B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6216/2009
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungspflicht zweier Versicherer);
Verfügung des BAG vom 21. September 2009.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a C._______ (nachfolgend: Versicherte) erlitt am 30. Januar 1994 auf
der Skipiste bei einem Zusammenprall mit einem Snowboarder ein HWS-
Distorsionstrauma. Zum damaligen Zeitpunkt war sie bei der A._______
AG (nachfolgend: A._______ oder Beschwerdeführerin) obligatorisch un-
fallversichert (act. Z1). Diese kam für die angefallenen Kosten auf.
A.b Am 1. September 1998 trat die Versicherte beim Steueramt der Stadt
D._______ eine neue Stelle an und war fortan bei der B._______ (nach-
folgend: B._______ oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Un-
fälle versichert (act. Z47). Am 20. Februar 1999 war die Versicherte mit
dem Auto in eine Kollision verwickelt und erlitt dabei erneut ein HWS-
Distorsionstrauma, was medizinische Behandlungen und eine Arbeitsun-
fähigkeit von einigen Monaten zur Folge hatte (vgl. MEDAS-Gutachten
vom 13. Dezember 2004, act. Z15).
A.c Am 21. Februar 2001 erlitt die Versicherte erneut einen Autounfall. Zu
diesem Zeitpunkt war sie beim Amt für Zusatzleistungen AHV/IV ange-
stellt und immer noch bei der B._______ obligatorisch gegen Unfälle ver-
sichert.
B.
B.a Am 11. April 2007 (act. Z47) stellte die B._______ beim Bundesamt
für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) ein Gesuch um Er-
lass einer Verfügung nach Art. 78a des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20).
B.b Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 (act. Z48) forderte das BAG die
A._______ auf, zum Gesuch der B._______ Stellung zu nehmen. Mit
Schreiben vom 16. Mai 2007 (act. Z50) liess sich die A._______ in dem
Sinne vernehmen, dass sie eine Beteiligung an den Kosten der Unfälle
vom 20. Februar 1999 und vom 21. Februar 2001 ablehne, da der Unfall
vom 30. Januar 1994 abgeschlossen und sie somit nicht mehr leistungs-
pflichtig sei.
B.c Mit Verfügung vom 21. September 2009 (act. 1/2) stellte das BAG die
Leistungspflicht der B._______ für die Unfälle vom 20. Februar 1999 und
vom 21. Februar 2001 fest. Das BAG erklärte die A._______ aber gegen-
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Seite 3
über der B._______ für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 1994 inso-
fern rückvergütungspflichtig, als jene der B._______ den Barwert des
Rentenanteils von 30% zuzüglich 30% der Integritätsentschädigung zu
bezahlen habe. Für die zukünftigen Heilungskosten erklärte das BAG die
B._______ alleine leistungspflichtig. Die Verfahrenskosten, bestehend
aus Spruch- und Schreibgebühren, von insgesamt Fr. 1'566.-- auferlegte
das BAG der A._______.
C.
Gegen die Verfügung vom 21. September 2009 erhob die A._______ mit
Eingabe vom 29. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung, dass die A._______
gegenüber der B._______ nicht rückerstattungspflichtig sei. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, einerseits sei das Gutachten nicht
verwertbar, da es ein Parteigutachten sei und zudem keine Vorunfallakten
berücksichtigt worden seien, und andererseits sei keine gesetzliche
Grundlage für einen Rückgriff auf die A._______ vorhanden.
D.
Am 13. Oktober 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2009
(act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen (act. 4).
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2009 beantragte die
B._______ die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Zur Begründung führ-
te sie namentlich aus, das eingeholte MEDAS-Gutachten genüge den
qualitativen Anforderungen, welche an ein Gutachten gestellt würden,
weshalb darauf abzustellen sei. Gemäss diesem Gutachten und gestützt
auf Art. 100 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom
20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) habe ihr die Beschwerdeführerin
einen Anteil von 30% der erbrachten Leistungen zu vergüten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2009 beantragte das BAG die
Abweisung der Beschwerde (act. 7). Zur Begründung führte es aus, das
MEDAS-Gutachten sei lege artis erstellt worden und berücksichtige alle
Akten seit dem ersten Unfall. Vor dem Unfall vom 30. Januar 1994 habe
Die Versicherte keine Beschwerden gehabt, so dass keine weiteren rele-
vanten Akten vorhanden seien. Das BAG sei zudem darauf angewiesen,
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sich in Bezug auf die strittige Frage der Kausalität auf die Einschätzung
im medizinischen Gutachten verlassen zu können, weshalb es auf das
Gutachten abstelle, sofern – wie hier – keine Hinweise vorlägen, dass
dieses mangelhaft sei.
G.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel (act. 9).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfü-
gung des BAG vom 21. September 2009 handelt es sich um eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Nach Art. 78a UVG er-
lässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine
Verfügung. Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinn von
Art. 33 lit. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts; eine
sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
und ist daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a bis c VwVG zur Beschwerde
legitimiert.
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Seite 5
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff.
VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.-- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.4 Die Beschwerdegegnerin hat am Verfahren vor dem BAG teilgenom-
men. Eine Verfügung nach Art. 78a UVG würde in den Bestand ihrer
Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr Interesse darin,
dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst. Nach der Leh-
re gelten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, die zur
Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet werden können,
wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit eigenen
Anträgen widersetzen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,
Rz. 527 und 707). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend Anträge ge-
stellt und ist als Partei im Sinn von Art. 6 VwVG zu betrachten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte Strei-
tigkeiten zwischen Versicherern das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) nicht zur Anwendung. Dabei finden nach den allgemeinen in-
tertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da vorliegend die
Leistungskoordination zwischen der Beschwerdeführerin und der Be-
schwerdegegnerin in Bezug auf die Ansprüche der Versicherten aus den
Unfällen vom 30. Januar 1994, vom 20. Februar 1999 und vom
21. Februar 2001 strittig ist, sind vorliegend das UVG und die UVV in der
im entsprechenden Zeitpunkt gültig gewesenen Fassung anwendbar.
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Seite 6
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin zu Recht verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin für die Folgen
des Unfalls vom 30. Januar 1994 den Barwert des Rentenanteils von
30% zuzüglich 30% der von der Beschwerdegegnerin geleisteten Integri-
tätsentschädigung zu vergüten.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung kommt die bundesamtliche Verfügungszu-
ständigkeit nach Art. 78a UVG in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum
Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Un-
fallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt, das BAG anruft, damit
dieses über die streitige Zuständigkeit entscheide (BGE 127 V 176 E. 4d,
125 V 324 E. 1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn
ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über die
Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn
ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von ge-
genüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt
(BGE 127 V 176 E. 4d). Nach der Rechtsprechung ist der negative Kom-
petenzkonflikt grundsätzlich auf dem Rechtsweg nach Art. 78 UVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2002, aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 ATSG)
und Art. 78a UVG zu lösen, wenn in Bezug auf ein bestimmtes Scha-
densereignis die Person des nach UVG leistungspflichtigen Versicherers
umstritten ist, nicht hingegen grundsätzlich Bestehen und Umfang der
Leistungspflicht (Urteile des Bundesgerichts [BGer] U 255/01 vom 28. Mai
2003 E. 1.2 und U 187/02 vom 24. September 2002 E. 2.3).
4.2 Vorliegend verlangt die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdefüh-
rerin die (teilweise) Rückvergütung von gegenüber der Versicherten er-
brachten respektive noch zu erbringenden Leistungen, weshalb das sach-
lich und funktionell zuständige BAG zu Recht auf Gesuch der Beschwer-
degegnerin eine entsprechende Verfügung erlassen hat.
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Seite 7
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, welche gesetzliche Grundlage im vorlie-
genden Fall zur Anwendung kommt.
5.1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt derjenige Versicherer die Leis-
tungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat.
Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei
dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war
(Art. 77 Abs. 2 UVG). Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das
Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall, namentlich
wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des
Invaliditätsgrades führt (Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG).
5.1.2 Gestützt auf Art. 77 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat Art. 100 UVV er-
lassen, welcher die Leistungspflicht bei erneutem Unfall wie folgt regelt:
Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versi-
cherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versi-
chert ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leis-
tungen für den neuen Unfall erbringen (Art. 100 Abs. 1 UVV). Verunfallt
der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle,
aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und
löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den
neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die
früheren Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese
Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung;
damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer
können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen
treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat
als der frühere (Art. 100 Abs. 2 UVV). Erleidet ein aus einem früheren Un-
fall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Ände-
rung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall leistungs-
pflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den ersten
Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer
den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen,
aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abge-
golten (Art. 100 Abs. 3 UVV).
5.2 Art. 100 Abs. 1 UVV zielt primär auf die Regelung der Situation, in der
ein Versicherter, nachdem er einen ersten Unfall mit Arbeitsunfähigkeits-
folge erlitten hat, zu einem bei einem anderen Versicherer versicherten
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Seite 8
Arbeitgeber wechselt, und sodann – während er aufgrund des ersten Un-
falles noch arbeitsunfähig ist, so dass er die neue Stelle noch nicht hat
antreten können – erneut verunfallt. Dieser Artikel normiert demzufolge
die Nachwirkungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses vor der Aufnahme
einer neuen versicherten Tätigkeit (vgl. BGE 135 V 333 E. 4.4).
Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Versicherte zwi-
schen den Unfällen vom 30. Januar 1994 und vom 20. Februar 1999 ihre
neue Stelle beim Steueramt der Stadt D._______ angetreten hat und so-
mit nicht mehr arbeitsunfähig war; deshalb kommt Art. 100 Abs. 1 UVV
hier nicht zur Anwendung.
5.3 Art. 100 Abs. 3 UVV, welcher voraussetzt, dass der Versicherte aus
einem früheren Unfall bereits rentenberechtigt ist, kommt hier ebenso
wenig zur Anwendung, da die Versicherte aufgrund des Unfalls vom
30. Januar 1994 keine Rente, sondern lediglich während einer gewissen
Zeit Taggelder bezog und somit dieses Tatbestandselement nicht erfüllt
ist. Folgerichtig geht auch die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in Zif-
fer 3.3 ihrer Ad-hoc-Empfehlungen 4/89 davon aus, dass Art. 100 Abs. 3
UVV nicht anwendbar ist und somit gestützt darauf kein Rückgriff auf den
Versicherer eines früheren Unfalls erfolgen kann, wenn der erste Unfall –
wie hier – nicht zu einer Rente führte. Die von der Ad-hoc-Kommission
Schaden UVG erlassenen Empfehlungen zur einheitlichen Rechtsanwen-
dung stellen unverbindliche Richtlinien dar, ihnen kommt jedoch unter
dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit eine gewisse Bedeutung zu
(BGE 126 V 353 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den Akten ferner
auch nicht hervorgeht, dass eine Rente später noch hätte zugesprochen
werden sollen; im Übrigen wird dies von den Parteien auch nicht geltend
gemacht. Somit liegt kein Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 3 UVV vor
und es ist daher auch auszuschliessen, dass Ziffer 3.4 der Ad-hoc-
Empfehlungen 4/89 vorliegend zur Auslegung beigezogen werden könn-
te.
5.4 Art. 100 Abs. 2 UVV zielt auf den Standardfall, in dem der Versiche-
rungsschutz des neuen Arbeitgebers aufgrund des Antritts der neuen Tä-
tigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UVG, und mithin der "Wiederaufnahme
einer versicherten Tätigkeit" gemäss der fraglichen Bestimmung, bereits
begonnen hat, die Heilungsdauer für einen früheren Unfall aber noch
läuft. Diesen Fall hat der Verordnungsgeber insofern für den Versicherten
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Seite 9
verfahrensökonomisch und praktikabel ausgestaltet, als ihm gegenüber
(grundsätzlich) allein der aktuelle, aufgrund des erneuten Unfalles invol-
vierte Versicherer leistungspflichtig ist, so dass er nicht mit mehreren Ver-
sicherern verhandeln und allenfalls prozessieren muss. Intern, im Ver-
hältnis zwischen den Versicherern, ist jedoch ein Rückgriffsrecht vorge-
sehen.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Unfall vom 20. Februar 1999
während der Heilungsdauer des Unfalles vom 30. Januar 1994 ereignet
hat und, falls ja, in welchem Umfang eine Rückvergütung des früheren
Versicherers gegenüber dem neuen Versicherer zu erfolgen hat.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei vorliegend lediglich
relevant, ob der Endzustand der Heilung erreicht war und ob noch eine
weitere Behandlungsbedürftigkeit bestand. Hingegen sei für die Beant-
wortung der Frage, ob die Heilungsdauer abgeschlossen sei, nicht ent-
scheidend, ob die Versicherte beschwerdefrei gewesen sei oder nicht.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe seit dem 17. Juli 1998 man-
gels Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten keine Heilbehandlungs-
kosten mehr bezahlt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Heilungs-
dauer des ersten Unfalles im Zeitpunkt des zweiten Unfalles abgeschlos-
sen gewesen sei.
6.2 Die Beschwerdegegnerin führte dagegen aus, alleine aus dem von
der Beschwerdeführerin behaupteten Umstand, dass diese zwischen dem
17. Juli 1998 und dem 20. Februar 1999 keine Heilbehandlung mehr be-
zahlt habe, könne nicht geschlossen werden, dass die Versicherte be-
schwerdefrei und die Heilbehandlung abgeschlossen gewesen sei, zumal
gemäss den Aussagen der MEDAS-Gutachter seit dem ersten Unfall eine
jahrelange, wiederholte, intensive Behandlungs- und Therapiebedürftig-
keit bestanden habe. Es sei somit davon auszugehen, dass die Heilungs-
dauer des ersten Unfalles im Zeitpunkt des zweiten Unfalles noch nicht
abgeschlossen gewesen sei.
6.3 Die Vorinstanz machte geltend, aus dem MEDAS-Gutachten sei er-
sichtlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nach dem ersten
Unfall nur mit intensiven ambulant durchgeführten Therapien habe erhal-
ten lassen, damit sei nachgewiesen, dass die Heilungsdauer nicht abge-
schlossen gewesen sei und deshalb sei Art. 100 Abs. 2 UVV anwendbar.
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6.4 Gemäss Art. 124 lit. b UVV ist über die Kürzung und Verweigerung
von Versicherungsleistungen eine Verfügung zu erlassen (vgl. dazu auch
Art. 49 Abs. 1 ATSG, welcher für die Regelung von Leistungen, Forderun-
gen oder Anordnungen, welche erheblich sind oder mit denen die betrof-
fene Person nicht einverstanden ist, ebenfalls den Erlass einer Verfügung
vorsieht). Der Abschluss einer Heilbehandlung respektive das Ende der
Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Versicherer ist eine
Verweigerung von Versicherungsleistungen im obgenannten Sinn, welche
somit grundsätzlich in Verfügungsform zu erfolgen hat. Das Bundesge-
richt hat in BGE 132 V 412 E. 4 festgestellt, dass ein Fallabschluss – sei
es mit oder ohne Zusprache von Dauerleistungen – auf jeden Fall in Ver-
fügungsform zu erfolgen hat. Nicht zwingend ist dabei allerdings, dass
der Fallabschluss sogleich formell verfügt werden muss. Je nach Verlauf
des Heilungsprozesses ist es zulässig oder gar sachgerecht, wenn der
Versicherer zuwartet und die Entwicklung beobachtet, bevor er verfügt.
6.4.1 Obschon Art. 100 Abs. 2 UVV das Rückgriffsrecht des neuen Versi-
cherers lediglich davon abhängig macht, ob die Heilungsdauer eines frü-
heren Unfalles im Zeitpunkt eines neuen Unfalles abgeschlossen war und
keine Anknüpfung an den Fallabschluss macht, ist – insbesondere bei
bestehenden Zweifeln über das Ende der Heilungsdauer – der (formelle)
Fallabschluss immerhin als Indiz für eine abgeschlossene Heilungsdauer
zu betrachten.
Vorliegend ist kein formeller (in Verfügungsform ergangener) Fallab-
schluss durch die Beschwerdeführerin aktenkundig. Ebenso wenig liegt
ein Schreiben in den Akten, mit welchem die Beschwerdeführerin der
Versicherten mitgeteilt hätte, dass sie in Zukunft keine Heilbehandlungen
mehr bezahlen werde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin den Fall abgeschlossen hatte. Auch wenn während
einer gewissen Zeit – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – keine Be-
handlungen mehr erfolgten, ist vorliegend ein Unterbruch von wenigen
Monaten nach einer mehrjährigen Behandlungsdauer nicht als Abschluss
der Heilungsdauer zu werten, zumal auch die Ärzte des Universitätsspi-
tals F._______ in ihrem Bericht vom 21. Juli 1998 (act. ZM13/1) bestätig-
ten, dass das Therapieende noch nicht voraussehbar sei. Vielmehr ist
aufgrund der Umstände anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die
weitere gesundheitliche Entwicklung der Versicherten beobachtete, um
darüber zu entscheiden, ob der Fall abgeschlossen werden könne oder
nicht.
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Seite 11
6.4.2 Auch der im MEDAS-Gutachten enthaltenen Dokumentation der
gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin kann nicht ent-
nommen werden, dass die Heilungsdauer des ersten Unfalles im Zeit-
punkt des zweiten Unfalles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ab-
geschlossen zu betrachten gewesen ist, zumal über längere Zeit nach
dem Unfall – trotz Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit – nachweislich
noch eine Behandlungsbedürftigkeit bestand.
6.4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Akten
und mit Blick auf die Rechtsprechung zum Fallabschluss mit dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass im Zeitpunkt des Unfalles vom 20. Februar 1999 die Heilungsdauer
des ersten Unfalles noch nicht abgeschlossen gewesen war und die Be-
schwerdeführerin daher vorliegend gestützt auf Art. 100 Abs. 2 UVV ge-
genüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe der Verursachung
grundsätzlich vergütungspflichtig ist.
6.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einen prozentua-
len Anteil des Barwerts der Rente sowie der Integritätsschädigung als
durch die Beschwerdeführerin vergütungspflichtige Leistungen benannt
und sie zur anteilmässigen Rückvergütung verpflichtet; die zukünftigen
Heilungskosten hat sie explizit von der Vergütungspflicht ausgenommen.
Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3 f.), liegt in casu kein An-
wendungsfall von Art. 100 Abs. 3 UVV, sondern von Art. 100 Abs. 2 UVV
vor. Gemäss dessen Wortlaut ist somit bei einem erneuten Unfall, der ei-
nen Anspruch auf Taggeld auslöst, der für den neuen Unfall leistungs-
pflichtige Versicherer grundsätzlich (vor-)leistungspflichtig und die ande-
ren beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teue-
rungszulagen, nach Massgabe der Verursachung, sofern zwischen den
beteiligten Versicherern keine davon abweichende Regelung getroffen
wurde. Die Parteien haben unbestrittenermassen keine abweichende Re-
gelung getroffen, deshalb richtet sich die Vergütungspflicht der Be-
schwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin für sämtliche Leis-
tungen "nach Massgabe der Verursachung" (vgl. Urteil des BGer
8C_816/2009 E. 4.4).
7.
Nachfolgend ist somit darüber zu befinden, in welchem (prozentualen)
Umfang eine Rückvergütungspflicht der Beschwerdeführerin für von der
Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen besteht.
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Seite 12
7.1 Die Beschwerdeführerin führte in Bezug auf das MEDAS-Gutachten
aus, auf dieses sei ohnehin nicht abzustellen, da es sich dabei um ein
(von der Beschwerdegegnerin veranlasstes) Parteigutachten handle und
zudem keine Vorunfallakten berücksichtigt worden seien. In Bezug auf ei-
ne allfällige Aufteilung der Kosten machte sie keine Ausführungen.
Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, das Gutachten ent-
spreche den üblichen Qualitätsanforderungen und deshalb sei darauf ab-
zustellen. Das Gutachten stelle fest, dass der Unfall im Zuständigkeitsbe-
reich Beschwerdeführerin einen Anteil von 30% der gesamten Kosten
ausmache, weshalb diese den entsprechenden Kostenanteil zu vergüten
habe.
Die Vorinstanz führte aus, sie folge der im MEDAS-Gutachten ermittelten
Aufteilung der Verursachung, weshalb die Beschwerdeführerin der Be-
schwerdegegnerin 30% des Barwertes der Rente und 30% der Integri-
tätsentschädigung zu vergüten habe; für die zukünftigen Heilungskosten
müsse die Beschwerdegegnerin selber aufkommen.
7.2
7.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür-
lichen Kausalzusammenhangs sind alle Ursachen, ohne deren Vorhan-
densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der
gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge-
dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist nicht erforder-
lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitli-
cher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Ver-
sicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge-
dacht werden kann, ohne dass auch die eingetreten gesundheitliche Stö-
rung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge-
sundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Rich-
ter) im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-
recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-
finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 335 E. 1 mit
Hinweisen).
C-6216/2009
Seite 13
Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen müssen somit
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu, und ist
die natürliche Kausalität – aufgrund fachärztlicher Feststellungen in ei-
nem konkreten Fall – unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusam-
menhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass aus-
führliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE 119 V 335
E. 2b/aa).
7.2.2 Zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang ist die Adäquanz
zu prüfen. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die be-
treffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge-
meinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewir-
ken. Was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betrifft, ist nach der
Schleudertrauma-Praxis (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklun-
gen nach Unfall geltenden Grundsätzen) für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine
massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungswei-
se Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse
Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für
die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen
beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander-
seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unter-
schieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Re-
gel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen
verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus
dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüs-
sig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche
unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte be-
ziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdi-
gung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall ein-
zuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in beson-
ders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezo-
gen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht
hat in BGE 134 V 109 E. 10.2 diese Kriterien aufgrund der bisherigen Er-
fahrungen in der Praxis hinterfragt und neu folgende Kriterien als mass-
gebend bezeichnet: besonders dramatische Begleitumstände oder be-
sondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Be-
handlung, erhebliche Beschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die
C-6216/2009
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Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und er-
hebliche Komplikationen sowie erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausge-
wiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.3).
7.3
7.3.1 In Bezug auf die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände ist
festzuhalten, dass das Bundesrecht nicht vorschreibt, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Ver-
waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG).
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfah-
ren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach
zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medi-
zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberich-
tes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas-
send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege-
ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver-
einbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So
weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten
ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur
Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu
erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichts-
expertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
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Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen
gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Rich-
ter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens
in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberex-
perten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergeb-
nis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht
(BGE 118 V 286 E. 1b, 112 V 30 E. 1a. mit Hinweisen).
7.3.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizeri-
sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweis-
kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs-
sigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1993 Nr. U
167 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass die SUVA bei
der Einholung von solchen Gutachten sinngemäss nach den Bestimmun-
gen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in
Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu
beachten hat, was sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zu-
gelassenen Privatversicherer gilt. Diese Versicherer haben als Durchfüh-
rungsorgane des Bundes die rechtsstaatlichen Garantien des Verfü-
gungsverfahrens zu beachten. Zumindest das Recht, nachträglich zur
Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen,
bildet zudem Bestandteil der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (BGE 120 V 357 E. 1c mit weite-
ren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine
Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60
BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln,
insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu ge-
ben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen
(Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begut-
achtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das
Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt in
BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b).
7.3.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
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Seite 16
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei-
lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen
(BGE 122 V 157 E. 1c).
7.3.4 Wie bereits erwähnt, enthält auch ein Parteigutachten Äusserungen
eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen
Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen
nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht
oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrens-
recht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen den Richter
– wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches
Gutachten –, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für
die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fra-
gen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom
Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 125 V 351
E. 3a und 3b mit weiteren Hinweisen).
7.4 Ob mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung auf das von
der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann,
ist nachfolgend zu prüfen.
7.4.1 Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die
Beschwerdegegnerin das MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2004 in
Auftrag gegeben hat und die Beschwerdeführerin daran nicht beteiligt
war. Die Beschwerdeführerin rügt diesen Umstand zwar in ihrer Be-
schwerde vom 29. September 2009, allerdings macht sie namentlich we-
der geltend, dass die an die Gutachterstelle gerichtete Fragestellung un-
vollständig gewesen sei, noch nennt sie Ausstandsgründe in Bezug auf
die beauftragten Gutachter. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin
das Gutachten der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben hat, könnte
zwar als Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin qua-
lifiziert werden, allerdings kann dieser Umstand alleine nicht bereits zur
Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, der sich auf das MEDAS-
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Gutachten stützt, führen, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver-
fahren die Möglichkeit hatte, sich zu Gutachten vernehmen zu lassen.
Und da das Bundesverwaltungsgericht zudem bei der Überprüfung der
Tat- und Rechtsfragen frei ist, ist davon auszugehen, dass eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt anzusehen wäre. Ob es
sich vorliegend tatsächlich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Beschwerdeführerin handelt, kann vorliegend demzufolge offengelas-
sen werden.
7.4.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Rückvergütungs-
pflicht der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – auf das MEDAS-Gut-
achten vom 13. Dezember 2004 gestützt. Beim MEDAS-Gutachten han-
delt es sich um ein multidisziplinäres Gesamtgutachten, welches aus ei-
nem rheumatologischen, einem psychiatrischen, einem neurologischen
und einem neuropsychologischen Fachgutachten besteht. Die Teilgutach-
ten basieren auf einer dreitägigen Untersuchung der Versicherten in der
MEDAS der Universitätskliniken E._______ sowie den medizinischen
Vorakten seit dem 8. Februar 1994.
Die Gutachter hielten fest, dass die Versicherte in der Zeit von 1994 bis
2001 drei verschiedene Unfälle erlitten habe, die zu einem chronischen
zervikovertebralem bis zervikozephalem Schmerzsyndrom sowie zu ei-
nem rezidivierenden thorakolumbospondylogenen Schmerzsyndrom ge-
führt hätten. Die Ärzte führten ferner aus, dass der zervikale Beschwer-
dekomplex mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diese Unfallereig-
nisse zurückzuführen sei und die thorakolumbovertebralen Symptome je
zu gleichen Teilen durch eine möglicherweise anlagebedingte Wirbelsäu-
lenfehlform und eine durch Unfallfolgen (Schon- und Meideverhalten) be-
günstigte Dekompensation bedingt sei. Insbesondere weil keine Vorzu-
stände bekannt seien, welche durch die Unfälle hätten verschlimmert
werden können, sei davon auszugehen, dass die beschriebenen zervika-
len Beschwerden ausschliesslich von den drei Unfällen herrührten. In Be-
zug auf die einzelnen Unfälle führten die Gutachter aus, dass der erste
Unfall den Grundstein für die ganze Problematik gelegt habe und bereits
nach diesem Vorfall wiederholt ambulante Therapien durchgeführt werden
mussten. Nach dem ersten Unfall habe die Versicherte zwar weitgehend
wieder zu 100% gearbeitet, woraus aber nicht zu schliessen sei, dass der
erste Unfall für die Arbeitsunfähigkeit unerheblich sei. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass die pflichtbewusste Versicherte zufolge Leistungsdruck
am Arbeitsplatz versucht habe, ihr Pensum bestmöglichst zu erfüllen. Aus
den Akten und den nachvollziehbaren Schilderungen der Versicherten
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gehe weiter hervor, dass der zweite Unfall der schlimmste der drei Unfälle
gewesen sei, der zu einer Verschlimmerung der bereits aus dem ersten
Unfall bestehenden Folgen beigetragen habe. Der dritte Unfall sei – bild-
lich gesprochen – als Tropfen zu bezeichnen, der das Fass schliesslich
zum Überlaufen gebracht habe, da die Versicherte kurz nach der Entlas-
sung aus der Rehabilitation nach dem zweiten Unfall eine weitere Trau-
matisierung der Halswirbelsäule erlitten habe. Insgesamt schätzten die
Gutachter die Anteile der Unfälle an der Verursachung der gesundheitli-
chen Situation der Versicherten wie folgt ein: 30% aus dem ersten, 60%
aus dem zweiten und 10% aus dem dritten Unfall.
7.4.3 Insgesamt ist das MEDAS-Gutachten, welches von unabhängigen
Fachärzten erstellt wurde, schlüssig und nachvollziehbar und es sind kei-
ne Gründe ersichtlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden könnte.
Auch die Beschwerdeführerin macht in keiner Weise geltend, inwiefern
das Gutachten inhaltlich mangelhaft sein soll; sie bemängelt lediglich die
Auftragsvergabe durch die Beschwerdegegnerin, was aber vorliegend –
wie oben bereits festgestellt – nicht zur Nichtberücksichtigung des Gut-
achtens führen kann.
7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin gestützt auf die Ausführungen im MEDAS-Gutachten grundsätzlich zu
30% gegenüber der Beschwerdegegnerin rückerstattungspflichtig ist. Aus
der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2005 ist
ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin der Versicherten eine Rente
und eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat. Das BAG hat die
Beschwerdeführerin somit zu Recht verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
30% des Barwerts der zugesprochenen Rente sowie 30% der Integritäts-
entschädigung zu vergüten. Allfällige zukünftige Leistungen sind – wie
von der Vorinstanz sowie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Renten-
verfügung vom 31. August 2005 zu recht festgehalten – durch die Be-
schwerdegegnerin zu erbringen, da sie der Versicherten eine Rente für
Invalidität ausrichtet (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Die Beschwerde ist somit
abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf
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Fr. 2'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene
Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat das BAG
jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Da der Beschwerdegegnerin, welche nicht vertreten war, keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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