B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-622/2016
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Massimo Aliotta, Rechtsanwalt,
Aliotta Rechtsanwälte, Obergasse 20, Postfach 1508,
8401 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IVG; neues Rentengesuch
(Verfügung vom 17. Dezember 2015).
C-622/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in seiner Eigen-
schaft als Grenzgänger ab 1990 in der Schweiz erwerbstätig; zuletzt von
November 2009 bis Ende Juni 2010 als Polsterer. Am 13. Oktober 2010
meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (im Folgenden: IV-
Stelle AG) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-
Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1
bis 4). In Kenntnis zahlreicher medizinischer Akten resp. von Dokumenten
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; insb. act. 5, 10, 13,
15, 21, 22, 27 bis 32) stellte die IV-Stelle AG dem Versicherten mittels Vor-
bescheid vom 11. Mai 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus-
sicht (act. 33). Hiergegen liess der Versicherte am 23. Mai, 29. Juni und
14. August 2012 seine Einwendungen vorbringen (act. 35, 44 und 48). In
der Folge erliess die IVSTA am 27. November 2012 eine dem Vorbescheid
im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 50).
B.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo
Aliotta, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Januar 2013
Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 27. November 2012 und die Zusprache einer halben Rente mit Wir-
kung ab 27. Januar 2011 beantragen; eventualiter seien durch die Be-
schwerdegegnerin weitere Verlaufsberichte, subeventualiter durch das Ge-
richt ein polydisziplinäres Gutachten, einholen zu lassen (act. 61). Mit Urteil
vom 2. März 2015 (Beschwerdeverfahren C-193/2013) wurde die Be-
schwerde abgewiesen mit der Begründung, beim Beschwerdeführer liege
keine rentenrelevante Invalidität vor, weshalb er keinen Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung habe (act. 118).
C.
Mit Datum vom 31. März 2015 informierte der Rechtsvertreter des Versi-
cherten die IV-Stelle AG unter Beilage des Berichts der Fachklinik
B._______ vom 3. März 2015 dahingehend, dass es nach Vorliegen des
Urteils vom 2. März 2015 nun gelte, den rechtsrelevanten medizinischen
Sachverhalt ab dem 28. November 2012 abklären zu lassen (act. 119). In
der Folge qualifizierte die IV-Stelle AG diese Eingabe als Neuanmeldung
C-622/2016
Seite 3
und stellte dem Versicherten mit Schreiben vom 9. April 2015 das Nichtein-
treten auf diese Neuanmeldung in Aussicht (act. 120). Nach Stellungnah-
men des Rechtsvertreters vom 7. Mai und 17. Juli 2015 (act. 121 und 122)
beurteilte Dipl. med. C._______, Fachärztin für Onkologie, vom Regiona-
len Ärztlichen Dienst (RAD) am 31. Juli 2015 die Situation (act. 123). Nach
einer weiteren Eingabe des Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2015 (act.
127) erliess die IV-Stelle AG am 26. Oktober 2015 einen Vorbescheid, mit
welchem sie den Versicherten erneut über das beabsichtigte Nichteintreten
orientierte (act. 128). Nachdem der Versicherte dagegen am 24. November
2015 hatte opponieren lassen (act. 129), erliess die IVSTA am 17. Dezem-
ber 2015 eine dem Vorbescheid vom 26. Oktober 2015 im Ergebnis ent-
sprechende Verfügung (act. 133).
D.
Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 liess der Versicherte durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
1. Februar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, es sei diese aufzu-
heben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf das neue Leistungs-
begehren einzutreten, ein medizinisches polydisziplinäres Gutachten in die
Wege zu leiten und nach dessen Vorliegen die Rentenfrage zu prüfen. Wei-
ter sei ein zweiter Schriftenwechsel und eine öffentliche Verhandlung
durchzuführen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesverwal-
tungsgericht habe den massgeblichen Sachverhalt lediglich bis und mit
25. Oktober 2012 berücksichtigen können. Die IV-Stelle AG habe mehr-
mals das vom Beschwerdeführer anbegehrte medizinische polydisziplinäre
Gutachten nicht eingeholt. Nach dem neuen Leistungsbegehren seien di-
verse medizinische Unterlagen eingereicht worden. Mit diesen habe der
Versicherte glaubhaft darlegen können, dass eine massive Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Bereits die Tatsache, dass
sich der Beschwerdeführer in stationäre Behandlung habe begeben müs-
sen, genüge für die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung
des medizinischen Sachverhalts. Die auf BGE 141 V 281 gestützte An-
nahme der Vorinstanz sei akten- und rechtswidrig. Es wäre vielmehr Auf-
gabe der IV-Stelle AG gewesen, mittels eines medizinischen polydiszipli-
nären Gutachtens den medizinischen Sachverhalt abzuklären. Die Hin-
weise auf die von der Suva bereits eingeleitete medizinische Begutachtung
seien in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Der Hinweis betreffend
Bindungswirkung sei irrelevant.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
Zur Begründung verwies sie auf die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle
AG. Darin wurde geltend gemacht, in Berücksichtigung der Beschwerderü-
gen sei die IV-Stelle weiterhin der Auffassung, dass die Glaubhaftmachung
einer Verschlechterung psychischer oder somatischer Art im Vergleich zu
den mit der Verfügung vom 17. Dezember 2015 bereits beurteilten Befun-
den, Symptomen und geschilderter Anamnese nicht gelungen sei.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2016 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik und entsprechende
Beweismittel einzureichen (B-act. 7). Hierzu liess sich der Beschwerdefüh-
rer in der Folge nicht vernehmen.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
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Seite 5
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 17. Dezem-
ber 2015 (act. 132 und B-act. 1 Beilage 2) ist der Beschwerdeführer be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämt-
liche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher
grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.4.2 hiernach).
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung der Vorins-
tanz vom 17. Dezember 2015. Mit Blick auf die Rechtsbegehren des Be-
schwerdeführers, es sei diese Verfügung aufzuheben und es sei die Vor-
instanz zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten, ist
streitig und zu prüfen, ob diese zu Recht auf die Neuanmeldung vom
31. März 2015 nicht eingetreten ist.
C-622/2016
Seite 6
1.4.2 Hinsichtlich des beantragten medizinischen polydisziplinären Gut-
achtens mit anschliessender Prüfung der Rentenfrage ist festzuhalten,
dass der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und
die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet. Über dieje-
nigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschie-
den wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich
nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob und in wel-
chem Umfang der Beschwerdeführer zu begutachten ist; darüber wird die
Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung im Ver-
waltungsverfahren zu befinden haben. Soweit der Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Begutachtung beantragt hat,
kann darauf nach dem Dargelegten unter Hinweis auf das diesbezüglich
fehlende Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.
1.4.3 Betreffend den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriften-
wechsels ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die entsprechende,
mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2016 eingeräumte Gelegen-
heit nicht wahrgenommen hat. Unter diesen Umständen ist darauf nicht
weiter einzugehen.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi-
cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
C-622/2016
Seite 7
2.
Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft
und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (17. Dezember 2015) finden vorlie-
gend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen
(EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderun-
gen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten
anwendbar. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per-
sonen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts
anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
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Seite 8
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Dezember 2015 in Kraft
standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch
solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE
130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwal-
tung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch Nichteintretensver-
fügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberech-
tigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht,
ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und in tatsäch-
licher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten
glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist
(vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten-
verweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün-
deten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren-
tengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b und
117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in
erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhalts-
punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzule-
gen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungs-
grundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für
das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisfüh-
rungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali-
denversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68
E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im
Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen
(Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2).
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Seite 9
2.4 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der
Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück-
sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi-
gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung
des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262
E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bun-
desgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Ver-
waltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund-
sätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (o-
der deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um-
stände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und
2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).
2.5 Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beige-
legt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue
Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde,
ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn
den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung
nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden
können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare
rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier
unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass
deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2,
8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009
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Seite 10
E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Unter-
lässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennbarer
Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts, steht der
Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten Beweismitteln
nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E.6).
2.6 Zusammenfassend erwog das Bundesgericht in BGE 141 V 281 (E. 6),
dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker
als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denje-
nigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits-
beeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich
schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2).
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352
begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver-
sicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe
bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbar-
keitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offen-
bleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten
(E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein
strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu
Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung
bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2
ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen
Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver-
gleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche
Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien
Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein-
teilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes
(E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität
(E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E.
5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der
Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener –
Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines ren-
tenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionel-
len Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An-
spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig
und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit
nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.
C-622/2016
Seite 11
3.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letz-
ten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108
E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Recht-
sprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte der 27. No-
vember 2012 (Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welcher eine
materielle Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde lag) und der 17. De-
zember 2015 (Datum der angefochtenen Nichteintretensverfügung).
3.1 Im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom
27. November 2012 erwog das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung
5.10 zusammenfassend, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen
eine Zervikobrachialgie links (ICD-10: M53.1), ein Bandscheibenprolaps
C5/6, mediolateral links betont mit Kompression der C6-Wurzel (ICD-10:
M50.1), ein Zustand nach Stichverletzung am Handgelenk links mit Verlet-
zung der Arteria radialis und operativer Versorgung (ICD-10: T14.1), ein
Karpaltunnelsyndrom, anhaltende Schmerzen und eine Einschränkung der
Feinmotorik in der linken Hand/im linken Handgelenk (ICD-10: M25.54) be-
stünden. Weiter erwog es, was die Befunde und Diagnosen anbelange,
stimmten die Beurteilungen der Ärzte im Wesentlichen überein. Ferner
seien die Ärzte einhellig der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer seine
bisherige Tätigkeit aufgrund der (voraussichtlich bleibend) eingeschränk-
ten Feinmotorik und der zum Teil körperlich schweren respektive ungünstig
belastenden (Überkopf-)Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Indes erachteten
die Ärzte den Beschwerdeführer in angepassten Verweistätigkeiten unge-
fähr seit 1. Januar 2011 als zu 100% arbeitsfähig.
3.2
3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 31. März 2015 liess der Be-
schwerdeführer der IV-Stelle AG einen Bericht der Fachklinik B._______
vom 3. März 2015 betreffend die vom 22. Januar bis 19. Februar 2015
stattgefundene Hospitalisation zukommen. Darin findet sich die Diagnose
eines chronischen Schmerzsyndroms Stadium III (ICD-10: F45.41, R52.2).
Weiter wurde berichtet, die stationäre Einweisung bzw. Aufnahme sei er-
folgt, da in den letzten Monaten bzw. Jahren alle monomodalen ambulan-
ten Behandlungen ohne nachhaltigen und ausreichenden Erfolg geblieben
seien. Nach der aktuellen Aufnahmeindikationsliste liege die Indikation für
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eine stationäre multimodale Schmerztherapie vor. Es sei ein deutlicher Lei-
densdruck zu erkennen. Die psychischen Veränderungen des Versicherten
schienen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu ste-
hen. Es sollte eine psychiatrische Begutachtung zur Verifizierung eines Un-
fallzusammenhangs erfolgen. Der Versicherte zeige ein chronisches
Schmerzsyndrom seit mindestens sechs Monaten. Der Schmerz werde
nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Die Entlassung erfolge arbeits-
bzw. erwerbsunfähig, und der Versicherte werde aktuell aufgrund der psy-
chischen Verfassung für nicht rehabilitationsfähig erachtet (act. 119 S. 18
bis 28).
3.2.2 Weiter führte Prof. Dr. D._______ in seinem Bericht vom 18. März
2015 aus, der Versicherte sei aufgrund der Beurteilung der Fachklinik
B._______ und seiner Beurteilung aus psychischen Gründen im Moment
noch nicht fähig, eine kontinuierliche Arbeit, auch im Teilzeitbereich, aus-
zuführen (act. 119 S. 29).
3.2.3 In ihrem Bericht vom 31. Juli 2015 stellte sich die RAD-Ärztin Dipl.
med. C._______, deutsche Fachärztin für Orthopädie, zusammenfassend
auf den Standpunkt, dass den vorliegenden medizinischen Unterlagen
keine somatischen Befunde bzw. Diagnosen entnommen werden könnten,
die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten begründen und/oder eine Veränderung des Gesundheitszu-
stands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Vorzustand
glaubhaft machen würden. Auch Befunde bzw. Diagnosen, die relevante
psychische Gesundheitsstörungen resp. eine Komorbidität von erheblicher
Schwere und Intensität objektivierten, könnten den vorliegenden medizini-
schen Unterlagen nicht entnommen werden (act. 123).
3.3 Mit Blick auf die beiden zeitlichen Referenzpunkte (27. November 2012
und 17. Dezember 2015; vgl. E. 3. hiervor) bestehen aufgrund der Berichte
der Fachklinik B._______ vom 3. März 2015 und von Prof. Dr. D._______
vom 18. März 2015 gewisse Anhaltspunkte auf die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustands. So ver-
traten sowohl die untersuchenden und betreuenden Ärzte der Fachklinik
B._______ als auch Prof. Dr. D._______ die Auffassung, dass der Versi-
cherte insbesondere zufolge des diagnostizierten chronischen Schmerz-
syndroms Stadium III (ICD-10: F45.41, R52.2) nicht arbeits- und erwerbs-
fähig ist. Unter diesen Aspekten sind die Ausführungen des Beschwerde-
führers betreffend die Verschlechterung des Gesundheitszustands entge-
gen der Auffassung von RAD-Ärztin Dipl. med. C._______ als glaubhaft zu
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qualifizieren, zumal zwischen der letzten, vom Bundesverwaltungsgericht
im Entscheid C-193/2013 vom 2. März 2015 beurteilten Verfügung vom
27. November 2012 bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid vom
17. Dezember 2015 über drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Hinter-
grund resp. mit Blick auf diese relativ lange Zeitspanne sind an das Glaub-
haftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts weniger
hohe Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.4 hiervor).
3.4 Hinzu kommt – obwohl eine Diagnose für sich allein noch keinen
Schluss auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähig-
keit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4) – weiter, dass sich insbesondere im
Bericht der Fachklinik B._______ vom 3. März 2015 Anhaltspunkte für ein
psychisches Leiden mit Krankheitswert finden lassen, weshalb auf die Neu-
anmeldung hätte eingetreten und entsprechende Abklärungen interdiszip-
linärer Art (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008
E. 6.2.2 und 8C_189/ 2008 vom 4. Juli 2008 E.5 mit Hinweisen) hätten in
die Wege geleitet werden müssen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-
2896/2010 E. 6.3.4 mit Hinweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
[seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 316/99 vom 28. August 2000 mit wei-
teren Hinweisen).
4.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vor-
instanz auf die Neuanmeldung vom 31. März 2015 hätte eintreten und die
Sache materiell rechtsgenüglich hätte abklären müssen. Die Beschwerde
ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, insofern gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der
Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell zu prü-
fen und anschliessend neu zu verfügen. Bei diesem Ergebnis kann auf die
Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verzichtet werden. Soweit
der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Begutachtung beantragt hat, ist
darauf nicht einzutreten.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132
V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten
aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl.
dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis];
Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver-
fügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird
mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache im Sinn
der Erwägungen materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2‘500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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