B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6221/2014
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG vom 20. Oktober 2014.
C-6221/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 schloss die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Stiftung oder Vorinstanz) die A._______ GmbH
(nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) für den Zeitraum
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 zwangsweise an die Stiftung an und
auferlegte ihr die Verfügungskosten von Fr. 450.– sowie Kosten für die
Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.– (Beschwerdeakten
[B-act.] 1.1).
B.
Die Arbeitgeberin erhob gegen diesen Bescheid am 24. Oktober 2014 Be-
schwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Sie begründete
dies damit, dass die Verfügung auf einem nicht korrekt erhobenen Sach-
verhalt beruhe. Die Anschlusspflicht habe sich erst aufgrund einer Bonus-
zahlung an eine Arbeitnehmerin per Ende 2013 ergeben und der rückwir-
kende Anschluss für das Jahr 2013 sei bei der seit 2014 zuständigen Vor-
sorgeeinrichtung nicht mehr möglich gewesen. Sie habe sich deshalb für
das Jahr 2013 freiwillig bei der Vorinstanz angeschlossen. Die Beschwer-
deführerin machte ausserdem widersprüchliche Auskünfte der Vorinstanz
bezüglich der Anrechenbarkeit der Bonuszahlung geltend; zudem sei sie
nie von der Ausgleichskasse aufgefordert worden, sich einer BVG-Vorsor-
geeinrichtung anzuschliessen. Sie sei deshalb nicht bereit, die für den
Zwangsanschluss auferlegten Gebühren zu leisten (B-act. 1).
Am 4. November 2014 ging der auferlegte Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– bei der Gerichtskasse ein (B-act. 4).
C.
In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Sie führte im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführerin sei aufgrund der geleisteten Löhne inklusive Bonus, der
Lohnbestandteil sei, für eine ihrer Mitarbeiterinnen für das Jahr 2013 an-
schlusspflichtig. Sie habe bis zur gewährten Frist vom 19. August 2014 kei-
nen Nachweis eines Anschlusses für das Jahr 2013 erbracht. Die am
16. Oktober 2014 erfolgte (freiwillige) Anschlusserklärung bei der Vor-
instanz sei zu spät erfolgt (B-act. 8).
D.
In ihrer Replik vom 4. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss
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an ihrer Beschwerde fest und führte weiter aus, es sei nicht abschliessend
geklärt, ob die im Jahr 2013 freiwillig bezahlte Gratifikation ein Lohnbe-
standteil und sie für das Jahr 2013 überhaupt der BVG-Pflicht unterlegen
sei (B-act. 10).
E.
Mit Duplik vom 23. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest
und verwies darauf, dass der vorliegend in Frage stehende Lohnbestand-
teil auf der AHV-Lohnbescheinigung beruhe, auf welche die Stiftung sich
gemäss ständiger Praxis abstützen dürfe. Die Beschwerdeführerin unter-
stehe deshalb der BVG-Pflicht im Jahr 2013 (B-act. 16).
F.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Duplik am 25. Juni 2015
der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab
(B-act. 17).
G.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 stellte die Vorinstanz einen Antrag auf Ver-
fahrenssistierung mit der Begründung, sie sei – aufgrund verschiedener
Rückweisungen des Bundesverwaltungsgerichts – daran, die hängigen
Fälle systematisch auf die vom Bundesverwaltungsgericht gerügten Män-
gel hin zu überprüfen (B-act. 19).
H.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 zum Sistierungsgesuch der Vor-
instanz beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuches
und bat darum, das Verfahren raschmöglichst abzuschliessen, zumal der
vorliegende Fall ausführlich erörtert worden sei (B-act. 20).
I.
Auf die weiteren Vorbringen und Akten wird – soweit für die Entscheidfin-
dung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 20. Oktober 2014, welcher gemäss Art. 60
Abs. 2bis BVG (SR 831.40) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
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VwVG darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Stiftung Auffangein-
richtung BVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31
und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung form- und fristge-
recht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG; vgl. B-act. 2 f.). Sie hat
– vertreten durch B._______ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Berechtigung zur Einzelunterschrift (Eintrag Schweizerisches Handels-
amtsblatt [SHAB] vom […] S. […] / […]) – am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtli-
chen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch
der geforderte Kostenvorschuss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist auf das von der Vorinstanz gestellte Sistierungsgesuch einzuge-
hen.
Wie die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2015 zu Recht vor-
bringt, erweist sich die Angelegenheit nach der Durchführung zweier
Schriftenwechsel als spruchreif. Die Vorinstanz hat zweimal zur Sache
Stellung genommen und jeweils die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde beantragt. Ein Sistierungsgrund wie beispielsweise die Hängig-
keit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens, dessen Ausgang für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren von präjudizieller Bedeutung wäre, liegt
hier nicht vor, ebenfalls finden sich vorliegend keine Hinweise dazu, dass
die Parteien Verhandlungen betreffend eine einvernehmliche Lösung des
Rechtsstreits aufgenommen hätten, was ebenfalls eine Sistierung rechtfer-
tigen könnte. Auch andere wichtige Gründe für eine Sistierung sind vorlie-
gend nicht ersichtlich (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.14f. mit Hinweisen).
Unter diesen Umständen würde eine Sistierung das Verfahren vorliegend
unnötig verzögern. Der diesbezügliche Antrag der Vorinstanz ist deshalb
abzuweisen.
3.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführe-
rin rückwirkend für das Jahr 2013 zwangsweise angeschlossen und für den
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Zwangsanschluss Kosten auferlegt (B-act. 1.1). Es ist deshalb zu prüfen,
ob der verfügte Zwangsanschluss und die Kostenauferlegung zu Recht er-
folgt sind.
3.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver-
sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschie-
dene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). Er betrug
im Jahr 2013 Fr. 21'060.– (vgl. den in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV
2 [AS 2013 6347]). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massge-
benden Lohn nach dem AHVG (SR 831.10). Der Bundesrat kann Abwei-
chungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV
2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber
beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Be-
schäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
3.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich ei-
ner solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft,
ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1
nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrier-
ten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet
diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs.
4 f. BVG). Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, ist die
Auffangeinrichtung verpflichtet, den betreffenden Arbeitgeber anzuschlies-
sen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt
des Beginns der Anschlusspflicht (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffan-
geinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber
den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs.
7 BVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Wesentlichen
geltend, für die Arbeitnehmerin C.________ habe im Jahr 2013 zunächst
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keine Versicherungspflicht bestanden, da sie lediglich einen Brutto-Mo-
natslohn von Fr. 1'500.– (Fr. 18'000.– Jahreslohn) erhalten habe. Sie sei
demnach unter der Schwelle des massgeblichen Mindestlohnes von Fr.
21'060.– gewesen, weshalb für das Jahr 2013 noch kein BVG-Anschluss
erfolgt sei. Aufgrund des guten Geschäftsjahres sei ein Bonus/ Grati von
Fr. 6'000.– ausbezahlt worden. Aufgrund der Lohnerhöhung per 1. Januar
2014 sei pflichtgemäss ein Anschluss bei der Pensionskasse der
D._______ erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass
der Ende 2013 ausbezahlte Bonus nicht mehr in die Rechnung desselben
Jahres einfliessen könne. Ausserdem habe auf Nachfrage auch die Vo-
rinstanz zunächst verneint, dass der (ausserordentliche) Bonus versiche-
rungspflichtig sei. Da die D._______ einen rückwirkenden Anschluss für
das Jahr 2013 verneint habe, habe sie sich bei der Vorinstanz für das Jahr
2013 angemeldet (B-act. 1).
4.2 Die Vorinstanz führt dagegen im Wesentlichen aus, aus der Lohnbe-
scheinigung der Ausgleichskasse für das Jahr 2013 sei hervorgegangen,
dass Frau C.________ schon im Jahr 2013 die Eintrittsschwelle überschrit-
ten habe und die Beschwerdeführerin damit versicherungspflichtig sei.
Zum massgebenden Lohn gehörten Boni beziehungsweise Gratifikationen.
Gemäss ständiger Praxis – vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt –
dürfe sich die Auffangeinrichtung auf die Lohnbescheinigungen der Aus-
gleichskassen stützen (B-act. 16).
4.3 In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständi-
gerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B
52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3 und 5 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37
E. 4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4656/2009 vom
8. Juni 2011 E. 4.1). Für die Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2
BVG) ist analog – wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche
Vorsorge – der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (oben
E. 3.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere
Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und
Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit
diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen (vgl.
JÜRG BRECHBÜHL in: BVG und FZG, 2010, Rz. 22 zu Art. 7 BVG m.w.H.).
Die Auffangeinrichtung hat bei der Festsetzung der zu versichernden
Löhne auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abzustellen (vgl. Urteile
BVGer C-1899/2011 vom 15. November 2013 E. 5.2 m.H. und zuletzt C-
6976/2013 vom 29. April 2015 E. 4.3).
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4.4 Vorliegend ist der AHV-Lohn von C.________ aufgrund der Lohnbe-
scheinigung der AHV-Ausgleichskasse des Jahres 2013 (B-act. 8 Beilage
4 S. 12) auf Fr. 24'000.– festgesetzt worden. Er liegt damit über der Ein-
trittsschwelle von Fr. 21'060.– (vgl. vorne E. 3.1).
4.5 Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen wären nicht vor dem
Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichs-
kasse beziehungsweise auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss
Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) geltend zu machen, wonach das Versiche-
rungsgericht am Wohnsitz der Beschwerdeführerin über Beschwerden ge-
gen Verfügungen und Einspracheentscheide von Ausgleichskassen ent-
scheidet, sofern es sich nicht wie hier um eine kantonale Ausgleichskasse
handelt, weshalb das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Aus-
gleichskasse zuständig wäre (vgl. Art. 84 AHVG). Den Akten sind keine
Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die Lohnbescheini-
gungen bei der zuständigen Ausgleichskasse abändern zu lassen, zumal
die Lohnzahlung für das Jahr 2013 inklusive Bonus auch nicht bestritten
wird. Die Vorinstanz hat sich für die Festsetzung der Beiträge für
C.________ für das Jahr 2013 somit zu Recht auf den in der Lohnbeschei-
nigung der Ausgleichskasse angegebenen beitragspflichtigen AHV-Lohn
gestützt. Da der massgebende Lohn der Arbeitnehmerin C.________ im
Jahr 2013 die Eintrittsschwelle von Fr. 21'060.– übertraf, war die Be-
schwerdeführerin bereits für das Jahr 2013 gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG
anschlusspflichtig.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht
zwangsweise angeschlossen und ihr dafür Kosten auferlegt hat, zumal die
Beschwerdeführerin vorbringt, sich vorgängig freiwillig bei der Vorinstanz
angeschlossen zu haben.
5.1 Gemäss den Akten wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz
am 13. Juni 2014 aufgefordert, bis am 12. August 2014 eine Anschlussver-
einbarung per 1. Januar 2013 einzureichen. Es wurde ihr gleichzeitig mit-
geteilt, dass beim Versäumnis dieser Frist ein Zwangsanschluss unter Kos-
tenfolge erfolgen würde (B-act. 1 Beilage 5 und 8 Beilage 7). Die Be-
schwerdeführerin hat bei der Vorinstanz am 18. Juni 2014 einen Beleg für
den Anschluss bei der D._______ per 1. Januar 2014 und Lohnabrechnun-
gen sowie einen Bankkontoauszug für die Arbeitnehmerin C.________ ein-
gereicht, wonach sie einen Monatslohn von Fr. 1'500.– brutto erhalten
habe. Gleichzeitig hat sie auf den Ende Jahr 2013 bezahlten Bonus von
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Fr. 6'000.– verwiesen (B-act. 1 Beilage 4, 8. Beilage 8). Mit Schreiben vom
20. Juni 2014 hat die Vorinstanz in der Folge die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, für den offenen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013
eine gültige Anschlussvereinbarung einzureichen und setzte ihr dafür eine
Frist bis am 19. August 2014 unter Androhung eines Zwangsanschlusses
bei Fristversäumnis (B-act. 1 Beilage 3 und 8 Beilage 9). Auf Nachfrage
der Beschwerdeführerin hin teilte die Vorinstanz ihr am 24. Juni 2014 per
E-Mail im Wesentlichen mit, der Bonus/die Gratifikation sei ein Lohnbe-
standteil und müsse versichert werden. Eventuell sei die D.________ be-
reit, den Anschluss per 1. Januar 2013 vorzuverlegen, dies sei der Stiftung
Auffangeinrichtung entsprechend zu bestätigen. Andernfalls sei sie ge-
zwungen, die Arbeitgeberin zwangsweise anzuschliessen (B-act. 1 Bei-
lage 2 und 8 Beilage 10). In der Folge ging bei der Vorinstanz eine am
16. Oktober 2014 unterzeichnete Anmeldung zum Anschluss per 1. Januar
2013 bis 31. Dezember 2013 ein (B-act. 8 Beilage 11). Am 20. Oktober
2014 (Montag) verfügte die Vorinstanz den Zwangsanschluss (B-act. 1 Bei-
lage 1, 8 Beilage 12).
5.2 Gestützt auf diesen Ablauf des Anschlussverfahrens ergibt sich, dass
der Beschwerdeführerin eine zweimonatige Frist bis am 19. August 2014
gesetzt worden war, der Vorinstanz ein Anschlussverhältnis für das Jahr
2013 mitzuteilen. Zudem war ihr am 24. Juni 2014 die korrekte Auskunft
erteilt worden, dass der in Frage stehende Bonus Lohnbestandteil sei und
deshalb bereits für das Jahr 2013 ein Anschluss belegt werden müsse. Die
Beschwerdeführerin hat diese Mitteilungen auch alle erhalten (B-act. 1 Bei-
lagen 2, 3 und 5), was sie nicht bestreitet. Die bis Mitte August 2014 ange-
setzte Frist mag zwar – in Berücksichtigung dessen, dass die Beschwer-
deführerin während der Sommerpause gezwungen war, einen Vertrag be-
treffend Anschluss für das vergangene Jahr 2013 abzuschliessen und da-
für mit der ab 1. Januar 2014 versichernden Vorsorgeeinrichtung zu ver-
handeln – knapp angesetzt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin hat
sich indessen erst wieder mit der Einreichung der Anmeldung bei der Vo-
rinstanz Mitte Oktober 2014, das heisst zwei Monate nach Ablauf der an-
gesetzten Frist, vernehmen lassen. In den Akten finden sich auch keine
Hinweise auf eine beantragte Fristerstreckung. Dass die (freiwillige) An-
meldung der Beschwerdeführerin sich schliesslich mit dem Erlass der Ver-
fügung am 20. Oktober 2014 über ein Wochenende gekreuzt hat, erweist
sich zwar für die Beschwerdeführerin als bedauerlich, ändert aber nichts
daran, dass sie ihrer Pflicht, einen gültigen Anschluss an eine Vorsorgeein-
richtung nachzuweisen, nicht fristgerecht Folge geleistet hatte.
C-6221/2014
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5.3 Unter diesen Umständen ist der verfügte Zwangsanschluss nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat deshalb gemäss Art. 11 Abs. 7
Satz 1 BVG auch die Kosten dafür zu übernehmen, welche zu Recht auf
Fr. 450.– für die Verfügung und Fr. 375.– für die Durchführung des Zwangs-
anschlusses festgesetzt wurden (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die An-
sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August
1985 [SR 831.434]; vgl. auch Urteil des BVGer C-3291/2011 vom 2. Mai
2013 E. 6.1 mit Hinweisen).
5.4 Zu ergänzen bleibt, dass die Frage, ob die Ausgleichskasse die Be-
schwerdeführerin vorgängig zur Meldung an die Vorinstanz selbst aufge-
fordert hat, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen
(vgl. Art. 11 Abs. 5 BVG, oben E. 3.2) – was die Beschwerdeführerin ver-
neint – sich aufgrund des dargelegten Ablaufs des Anschlussverfahrens (E.
5.1) nicht als massgebend erweist.
6.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vor-
liegend auf Fr. 1'000.– festgelegt werden, der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung
durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 49 E.
4). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE [e contrario]).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 26. Juni 2015 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde vom 24. Oktober 2014 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 1. Juli 2015)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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