B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6215/2010
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
C-6215/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Juli 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) dem 1950 geborenen deutschen Staats-
bürger A._______ mit Wirkung ab dem 1. Mai 1997 eine halbe Invaliden-
rente zu (IV-act. 26). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs
in Rechtskraft.
B.
Am 19. April 2001 teilte die IVSTA A._______ mit, dass er weiterhin An-
spruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades ha-
be, da die Überprüfung desselben keine rentenbeeinflussende Änderung
ergeben habe (IV-act. 37).
C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 gewährte die IVSTA A._______ mit Wir-
kung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente, da bei einem Invalidi-
tätsgrad von 61% seit der 4. IV-Revision Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente bestehe. Gemäss ihren Abklärungen habe sich der Gesundheitszu-
stand von A._______ nicht wesentlich verschlechtert (IV-act. 65). Diese
Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
D.
Mit Mitteilung vom 24. Oktober 2007 teilte die IVSTA A._______ mit, dass
weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Invaliditäts-
grad: 61%), da sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än-
derung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke (IV-act. 72).
E.
Am 26. Januar 2010 stellte A._______ bei der IVSTA ein Revisionsge-
such. Er machte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in den letz-
ten sechs Jahren verschlechtert habe und dass er sich erneut einer Ope-
ration habe unterziehen müssen. Daher sei es ihm leider nicht möglich
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als behandelnde Ärzte nannte er
Dres. med. B._______, C._______ und D._______ (IV-act. 77 und 78).
F.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA attestierte Dr. med. C._______,
Fachärztin für Dermatologie, Allergologie und ästhetische Medizin,
A._______ in ihrem undatierten Bericht ein chronisch rezidivierendes Ek-
zem sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 0% (IV-act. 84). Dr. med.
C-6215/2010
Seite 3
B._______, Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte in seinem Bericht
vom 16. Februar 2010 eine Pseudoischialgie bei degenerativen Verände-
rungen der Wirbelsäule, einen Zustand nach Meniskusläsion links medial
und Arthroskopie des linken Knies, einen Zustand nach Totalendoprothe-
se des rechten Kniegelenks, degenerative Veränderungen der Halswir-
belsäule sowie LWS-Beschwerden bei Periduralanästhesie bei Arthrosko-
pie des linken Kniegelenks. Seit der Kindheit bestehe eine Teileinsteifung
des rechten Kniegelenks aufgrund einer Arthritis tuberkulosa. Postopera-
tiv bestehe eine gute Beweglichkeit und Restbeschwerden mit Beweg-
lichkeit 0/0/130. Bezüglich des linken Knies bestehe eine sehr gute Prog-
nose; rechts bestehe ein Zustand nach endoprothetischer Versorgung mit
Beweglichkeit 0/0/90 ohne Lockerungszeichen, stabilen Verhältnissen
sowie einem guten Ergebnis. Eine Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
erfolgte nicht, da A._______ Rentner sei (IV-act. 85). Gemäss Bericht von
Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychothe-
rapie vom 19. Februar 2010 leide A._______ an lumboischialgieformen
Schmerzen, entlang Dermatom L5 in beide Beine ICD 10 G 57.9 (bekannt
seit 18.09.2009), einer Polyneuropathie distal betont unklare Genese (G
62.9; bekannt seit 18.09.2009), einer Osteochondrose der LWS (M 93.9;
bekannt seit 20.08.2009), einem Zustand nach Totalendoprothese Knie
rechts (T 84.9; seit 2008) sowie einem Diabetes mellitus (E 11.90).
A._______ sei seit dem 27. Juli 2009 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsun-
fähig. Er habe "keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt". Die Frage, ob
A._______ die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar
sei, sei nicht beantwortbar, da dieser berentet sei (IV-act. 86).
G.
In seiner Stellungnahme vom 12. März 2010 kam Dr. med. E._______
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zum Schluss, dass aus den
neuen medizinischen Unterlagen dermatologisch keine neue Störung mit
Arbeitsrelevanz verzeichnet werde, orthopädisch-chirurgisch vorüberge-
hend eine höhere Arbeitsunfähigkeit genannt werde sowie neurologisch-
psychiatrisch gesagt werde, es läge keine objektivierbare und dauerhafte
Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit vor.
Dies entspreche einer umfassenden, quasi polydisziplinären Einschät-
zung, sodass keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien.
Eine Verschlechterung sei ausgeschlossen. Es sei von unveränderten Ar-
beitsfähigkeitsverhältnissen auszugehen (IV-act. 91-3).
H.
Mit Vorbescheid vom 18. März 2010 teilte die IVSTA A._______ mit, ihre
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Seite 4
Abklärungen hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand seit Er-
lass der Verfügung vom 24. Oktober 2007 nicht verschlechtert habe. Für
eine adaptierte Tätigkeit sei er weiterhin zu 50% arbeitsfähig. Bei einem
Invaliditätsgrad von 60.66% habe er weiterhin Anspruch auf die bisherige
Invalidenrente. Das Erhöhungsgesuch müsse daher abgewiesen werden
(IV-act. 88).
I.
In seinem Einwand vom 11. April 2010 beantragte A._______ die Gewäh-
rung einer ganzen Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszustand seit
dem 24. Oktober 2007 verschlechtert habe. Im Sommer 2008 sei ihm
aufgrund seiner Knieprobleme eine neue Knieprothese eingesetzt wor-
den. Seitdem sei eine längere Belastung des Knies ohne Schmerzen
nicht möglich. Dadurch sei er in seiner Bewegungsfreiheit so einge-
schränkt, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei. Gerne sei er bereit, sich
medizinisch untersuchen zu lassen, um dies zu belegen (IV-act. 89).
J.
Mit Verfügung vom 3. August 2010 wies die IVSTA das Revisionsgesuch
von A._______ im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vorge-
brachten Begründung ab und stellte fest, dass weiterhin Anspruch auf ei-
ne Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 96).
K.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 31. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte
er aus, dass sich sein Gesundheitszustand nach der Operation im Som-
mer 2008 soweit verschlechtert habe, dass es ihm beinahe nicht mehr
möglich sei, mehrere Stunden pro Tag auf den Beinen zu stehen. Als Be-
weismittel reichte er einen Arztbericht von Dr. med. B._______ vom
30. August 2010 zu den Akten (BVGer-act. 1).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2010 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Am
24. September 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Ge-
richtskasse ein.
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Seite 5
M.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2010 beantragte das Amt für AHV
und IV des Kantons Thurgau die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, der RAD habe nachvollziehbar
erläutert, dass keine objektivierbare und dauerhafte Veränderung des
Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit vorliege. Beim Be-
schwerdeführer sei demnach weiterhin davon auszugehen, dass er in
seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser nicht mehr arbeitsfähig sei,
in einer adaptierten Tätigkeit jedoch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zumut-
bar sei. An dieser Einschätzung vermöge auch die mit der Beschwerde
eingereichte ärztliche Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom
30. August 2010 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe somit wei-
terhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (BVGer-act. 6).
Gestützt darauf beantragte die IVSTA mit Vernehmlassung vom
29. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 6).
N.
In seiner Stellungnahme vom 30. November 2010 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Durchführung einer medizinischen Begutachtung
(BVGer-act. 8). Mit Eingabe vom 8. Januar 2011 wiederholte er sinnge-
mäss seine bisher gestellten Anträge und reichte einen Bericht von
Dr. med. B._______ vom 9. Dezember 2010 zu den Akten (BVGer-
act. 11). Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 ersuchte er erneut um
Durchführung einer medizinischen Begutachtung und reichte einen Be-
richt von Dr. med. D._______ vom 27. Januar 2011 ein (BVGer-act. 14).
O.
Mit Stellungnahme vom 15. Feburar 2011 führte das Amt für AHV und IV
des Kantons Thurgau aus, dass in den Eingaben des Beschwerdeführers
vom 30. November, 8. und 26. Januar 2011 sowie in den nachgereichten
ärztlichen Berichten keine neuen Aspekte vorgetragen worden seien, die
an der bisherigen Beurteilung – zumindest bis zum Verfügungszeitpunkt –
etwas zu ändern vermöchten (BVGer-act. 16).
Gestützt darauf hielt die IVSTA mit Eingabe vom 25. Feburar 2011 an ih-
ren bisher gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 16).
P.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2012 wurde der Beschwerde-
C-6215/2010
Seite 6
führer auf die Absicht des Bundesverwaltungsgerichts aufmerksam ge-
macht, die angefochtene Verfügung vom 3. August 2010 in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die IVSTA
zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vor-
nehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Aus-
serdem wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass
durch die beabsichtigte Rückweisung die Frage, in welchem Umfang und
für welche Zeitperiode ein Rentenanspruch bestehe, (weiterhin) offen sei
und sich somit neue Abklärungsergebnisse nicht bloss zu seinen Guns-
ten, sondern auch zu seinen Ungunsten auswirken könnten. Daher erhielt
er Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Rückweisung zu äussern und al-
lenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2013 teilte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen mit, dass er die Beschwerde nicht zurückziehen möchte.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Ei-
ne Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
C-6215/2010
Seite 7
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a
bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist ge-
leistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beru-
he auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
C-6215/2010
Seite 8
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an.
Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im
Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am
1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit.
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als über-
einstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung
besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz nicht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
IV bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweize-
rischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG so-
wie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4).
C-6215/2010
Seite 9
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. August 2010) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 3. August 2010 verfasst wurden, auch die im vorliegenden
Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen neueren Datums, da
diese medizinischen Unterlagen mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfü-
gungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989
S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
3.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf
die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Ände-
rungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenan-
spruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verord-
nungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Noch
keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getre-
tene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.
4.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall.
C-6215/2010
Seite 10
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden gan-
zen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig-
keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leis-
ten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem
Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die einschlägige Bestim-
mung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-
Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber inhaltlich keine Änderung
erfahren, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann.
4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
C-6215/2010
Seite 11
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli-
chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
den können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im an-
gestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK
1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-
lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte
(BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozial-
versicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfä-
higer Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen
Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Ein-
satz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese soge-
nannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
C-6215/2010
Seite 12
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann indes-
sen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Ja-
nuar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
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4.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invaliden-
renten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenommen. Die zu alt-
Art. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) entwickelte Rechtsprechung
ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in
BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil EVG I 465/05 vom
6. November 2006]).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen
des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän-
dert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen).
Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie-
benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge-
nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE
112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Auch
eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich kei-
ne Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicher-
ten (BGE 115 V 308 E. 4a bb).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräf-
tigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleiben die Wieder-
erwägung und die prozessuale Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Nach
Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle
einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu be-
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rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht-
lich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat
und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In derartigen Konstellationen
ist Art. 28 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch
BGE 133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu einer
derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente herabge-
setzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente gemäss Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung
der Revisionsverfügung folgenden Monats an. Bei einer Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat
(Art. 88a Abs. 2 IVV). Sofern der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt
die Erhöhung der Renten frühestens von dem Monat an, in dem das Re-
visionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV).
4.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu ma-
chen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Die Pflicht der Verwaltung, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären
(Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht daher erst, wenn die Eintretensvorausset-
zung einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung glaubhaft gemacht
worden ist (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.4).
Die in Art. 87 Abs. 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhin-
dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und
nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108
E. 5.3.1 mit Hinweisen). Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass die
Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entge-
gensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischen-
zeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhindern,
dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründe-
ten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Ren-
tengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang eines Gesuchs dem-
nach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicher-
ten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das
Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft-
machung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des
C-6215/2010
Seite 15
BGer vom 4. April 2007 [I 489/05] E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262
E. 3 und Urteile des BGer vom 19. Oktober 2007 [9C_68/2007] E. 3.3
sowie vom 28. Mai 2009 [9C_286/2009] E. 2.2). Insofern steht der Ver-
waltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
In casu ist die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdefüh-
rers eingetreten und hat dieses materiell geprüft, weshalb sie den Unter-
suchungsgrundsatz zu beachten hat.
4.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbese-
hen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis-
ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti-
gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversi-
cherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 520/99
vom 20. Juli 2000).
5.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der Gesund-
heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Ver-
fügung vom 24. Oktober 2007 – Zeitpunkt der letzten auf umfassender
Abklärung beruhenden Verfügung – bis zum Erlass der hier streitigen Ver-
fügung vom 3. August 2010 massgeblich verändert haben.
5.1
5.1.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Oktober 2007 teilte die IVSTA
dem Beschwerdeführer mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige In-
validenrente bestehe (Dreiviertelsrente), da sie bei der Überprüfung des
C-6215/2010
Seite 16
Invaliditätsgrades (61%) keine Änderung festgestellt habe, die sich auf
die Rente auswirke (IV-act. 72).
5.1.2 Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens lag der IVSTA nebst den
bereits in den vorangehenden Revisionsverfahren berücksichtigten medi-
zinischen Unterlagen ein Arztbericht von Dr. med. B._______ vom
30. April 2007 vor. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer eine Totalen-
doprothese Knie rechts, eine Gonarthrose links, degenerative Verände-
rungen der Brust-, Lenden- und Halswirbelsäule, ein Rotatorenmanschet-
tensyndrom rechts und links sowie ein Carpaltunnelsyndrom links. Der
Beschwerdeführer sei seit über zehn Jahren in Behandlung. Die Be-
schwerden seien umfangreich; er habe erhebliche Probleme mit den
Kniegelenken; beide Schultern seien deutlich eingeschränkt in der Be-
weglichkeit; es bestehe eine Chronifizierung; die degenerativen Verände-
rungen der Wirbelsäule seien als chronifiziert anzusehen. Eine Tätigkeit
sei dem Beschwerdeführer mit seinen orthopädischen Leiden nicht zu-
mutbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage sowohl in seiner bisherigen Tätig-
keit als auch in einer Verweisungstätigkeit 100% (IV-act. 71 und 73).
5.1.3 Der zuständige IV-Arzt kam am 24. Oktober 2007 gestützt auf die
Hauptdiagnosen einer Supraspinatustendinose links bei Bursitis calcarea
subacromiales links, einer rezidivierenden Blockierung der Wirbelsäule
bei degenerativen Veränderungen, einer Totalendoprothese rechtes Knie
und eines Zustands nach Meniskusläsion links medial sowie nach Ein-
sicht in den Bericht von Dr. med. B._______ vom 30. April 2007 zum
Schluss, dass gemäss den vorliegenden medizinischen Gutachten ein
stationärer Gesundheitszustand vorliege. Der Beschwerdeführer selbst
beschreibe einen gleichbleibenden Zustand, sodass weiterhin auf das
Gutachten der Klinik X._______ vom 28. Februar 2005 abgestellt werden
könne (IV-act. 73).
5.1.4 Gemäss dem Gutachten der Klinik X._______ vom 28. Februar
2005 leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen myofaszialen
Schmerzsyndrom des Musculus tensor fasciae latae links mit Beinverkür-
zung links von 2,5 cm und stark eingeschränkter Kniereflexion rechts
nach Knietotalendoprothese 1996 wegen posttraumatischer Gonarthrose,
einem chronischen Reizzustand des rechten Akromioklavikulargelenks,
einem chronischen belastungsabhängigen Lumbovertebralsyndrom mit
alter Deckplattenimpressionsfraktur LKW 4, einem chronischen femoro-
patellären Schmerzsyndorm links, einem chronischen Zervikovertebral-
syndrom, einem chronischen Karpaltunnelsyndrom links, einer Osteopo-
C-6215/2010
Seite 17
rose mit alter Deckplattenimpressionsfraktur LWK 4, einem Status nach
offener subakromialer Dekompression links wegen Tendionosis calcarea
der Supraspinatussehne 04/01, einem Status nach Bursitis olecrani links
2003 und einem Status nach Karpaltunnelsyndrom rechts 1986. Als ar-
beitsbezogen relevante Probleme zeigten sich belastungsabhängige
Schmerzen und eine verminderte funktionelle Stabilität im Bereich der
Lendenwirbelsäule in Zusammenhang mit einem eingeschränkten Kom-
pensationspotential des rechten Kniegelenks und der deutlichen Beinlän-
gendifferenz. Die eingeschränkte Beugefähigkeit des rechten Kniegelenks
verunmögliche zusätzlich hockende, kniende und kauernde Körperpositi-
onen. Zudem spielten Belastungsschmerzen bei der Flexion und Extensi-
on der Halswirbelsäule in Kombination mit rechtsseitigen Schulter-
schmerzen bei Tätigkeiten über Kopf eine Rolle. Bei guter Leistungsbe-
reitschaft des Beschwerdeführers zeigte sich, dass bei der Tätigkeit als
Schweisser und Schlosser vor allem die zu hantierenden Gewichte und
das oft notwendige Stehen in vorgeneigter Position die körperliche Be-
lastbarkeit klar übersteigten. Eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wech-
selbelastung sei mit reduzierter Leistung jedoch ganztags zumutbar. Die
Prognose sei nicht unbedingt schlecht und hange auch davon ab, ob der
Beschwerdeführer das empfohlene, langfristig durchzuführende Kraftaus-
dauertraining aufnehme und durchführe. Der Beschwerdeführer sei vor
allem beim Hantieren von Gewichten über 15 kg, bei Arbeiten Überkopf,
bei länger dauernden Tätigkeiten mit vorgeneigter Körperposition und bei
Arbeiten in kniender oder hockender Stellung, beim Treppensteigen und
beim Leitersteigen beeinträchtigt. Bei der Arbeit als Schweisser und
Schlosser übersteigten vor allem die zu hantierenden schweren Lasten
und das sehr oft notwendige Stehen mit vorgeneigtem Oberkörper die
körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Daher sei er in dieser
Tätigkeit dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig. Körperlich leichte Tätigkeiten
mit Wechselbelastung seien ihm jedoch noch ganztags mit einer vermin-
derten Leistungsfähigkeit von 50% zumutbar (IV-act. 59).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sich
sein Gesundheitszustand nach der Knieoperation im Sommer 2008 ver-
schlechtert habe, sodass er nicht mehr arbeitsfähig sei.
5.2.2 Dr. med. C._______ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem un-
datierten Bericht ein chronisch rezidivierendes Ekzem sowie eine Arbeits-
unfähigkeit von 0% (IV-act. 84).
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Seite 18
Dr. med. B._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Februar
2010 nebst den bereits zuvor bekannten Diagnosen eine Pseudoischial-
gie bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, einen Zustand
nach Arthroskopie des linken Knies sowie LWS-Beschwerden bei Peridu-
ralanästhesie bei Arthroskopie des linken Kniegelenks. Postoperativ be-
stehe eine gute Beweglichkeit und Restbeschwerden mit Beweglichkeit
0/0/130. Bezüglich des linken Knies bestehe eine sehr gute Prognose;
rechts bestehe ein Zustand nach endoprothetischer Versorgung mit
0/0/90 ohne Lockerungszeichen, stabilen Verhältnissen sowie einem gu-
ten Ergebnis. Eine Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit erfolgte nicht,
da der Beschwerdeführer Rentner sei (IV-act. 85).
Gemäss Bericht von Dr. med. D._______ vom 19. Februar 2010 leide der
Beschwerdeführer an lumboischialgieformen Schmerzen, entlang Derma-
tom L5 in beide Beine ICD 10 G57.9 (bekannt seit 18.09.2009), einer Po-
lyneuropathie distal betont unklare Genese (G62.9; bekannt seit
18.09.2009), einer Osteochondrose der LWS (M93.9; bekannt seit
20.08.2009), einem Zustand nach Totalendoprothese Knie rechts (T84.9;
seit 2008) sowie einem Diabetes mellitus (E11.90). Der Beschwerdeführer
sei seit dem 27. Juli 2009 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Er
habe keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Frage, ob dem Beschwer-
deführer die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar
sei, sei nicht beantwortbar, da der Beschwerdeführer berentet sei (IV-
act. 86).
5.2.3 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 3. August 2010 stützt
sich auf die Stellungnahme von Dr. med. E._______ des RAD vom
12. März 2010. Dieser kam gestützt auf die Berichte der Dres. med.
C._______, B._______ und D._______ zum Schluss, dass dermatolo-
gisch keine neue Störung mit Arbeitsrelevanz verzeichnet werde, ortho-
pädisch-chirurgisch vorübergehend eine höhere Arbeitsunfähigkeit ge-
nannt werde mit Restitution zum Habitualzustand sowie neurologisch-
psychiatrisch gesagt werde, es liege keine objektivierbare und dauerhafte
Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit vor.
Dies entspreche einer umfassenden, quasi polydisziplinären Einschät-
zung, sodass keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien.
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausgeschlossen,
weshalb von unveränderten Arbeitsfähigkeitsverhältnissen auszugehen
sei (IV-act. 91-3).
C-6215/2010
Seite 19
5.2.4 Gemäss Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 30. August
2010 leide der Beschwerdeführer unter den Folgen einer Spinalanästhe-
sie mit erheblichen Beschwerden in beiden Beinen, die durchaus nach-
vollziehbar seien und nach der letzten Spinalanästhesie auftraten. Er ha-
be deshalb nach wie vor erhebliche Dysästhesien und einstrahlende
Schmerzen, die ihm massive Beschwerden bereiteten. Aufgrund dieser
Tatsache, die bisher noch nicht berücksichtigt worden sei, müsse der be-
handelnde Neurologe zusätzlich befragt werden (BVGer-act. 1).
In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2010 führte Dr. med.
B._______ zudem aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in Be-
handlung mit bekannten Störungen, nämlich einer Kniegelenksarthrose
links, einer Totalendoprothese des rechten Knies und erheblichen dege-
nerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sei. Nach der Spinal-
anästhesie seien errektive Störungen und somatoforme Schmerzstörun-
gen aufgetreten. Ferner seien ein Diabetes Mellitus und Depressionen
bekannt. Diese Erkrankungen seien in der Mitteilung des Grades der Be-
hinderung nicht berücksichtigt (BVGer-act. 11).
Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 attestierte Dr. med. D._______ dem
Beschwerdeführer, welcher seit dem 27. Juli 2009 in seiner ambulanten
Behandlung sei, "lumboischialgieforme Schmerzen, entlang Dermatom L5
in beide Beine ICD 10 G57.9 (bekannt seit dem 18. September 2009), ei-
ne Polyneuropathie distal betont unklare Genese G62.9 (bekannt seit
18. September 2009), eine Osteochondrose der LWS M93.9 (bekannt seit
20. August 2009), einen Zustand nach Totalendoprothese Knie rechts
T84.9 (seit 2008), einen Diabetes mellitus E11.90, somatoforme
Schmerzstörungen F45.90 und eine depressive Störung F43.9". Der wei-
tere Verlauf sei unbefriedigend. Die Schmerzen seien chronifiziert. Auf-
grund seines empfindlichen Magens sei die Verordnung von Schmerzmit-
teln limitiert. Es liege keine ausreichende berufliche Belastungs- und Leis-
tungsfähigkeit mehr vor. Der Beschwerdeführer sei zu 100% arbeitsunfä-
hig. Die weitere Prognose sei ungünstig. Es müsse mit einer weiteren
Verschlechterung gerechnet werden (BVGer-act. 14).
5.3 Bei der Beurteilung von Dr. med. E._______ des RAD vom 12. März
2010 handelt es sich um einen reinen Aktenbericht. Gestützt auf den un-
datierten Bericht von Dr. med. C._______, den Bericht von Dr. med.
B._______ vom 16. Februar 2010 und den Bericht von Dr. med.
D._______ vom 19. Februar 2010 kam er zum Schluss, dass eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen sei. Mit der
C-6215/2010
Seite 20
von Dr. med. D._______ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100%, wel-
cher dieser in seinem Bericht vom 27. Januar 2011 erneut bestätigte, hat
sich Dr. med. E._______ jedoch nicht rechtsgenüglich auseinanderge-
setzt, hat er doch diesbezüglich einzig festgehalten, neurologisch-
psychiatrisch liege keine objektivierbare und dauerhafte Veränderung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit vor, ohne dies näher zu
begründen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht führte Dr. med.
E._______ zudem aus, es werde vorübergehend eine höhere Arbeitsun-
fähigkeit "mit Restitution zum Habitualzustand" genannt, widerspricht sich
in der Folge indes insofern, als seines Erachtens von unveränderten Ar-
beitsfähigkeitsverhältnissen auszugehen sei. Diesbezüglich erweist sich
die Beurteilung von Dr. med. E._______ somit als nicht schlüssig.
Im Übrigen verfügt Dr. med. E._______ über den Facharzttitel für Psychi-
atrie und Psychotherapie. Aufgrund der beim Beschwerdeführer diagnos-
tizierten somatischen Leiden (insbesondere orthopädische und rheumato-
logische) wäre das Einholen von Stellungnahmen bei entsprechend aus-
gebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte zu genügen (vgl. E. 4.4
hiervor).
Die Frage nach der weitergehenden beweisrechtlichen Bedeutung des
Umstandes, dass die Vorinstanz die Beurteilung von Dr. med. E._______
nicht in der originalen Fassung, sondern lediglich zitatweise im Verlaufs-
protokoll (IV-act. 91) zu den Akten gegeben hat, kann vorliegend offen-
bleiben, weil diese Beurteilung bereits aus den obgenannten Gründen
den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügt.
5.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss den im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen, wel-
che nach Erlass der angefochtenen Verfügung ausgestellt wurden, zu-
sätzlich an einer somatoformen Schmerzstörung sowie an einer depres-
sive Störung leidet (BVGer-act. 1, 11 und 14). Die Vorinstanz hat diese
Berichte dem RAD nicht zur Stellungnahme unterbreitet, da diese Berich-
te an der bisherigen Beurteilung – zumindest bis zum Verfügungszeit-
punkt – nichts zu ändern vermöchten (BVGer-act. 16).
Mit Blick auf den Umstand, dass die somatoforme Schmerzstörung und
die depressive Störung zwar erstmals ca. vier Monate nach Erlass der
angefochtenen Verfügung attestiert wurden, ohne jedoch den massge-
benden Zeitraum zu bezeichnen, scheint es – entgegen der Auffassung
C-6215/2010
Seite 21
der Vorinstanz – durchaus möglich, dass diese Gesundheitsbeeinträchti-
gungen bereits im Verfügungszeitpunkt vorlagen und Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt haben. Demnach er-
weist sich der Sachverhalt auch diesbezüglich als ungenügend abgeklärt.
5.5 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen lässt sich somit
nicht beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers massgeblich verändert haben. Nach der höchst-
richterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als
ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Be-
weiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen
Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter
Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Ver-
waltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot
eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur
dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des
gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. an-
dere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung an die IVSTA entgegenstehen würden.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen
(Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz; medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung
betreffend [Rest-]Arbeitsfähigkeit und massgeblichen Zeitraum) vornehme
und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem
Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
C-6215/2010
Seite 22
Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver-
treten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-6215/2010
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die an-
gefochtene Verfügung vom 3. August 2010 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu ver-
füge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie der Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 9. Januar 2013)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: