Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C622/2009
U r t e i l v om 2 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Schlussabrechnung Sonderabgabekonto.
C622/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener somalischer
Staatsangehöriger, gelangte nach eigenen Angaben am 21. Oktober
1994 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Gesuch mit
Verfügung vom 29. November 1994 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
B.
Am 2. Juli 2002 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den
Entwurf einer Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto. Darin
wurde den von ihm bisher geleisteten Sicherheiten die für das
Asylverfahren rückerstattungspflichtigen und zur Vereinnahmung
vorgesehenen Kosten gegenübergestellt, woraus ein Saldo zugunsten
des Beschwerdeführers von Fr. 26'338.65 resultierte.
C.
Nachdem sich der Beschwerdeführer in einem FormularSchreiben vom
30. Juli 2002 mit dem Entwurf der Zwischenabrechnung einverstanden
erklärt hatte, erliess die Vorinstanz am 2. August 2002 (unter zusätzlicher
Berücksichtigung einer weiteren, inzwischen eingegangenen Zahlung)
eine entsprechende Verfügung. Diese blieb unangefochten und erwuchs
in Rechtskraft.
D.
Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch verfügte die Vorinstanz am
8. August 2002 die Befreiung des Beschwerdeführers von der
Sicherheitsleistungspflicht mit Wirkung per 1. September 2002. Die
Befreiung erfolgte gestützt auf die Feststellung, dass die bisher
geleisteten Sicherheiten sowohl den (damals) erforderlichen
Mindestbetrag von Fr. 20'000. wie auch die bereits verursachten und
noch zu erwartenden Fürsorgekosten überstiegen. Die Befreiung erfolgte
unter ausdrücklichem Vorbehalt eines Widerrufs im Falle wesentlicher
Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen.
E.
Mit Schreiben vom 25. November 2008 informierte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer über ihre Absicht, sein Sicherheitskonto abzurechnen.
Gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005
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verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) unterstehe er per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen
Sonderabgabe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24.
Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11.
August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei er
jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm
geleisteten Sicherheiten (bestehend aus dem aktuellen Saldo des
Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 29'105.70, zuzüglich des
teilsaldierten Betrages von Fr. 1'610., also insgesamt Fr. 30'715.70) den
Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000. übersteige. Die
Differenz von Fr. 15'715.70 werde ihm ausbezahlt. Abschliessend wurde
der Beschwerdeführer von der Vorinstanz gebeten, den zu diesem Zweck
beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto zu kontrollieren und
eine Zahladresse zu bezeichnen.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer auf die erwähnte Einladung offenbar
nicht reagiert hatte, liquidierte die Vorinstanz mit Verfügung vom
14. Januar 2009 das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie stellte
dem Kontostand von Fr. 29'214.85 zuzüglich des teilsaldierten Betrages
aus der Zwischenabrechnung von Fr. 1'610. den unter der
Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000. gegenüber
und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr.
13'390. zu Gunsten des Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben
zuzüglich Zins bleibe auf dem Konto Nr. […] bestehen und verfalle dem
Bund, falls der Auszahlungsanspruch nicht innert 10 Jahren geltend
gemacht werde.
G.
Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit einer undatierten
Rechtsmitteleingabe (Postaufgabe: 29.01.09) an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Er begründete sein Begehren unter Berufung
auf eine entsprechende Bestätigung der zuständigen
Sozialberatungsstelle damit, dass er während der Dauer seines
Aufenthaltes in der Schweiz Sozialhilfegelder in der Höhe von lediglich
Fr. 6'960. bezogen habe. Der für die Sonderabgabe veranschlagte
Betrag von insgesamt Fr. 15'000. sei deshalb zu hoch angesetzt und
entsprechend zu korrigieren.
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H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2009 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der
Beschwerde aus.
I.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
J.
Gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers
verfügte die Vorinstanz am 19. Oktober 2009 die Auszahlung des in der
angefochtenen Verfügung errechneten Restguthabens.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
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gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E.2).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Legitimation der Vorinstanz, von
seinem Sicherheitskonto unter dem Titel der Sonderabgabepflicht einen
Betrag von Fr. 15'000. zu vereinnahmen. Die von ihm effektiv
verursachten Sozialhilfekosten seien mit Fr. 6'960. ausgewiesen.
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen
Sicherheitsleistungs und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe
vollzogen wurde.
4.2. Das SiRückSystem wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss
über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) für Personen
des Asylrechts und mit dem Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im
Asyl und Ausländerbereich vom 16. Dezember 1994 (AS 1994 2874) für
vorläufig Aufgenommene auf Gesetzesebene eingeführt. Seine
Grundsätze – soweit für die vorliegende Streitsache von Bedeutung –
stellten sich per 31. Dezember 2007 wie folgt dar:
4.3. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999
2262), regelt die Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht von
Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben
sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des
Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind
gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus
verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten
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zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle)
Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen
werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998)
aufgrund einer individuellen Abrechnung über die
rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die
sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst.
a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung
erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst.
c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung
über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS 1999 2318) führt zusätzlich
eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine
sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige
Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis
zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit
dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende
Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die
Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11.
August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht
zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können
Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das
Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der
rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand
aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die
Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig
aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die
Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs.
6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26.
Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per
1. Januar 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11.
August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11.
August 1999 [AS 1999 2254]).
4.4. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe, Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
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85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine
Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster
Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom
Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen
hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen
und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht
tritt die Vermögenswertabnahme, die im Wesentlichen unter denselben
Voraussetzungen erhoben werden kann, wie im alten Recht. Allerdings
wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten
vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung
festzusetzen, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte
an die Sonderabgabe angerechnet werden (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG
unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der
Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die
Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für
anwendbar.
4.5. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
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Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu
welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine
Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des
Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e).
4.6. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für
vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung
gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG,
Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen.
Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt
zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische
Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug
auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer
Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
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Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer
und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von
Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
4.7. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf
die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom
11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung
betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Abs. 8 schliesslich führt aus,
dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung
vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger
Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe
von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von
15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den
Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet.
5.
5.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über
zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der
Beschwerdeführer äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein
Sicherheitskonto mit Lohnabzügen. Zu einer Schlussabrechnung des
Sicherheitskontos des Beschwerdeführers kam es vor dem 1. Januar
2008 mangels Verwirklichung eines altrechtlichen
Schlussabrechnungsgrundes indes nicht. Die Vorinstanz sah den
Beschwerdeführer deshalb gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des AsylG dem neuen Recht unterstellt und löste sein
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Sicherheitskonto in Anwendung von Art. 10 AsylV 2 in Verbindung mit
Abs. 6 bis 8 ihrer Übergangsbestimmungen auf. Zu diesem Zweck erliess
sie die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen
Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 29'214.85 aufwies, noch
Fr. 13'390. zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug auf das
Restguthaben ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober
2009 die Auszahlung an den Beschwerdeführer an. Der vereinnahmte
Betrag von Fr. 13'390. versteht sich dabei als Differenz zwischen dem
Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000. einerseits und dem im
Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits
eingezogenen Betrag von Fr. 1'610. andererseits.
5.2. Zur Zulässigkeit der rechtssatzmässigen Ausgestaltung der
Sonderabgabe, der entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der
konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen hat sich
das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geäussert (Urteil
C7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Die Vorgehensweise
der Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht zu
beanstanden. Sein Sicherheitskonto hatte Ende 2007 Bestand und ein
altrechtlicher Schlussabrechnungsgrund wurde vor dem 1. Januar 2008
nicht verwirklicht. Das neue Recht kam deshalb zu Recht zur Anwendung
und es liegt – wie aufgezeigt – in der Natur des Systems der
Sonderabgabe, dass keine individuelle Abrechnung mehr stattfindet.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr.
700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 11)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier N […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli