B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6214/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eingliederungsmassnahmen der IV.
C-6214/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorin-
stanz) sprach dem 1955 geborenen, in Thailand lebenden Schweizer
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Ver-
fügung vom 15. Dezember 2004 (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] I-
207) bzw. Einspracheentscheid vom 15. August 2005 (act. I-219) eine
halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zu, was vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil C-2568/2006 vom 2. April 2007 bestätigt
wurde (act. I-232).
B.
Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens verweigerte die IVSTA
mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 die vom Versicherten beantragte
Ausrichtung einer ganzen Rente und bestätigte stattdessen den Anspruch
auf eine halbe Rente (act. I-258). Eine dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6978/2008 vom 20. Au-
gust 2010 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die
Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zu-
rück (act. II-6).
C.
Am 25. Januar 2011 beauftragte die IVSTA die Medizinische Abklärungs-
stelle Zentralschweiz (im Folgenden: MEDAS) mit einer Begutachtung
des Versicherten (act. II-23). Die IVSTA forderte diesen sodann am
10. August 2011 auf, sich am 11. Oktober 2011 für eine zwei Tage dau-
ernde Untersuchung bei der MEDAS in Luzern einzufinden, wozu er ei-
nen Tag vor der Begutachtung anzureisen habe (act. II-53). Bei der Anrei-
se zur Begutachtung zog sich der Versicherte eine Verletzung am linken
Daumen zu, weswegen er sich am 10. Oktober 2011 im B._______ in Lu-
zern notfallmässig in ärztliche Behandlung begab. Für diese Behandlung
stellte ihm das B._______ Luzern einen Betrag von Fr. 180.95 in Rech-
nung, welchen er sogleich vor Ort beglich (act. II-148/2). Nach erfolgter
Untersuchung am 11. und 12. Oktober 2011 erstattete die MEDAS am
9. Februar 2012 das entsprechende Gutachten (act. II-97).
D.
Am 20. Oktober 2011 ersuchte der Versicherte unter Beilage verschiede-
ner Belege um Ersatz der im Zusammenhang mit der Reise von seinem
Wohnort in Thailand zur MEDAS-Begutachtung in Luzern angefallenen
Kosten für Bahn-, Bus- und Taxifahrten, die medizinische Notfallbehand-
C-6214/2012
Seite 3
lung, die Beschaffung eines Visums (inkl. Kosten für Passfotos und Ko-
pien), den Kauf warmer Kleider sowie nicht eingelöster Essensgutscheine
in der Höhe von insgesamt Fr. 473.55 (act. II-79/1). Mit Schreiben vom
9. Februar 2012 teilte die IVSTA mit, dass es die Kosten für das Bahnbil-
let von Fr. 54.-, für diverse Busbillette von Fr. 9.60 sowie für das Visum
von THB 1'000.- zurückvergüte. Die Kosten für Taxifahrten, Kleider, Fotos
und Passkopien sowie die nicht eingelösten Essensgutscheine würden
nicht übernommen (act. II-144). In diesem Sinn leistete die IVSTA mit Ver-
fügung vom 15. November 2012 Kostengutsprache für die Behandlung im
B._______ Luzern vom 10. Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 180.95 und
verweigerte die Übernahme der geltend gemachten Kosten für Taxifahr-
ten, warme Kleider, Fotos und Passkopien sowie die Auszahlung nicht
eingelöster Essensgutscheine.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. No-
vember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
te, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlungskosten von Fr. 180.95
zu vergüten und zu bestätigen, dass die Behandlung des Daumens nicht
abgeschlossen sei. Weiter beantragte er, dass die mittels Quittungen
ausgewiesenen Spesenauslagen von Fr. 199.60 umgehend zu erstatten
seien (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
F.
Am 27. November 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer auf entspre-
chende Aufforderung hin das Domizil von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent
Augustin in Chur als seine Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 2 und 3).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 300.- zu leisten (B-act. 4), worauf dieser
innert der Zahlungsfrist am 4. und 14. Januar 2013 ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechts-
anwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlichen Rechtsvertreter stellte
(B-act. 6 und 7).
H.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die teil-
weise Gutheissung der Beschwerde (B-act. 16). Sie anerkannte, dass all-
fällige nach dem 10. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 erfolgte
C-6214/2012
Seite 4
notwendige ärztliche Behandlungen des Daumens zu vergüten seien,
falls der Beschwerdeführer diesbezügliche Unterlagen noch vorlege.
Nach dem 1. Januar 2012 entstandene Weiterbehandlungskosten wären
dagegen primär durch die Unfall- oder Krankenversicherung zu überneh-
men. Einzig bei Fehlen entsprechender Versicherungen wäre allenfalls
eine Übernahme durch die Invalidenversicherung zu prüfen. In Bezug auf
die geltend gemachten Spesen könnten die Taxikosten nicht übernom-
men werden, weil nur Kosten für öffentliche Verkehrsmittel vergütet wür-
den. Bei den weiteren geltend gemachten Auslagen handle es sich nicht
um Reisekosten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent
Augustin als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (B-act. 17).
J.
In seiner Replik vom 16. August 2013 liess der Beschwerdeführer an den
gestellten Anträgen festhalten und darüber hinaus die Ausrichtung einer
angemessenen Anzahl Unfalltaggelder zulasten der Invalidenversiche-
rung sowie die Zusprache von Nachbehandlungskosten in Thailand von
pauschal Fr. 300.- beantragen (B-act. 19). Am 9. September 2013 reichte
er ergänzend ein Zeugnis vom 2. September 2013 seines behandelnden
Arztes aus Thailand ein.
K.
Mit Duplik vom 3. September 2013 hielt die Vorinstanz an den Ausführun-
gen und Anträgen in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 fest (B-
act. 22).
L.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. September 2013 wurde der
Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 23).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-6214/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvorausset-
zungen ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer als Adressat
der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) ist die
Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2012, mit welcher dem Be-
schwerdeführer die Kosten für die Behandlung des Daumens am 10. Ok-
tober 2011 im B._______ in Luzern in der Höhe von Fr. 180.95 gestützt
auf Art. 11 IVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) vergütet
wurden, der Ersatz einzelner geltend gemachter Reisespesen (Taxi, Klei-
der, Fotografien und Kopien, Verpflegung) dagegen abgelehnt wurde.
Im vorinstanzlichen Verfahren standen die effektiven Kosten einer konkre-
ten Nachbehandlung des linken Daumens des Beschwerdeführers nicht
zur Beurteilung. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet
daher die Übernahme allfälliger (künftiger) Nachbehandlungskosten als
Folge des Ereignisses vom 10. Oktober 2011, weshalb auf den Antrag
des Beschwerdeführers auf eine Kostengutsprache für künftige Behand-
lungskosten und um Feststellung, dass die Behandlung seines Daumens
noch nicht abgeschlossen sei, nicht einzutreten ist. Die in der angefoch-
tenen Verfügung zitierte Aussage des RAD, wonach die Behandlung ab-
geschlossen sei, kann für die Frage, ob allfällige Nachbehandlungskosten
von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, ohnehin nicht von
Bedeutung sein, da sie nur so interpretiert werden kann, dass die notfall-
mässige Erstbehandlung als abgeschlossen zu betrachten ist. Eine kon-
krete Nachbehandlung hatte der RAD – wie erwähnt – nicht zu beurteilen.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Ausrichtung von Unfall-
C-6214/2012
Seite 6
taggeldern, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung
sind. Kein schützenswertes Interesse hat der Beschwerdeführer schliess-
lich an der Rückerstattung der Behandlungskosten des B._______ in Lu-
zern im Betrag von Fr. 180.95, da diese im Rahmen des angefochtenen
Entscheids bereits zugesprochen wurden. Insoweit stellt der Beschwerde-
führer Antrag auf einen bereits zugesprochenen Anspruch, weshalb dar-
auf nicht eingetreten werden kann.
3.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist im Folgenden,
ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der
Begutachtung durch die MEDAS in Luzern am 11. und 12. Oktober 2011
geltend gemachten Reisekosten und andere Spesenauslagen in der Hö-
he von insgesamt Fr. 206.75 (Wechselkurs vom 15. November 2012) zu
ersetzen hat. Die geltend gemachten Auslagen setzen sich wie folgt zu-
sammen:
– Taxifahrt vom 20. September 2011 für die Visumsbeschaffung: THB 800.-
– Fotos und Passkopien für das Visum: THB 190.-
– Kauf warmer Kleider: THB 3'000.-
– Taxifahrt vom 9. Oktober 2011 vom Wohnort zum Flughafen: THB 700.-
– Taxifahrt vom 14. Oktober 2011 vom Flughafen zum Wohnort: THB 600.-
– Nicht eingelöste Essensgutscheine: CHF 44.-
3.1 Der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Thai-
land wohnhaft gewesene Beschwerdeführer besitzt die Schweizer
Staatsbürgerschaft, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizeri-
schem Recht richtet.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsa-
che in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 15. November 2012) eingetretenen Sach-
verhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht
sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –
C-6214/2012
Seite 7
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der anspruchs-
begründende Sachverhalt hat sich im Oktober 2011 zugetragen, weshalb
vorliegend auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
tretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155)
abzustellen ist. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind,
sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und
der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu
beachten, soweit diese einschlägig sind.
3.2 Art. 28 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die Versicherten beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Als Abwei-
chung von diesem Grundsatz übernimmt gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1
ATSG der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Er entschädigt die Partei für Erwerbsaus-
fall und Spesen (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Im Bereich der Invalidenversiche-
rung sind Reisekosten, welche zur Durchführung von Abklärungsmass-
nahmen anfallen, integrierender Bestandteil derselben. Für ihre Vergü-
tung ist Art. 78 IVV massgebend, der bestimmt, dass die Kosten der Ab-
klärungsmassnahme von der Invalidenversicherung getragen werden
(vgl. ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
2. Aufl., Zürich 2010, S. 458). Was die Höhe des Spesenersatzes betrifft,
setzt eine Entschädigung entsprechende Auslagen bzw. Kosten voraus,
was durch die betreffende Person zu belegen ist (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 45, Rz. 21).
3.3 Gemäss Rz. 1 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekos-
ten in der Invalidenversicherung (KSVR, gültig ab 1. Januar 2008) haben
versicherte Personen Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reise-
kosten im Inland für die Abklärung des Leistungsanspruches und die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. An die Reisekosten im
Ausland können ausnahmsweise Beiträge gewährt werden (KSVR Rz. 2).
Vergütet werden Kosten, für Fahrten zur Hin- und Rückreise bei Abklä-
rung eines Leistungsanspruchs (z.B. MEDAS- oder BEFAS-Abklärungen),
die notwendig und zweckmässig sind (KSVR Rz. 3 und 4). Die Reise hat
auf dem direkten Weg und unter Verwendung zweckmässiger und preis-
C-6214/2012
Seite 8
günstiger Transportmittel zu erfolgen. In der Regel sind die öffentlichen
Verkehrsmittel zu benützen (KSVR Rz. 31). Für Taxifahrten werden die
tatsächlichen Auslagen erstattet (KSVR Rz. 42).
3.4 Der Beschwerdeführer hat in thailändischer Sprache verfasste Quit-
tungen für die Kosten der Taxifahrten und der Beschaffung neuer Kleider
eingereicht (act. II-79). Die Richtigkeit dieser Belege wird von der Vorin-
stanz nicht angezweifelt, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist,
dass dem Beschwerdeführer diese Auslagen auch effektiv entstanden
sind. Dagegen fehlen Belege für die geltend gemachten Auslagen für die
Erstellung von Passkopien und Fotos, weshalb die Vorinstanz die Über-
nahme dieser Kosten zu Recht verweigert hat. In Bezug auf die geltend
gemachte Erstattung von Verpflegungskosten hat der Beschwerdeführer
geltend gemacht, dass er die beiden ihm ausgehändigten Essensgut-
scheine zu je Fr. 22.- nicht benutzt und stattdessen auswärts gegessen
habe (act. II-145). Da er jedoch keine Belege für effektive Auslagen der
auswärtigen Verpflegung eingereicht hat, hat die Vorinstanz die Entschä-
digung von Verpflegungskosten ebenfalls zu Recht verweigert. Die Frage,
ob grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von auswärtigen Verpflegungskos-
ten trotz Abgabe von Essensgutscheinen besteht, muss damit nicht beur-
teilt werden.
3.5 Die Fahrten für den Hin- und Rückweg vom Wohnort des Beschwer-
deführers (…) zum Flughafen in (…) sind von der Invalidenversicherung
grundsätzlich zu entschädigen, da diese der direkten Anreise zu einer
MEDAS-Begutachtung dienten. Die ausgewiesenen Taxikosten sind je-
doch nur dann zu übernehmen, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel
zur Verfügung standen bzw. deren Benutzung dem Beschwerdeführer
unzumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
es auf (…) keine öffentlichen und günstigen Verkehrsmittel wie in der
Schweiz gebe und er deshalb ein Taxi habe benutzen müssen (act. II-
150). Diese Angaben werden von der Vorinstanz nicht bestritten und wir-
ken glaubhaft. Die Höhe der geltend gemachten Auslagen erscheint für
thailändische Verhältnisse zwar eher hoch, dennoch sind die Kosten für
die beiden Taxifahrten vom 9. und 14. Oktober 2011 im Betrag von
THB 700.- und THB 600.- in diesem Fall als notwendige und zweckmäs-
sige Reisekosten in direktem Zusammenhang mit der Abklärung bei der
MEDAS zu betrachten und dem Beschwerdeführer zu entschädigen.
Angesichts der Regelung in Art. 28 Abs. 1 ATSG, der als Grundsatz die
unentgeltliche Mitwirkung der versicherten Personen vorsieht, ist es da-
C-6214/2012
Seite 9
gegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die geltend gemachten
Auslagen für die Beschaffung von Kleidung sowie für die Taxifahrt vom
20. September 2011 nicht als direkte Reisekosten im Zusammenhang mit
der Begutachtung qualifiziert hat. Im Übrigen ist aus den Akten auch nicht
ersichtlich, dass die Beschaffung von Kleidern notwendig war und auf-
grund der MEDAS-Begutachtung in der Schweiz erfolgt ist und die Taxi-
fahrt am 20. September 2011 effektiv der Visumbeschaffung gedient hat.
Insgesamt hat die Vorinstanz die Erstattung dieser Kosten zu Recht ver-
weigert.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die
ausgewiesenen Auslagen für die beiden Taxifahrten vom Wohnort zum
Flughafen und zurück in der Höhe von insgesamt THB 1'300.-, was zum
Wechselkurs vom 15. November 2012 aufgerundet Fr. 40.- entspricht, zu
entschädigen hat. Im Übrigen erweist sich die angefochtene Verfügung
als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist daher in diesem
Sinn teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe von Obsiegen und Unter-
liegen zu verlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der teilweise unter-
liegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
14. Juni 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind hier
keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine re-
duzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Soweit der Be-
schwerdeführer unterliegt, hat der Rechtsvertreter, der mit Zwischenver-
fügung vom 14. Juni 2013 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde
(Art. 65 Abs. 2 VwVG), Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der
Gerichtskasse. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung.
5.3 Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be-
C-6214/2012
Seite 10
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro-
chenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl.
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwäl-
te/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-], Art. 7 Abs.
2 VGKE) angemessen. Aufgrund der gestellten Anträge und des Verfah-
rensausgangs ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von einem
Fünftel auszugehen, womit er Anspruch auf eine Parteientschädigung von
Fr. 150.- hat. Vier Fünftel des obengenannten Betrages, also Fr. 600.-,
sind als amtliches Honorar aus der Gerichtskasse zu leisten.
5.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln
gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird, und die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zusätz-
lich Reisekosten in der Höhe von Fr. 40.- zu ersetzen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 150.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen.
4.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsan-
walt Dr. iur. Vincent Augustin, Chur, zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen.
C-6214/2012
Seite 11
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: