B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6228/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Gabriela Taugwalder und
MLaw Patrick R. Schutte, Wild Schnyder AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lebensmittelsicherheit, Kosmetika
(Allgemeinverfügung vom 25. September 2017).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV,
im Folgenden: Vorinstanz) am 3. Oktober 2017 im Bundesblatt (BBl 2017
6171) eine Allgemeinverfügung mit folgender Anordnung publiziert hat:
„1. Massnahmen
Kosmetische Mittel, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können und die
die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dürfen nicht für
Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens ei-
ner Dienstleistung angewendet werden, wenn sie im Endprodukt einen Gehalt
an Furocumarinen von 1 mg/kg (1 ppm) oder mehr aufweisen.
2. Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss
Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) die aufschie-
bende Wirkung entzogen.
3. Übergangsregelung
Produkte, die von der Massnahme nach Ziffer 1 betroffen sind und die zum
Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung in der Schweiz in Ver-
kehr sind, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2017 für Dritte bereitgestellt, an
Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung ange-
wendet werden.“
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch die
Rechtsanwälte Taugwalder und Schutte, Zürich, mit Eingabe vom 2. No-
vember 2017 (Eingang 6. November 2017) Beschwerde gegen die Allge-
meinverfügung des BLV erhoben und unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten des Staates die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt und gleichzeitig die prozessualen Anträge gestellt hat, die der
Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei unverzüglich wieder-
herzustellen, eventualiter sei die Übergangsfrist gemäss Ziff. 3 der ange-
fochtenen Verfügung unverzüglich angemessen zu verlängern (act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. No-
vember 2017 der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu-
erkannt und die Vorinstanz ersucht hat, bis zum 20. November 2017 (unter
Beilage der gesamten Akten) zum Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung Stellung zu nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Verfügung die Beschwer-
deführerin aufgefordert hat, bis zum 22. November 2017 einen Kostenvor-
schuss von CHF 5‘000.- zu leisten (act. 2), welcher am 10. November 2017
zugunsten der Gerichtskasse überwiesen worden ist (act. 3),
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dass der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren C-6234/2017, wel-
ches ebenfalls die vorliegend angefochtene Allgemeinverfügung betrifft,
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwi-
schenverfügung vom 29. November 2017 gutgeheissen und die Vorinstanz
ersucht hat, im Bundesblatt zu publizieren, dass die Allgemeinverfügung
aufgrund verschiedener Beschwerdeverfahren einstweilen nicht vollstreck-
bar ist,
dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren gilt, weshalb der entsprechende Antrag am
30. November 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden
ist (act. 6),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt hat (act. 9),
dass die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin – je mit Eingabe vom
29. März 2018 – dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt haben, dass
Verhandlungen betreffend die streitige Allgemeinverfügung aufgenommen
worden seien und um einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens
ersucht haben (act. 12 f.),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom
10. April 2018 antragsgemäss sistiert worden ist (act. 14),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
3. Juli 2018 mitgeteilt hat, dass sie die angefochtene Verfügung in Wieder-
erwägung gezogen habe und gleichzeitig die am 3. Juli 2018 im Bundes-
blatt publizierte Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 25. September
2017 betreffend kosmetische Mittel mit Furocumarinen eingereicht hat
(act. 15),
dass die Vorinstanz somit mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf ihren Ent-
scheid vom 25. September 2017 zurückgekommen ist und diesen vollum-
fänglich aufgehoben hat (act. 15, Beilage 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Juli
2018 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdefüh-
rerin die Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht hat (act. 16),
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dass Rechtsanwalt Schutte mit Eingabe vom 18. Juli 2018 eine Kostennote
eingereicht hat (act. 21),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Lebensmittel und Ge-
brauchsgegenstände vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass vorliegend die Beschwerde durch den Erlass der Verfügung vom
27. Juni 2018 gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein
von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
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Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteient-
schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden,
sowie den Akten trifft; es auch bei der Festsetzung der Parteientschädi-
gung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu über-
prüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig
für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE); die einge-
reichte Kostennote einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufweisen
muss (Art. 14 Abs. 1 VGKE), sodass aus ihr ersichtlich ist, welche Arbeiten
durchgeführt worden sind, wie viel Zeit vom Vertreter zu welchem Tarif auf-
gewendet und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen
Arbeiten verteilt hat,
dass Rechtsanwalt Schutte mit Schreiben vom 18. Juli 2018 eine Kosten-
note eingereicht hat, welche lediglich ein Honorar von Fr. 15‘400.- und ei-
ner Mehrwertsteuer von Fr. 1‘185.-, also einen Kostenanspruch von insge-
samt Fr. 16‘585.80 aufführt sowie sehr summarisch gewisse Arbeiten, die
ausgeführt worden sind, aufzählt (z.B. Prüfung der Allgemeinverfügung,
rechtliche Abklärungen, Arbeit an begründetem Akteneinsichtsgesuch be-
züglich Akten des BLV aus Vorverfahren),
dass die Honorarnote keine Angaben enthält, mit welchem Zeitaufwand die
erwähnten Arbeiten erledigt worden sind, ausserdem aus ihr nicht hervor-
geht, wann diese Arbeiten ausgeführt worden sind, zudem weder der Tarif
noch die insgesamt aufgewendeten Stunden angegeben worden sind und
daher von einer detaillierten Kostennote keine Rede sein kann,
dass bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote die Entschädigung auf-
grund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen
ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 16‘585.80 mangels
detaillierter Kostennote nicht nachvollziehbar ist,
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dass die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren am 2. November
2017 eine Beschwerdeschrift mit 20 Beilagen (act. 1), am 29. März 2018
ein Schreiben mit dem Hinweis der Aufnahmen von Verhandlungen betref-
fend die streitige Allgemeinverfügung und ein Sistierungsgesuch einge-
reicht (act. 13) und mit Schreiben vom 19. Juli 2018 die zur Einsichtnahme
zugestellten anonymisierten vorinstanzlichen Akten retourniert hat
(act. 23),
dass unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften sowie unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes im vorliegen-
den Fall ein zeitlicher Aufwand von maximal 16 Stunden gerechtfertigt ist,
dass der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen gemäss Art. 8ff. VGKE
mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt,
dass aufgrund der Komplexität des vorliegenden Sachverhaltes und dem
hohen Abklärungsaufwand ein Stundenansatz von Fr. 280.- als gerechtfer-
tigt erscheint,
dass in Anbetracht dieser Umstände die Kostennote insoweit zu kürzen ist,
als im vorliegenden Fall ein Gesamtaufwand von maximal 16 Stunden an-
gemessen erscheint und das anwaltliche Honorar bei einem Stundenan-
satz von Fr. 280.- auf Fr. 4‘480.- (exkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich Fr. 160.-
Auslagen (exkl. Mehrwertsteuer) bestimmt wird, was insgesamt eine Ent-
schädigung in der Höhe von aufgerundet Fr. 5‘000.- (inkl. einer Mehrwert-
steuer von Fr. 357.30) ergibt,
dass somit die Vorinstanz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.- zu leisten hat.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
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3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 5‘000.- zu bezahlen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBL 2017 6171; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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