge traumatischer Hirnverletzung vom 1. Juni 2010 gestellt, wo-
bei keine zuverlässigen fremdanamnestischen Angaben zum prämorbi-
den Verhalten vorlägen, jedoch zeigten die Beobachtungen im stationä-
ren Rahmen charakteristische Verhaltensänderungen im Bereich der
Äusserung von Affekten, Bedürfnissen und Impulsen. Betroffen sei die
Fähigkeit, Handlungen längerfristig zu planen und durchzuführen sowie
das Abschätzen ihrer wahrscheinlichen Konsequenzen. Es bestehe an-
haltend reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über einen länge-
ren Zeitraum durchzuhalten und deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit (Suva-
act. 1 S. 71).
4.5.2 Gemäss dem psychiatrischen Bericht der [Klinik B._______] vom
27. April 2011, unterzeichnet von Dr. N._______, erzählte der Beschwer-
deführer, die Tätigkeit im E._______ [vgl. oben Sachverhalt Bst. F] habe
ihn derart erschöpft, dass er zum Schluss nur noch an drei Tagen der
Woche dorthin habe gehen können. Die Ärztin berichtet weiter, häufig sei
der Beschwerdeführer gar nicht zu Therapien erschienen oder habe diese
aufgrund übermässiger subjektiver Erschöpfung abgebrochen. In der
konkreten Handlungsplanung und der Umsetzung hätten sich dagegen
wenig Auffälligkeiten gezeigt (Suva-act. 1 S. 67).
C-6210/2013
Seite 17
4.5.3 Im neuropsychologischen Bericht vom 27. April 2011 von
lic. phil. O._______, Psychologin, dem Leiter der Neuropsychologie,
Dr. J._______, und Dr. N._______ wird anamnestisch festgehalten, der
Beschwerdeführer habe beim Eintritt eine verminderte Belastbarkeit in
physischer wie in geistiger Hinsicht beklagt. Bei zunehmender Belastung
spüre er ziehende Schmerzen im Nacken, welche sich bei anhaltender
Belastung weiter über den Kopf ausbreiten würden (Suva-act. 1 S. 60).
Zusammenfassend hätten sich nach wie vor bestehende Einschränkun-
gen bei der Aufmerksamkeitsaktivierung und der Daueraufmerksamkeit
gezeigt. Auffallend seien speziell die schwankenden bzw. mit der Zeit ab-
nehmenden Leistungen gewesen. Im Bereich der räumlichen Gedächtnis-
leistungen sei im Vergleich mit der früheren Untersuchung eine Verbesse-
rung der Leistungen zu beobachten gewesen. Diese hätten nunmehr im
durchschnittlichen Bereich gelegen. Die hauptsächlich im Bereich der
Grundaktivierung und der längerfristigen Aufmerksamkeitszuwendung
beobachtbaren Einschränkungen liessen sich gut mit der erlittenen Ein-
blutung im rechten Gyrus orbitalis vereinbaren. Der Beschwerdeführer
habe während der Untersuchungen über zunehmende Schmerzen berich-
tet, ohne klagsam zu sein. Die nach wie vor bestehenden Schmerzen, die
ausgeprägte Erschöpfung, die subjektiv beklagten kognitiven Defizite und
die klinisch zumindest ansatzweise beobachtete, erhöhte Reizbarkeit
liessen sich unter dem Begriff eines organischen Psychosyndroms nach
einem Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) fassen. Die Ausprägung der
neuropsychologischen Störung sei unverändert als leicht bis mittelschwer
einzuschätzen (Suva-act. 1 S. 62). Die Ausübung einer beruflichen Tätig-
keit dürfte gemäss Bericht aufgrund der Einschränkungen im Bereich der
längerfristigen Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit sowie der geringen
Belastbarkeit beeinträchtigt sein. Es sei zudem anzunehmen, dass das
soziale Umfeld den Beschwerdeführer als verändert erlebe (Suva-act. 1
S. 63).
4.6 Gemäss dem Abschlussbericht der [Kliniken F._______] vom 30. Juni
2011 – unterzeichnet von Dr. med. P._______, dem ärztlichen Direktor,
Dr. med. Q._______, Internistin, Fachärztin für Physikalische und Rehabi-
litative Medizin, Sozialmedizin und Spezielle Schmerztherapie, sowie
R._______, Reha-Berater und Bildungsbegleiter –, der die stationäre Be-
lastungserprobung vom 2. Mai bis zum 22. Juni 2011 beschrieb, erklärte
der Beschwerdeführer, seit dem Unfall spüre er ein inneres Zittern, eine
Vibration am Körper, es bestünden Nackenschmerzen, die Konzentration
sei deutlich reduziert, er erreiche bei Aufgaben rasch seine Belastungs-
grenze, neben den Kopfschmerzen bestünden noch Schmerzen im Be-
C-6210/2013
Seite 18
reich der linken Hand, über dem Mittelfinger sowie über dem Jochbein
links (Suva-act. 1 S. 9). Einer Testuntersuchung in einer Kleingruppe ha-
be sich der Beschwerdeführer nicht gewachsen gezeigt. Nach etwa
10 Minuten sei diese wegen Überforderung bzw. nicht ausreichender
mentaler Belastbarkeit abgebrochen worden. In mehreren Einzelversu-
chen seien die markanten Aufmerksamkeitsdefizite zu berücksichtigen
gewesen, die die Untersuchung erschwert oder auch unmöglich gemacht
hätten. Nach der Verhaltensbeobachtung hätten sich bei einer Untersu-
chungsdauer von zehn bis zwanzig Minuten sichtbare Anzeichen einer
starken Ermüdbarkeit und reduzierten Daueraufmerksamkeit ergeben.
Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er nach den einzelnen Test-
und Gesprächsterminen anschliessend immer längere Zeit zur Erholung
benötigt habe. Im Fragebogen erlebter Defizite der Aufmerksamkeit habe
er stark erhöhte Ablenkbarkeit und Verlangsamung bei geistigen Prozes-
sen und deutlich gesteigerte Ermüdung und Verlangsamung bei prakti-
schen Tätigkeiten angegeben (Suva-act. 1 S. 12).
Der Bericht kommt zum Schluss, es liege weiterhin eine mittelschwere bis
schwere berufliche Einschränkung vor, das heisst die berufliche Tätigkeit
(angestammter Beruf oder umgeschult) könne aufgrund physischer, men-
taler und emotionaler Schwierigkeiten und Symptome nur teilweise oder
gar nicht bewältigt werden (Suva-act. 1 S. 13). Zum Rehabilitationsverlauf
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner kognitiven
Minderbelastbarkeit nicht am regulären Ablauf der Belastungserprobung
teilnehmen können. Er habe sich sämtlichen schriftlichen Tests und des
Hirnleistungstrainings in der Gruppe entzogen. In der ersten Woche habe
die reguläre Belastungsdauer von netto vier Stunden auf 45 Minuten re-
duziert werden müssen. An den Therapien habe der Beschwerdeführer
zuverlässig teilgenommen. An der Grunderprobung habe er nur an den
handwerklichen Aufgaben teilgenommen. Dort habe er eine hohe Motiva-
tion und ein gutes Durchhaltevermögen gezeigt (Suva-act. 1 S. 14). Die
Belastungszeit habe auf drei Stunden ausgebaut werden können. Das
Durchhaltevermögen sei bei einfach strukturierten handwerklichen Aufga-
ben unter den gegebenen Schonbedingungen gut gegeben gewesen.
Wenn er Termine gehabt habe, die ihn sehr erschöpften bzw. belasteten,
z.B. Gespräche mit dem Psychologen oder Arztgespräche, so habe er an
diesem Tag an der Belastungserprobung nicht mehr teilgenommen und
sich auf sein Zimmer zurückgezogen (Suva-act. 1 S. 15). Die zuletzt aus-
geübte Tätigkeit als Dachdeckergehilfe könne der Beschwerdeführer nicht
mehr verrichten. Es liege eine Belastbarkeit von unter drei Stunden vor.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Beschwerdeführer noch
C-6210/2013
Seite 19
nicht eingesetzt werden. Ein definitives Leistungsbild könne noch nicht
erstellt werden. Die weitere Rekonvaleszenz bleibe abzuwarten. Routine-
tätigkeiten im Alltag im kleinen sozialen Umfeld könne der Beschwerde-
führer wahrnehmen, anspruchsvollere langfristige Aufgaben könne er
noch nicht durchführen (Suva-act. 1 S. 17).
4.7 Am 9. November 2011 wurde der Beschwerdeführer in der [Klinik
B._______] untersucht.
4.7.1 Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung – Bericht un-
terzeichnet vom Psychologen lic. phil S._______ und Dr. J._______ – be-
klagte der Beschwerdeführer im anamnestischen Gespräch persistieren-
de Hals- und Nackenbeschwerden. Die Schmerzempfindungen würden
bis in die Ohren ausstrahlen und zu einem Druckgefühl im Kopf und bei-
den Augen führen. Es gebe Tage, an denen er ein Zittern und Frösteln im
Körper spüre und völlig erschöpft sei. Dann liege er bis zu zwei Tage im
Bett. Das Konzentrationsvermögen reisse nach 45 Minuten ab. Das Auto-
fahren habe er aufgegeben. Bei komplexeren Dingen zuhause wie der Er-
ledigung von Rechnungen bekunde er Schwierigkeiten und erhalte Unter-
stützung von seiner Cousine. Nach körperlicher Belastung sei er am
nächsten Tag völlig erschöpft. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe betont, nicht lange belastbar zu sein. Nach etwa 45 Minuten habe er
angegeben, nicht mehr zu können, so dass insgesamt drei Pausen einge-
legt worden seien. Somit seien keine längeren Untersuchungsblöcke oh-
ne Unterbruch möglich gewesen (Suva-act. 2 S. 257). In der zusammen-
fassenden Beurteilung hielten die Berichterstatter fest, im Rahmen der
neuropsychologischen Reevaluation habe sich eine Verschlechterung der
kognitiven Leistungsfähigkeit gegenüber den neuropsychologischen Vor-
untersuchungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe weit unterdurch-
schnittliche Testergebnisse in den Bereichen der Konzentrationsfähigkeit,
der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit, des verbalen Langzeitge-
dächtnisses, des verbalen Wiedererkennens und bei einer computerba-
sierten Aufgabe zur selektiven Aufmerksamkeit, beim kurzfristigen verba-
len Abruf nach Darbietung einer Störwortliste, beim Benenntempo von
Nicht-Farbwörtern und bei der Interferenzkontrolle (erhöhter Zeitaufwand)
gezeigt. Subjektiv habe der Beschwerdeführer über neurasthenische Be-
schwerden wie Energieverlust, Konzentrationsschwierigkeiten und Ermü-
dungs- oder Erschöpfungserscheinungen berichtet. Die Durchführung ei-
nes Symptomvalidierungstests habe keine Hinweise auf eine reduzierte
Leistungsbereitschaft ergeben. Bei alleiniger Betrachtung der Testergeb-
nisse würde man eine mittelschwere neuropsychologische Störung an-
C-6210/2013
Seite 20
nehmen. Bei Vorliegen einer Verdeutlichung sei die Plausibilität des Aus-
masses der diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen aber in Frage
zu stellen. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter
diesen Umständen geringer, als es das Testprofil darlege. Unter Berück-
sichtigung der Verdeutlichungstendenz – so die Berichterstatter – dürften
leichte bis mittelgradige Minderleistungen einzelner kognitiver Funktionen
vorliegen. Bei Berufen mit hohen kognitiven Anforderungen sei mit einer
Einschränkung der Funktionsfähigkeit zu rechnen. Als limitierender Faktor
dürfte sich jedoch die stark ausgeprägte Asthenie auswirken (Suva-act. 2
S. 259 f.).
4.7.2 Im psychiatrischen Bericht vom 11. November 2011 (unterzeichnet
von Dr. N._______), der ebenfalls die Reevaluation vom 9. November
2011 betrifft, lautete die Diagnose auf organische Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung nach traumatischer Hirnverletzung mit im Vordergrund
stehender ausgeprägter Asthenie, ICD F07.8. Weiter wurde festgehalten,
der Beschwerdeführer berichte, nach wie vor unter ausgeprägter Er-
schöpfbarkeit zu leiden. Diese trete bei jeglichen Tätigkeiten auf, sowohl
körperlichen als auch kognitiven. Länger als eine Stunde könne er nichts
machen, danach brauche er Erholung. Die Schmerzen in Kopf und Na-
cken seien im Allgemeinen erträglich. Nur unter Anstrengung stiegen sie
meist rasch an (Suva-act. 2 S. 253). Der Grund für seine Erschöpfbarkeit
sei ihm unklar, jedoch habe er keine Möglichkeit, diese zu überwinden.
Ca. zweimal im Monat habe er Tage mit völliger Erschöpfung. Sein gan-
zer Körper vibriere dann und er könne nur im Bett bleiben. Seine Cousine
helfe ihm bei administrativen Dingen. Arbeitsrehabilitation sei für ihn ak-
tuell einfach nicht möglich (Suva-act. 2 S. 254).
4.8 Vom 26. Juni 2012 bis zum 5. Juli 2012 hielt sich der Beschwerdefüh-
rer in der [Klinik B._______] zur abschliessenden Untersuchung auf.
4.8.1 Die am 7. Dezember 2012 erstellte interdisziplinäre Zusammenfas-
sung, wurde von der Oberärztin Neurologische Rehabilitation, PD
Dr. med. T._______, Fachärztin für Neurologie und Fachärztin für Psychi-
atrie und Psychotherapie, dem Oberarzt Orthopädische und Handchirur-
gische Rehabilitation, Dr. med. T._______, Facharzt Orthopädische Chi-
rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, dem Konsilia-
rarzt des Zentrums für Begutachtung, Dr. med. V._______, Facharzt Psy-
chiatrie und Psychotherapie FMH, lic. phil. S._______ sowie
Dr. J._______, unterzeichnet. Als Diagnosen wurden die traumatische
Hirnverletzung mit kleiner Einblutung im Gyrus orbitalis rechts und leich-
C-6210/2013
Seite 21
ter neuropsychologischer Störung mit im Vordergrund stehenden Auf-
merksamkeitsdefiziten, nosologisch hauptsächlich im Rahmen eines psy-
choorganischen Syndroms (F07.2) sowie die verschiedenen Brüche und
die HWS-Distorsion festgehalten (Suva-act. 2 S. 68 f.). Die Zusammen-
fassung beginnt mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe ange-
geben, das hier geplante Untersuchungsprogramm sei aufgrund seiner
ausgeprägten Erschöpfbarkeit nicht durchzuhalten und er fühle sich be-
reits zu Beginn des Gespräches sehr erschöpft. Die neurologische Unter-
suchung von insgesamt 1,5 Stunden sei dann aber mit unauffälliger Ko-
operationsbereitschaft ohne sichtbare Erschöpfung durchgehalten wor-
den. Der Beschwerdeführer habe über einen ständigen druckartigen
Kopfschmerz im Augenbereich und ständige stechend drückende Na-
cken-Halsschmerzen mit Zunahme bei Belastung, die manchmal zu zwei
bis drei Tagen Bettruhe führen würden und von grosser Schmerzintensität
seien, berichtet. Gemäss seinen Angaben sei sein Alltag von einer derart
ausgeprägten Erschöpfbarkeit gekennzeichnet, dass er nur in der Zeit
von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr überhaupt auf sei und auch in dieser Zeit
noch mehrere Pausen von einer halben (am Vormittag) bis zu zwei Stun-
den (nach dem Mittagessen) einlege. Ausser geringer Mithilfe bei der
Hausarbeit und kleineren Erledigungen im Dorf gehe er keiner Aktivität
nach. Er habe Schwierigkeiten bei komplexen Aufgaben angegeben, z.B.
bei Bankgeschäften und Finanzangelegenheiten, welche er nun von sei-
ner Mutter erledigen lasse (Suva-act. 2 S. 69). In der neuropsychologi-
schen Untersuchung habe das aktuelle Durchhaltevermögen mit Einstun-
denblöcken gegenüber der ersten neuropsychologischen Untersuchung
im August 2010 abgenommen, als der Beschwerdeführer noch 2,5 Stun-
den neurologisch habe untersucht werden können (Suva-act. 2 S. 70).
Die angegebene, jeweils plötzlich einsetzende Erschöpfung führe dazu,
dass sich der Beschwerdeführer auf Verhaltensebene stark schone und
damit selber limitiere. In diesem Sinn bestünden dysfunktionale Bewälti-
gungsmuster im Sinn einer so genannten Symptomausweitung. Die phy-
siotherapeutische Evaluation sei aufgrund der erschöpfungsbedingt ein-
geschränkten Kooperationsfähigkeit erschwert gewesen. Häufig hätten
Untersuchungen wegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Er-
schöpfung gar nicht in Angriff genommen werden können oder seien nur
für kurze Zeit möglich gewesen. Manchmal habe der Beschwerdeführer
auch angegeben, er müsse für lange bevorstehende Gespräche im Rah-
men der Abschlussuntersuchung Kraft schöpfen und könne aus diesem
Grund nicht mitarbeiten. Die kurzen Sequenzen der physiotherapeuti-
schen Untersuchung hätten aber durchwegs normale Befunde gezeigt,
C-6210/2013
Seite 22
die mit einer erschöpfungsbedingten körperlichen Dekonditionierung nicht
vereinbar wären (Suva-act. 2 S. 71).
Ob der Fall medizinisch stabil sei, konnten die Ärzte nicht beurteilen, weil
sie in Ermangelung aktueller medizinischer Unterlagen nur auf die Anga-
ben des Beschwerdeführers angewiesen seien. Da seit dem Unfall zwei
Jahre vergangen seien, gingen sie aus medizinischer Sicht von einem
abgeschlossenen Heilverlauf aus. Wesentliche Veränderungen der vor-
handenen Beschwerden und Befunde seien nicht mehr zu erwarten. Auf-
grund der Diskrepanz von Anamnese und objektivierbaren Befunden sei
es nicht möglich, sich zum weiteren medizinischen Vorgehen zu äussern.
Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Datenlage, der Anamnese mit
dem Beschwerdeführer, der Verhaltensbeobachtung der verschiedenen
Fachdisziplinen, inklusive der fehlenden Kooperationsfähigkeit für die
physiotherapeutischen Untersuchungen und dem wiederholten Nichter-
scheinen zu anberaumten Untersuchungen müsse festgestellt werden,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Erschöpfung genauso wie
sein Verhalten aus neurologischer und psychiatrischer Sicht durch die un-
fallbedingte Hirnverletzung nicht erklärbar sei (Suva-act. 2 S. 71).
Berücksichtige man die ohne Inkonsistenzen erhobene leichte neuropsy-
chologische Störung aufgrund von kognitiven Defiziten, welche als blei-
bende Unfallfolge einzustufen sei, müsse angenommen werden, dass die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Tätigkeiten mit hohen ko-
gnitiven Anforderungen vermindert sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
[Dachdeckergehilfe] sollte sich die kognitive Leistungsminderung eigent-
lich nicht bemerkbar machen. Es könne aber sein, dass bei Status nach
traumatischer Hirnverletzung das Arbeitspensum auch in einer leidange-
passten Tätigkeit aufgrund von vermehrtem Erholungs- und regelmässi-
gem Pausenbedarf um 20 % gemindert sei (Suva-act. 2 S. 71 f.).
Die Berichterstatter hielten abschliessend fest, der Beschwerdeführer
liesse aufgrund der angegebenen erschöpfungsbedingten vollen Arbeits-
unfähigkeit, welche aus Sicht der Ärzte durch das stattgefundene Trauma
nicht erklärt werde könne, eine realistische Standortbestimmung nicht zu.
Ohne die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit werde ein Transfer
dieser rein medizinisch-theoretischen Überlegungen in die Praxis nicht
möglich sein (Suva-act. 2 S. 72).
C-6210/2013
Seite 23
4.8.2 Auf die Einzelberichte, insbesondere die ausführliche neurologische
Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 (Suva-act. 2 S. 42 ff.), die psychi-
atrische Stellungnahme vom 14. August 2012 (Suva-act. 2 S. 29 ff.) sowie
den neuropsychologischen Bericht (Suva-act. 2 S. 17 ff.) wird hier nicht
eingegangen, weil die wesentlichen Punkte in der Zusammenfassung
wiedergegeben wurden. Es genügt festzuhalten, dass die Vorakten be-
rücksichtigt wurden und Einfluss in den Bericht fanden.
4.8.3 Im «Bericht Stellungnahme Therapien und Pflege» vom 2. Juli 2012
(Suva-act. 2 S. 25 ff.) wurde von W._______, dipl. Ergotherapeutin HF,
X._______, dipl. Physiotherapeutin HF, und der stellvertretenden Rehabi-
litationsleiterin a.i. Y._______, dipl. Ergotherapeutin HF, zusammenge-
fasst festgestellt, dass aus ergotherapeutischer und physiotherapeuti-
scher Sicht keine weitere Therapie sinnvoll sei. Der Beschwerdeführer
fühle sich aufgrund subjektiv empfundener Schmerzen nicht in der Lage,
in eine Handlung zu treten, welche über 30 Minuten hinausgehe (IV-act. 2
S. 28).
4.9 Auch wenn die Berichte für die Suva und vor allem aus der Sicht ei-
nes Unfallversicherers erstellt wurden, kann für das vorliegende Verfah-
ren darauf abgestellt werden. Insbesondere setzen sich der Austrittsbe-
richt der [Klinik B._______] und jener der [Kliniken F._______] sowie der
Abschlussbericht der [Klinik B._______] mit den Vorakten auseinander,
berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be-
schwerden und setzen sich damit nachvollziehbar auseinander.
Daran ändert nichts, dass die [Klinik B._______] von der Suva betrieben
wird, solange keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen
bestehen (E. 3.5.2).
Für das vorliegende Verfahren kann jedoch ohnehin der Beweiswert of-
fengelassen werden, denn im Folgenden erweisen sich die vom Be-
schwerdeführer geäusserten Angaben als wesentlich, wobei er nicht gel-
tend macht, diese seien in den Berichten falsch wiedergegeben.
5.
Nachfolgend werden weitere, relevante Aktenstücke wiedergegeben.
5.1 Gemäss einer Aktennotiz vom 5. April 2012 hatte die Berufsgenos-
senschaft Z._______ in Deutschland für den Beschwerdeführer ein Prak-
tikum gefunden, das er nicht fertig absolvierte (IV-act. 33). Gemäss E-
Mail-Verkehr teilte die Aa._______ GmbH der Z._______ am 16. Februar
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2012 mit, der Beschwerdeführer könne an einer ausführlichen Testung mit
entsprechendem Belastungstraining in einer so genannten «Berufsfin-
dung/Arbeitsplatzerprobung lang» während sechs Wochen, beginnend
am 27. Februar 2012, teilnehmen. Am 27. Februar 2012 informierte die
Aa._______ die Z._______, dass der Beschwerdeführer angerufen habe,
weil er sich nicht gut fühle und nicht an der geplanten Massnahme teil-
nehmen werde. Er habe auch gemeint, dass er so eine bzw. eine ähnli-
che Massnahme schon durchlaufen habe und daher gar nicht mehr an
dieser Massnahme teilnehmen werde (Suva-act. 2 S. 172; vgl. auch Su-
va-act. 2 S. 36).
5.2 Am 13. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer der Suva telefonisch
mit, er sei im Moment nicht in der Lage, ein therapeutisches Arbeitstrai-
ning zu absolvieren. Er fühle sich geschwächt (Suva-act. 2 S. 142).
5.3 Am 13. Juni 2012 schrieb der Versicherte der Suva betreffend einen
vorgesehenen Aufenthalt zwecks Untersuchung in der [Klinik B._______],
er habe nicht mehr die Kraft für einen 14-tägigen Klinikaufenthalt und bit-
te, diesen auf eine Woche zu begrenzen (Suva-act. 2 S. 141).
5.4 Gemäss eigener Aussage in einem Schreiben vom 18. August 2012,
das der Beschwerdeführer an die Vorinstanz sandte, ist er täglich maxi-
mal für eine Stunde belastbar (IV-act. 42).
6.
6.1 Die Vorinstanz geht gemäss Vernehmlassung davon aus, dass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 20 % vermindert sein könnte
(vgl. Sachverhalt Bst. M). Ob sie auch von einer Erwerbseinbusse von
20 % ausgeht, lässt sich der Vernehmlassung selbst nicht entnehmen, je-
doch kann aus dem Vorbescheid betreffend Rentenleistung (Sachverhalt
Bst. I) darauf geschlossen werden. Eine solche Erwerbseinbusse wäre
grundsätzlich ausreichend, damit berufliche Massnahmen in Betracht fal-
len (E. 3.3.2). Insofern erweist sich die Aussage in der angefochtenen
Verfügung, der Beschwerdeführer sei angemessen eingegliedert, als zu
pauschal. Jedoch ist hier auf die tatsächliche Höhe der Erwerbseinbusse
bzw. den möglicherweise vorliegenden IV-Grad aufgrund der nachfolgen-
den Erwägungen nicht weiter einzugehen.
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6.2 Die Erwerbseinbusse allein genügt nicht, damit berufliche Massnah-
men zu ergreifen sind. Diese müssen auch verhältnismässig sein. Insbe-
sondere müssen sie geeignet sein, die berufliche Integration der betroffe-
nen Person zu verbessern und für diese zumutbar sein (E. 3.3.4).
6.2.1 Der Beschwerdeführer klagt über ständige Erschöpfung, die bei jeg-
licher Art von Tätigkeit nach spätestens einer Stunde einsetze (E. 5 und
6). So erschien er bei den Aufenthalten in [Kliniken] (B._______ und
F._______) wiederholt nicht zu Therapien, teils mit der Begründung, er
müsse sich für die Untersuchungen erholen (E. 4.5.2, 4.6, 4.8.1 und
4.8.3.). Ein Berufsversuch in Deutschland wurde in letzter Minute nicht
angetreten, unter anderem, weil der Beschwerdeführer sich nicht dazu in
der Lage fühlte (E. 5.1). Auch für ein therapeutisches Arbeitstraining fühl-
te er sich zu geschwächt (E. 5.2).
Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, die medizinisch-theoreti-
schen Überlegungen, die von den Berichterstattern der [Klinik B._______]
angestellt wurden, in der Praxis zu testen (vgl. E. 4.8.1 a.E.). Insofern der
Beschwerdeführer diesen Praxistest verlangt, verhält er sich widersprüch-
lich, weil aktenkundig ist, dass er immer wieder betont, eine länger dau-
ernde Tätigkeit nicht ausüben zu können. Wie diese Erschöpfung in Be-
zug auf ein Rente zu beurteilen sein wird, ist hier offenzulassen. Für die
beruflichen Massnahmen ist jedoch festzuhalten, dass Arbeitsversuche
nicht zumutbar sind, wenn der Beschwerdeführer gemäss eigener Dar-
stellung nicht mehr als eine Stunde leistungsfähig ist und rasch ermüdet.
6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, seine weiteren Aus-
bildungen seien zu wenig berücksichtigt worden, ist ihm auch hier entge-
genzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die rasche Erschöpfbar-
keit keine Rolle spielen sollte. Insbesondere die Arbeit im Finanz- und Si-
cherheitsbereich erfordert erhöhte kognitive Leistungen – wovon auch der
Beschwerdeführer selbst ausgeht – bei denen seine Erschöpfung noch
deutlicher zu Tage tritt. Selbst Einzahlungen macht er nach eigenen Aus-
sagen nicht mehr selbständig, sondern nahm dafür die Hilfe seiner Cou-
sine und nunmehr jene seiner Mutter in Anspruch (E. 4.7.1, 4.7.2 und
4.8.1). Wie unter diesen Umständen beispielsweise eine Umschulung auf
früher vom Beschwerdeführer ausgeübte Berufe möglich sein soll, ist
nicht ersichtlich. Geht man von der geltend gemachten raschen Ermü-
dung aus, ist eine solche Massnahme ebenfalls subjektiv nicht zumutbar.
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Soweit der Beschwerdeführer hier die von der Vorinstanz angenommene
Erwerbseinbusse korrigiert haben möchte, muss darauf im vorliegenden
Verfahren nicht eingegangen werden. Wie bereits erwähnt, würde auch
eine Erwerbseinbusse von 20 %, von der die Vorinstanz ausgeht, berufli-
che Massnahmen – und einzig um solche geht es vorliegend – ermögli-
chen.
6.2.3 Am Gesagten ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vor seinem
Unfall (Sachverhalt Bst. B) an vielen Weiterbildungen teilnahm, durch-
wegs gute Bewertungen von Arbeitgebern erhielt und auch – nach dem
Unfall – Arbeiten im E._______ sowie in den [Kliniken F._______] gelobt
wurden. Bei den vor dem Unfall ausgeübten Arbeiten hatte der Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht über rasche Erschöpfung geklagt. Bei
den Arbeiten im E._______ sowie in F._______ wurde die Arbeit gelobt,
die der Beschwerdeführer auszuführen in der Lage war. Aber auch hier
war nur eine sehr begrenzte Arbeitszeit möglich. Zudem erklärte der Be-
schwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt, nicht mehr zu solchen Ar-
beitsversuchen fähig zu sein (vgl. E. 5.1, 5.2 und 5.4). Darauf ist abzu-
stellen.
6.3 Damit ist festzuhalten, dass berufliche Massnahmen für den Be-
schwerdeführer, der nach eigenen unwidersprochen gebliebenen Aussa-
gen äusserst schnell erschöpft ist, zumindest aus subjektiver Sicht derzeit
nicht zumutbar und damit auch nicht geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit zu
verbessern.
7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 In Anbetracht der Gehörsverletzung ist von einer Auferlegung von
Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer – trotz dessen Unterliegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) – abzusehen (oben E. 2.5). Der Vorinstanz sind
ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist diesem nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen, die vorliegend pauschal auf Fr. 1‘500.-- inklusive Auslagen und
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exklusive MWST, welche nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des
Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), festzulegen ist (Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.3 Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf den Umstand einzugehen,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwar sinngemäss ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht
stellte, ein solches dann aber nie einreichte.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils ausbezahlt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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