Abtei lung II I
C-6229/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6229/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene ghanaische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchsteller) beantragte am 13. Juni 2007 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Accra ein Visum für einen dreimonatigen Besuchs-
aufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwer-
deführerin) in D._______. Als Zweck vermerkte er im Visumsformular
„visit of friendship“. Dem Gesuch waren u.a. Unterlagen betr. eine Fir-
mengründung und ein Mietverhältnis beigelegt. In einem Begleitschrei-
ben vom 12. Juni 2007 erläuterte der Gesuchsteller, er habe mit der
Hilfe von A._______ die Firma „N._______“ gegründet und eingetra-
gen. Man wolle in dem Betrieb Ketchup produzieren. Das sei in Ghana
eine Marktlücke. Er wolle nun in die Schweiz reisen, um sich dort über
Buchhaltung kundig zu machen, diverse Maschinen für den Betrieb zu
suchen, eine Beschriftung für das Produkt zu kreieren und um Ver-
kaufsstrategien zu entwickeln. A._______ könne auch immer nur für
drei Monate nach Ghana kommen und diese Zeit sei einfach zu kurz.
In einem bereits am 21. Mai 2007 verfassten Einladungsschreiben hat-
te die Gastgeberin bestätigt, dass sie den Gesuchsteller als „holidays
guest“ erwarte und für die Aufenthaltskosten während dreier Monate
aufkommen werde. In einem weiteren, offenbar ebenfalls an die
Schweizerische Vertretung gerichteten Schreiben vom 8. Juni 2007
äusserte die Gastgeberin Kritik am Service der Konsularabteilung und
bestätigte im Übrigen, dass der Gesuchsteller in Ghana mit einem
Partner zusammen eine Firma namens „N._______“ aufbaue. Die Fir-
ma sei bereits registriert und das Produkt in Prüfung. Nun gehe es da-
rum, Weiteres in der Schweiz zu planen und zu erledigen.
B.
Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums
in eigener Kompetenz formlos und leitete das Gesuch an das Bundes-
amt für Migration (BFM) zum formellen Entscheid weiter.
C.
Die Wohnsitzgemeinde traf im Auftrag des Migrationsdienstes des
Kantons Bern bei der Gastgeberin weitere Abklärungen. In einem zu
diesem Zweck angefertigten Protokoll vom 2. August 2007 liess die
Gastgeberin festhalten, sie habe den Gesuchsteller im Zusammen-
hang mit einem privaten Entwicklungsprojekt im Januar 2007 in Accra
kennengelernt. Hinter dem Projekt stünden 5 Personen aus der Region
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L._______ und es gehe darum, in Ghana ein kleines Unternehmen zur
Fabrikation von Ketchup zu realisieren. Nun solle der Gesuchsteller,
der den Betrieb leiten und zwei bis drei Mitarbeiter führen werde, in
der Schweiz in Buchhaltung und Englisch geschult werden.
D.
Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Ver-
fügung vom 11. September 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus,
der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnis-
se ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner
Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch
Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so
in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich würden dem Ge-
suchsteller in seinem Herkunftsland keine zwingenden familiären und
gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, welche gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Weiter würden
auch keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwin-
gend notwendig machten.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin am 14. September
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin ersucht sie
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Er-
teilung der beantragten Einreisebewilligung. Zur Begründung führt sie
aus, der Gesuchsteller erfülle sämtliche gesetzlichen Ein-
reisevoraussetzungen. Die Visumsverweigerung durch die Vorinstanz
verstosse gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die fristgemässe
und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt sei
nicht gewährleistet. Der Gesuchsteller habe ein Rückreiseticket und
leite in seinem Heimatland eine Firma, welche sich im Aufbau befinde
und in welche neben ihr (der Beschwerdeführerin) noch andere
Schweizer investieren würden. Sie werde selber im Jahre 2008 wieder
nach Ghana reisen, um beim Firmenaufbau vor Ort mitzuhelfen. Die in
Ghana herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse
führten nicht zu einem Zuwanderungsdruck in der Schweiz. Es treffe
zwar zu, dass die Menschen in Ghana im Vergleich zur Schweiz in
ärmlichen Verhältnissen lebten. Dennoch herrsche in Ghana weder
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Krieg, noch gebe es dort eine Naturkatastrophe oder eine Hungersnot.
Vielmehr sei sogar ein Anstieg des Bruttosozialprodukts von 5.4 % zu
verzeichnen. Es sei unter dem neuen verschärften Asylgesetz gar
nicht mehr möglich, die rechtlichen Mittel zum Missbrauch der Einrei-
se- und Aufenthaltsbestimmungen voll und ganz auszuschöpfen. Es
handle sich vorliegend nur um einen Freundschaftsbesuch. Ein Miss-
brauch könne ihr und dem Gesuchsteller erst dann unterstellt werden,
wenn dafür Beweise vorlägen. Es sei nicht zulässig, sie aufgrund von
schlechten Erfahrungen in anderen Fällen unter Missbrauchsverdacht
zu stellen. Sie selber geniesse einen guten Leumund und habe unter-
schriftlich für die fristgemässe Wiederausreise des Gesuchstellers ga-
rantiert.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums sei
insgesamt als relativ hoch einzuschätzen. Der Gesuchsteller stamme
aus einer Region mit anhaltendem Zuwanderungsdruck, sei ledig und
könne keine familiären Verpflichtungen in seinem Heimatland nachwei-
sen. Er sei momentan erst mit der Planung eines kleinen Unterneh-
mens beschäftigt. Die Integrität der Gastgeberin werde in keiner Weise
angezweifelt. Dennoch könne sie für sich allein keine Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise des Gastes bieten. Bei der abgegebenen
Garantieerklärung handle es sich um eine blosse Absichtserklärung,
die rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei. Was den dekla-
rierten Aufenthaltszweck angehe (Erwerb von Buchhaltungskenntnis-
sen bzw. die Verbesserung seiner schriftlichen Englischkenntnisse), so
könne davon ausgegangen werden, dass entsprechende Kurse auch
in Ghana angeboten würden.
G.
In ihrer Replik vom 5. November 2007 hält die Beschwerdeführerin im-
plizit an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Die Schweiz inves-
tiere in Ghana jährlich Millionen von Franken in die Wirtschaft und die
Armutsbekämpfung. Da es in Ghana keine politischen Unruhen gebe,
wäre es für den Gesuchsteller aussichtslos, ein Asylgesuch wegen po-
litischer Verfolgung zu stellen. Es sei nicht zulässig, einem Gesuchstel-
ler wegen seines Zivilstandes ein Besuchervisum zu verweigern. Es
treffe zu, dass Buchhaltungs- und Englischkurse auch in Ghana be-
sucht werden könnten. Dennoch habe der Gesuchsteller ein Recht da-
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rauf, in der Schweiz Projekte zu besprechen und an Kursen teilzuneh-
men.
Der Replik wurde eine schriftliche Zusicherung des Gesuchstellers
vom 3. November 2007 beigelegt, wonach er die Schweiz fristgerecht
wieder verlassen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
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meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
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che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Seitdem die ghanaische Regierung Anfang der 1990er Jahre ei-
nen tiefgreifenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reformpro-
zess eingeleitet hat, hat sich in diesem Land eine belastbare und sta-
bile Demokratie entwickelt und die Wirtschaft hat sich erholt. Seit 2003
wächst die Wirtschaft kontinuierlich (Wirtschaftswachstum im Jahre
2006: 6.2 %). Dennoch gehört Ghana nach wie vor zu den Entwick-
lungsländern und die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingun-
gen gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten dementsprechend
schwierig. Zu den Kernproblemen des Landes zählt die grosse Armut:
Fast die Hälfte der Bevölkerung hat weniger als umgerechnet einen
US-Dollar pro Tag zur Verfügung und das Pro-Kopf-Bruttoinlandspro-
dukt betrug im Jahre 2005 bloss ca. 505 US-Dollar (Quellen:
, ). Viele vornehm-
lich junge Menschen sind arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen
beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen,
nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen,
um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz
aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungs-
gemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen,
die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
(Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
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5.2 Der Zivilstand eines Antragstellers ist - entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin - eines von mehreren tauglichen Beurteilungs-
kriterien für die Gewähr einer fristgemässen Wiederausreise im Sinne
von Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. Beim Gesuchsteller handelt es sich um
einen 39-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann, welcher in
T._______ (Ghana) in einer gemieteten Wohnung lebt. Weitergehen-
des ist in Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse nicht
bekannt. Aus den Umständen kann jedenfalls nicht geschlossen wer-
den, der Gesuchsteller habe in seinem Heimatland irgendwelche fami-
liäre Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten, die besondere Gewähr
für eine Rückkehr abgeben könnten.
5.3 Auch die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ge-
suchstellers lassen nicht auf Lebensumstände schliessen, die gegen
eine Auswanderung sprechen: Aus den Akten ist zu entnehmen, dass
der Gesuchsteller von Beruf Coiffeur ist und am 5. April 2007 mit ei-
nem weiteren Landsmann als Teilhaber sowie mit finanzieller Unter-
stützung der Beschwerdeführerin und weiteren Schweizer Privatperso-
nen die Firma "N._______" zur Herstellung von Ketchup gegründet hat
und im Handelsregister eintragen liess. Wie die Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Befragung vom 2. August 2007 gegenüber ihrer Wohn-
sitzgemeinde ausführte und auf Beschwerdeebene bestätigte, befindet
sich diese Firma jedoch erst in der Aufbau- resp. Planungsphase und
ist somit noch nicht produktiv tätig. So soll der Gesuchsteller während
seines beabsichtigten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz mit Unter-
stützung der Beschwerdeführerin Buchhaltungskenntnisse erwerben,
seine schriftlichen Englischkenntnisse verbessern, sich nach einer
Misch- und Abfüllmaschine umsehen, eine Verkaufsstrategie entwi-
ckeln sowie eine Beschriftung für die Ketchupflaschen entwerfen. Un-
ter den gegebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen wer-
den, dass der Gesuchsteller aus seiner neuen Tätigkeit als Firmenlei-
ter bereits ein Einkommen erzielt. Auch ist momentan noch nicht ab-
sehbar, ob seine wirtschafliche Existenz in Zukunft durch diese Fir-
mengründung dauerhaft gesichert sein wird.
5.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich
diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf
welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - ab-
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zulehnen. Der Gesuchsteller hat zwar eine schriftliche Erklärung abge-
geben, dass er nach seinem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz
in sein Heimatland zurückkehren werde. Dabei handelt es sich jedoch
um eine blosse Absichtserklärung, welche weder rechtlich verbindlich
noch faktisch durchsetzbar ist.
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit ihrer Unterschrift
auf der Garantieerklärung bestätigt, dass sie für die fristgemässe Wie-
derausreise des Gesuchstellers besorgt sein werde. Zusätzlich ver-
weist sie auf ihre tadellose Lebensführung sowie auf das Vorliegen ei-
nes Rückreisetickets. Die Integrität der Gastgeberin wird auch von der
Vorinstanz in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei
der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern allein um
dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der
Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes. Auch ein Rückreiseticket ist noch kein Garant
für eine ordnungsgemässe Wiederausreise.
7.
Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführe-
rin bereits anfangs 2007 in Ghana aufhielt und auch im Jahre 2008 ein
erneuter Aufenthalt geplant ist. Es ist den Beteiligten somit zuzumuten,
allfällige Projektbesprechungen und Weiterbildungen auch inskünftig
im Heimatland des Gesuchstellers durchzuführen.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und insbesondere
auch nicht willkürlich ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 27. September 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lars Birgelen
Versand:
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