B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-621/2011
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückwirkende Auszahlung der aufgeschobenen Altersrente,
Nachzahlung inkl. Verzinsung, Einspracheentscheid vom
20. Dezember 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vor-
instanz) nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen dem am 23.
Juli 1940 geborenen und in seiner Heimat Deutschland wohnhaften
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) entgegen seinem Antrag
um Rentenaufschub (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1-17,
21-26, 31-50) mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 gestützt auf einer
anrechenbaren Beitragsdauer von acht Jahren und fünf Monaten sowie
einem massgebendem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.
46'410.- mit Wirkung ab dem 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006
eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 313.- und mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2007 eine solche von monatlich Fr. 321.- zugesprochen
hat (vgl. act. 63-66),
dass die Vorinstanz – nachdem der Beschwerdeführer am 17. Februar
2007 Einsprache erhoben (vgl. act. 70) und im Anschluss eines mehrfa-
chen Schriftenwechsels (vgl. act. 71-75, 84 f. sowie 89-97) den irrtümlich
an ihn ausgerichteten Betrag von Fr. 8'210.- am 24. April 2008 zurück er-
stattet hatte (vgl. act. 98-100) – mit Einspracheentscheid vom 13. Mai
2008 die Verfügung vom 29. Dezember 2006 aufgehoben und seinem An-
trag auf Aufschub der Rente stattgegeben hat (vgl. act. 101 f.),
dass die Vorinstanz nach Erhalt des Formulars betreffend Abruf der
Altersrente vom 2. August 2010 (vgl. act. 111 f.) weitere Abklärungen vor-
genommen (vgl. act. 122-127), die Altersrente neu berechnet (vgl. act.
128-134) und mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 dem Beschwerdefüh-
rer gestützt auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 9 Jahren und
8 Monaten und einem massgebendem durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von Fr. 43'776.- mit Wirkung ab dem 1. August 2010 eine monatliche
Rente von Fr. 473.- inklusive Zuschlag aufgrund des Aufschubs von fünf
Jahren zugesprochen hat (vgl. act. 138-142),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 gegen
diese Verfügung Einsprache erhoben hat – im Wesentlichen mit der Be-
gründung, die Vorinstanz habe ab dem 1. August 2010 die Pflicht, seine
Rente rückwirkend ab dem 1. August 2005 samt Zuschlag und Verzugs-
zins auf sein Konto in der Schweiz zu überweisen,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 20. Dezember 2010 die Einspra-
che abgewiesen und zur Begründung sinngemäss ausgeführt hat, ein
Widerruf des Aufschubs nach Ablauf einer einjährigen Minimalaufschubs-
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dauer sei nicht mehr möglich, so dass der nachträgliche Bezug der aufge-
laufenen Rentenbeträge ausgeschlossen sei und der Beschwerdeführer
anstelle der Nachzahlung der nicht bezogenen Renten einen Zuschlag
erhalte, der ermittelt werde, indem die Summe der aufgeschobenen
Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert und
mit dem zutreffenden Prozentsatz – der vorliegend aufgrund der Auf-
schubdauer von 5 Jahren 31.5% entspreche – multipliziert werde, was in
casu zu einem Zuschlag von Fr. 111.- führe,
dass sie des Weiteren ausgeführt hat, dass vorliegend keine Verzugs-
zinspflicht bestehe, da die Nachzahlung der Rente innert 24-monatiger
Frist nach Entstehung des Anspruchs sowie innert 12-monatiger Frist seit
der Geltendmachung erfolgt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2011 eine als
"Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Betrug, Un-
terschlagung, Falschinformation, Verweigerung der Auszahlung der AHV-
Rente, Machtmissbrauch" bezeichnete Beschwerde eingereicht und dem
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Auszahlung der während fünf
Jahren nicht ausbezahlten Gesamtsumme sowie der Beträge für die
Monate August 2010 bis und mit November 2010 beantragt hat – im We-
sentlichen mit der Begründung, die Rentenbetreffnisse von 2005 bis 2010
seien sein Eigentum und er sei falsch informiert worden, da der Informa-
tionsschrift der AHV/IV von 2009 nicht zu entnehmen sei, die aufgescho-
bene Rente werde lediglich in kleinen Prozentsätzen als Zuschlag zur re-
gulären Rente ausbezahlt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt und in Ergänzung der Begründung des
Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2010 ausgeführt hat, die Be-
hauptungen des Beschwerdeführers, die Beträge für die Monate August
2010 bis November 2010 seien ihm verwehrt worden und er sei betref-
fend Aufschub falsch informiert worden, entsprächen nicht den Tatsachen;
mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 seien die entsprechenden Renten
für die vorgenannten Monate zugesprochen worden und zudem seien aus
dem ihm zugesandten Merkblatt die Informationen betreffend den Ren-
tenaufschub klar ersichtlich,
dass sich der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 17. März
2011 gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, weshalb am 23. Mai
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2011 der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass-
nahmen geschlossen worden ist,
dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen ist.
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
– wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass Einspracheentscheide den Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG
gleichgestellt sind, und als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten
Behörden gelten, so insbesondere auch die SAK,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 und 60 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 52 VwVG), so dass auf die
Beschwerde vom 19. Januar 2011 einzutreten ist,
dass vorliegend die bis Ende März 2012 gültige Fassung des Abkom-
mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, vgl. namentlich AS 2002
1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421)
und die dazugehörigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 sowie deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 anwendbar sind, wonach vorliegend allein
die einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften massgeben sind
(vgl. Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71),
dass bei dem am 1. Juli 1940 geborenen Beschwerdeführer am 1. August
2005 der Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 AHVG) und für die Rentenberechnung die Beitragsjahre (vgl. Art.
29ter Abs. 2 AHVG), das Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Be-
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treuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Ja-
nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) zu berücksichtigen
sind (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. auch die Schlussbestimmungen der
Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision] betreffend Berück-
sichtigung von Übergangsgutschriften),
dass vorliegend weder vom Beschwerdeführer bestritten wird noch sich
aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Rente im vor-
liegenden Fall gestützt auf falschen Grundlagen oder aus anderen Grün-
den falsch berechnet worden wäre (vgl. act. 48 f., 122 f. sowie 128-142),
dass vorliegend allerdings strittig und zu prüfen ist, ob die während fünf
Jahren aufgeschobenen Renten dem Beschwerdeführer nachträglich
auszuzahlen sind und ob der Beschwerdeführer für die Monate August
2010 bis November 2010 keine Rente in der Höhe von Fr. 473.- erhalten
wird,
dass gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVG Personen, die Anspruch auf eine or-
dentliche Altersrente haben, den Beginn des Rentenbezugs mindestens
ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist
die Renten von einem bestimmten Monat an abrufen können, und dass
der Aufschub der Auszahlung der AHV-Altersrente im Sinn von Art. 39
Abs. 1 AHVG voraussetzt, dass die entsprechende Erklärung innert eines
Jahres nach Beginn des ersten Monats nach Erreichen des Rentenalters
schriftlich eingereicht wird (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV,
SR 831.101]),
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 14. April
2006 auf das bereits mit dem an den deutschen Sozialversicherungsträ-
ger adressierten Schreiben vom 18. August 2005 gestellte Aufschubge-
such aufmerksam gemacht sowie dieses mittels Formular vom 10. Juli
2006 erneuert hat (vgl. act. 22-26, sowie 34-45), weshalb das Gesuch
ohne Zweifel frist- und formgerecht eingereicht worden ist,
dass die Vorinstanz zwar mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 (vgl.
act. 63-66) irrtümlich und entgegen seinem Antrag dem Beschwerde-
führer mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine ordentliche Altersrente
zugesprochen hat, diese jedoch im Rahmen des Einspracheverfahrens
zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 aufgehoben und
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den Rentenaufschub gewährt hat (vgl. act. 70-72, 85, 89-97 sowie 99-
102),
dass der Beschwerdeführer, nachdem er von der Vorinstanz darauf auf-
merksam gemacht worden ist (vgl. act. 110), mittels schriftlicher Eingabe
vom 2. August 2010 (vgl. Art. 55quater Abs. 2 AHVV) seine Rente abgerufen
(vgl. act. 111 f.) und die Vorinstanz die Auszahlung der Rente zu Recht
mit Wirkung ab dem 1. August 2010 verfügt hat (vgl. act. 138-142), kann
doch die Rente höchstens für 5 Jahre (gesetzlicher Beendigungsgrund)
ab dem ordentlichen Rentenbeginn (hier 1. August 2005; vgl. Art. 21 Abs.
2 AHVG) aufgeschoben werden (Art. 39 Abs. 1 AHVG),
dass entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bei erfolgtem Ren-
tenaufschub eine Nachzahlung von Renten von Gesetzes wegen ausge-
schlossen ist (vgl. Art. 55quater Abs. 3 AHVV), käme eine Nachzahlung
doch höchstens im Falle eines Widerrufs, der nur innerhalb der einjähri-
gen Minimalaufschubsdauer möglich ist, in Frage (vgl. Rz. 6330 der Weg-
leitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössichen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung),
dass allerdings anstelle der Nachzahlung gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG
die aufgeschobene Altersrente um den versicherungsmässigen Gegen-
wert der nicht bezogenen Leistung (Zuschlag) erhöht wird, wobei der ver-
sicherungsmässige Gegenwert nicht nur den Gegenwert der Leistungen
beinhaltet, auf die ein einzelner Rentner vorher verzichtet hat, sondern
auch einen durchschnittlichen Anteil an den Beträgen, die infolge Hin-
schieds anderer Rentenbezüger innerhalb der Aufschubdauer nicht aus-
bezahlt worden sind (vgl. BGE 98 V 255 E. 1),
dass der Ausschluss der Wahlmöglichkeit versicherungstechnisch be-
gründet und nicht als Schikane gegenüber den Rentnern zu betrachten
ist, da der durchschnittliche Anteil nur berechnet werden kann, wenn eine
Wahl zwischen Nachzahlung oder Zuschlag ausgeschlossen ist, andern-
falls jeder Rentner, der ursprünglich den Rentenaufschub verlangt hat,
kurz vor seinem Tod noch die Nachzahlung verlangen könnte, was
schliesslich die Ermittlung des versicherungsmässigen Gegenwerts ver-
eiteln würde (vgl. BGE 98 V 255 E. 1),
dass bei einer Aufschubdauer von fünf Jahren gemäss Art. 55ter Abs. 1
AHVV der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente 31.5 Prozent
entspricht und dieser dadurch ermittelt wird, indem die Summe der auf-
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geschobenen Monatsbetreffinisse durch die entsprechende Anzahl Mona-
te dividiert und mit dem vorgenannten Prozentsatz multipliziert wird (vgl.
Art. 55ter Abs. 2 AHVV),
dass – wie zuvor festgestellt – an der Berechnung bzw. deren Grundla-
gen nichts zu beanstanden ist, sodass die monatlichen Rentenbeträge im
Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Fr. 341.-, im
Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Fr. 351.- sowie
im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 Fr. 362.- ent-
sprechen (vgl. dazu die Rententabellen 2005, 2007 sowie 2009, abruf-
bar unter
category:23),
dass demnach die Summe der insgesamt 60 aufgeschobenen Monats-
betreffnisse Fr. 21'099.- entspricht ([17 x 341] + [24 x 351] + [19 x 362]),
was schliesslich zum von der Vorinstanz korrekt ermittelten Zuschlag von
gerundet Fr. 111.- ([21'099 x 0.315] : 60 = 110.77) und im Ergebnis zu ei-
nem ab dem 1. August 2010 auszurichtenden Betrag von Fr. 473.- führt
(ordentliche Altersrente von Fr. 462.- plus Zuschlag von Fr. 111.-),
dass der Abrechnung der Verfügung vom 19. Oktober 2010 zu entneh-
men ist, dass – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – so-
wohl eine Nachzahlung der Beträge für die Monate August 2010, Sep-
tember 2010 sowie Oktober 2010 als auch die Auszahlung der Rente für
den Monat November 2010 angeordnet worden ist,
dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass die Nachzahlung der
Rentenbeträge für die Monate August 2010 bis Oktober 2010 gemäss Art.
26 Abs. 2 ATSG vorliegend nicht zu verzinsen ist, erfolgte diese doch so-
wohl innerhalb von 24 Monaten seit Anspruchsentstehung als auch inner-
halb von 12 Monaten seit Geltendmachung,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Januar 2011
jedoch sinngemäss geltend macht, er sei hinsichtlich des Rentenauf-
schubs von der Vorinstanz falsch informiert worden, sodass vorliegend
zusätzlich zu prüfen ist, ob das Vertrauen des Beschwerdeführers in die
Auskünfte der Vorinstanz aus Sicht von Treu und Glauben zu schützen
ist,
dass der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]) in seiner Ausprägung als Vertrauensschutz einer
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Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige
Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behör-
de gibt (zu den Voraussetzungen vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]
2C_434/2009 vom 17. Juni 2010, E. 4.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 131
V 472 E. 5),
dass die Vorinstanz indes mit Schreiben vom 5. Mai 2006 dem Be-
schwerdeführer infolge dessen Anfrage vom 14. April 2006 (act. 26) das
Merkblatt über das flexible Rentenalter (/de/online-
schalter/pdf/304.pdf) hat zukommen lassen und ihn zudem in fett hervor-
gehobener Schrift darauf aufmerksam gemacht hat, der Aufschub sei vor
allem für Vollrenten (44 Jahre Beitragsdauer) vorgesehen und böte bei
einer Beitragsdauer von drei bis vier Jahren keinen Vorteil (vgl. act. 33),
dass sie zudem aufgrund dessen Anfrage vom 11. Januar 2009 (act. 103)
mit Schreiben vom 6. April 2009 bestätigte, dass der prozentuale Zu-
schlag bei einer Aufschubdauer von fünf Jahren von ursprünglich 50 %
auf 31.5 % gesenkt worden ist,
dass dem Merkblatt über das flexible Rentenalter einerseits unter Punkt
20 zu entnehmen ist, dass nach Ablauf einer einjährigen Minimaldauer
kein Widerruf mehr möglich sowie der nachträgliche Bezug der in dieser
Zeit aufgelaufenen Rentenbeträge ausgeschlossen ist,
dass andererseits – wie von der Vorinstanz zu Recht erwähnt wird – unter
Punkt 22 klar zu entnehmen ist, dass der frankenmässige Zuschlag ein
einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Renten ent-
sprechender Festbetrag ist, der aufgrund der Summe der tatsächlich auf-
geschobenen monatlichen Rentenbeträge festgesetzt sowie schliesslich
zum Rentengrundbetrag zum Zeitpunkt des Abrufs der Rente dazu ge-
zählt wird,
dass demnach die Vorinstanz vorliegend offensichtlich weder unrichtige
Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen noch Empfehlungen abgegeben
hat, weshalb auch der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und
Glauben in seiner Ausprägung als Vertrauensschutz nicht verletzt wurde,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3
AHVG),
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dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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