B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6226/2010
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Einspracheentscheid vom 2. August 2010.
C-6226/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 27. Januar 1943 geborene, verheiratete X._______(im Folgen-
den: Beschwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in
Österreich, war in den Jahren 1962 bis 2007 in der Schweiz (mit Unter-
brüchen) erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die obli-
gatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. SAK
40, 48, 104, 127).
B.
Am 26. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der Pensions-
versicherungsanstalt Landesstelle Salzburg zuhanden der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) den
Bezug einer Altersrente (act. SAK 76). Mit Verfügung vom 25. Februar
2008 (act. SAK 124) setzte die SAK, gestützt auf eine Beitragsdauer von
12 Jahren und 11 Monaten und einem durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von Fr. 63'648.-, die monatliche Altersrente auf Fr. 545.- mit Wirkung
ab dem 1. Februar 2008 fest. Mit Wiedererwägungsverfügung vom
27. August 2008 setzte die SAK gestützt auf eine Beitragsdauer von 13
Jahren und 3 Monate, 13 anrechenbaren Versicherungsjahren und einem
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63'648.- die monatliche Al-
tersrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 auf Fr. 590.- fest (act. SAK
140).
C.
Mit erneuter Wiedererwägungsverfügung vom 3. Februar 2010 (act. SAK
166 und 167) kürzte die SAK die anrechenbare Beitragsdauer auf 12 Jah-
re und 3 Monate und die anrechenbaren Versicherungsjahre auf 12 Jahre
und setze die monatliche Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008
auf Fr. 554.- fest. Zur Begründung führte die SAK aus, dem Versicherten
seien die AHV-Beiträge für das Jahr 2005 zu Unrecht verrechnet worden,
denn er habe in dieser Zeit Krankentaggelder bezogen und diese Versi-
cherungsleistungen nicht AHV-pflichtig seien.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2010
Einsprache (act. SAK 180). Auf Anfrage der SAK hin teilte die Sozialver-
sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen am 17. Mai 2010 mit, bei der
ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, A._______ AG, sei am
11. Dezember 2009 eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt worden und
die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Jahr
C-6226/2010
Seite 3
2005 kein Lohn, sondern Taggelder bezahlt worden seien (act. SAK 189).
Am 2. August 2010 wies die SAK die Einsprache unter Hinweis auf das
Ergebnis ihrer Nachforschungen bei der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons St. Gallen ab (act. SAK 197). Letztere habe im individuellen Kon-
to das Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 51'415.- storniert.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2010 erhob der Be-
schwerdeführer am 27. August 2010 (Postaufgabe: 30. August 2010)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (act. BVGer 1) und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und Aus-
richtung der ungekürzten Altersrente, mit der Begründung, er habe im
Jahre 2005 Lohn erhalten und davon AHV-Beiträge bezahlt. Als Belege
für das Jahr 2005 reichte er einen Lohnausweis, einen Steuerausweis
sowie eine Lohnabrechnung für Dezember ein.
E.
Die SAK liess sich am 1. Oktober 2010 vernehmen (act. BVGer 4) und
beantragte die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des ange-
fochtenen Einspracheentscheides vom 2. August 2010, an dessen Be-
gründung sie festhielt.
Als Begründung brachte sie vor, sie habe sich bei der Feststellung der
Beitragsdauer auf die im individuellen Konto eingetragenen Informationen
gestützt. Danach habe die zuständige Ausgleichskasse für die Beitrags-
monate Januar bis Dezember 2005 die Einkommenssumme von
Fr. 27'262.- storniert, weil es sich dabei um von der Winterthur Versiche-
rung geleistete Krankentaggelder von März bis August 2005 handle. Die
restliche Einkommenssumme für das Jahr 2005 von Fr. 24'153.- sei von
der Revisionsstelle der Ausgleichskasse nachträglich ebenfalls storniert
worden, weil es sich auch hierbei um Krankentaggelder gehandelt habe,
sodass dem Versicherten für 2005 kein Lohn mehr bezahlt worden sei.
F.
Mit Replik vom 13. Dezember 2010 (act. BVGer 8) hielt der Beschwerde-
führer sinngemäss an seinen Anträgen fest und reichte zu deren Begrün-
dung die folgenden Unterlagen ins Recht: Steuerausweis 2005,
Gutschriftsanzeigen der Liechtensteinischen Landesbank vom 28. Januar
2005 in Höhe von Fr. 4'032.60, 28. Februar 2005 in Höhe von
Fr. 4'032.60, 17. Mai 2005 in Höhe von Fr. 6'662.20, 2. Juni 2005 in Höhe
von Fr. 3'331.10, 29. Juni 2005 in Höhe von Fr. 3'331.10, 29. Juli 2005 in
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Seite 4
Höhe von Fr. 3'331.10, 29. August 2005 in Höhe von Fr. 3'331.10,
29. September 2010 in Höhe von Fr. 3'331.10, 28. Oktober 2005 in Höhe
von Fr. 3'331.10, 1. Dezember 2005 in Höhe von Fr. 2'983.20 und
16. Dezember 2005 in Höhe von Fr. 3'365.80.
G.
Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 3. Februar 2011 die gestellten
Rechtsbegehren und ihre Begründung (act. BVGer 10).
H.
Mit Schreiben vom 8. November 2012 (act. BVGer 13) forderte der In-
struktionsrichter die Vorinstanz auf Beweismittel einzureichen, aus wel-
chen hervorgehe, dass in den Monaten Januar bis Februar 2005 und
September bis Dezember 2005 Krankentaggelder bezahlt worden seien.
Am 22. November 2012 berichtete die Vorinstanz, sie habe sich bei der
Feststellung der Beitragsdauer in erster Linie auf die im individuellen Kon-
to eingetragenen Informationen gestützt. Für das Jahr 2005 sei für die
Beitragsmonate Januar bis Dezember 2005 ein Einkommen von
Fr. 51'415.- eingetragen worden. Im Jahre 2006 habe die zuständige
Ausgleichskasse für die Beitragsmonate Januar bis Dezember 2005 die
Einkommenssumme von 27'262.- storniert. Dabei handle es sich um die
von der Winterthur Versicherung geleisteten Krankentaggelder von März
bis August 2005. Die restlichen Fr. 24'153.- Einkommenssumme für das
Jahr 2005 seien in Folge einer Arbeitgeberkontrolle durch die Revisions-
stelle der Ausgleichskasse im Jahre 2009 ebenfalls storniert worden.
Nach telefonischer Rücksprache am 3. Februar 2010 in Folge des IK-
Nachtrags habe die Ausgleichskasse Nr. 17 bestätigt, dass es sich um ei-
ne Stornierung wegen Krankentaggeldern handle. Auf dem Ergänzungs-
bericht vom 11. Dezember 2009 spreche die Revisionsstelle der Aus-
gleichskasse ausserdem von Krankentaggeldern, so dass sie davon aus-
gegangen sei, dass es sich auch bei dieser Summe tatsächlich um eine
Stornierung wegen Krankentaggeldern handle. Schliesslich habe die So-
zialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom
17. Mai 2010 bestätigt, dass dem Versicherten im Jahr 2005 kein Lohn
mehr ausbezahlt worden sei. Die SAK legte ihrem Schreiben die folgen-
den Unterlagen bei: Nachtrags-IK vom 18. Januar 2010, Telefonnotiz vom
3. Februar 2010, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen
vom 17. Mai 2010, Nachtrag Sozialversicherungsanstalt Aargau vom
24. April 2007, Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Mai 2010,
Schreiben Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 30. Juli 2010,
Schreiben A._______ AG an Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom
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Seite 5
11. Juli 2006, 2. Teilabrechnung der Winterthur Versicherung vom 3. Feb-
ruar 2006, Gutschriftsabrechnung der Sozialversicherungsanstalt St. Gal-
len vom 25. Juli 2006, Ergänzungsbericht der Revisionsstelle der Aus-
gleichskasse vom 11. Dezember 2009, Auszug aus dem individuellen
Konto vom 9. November 2012.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. August
2010, mit welchem die Verfügung vom 3. Februar 2010 betreffend Nicht-
berücksichtigung des Beitragsjahres 2005 bestätigt wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei-
zügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglieds-
staaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen,
insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung
des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und
die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV
Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005
E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge-
richt den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss
Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizeri-
schen Recht.
Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnungen Nr.
883/2004 und 987/2009, welche die Verordnungen Nr. 1408/71 und
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Seite 7
574/72 ersetzen, und der - seit demselben Datum in Kraft stehende - re-
vidierte Anhang II zum FZA sind vorliegend noch nicht anwendbar.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Verfügung vom
2. August 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten
oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be-
steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die
Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gel-
ten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat
(Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den
doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein
volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der AHVV vor, wenn eine
Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2
AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine
Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges
(Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).
C-6226/2010
Seite 8
3.1.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkom-
men sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtig-
ten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt
(Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52
AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jah-
reseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkom-
men, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften
(Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskar-
riere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Er-
werbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30
Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann er-
mittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie
die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Bei-
tragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.1.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung
der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art.
30ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Er-
werbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten
die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind – unabhängig davon,
ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse ent-
richtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können
auch Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund
einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. UELI KIESER, Alters-
und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter).
Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare
Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das
Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss.
3.1.4 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Ein-
spruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Be-
richtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden,
soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er-
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Seite 9
bracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollstän-
dige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3
AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereini-
gung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versi-
cherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16
Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die
Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechts-
fragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Be-
schwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte
bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korri-
gieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt ei-
ne Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üb-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der
volle Beweis verlangt wird. Zu beachten ist allerdings auch der im Sozial-
versicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge
hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und oh-
ne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklä-
ren und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht
trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b
mit Hinweisen).
3.2 Nachfolgend ist für das Jahr 2005 der strittige Eintrag im IK zu prüfen,
welcher von der zuständigen AK des Kantons St. Gallen nachträglich kor-
rigiert wurde und auf den sich die Vorinstanz bei der Rentenberechnung
gestützt hat. Konkret fragt sich, ob dem Beschwerdeführer Lohn oder
Taggelder ausgerichtet wurden.
3.2.1 Aus dem aktenkundigen Lohnausweis sowie dem Steuerausweis
2005 der A._______ AG in Buchs (ac. SAK 178 und 179) ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 von seiner Arbeitgeberin ins-
gesamt Fr. 51'416.- Lohn erhalten hat und davon AHV-Beiträge abgezo-
gen wurden. Diese Angaben stimmen mit dem IK-Auszug vom 24. Juli
2007 (act. SAK 90) überein. Den vom Beschwerdeführer ins Recht geleg-
ten Bankbelegen (act. BVGer 8 Beilage 2-13) lässt sich entnehmen, dass
sich dieser Jahreslohn aus regelmässigen monatlichen Lohnzahlungen
der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer zusammensetzt.
3.2.2 Im Schreiben vom 11. Juli 2006 (act. SAK 194) bestätigt die Arbeit-
geberin der SVA St. Gallen, dem Beschwerdeführer in der Zeit vom
C-6226/2010
Seite 10
1. März bis 31. August 2005 aufgrund der Taggeldabrechnung der Winter-
thur Versicherung den vollen Lohn ausbezahlt zu haben. Aus dieser Tag-
geldabrechnung vom 3. Februar 2006 (act. SAK 193) geht hervor, dass
die Winterthur Versicherung der Arbeitgeberin aufgrund der bestehenden
kollektiven Krankenversicherung für die infolge Krankheit bedingte volle
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Taggelder im Betrag von
Fr. 27'262.- auf ihr Bankkonto überwiesen hat.
3.2.3 Somit steht fest, dass die Arbeitgeberin selber die Krankentaggelder
von der Versicherung ausbezahlt erhalten, aber dafür dem Beschwerde-
führer den vertragsgemässen Lohn ausbezahlt hat. Dabei handelt es
sich, wie aus der besagten Taggeldabrechnung der Winterthur Versiche-
rung deutlich hervorgeht, um eine Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers gemäss Art. 324a des Bundesgesetzes betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht,
OR, SR 220), wofür sie eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen
hatte. Bei dieser Konstellation ist die Zahlung der Arbeitgeberin von
Fr. 27'262.- an den Beschwerdeführer (gemäss Eintrag im individuellen
Konto) nach dem Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2009 vom 7. Septem-
ber 2009 (E. 4.1.2, unter Hinweis auf BGE 128 V 176 E. 2 und 3) als
massgebenden beitragspflichtigen Lohn im Sinne von Art. 7 Bst. m AHVV
und nicht wie von der Vorinstanz angenommen als beitragsfreie Versiche-
rungsleistung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHHV zu qualifizieren. Für die
übrigen Monate des Jahres 2005 ist mangels Gegenbeweis der Vorin-
stanz ebenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei-
tragspflichtiger Lohn im Umfang von Fr. 24'153.- (gemäss Eintrag im indi-
viduellen Konto) ausbezahlt wurde. Somit erfolgte im Jahr von 2005 die
Stornierung des Einkommens von Fr. 51'415.- im individuellen Konto des
Beschwerdeführers zu Unrecht. Demzufolge hätten für die Rentenbe-
rechnung entgegen der Vorinstanz dieses Einkommen und die 12 Bei-
tragsmonate berücksichtigt werden müssen.
4.
4.1 Dementsprechend ist die Rentenberechnung der Vorinstanz per
1. Februar 2008 zu korrigieren, was nachfolgend ohne Rückweisung an
dieselbe erfolgen kann, zumal alle übrigen Parameter unverändert blei-
ben und auch nicht bestritten sind.
4.1.1 Das während der Beitragszeit anzurechnende Einkommen beträgt
somit unter Hinzurechnung des stornierten Einkommens von Fr. 51'415.-
C-6226/2010
Seite 11
insgesamt Fr. 559'548.- (Total anzurechnende Einkommen gemäss Zu-
sammenstellung vom 3. Februar 2010 [act. SAK 161] von Fr. 508'133.-
nach Stornoabzug zuzüglich dem stornierten Betrag von Fr. Fr. 51'415.-
ergibt Fr. 559'548.-). Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung
der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG auf-
zuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend wie von der Vorin-
stanz ermittelt (act. SAK 159) 1.378 (Aufwertungsfaktoren 2008, erster
Eintrag in den individuellen Konten im Jahr 1964), so dass sich das auf-
gewertete Gesamteinkommen auf Fr. 771'057.- beläuft. Geteilt durch die
Anzahl der festgestellten Beitragsmonate von 159 Monaten (Total 147
Beitragsmonate gemäss Zusammenstellung vom 3. Februar 2010 [act.
SAK 159] zuzüglich 12 Monate, ergibt 159 Monate) und multipliziert mit
12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58'193.-.
Dem Beschwerdeführer sind 2,5 Erziehungsgutschriften anzurechnen
(Zusammenstellung vom 3. Februar 2010 [act. SAK 159]). Eine ganze Er-
ziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2008 Fr. 39'780.- (dreifache jährliche
minimale Altersrente). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine
durchschnittliche Erziehungsgutschrift in der Höhe von Fr. 7'506.- (2,5
Jahre à Fr. 39'780.-, geteilt durch die Beitragsdauer von 13,25 Beitrags-
jahren) wie von der Vorinstanz korrekt ermittelt (vgl. Zusammenstellung
vom 27. August 2008 [act. SAK 128]). Dies ergibt ein durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 65'699.-. Dieser Betrag ist auf den nächsthöhe-
ren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens aufzurunden. Gemäss den im Jahr 2008 anzuwendenden Renten-
tabellen 2007 (Skala 13, S. 81) ergibt ein massgebendes Einkommen von
bis zu Fr. 66'300.- eine monatliche Rente von Fr. 601.-.
4.2 Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Rügen als ge-
rechtfertigt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der Einspracheentscheid
vom 2. August 2010 und die Verfügung vom 3. Februar 2010 sind aufzu-
heben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch mit Wirkung ab 1. Februar
2008 auf eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 601.- .
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem ob-
C-6226/2010
Seite 12
siegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende
SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 2. August 2010 und die Verfügung vom 3. Februar 2010 wer-
den aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Februar
2008 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 601.- zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
C-6226/2010
Seite 13
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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