Abtei lung II I
C-6211/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung vom
26. August 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6211/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. November 2007 wurde die X._______ AG mit
Sitz in B._______ (von Juni 2008 bis März 2010 in C._______, vgl.
Handelsregister-Auszug [Akt. 37]; nachfolgend Arbeitgeberin oder
Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. April 2005 der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz)
angeschlossen (Vorakten-Nr. [V-Akt.] 6). Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft. Am 7. Dezember 2007 stellte die Auffang-
einrichtung der Arbeitgeberin die Beiträge für die Periode vom 1. April
2005 bis 31. Dezember 2007 mit Zinsen und Kosten (insgesamt
Fr. 21'047.-) in Rechnung (V-Akt. 7). Nachdem die Rechnung unbe-
zahlt blieb, liess die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin betreiben,
worauf diese Rechtsvorschlag erhob (V-Akt. 13). Mit Verfügung vom
26. August 2008 verpflichtete die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin
zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von 21'047.-
zuzüglich 5 % Sollzinsen seit 11. März 2008, Mahn- und Inkasso-
spesen sowie Betreibungskosten und beseitigte den Rechtsvorschlag
(V-Akt. 22).
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 25. September
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akt. 1) und
beantragte – mit Beschwerdeverbesserung vom 10. Oktober 2008
(Akt. 5 und 8) – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beitragsrechnung
stimme nicht mit der AHV-Abrechnung überein (Akt. 1) bzw. sie habe
die Auffangeinrichtung mehrmals darauf hingewiesen, dass die Rech-
nung nicht nachvollziehbar sei, von dieser jedoch keine Erläuterungen
erhalten. Im Juli 2008 habe sie erneut um eine Überprüfung und
Korrektur der Rechnung gebeten und darauf hingewiesen, dass eine
AHV-Prüfung stattgefunden habe. Der Bericht über diese Prüfung sei
der Auffangeinrichtung am 18. August 2008 zugestellt worden (Akt. 1).
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 auf Fr. 1'500.-
festgesetzte Kostenvorschuss (Akt. 2) ging am 10. November 2008 bei
der Gerichtskasse ein (Akt. 9).
Seite 2
C-6211/2008
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 (Akt. 14) beantragte
die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin habe um Korrektur der Rechnung ersucht, ohne
jedoch darzulegen, welche Daten nicht korrekt ermittelt sein sollten.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 sei die Beschwerdeführerin darüber
informiert worden, dass die Beiträge gemäss den AHV-
Jahreslohnlisten abgerechnet worden seien und eine allfällige
Korrektur zunächst bei der AHV-Ausgleichskasse zu beantragen wäre.
Die von der Revisionsstelle der Ausgleichskasse durchgeführte
Arbeitgeberkontrolle habe schliesslich ergeben, dass die deklarierten
Lohnsummen und somit auch die BVG-Beiträge nach oben und nicht
nach unten zu korrigieren seien.
E.
Mit Replik vom 12. Juni 2009 machte die Beschwerdeführerin unter
anderem geltend, sie habe die Vorinstanz am 25. Februar 2008 um
Korrektur der Rechnung gebeten und anschliessend telefonisch mitge-
teilt, dass die Gehaltssumme im Jahr 2005 Fr. 87'200.- und nicht – wie
in der Rechnung angeführt – Fr. 116'266.- betragen habe. Weiter sei
die versicherte Person (Frau A._______) vom 15. April 2006 bis
5. März 2007 in London wohnhaft gewesen, wie aus der (als Beilage
eingereichten) Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung Meggen
hervorgehe (Akt. 28).
F.
In ihrer Duplik vom 17. August 2009 hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen fest und nahm zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin
Stellung (Akt. 32).
G.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels (Verfügung vom 20. August
2010, Akt. 33) nahm die Beschwerdeführerin am 22. September 2009
zur Duplik Stellung (Akt. 36: wird der Vorinstanz mit dem Urteil
zugestellt).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3
C-6211/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die
Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG
(vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR
831.40], vgl. auch Art. 60 Abs. 2bis BVG).
1.2 Angefochten ist eine Verfügung der Auffangeinrichtung. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde
wurde fristgemäss (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) erhoben und entspricht –
nach Einreichen der Beschwerdeverbesserung (vgl. Art. 52 Abs. 2
und 3 VwVG) vom 10. Oktober 2010 – den formellen Anforderungen
von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Nachdem auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich ein-
zutreten.
2.2 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Verfügung der Auf-
fangeinrichtung vom 26. August 2008, mit welcher die Beschwerde-
führerin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von
Fr. 21'047.- (zuzüglich 5 % Sollzinsen seit 11. März 2008, Mahn- und
Inkassospesen sowie Betreibungskosten) verpflichtet und der Rechts-
vorschlag beseitigt wurde. Betrieben wurde die Beschwerdeführerin für
die am 7. Dezember 2007 in Rechnung gestellten Beiträge für die
Seite 4
C-6211/2008
Periode von April 2005 bis Dezember 2007 (plus Zinsen und Kosten).
Soweit in der Replik spätere Beitragsrechnungen beanstandet werden,
ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge
eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen
anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG).
3.2 Der obligatorischen Versicherung unterstehen Arbeitnehmer, die
das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber
einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'350.- (in den Jahren 2005-2006)
bzw. Fr. 19'890.- (im Jahr 2007) beziehen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7
Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 9 BVG und Art. 5 der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge [BVV 2, SR 831.441.1] in der ab 1. Januar 2005 [AS 2004
4643] bzw. ab 1. Januar 2007 [AS 2006 4159] gültigen Fassung). Der
Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann
Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl.
Art. 3 BVV). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitneh-
mer, Selbstständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-
Rechts zu verstehen (Urteil EVG B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3).
3.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss
an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen
(Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11
Abs. 3 BVG).
Seite 5
C-6211/2008
3.4 Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten
Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeein-
richtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Arbeit-
geber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis
spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder
Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die
Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG).
3.5 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von Fr. 22'575.- bis
und mit Fr. 77'400.- (2005-2006) bzw. von Fr. 23'205 bis und mit
Fr. 79'560.- (2007). Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8
Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV in der ab 1. Januar 2005 bzw. ab
1. Januar 2007 gültigen Fassung).
3.6 Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem
Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei
ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Diese
Regel, wonach der tatsächlich erzielte Lohn auf einen (hypothe-
tischen) Jahreslohn umzurechnen ist, bezieht sich nicht nur auf die
Beurteilung der Frage, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer
dem Versicherungsobligatorium untersteht, sondern auch auf die
Berechnung des koordinierten Lohnes (Urteil EVG B 25/06 vom
28. November 2006 [publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 24] E. 3.2.3; JÜRG
BRECHBÜHL, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG
und FZG, 2010, N 9 zu Art. 8 BVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 9. November 2007 rückwirkend per 1. April 2005 der
Auffangeinrichtung angeschlossen. Sie ist somit seit dem 1. April 2005
BVG-beitragspflichtig.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beitragsrechnung vom
7. Dezember 2007 stimme nicht mit der AHV-Abrechnung überein,
wobei dieses Vorbringen erst in der Replik konkretisiert wird: Für das
Jahr 2005 betrage der massgebende Lohn Fr. 87'200.- und nicht – wie
in der Rechnung angeführt – Fr. 116'266.- Zudem sei die versicherte
Person vom 15. April 2006 bis 5. März 2007 in London wohnhaft
gewesen.
Seite 6
C-6211/2008
4.2.1 Gegenüber der AHV-Ausgleichskasse deklarierte die
Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 einen beitragspflichtigen Lohn
von Fr. 87'200.- für eine versicherte Person (A._______), die von April
bis Dezember angestellt gewesen sei (Jahresabrechnung 2005, V-
Akt. 5). Die Vorinstanz hat diesen Lohn richtigerweise auf einen
hypothetischen Jahreslohn von Fr. 116'266.- umgerechnet (vgl. E. 3.6)
und einen koordinierten Lohn von Fr. 54'825.- ermittelt (vgl. V-Akt. 7).
4.2.2 Für die Jahre 2006 und 2007 deklarierte die Beschwerdeführerin
jeweils (für die gleiche Versicherte) einen beitragspflichtigen Lohn von
Fr. 36'000.- bei einer ganzjährigen Anstellungsdauer (V-Akt. 5 und 9).
Da diese von der Ausgleichskasse eingereichten Lohnbescheinigun-
gen für die Auffangeinrichtung massgebend sind, ist nicht entschei-
dend, ob sich die versicherte Person vorübergehend im Ausland
aufgehalten hat. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zutreffend
darauf hingewiesen, dass eine allfällige Korrektur der AHV-Lohnlisten
über die AHV-Ausgleichskasse zu erfolgen hat.
4.2.3 Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass der Bericht der
Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 24. Juni 2008 betreffend
Arbeitgeberkontrolle (Kontrollperiode vom 1. Februar 2005 bis 31. De-
zember 2006; V-Akt. 21) die Behauptungen der Beschwerdeführerin
nicht stützt. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass der
massgebende Jahreslohn von A._______ nach unten zu korrigieren
oder dass diese während einer bestimmten Zeit nicht obligatorisch
versichert gewesen wäre. Nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Beitragsrechnung vom 11. November 2008, mit
welcher die Vorinstanz aufgrund der Arbeitgeberkontrolle Beiträge
nachgefordert hat (vgl. V-Akt. 28).
4.2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
verpflichtet gewesen wäre, der Auffangeinrichtung alle Änderungen,
die sich auf das Vorsorgeverhältnis und insbesondere auf die
Berechnung der Beiträge auswirken, unverzüglich zu melden (vgl.
Ziff. 4 der Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung [V-Akt. 6]
und Art. 10 BVV 2).
4.3 Im Übrigen besteht aufgrund der Parteivorbingen und den Akten
kein Anlass für eine weitergehende Überprüfung der Beitragsrechnung
vom 7. Dezember 2007 und der Verfügung vom 26. August 2010, mit
welcher die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin erhobenen
Rechtsvorschlag beseitigt hat (vgl. zum Rügeprinzip BGE 119 V 347
Seite 7
C-6211/2008
E. 1a). Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es
auch im Beitragserhebungsverfahren nicht genügt, die Beitragsrech-
nung (ohne weitere Begründung) als nicht nachvollziehbar zu bean-
standen und die Auffangeinrichtung aufzufordern, die Rechnung zu
erläutern, ansonsten diese nicht beglichen würde (vgl. Beilagen zu
Akt. 5).
4.4 Demnach sind die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrens-
kosten, welche vorliegend auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die obsiegende
Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b).
Seite 8
C-6211/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde; Beilage Gerichtsakte Nr. 36)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 9
C-6211/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 10