Abtei lung II I
C-6229/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
C._______ und W._______,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
M._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6229/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende M._______ (geb. 1979, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 20. August 2008 bei
der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Solothurn wohnhafte
Schwester W._______ und deren Ehemann C._______ (nachfolgend:
die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene arbeitslos, ge-
schieden und Mutter eines fünfjährigen Sohnes sei und ihre seit April
2008 verheiratete Schwester in der Schweiz besuchen möchte, welche
bald Mutter werde.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn bei den Gast-
gebern ergänzende Auskünfte eingeholt und – mit negativer Stellung-
nahme – an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Ein-
reisegesuch mit Verfügung vom 18. September 2008 ab. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt.
Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zu-
wanderungsdruck aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und
soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhal-
te. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren
Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Ein-
geladenen oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche noch
gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem bestünden begründete
Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2008 (Datum des Post-
stempels) sowie Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2008 bean-
tragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
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fügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht rügen sie, das BFM habe sie nie zur Einrei-
chung von besonderen Nachweisen für eine fristgemässe Wiederaus-
reise aufgefordert und damit ihren Anspruch auf Wahrung des rechtli-
chen Gehörs verletzt. In der Sache selbst bringen die Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt
wäre nicht gesichert, verfüge diese doch bis zum 22. August 2009
über eine gesicherte Arbeitsstelle. Überdies sei sie Mutter eines fünf-
jährigen Sohnes, den sie während ihres Besuchsaufenthaltes in der
Schweiz bei ihren Eltern in Thailand zurücklassen werde.
Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführer nebst
einer Arbeitsbestätigung der Gesuchstellerin sowie einer Geburtsur-
kunde deren Sohnes zahlreiche weitere Beweismittel ins Recht.
D.
In einer weiteren Eingabe vom 23. Oktober 2008 sehen die Beschwer-
deführer den Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb als ver-
letzt, weil ihrer Ansicht nach die Argumentation im Verlaufe des Verfah-
rens gewechselt habe. So habe die Schweizerische Botschaft in Bang-
kok ihren Antrag auf Verweigerung des Visums nicht mit einer angeb-
lich nicht gesicherten Wiederausreise, sondern mit "Zweifeln am wirkli-
chen Grund des Aufenthaltes in der Schweiz" begründet. Dies offenbar
in der Annahme, die Gesuchstellerin könnte sich um das neugeborene
Kind ihrer Schwester kümmern. Die Schweizervertretung scheine da-
raus abgeleitet zu haben, es handle sich in casu nicht um einen
blossen Besuchsaufenthalt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
die Tatsache, dass die Gesuchstellerin ihr fünfjähriges Kind in Thailand
zurücklasse, stelle keine hinreichende Garantie für eine fristgerechte
Ausreise dar; die Existenz dieses Sohnes hindere die Mutter offenbar
nicht daran, sich während drei Monaten ins Ausland zu begeben.
Zudem äussert die Vorinstanz Zweifel an der Echtheit der erst auf Be-
schwerdeebene eingereichten Arbeitsbescheinigung.
F.
In ihrer Replik vom 19. Januar 2009 halten die Beschwerdeführer an
ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest; eventualiter
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beantragen sie die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von
dreissig Tagen. Die Beschwerdeführer weisen zudem darauf hin, dass
die Eingeladene weiterhin an derselben Arbeitsstelle beschäftigt sei.
Der Eingabe war eine aktuelle Arbeitsbescheinigung vom 10. Dezem-
ber 2008 beigelegt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
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mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz sie vorgän-
gig nicht zur Einreichung von besonderen Nachweisen für eine fristge-
mässe Wiederausreise aufgefordert habe. Ausserdem habe die Argu-
mentation im Verlaufe des Verfahrens gewechselt, habe doch die
Schweizerische Botschaft in Bangkok lediglich Zweifel am Aufenthalts-
zweck geäussert, hingegen die fristgerechte Wiederausreise nicht in
Frage gestellt.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden, beschlägt doch
der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) nur die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdi-
gung desselben. Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht
auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beur-
teilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die
Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen,
nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen, was in casu zu ver-
neinen ist (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in Bernhard Waldmann/
Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, N 19 f. zu
Art. 30).
In Verfahren, die auf Antrag des Betroffenen eingeleitet werden, hat
dieser die Beweise, mit denen er seine Vorbringen zu untermauern ge-
denkt, gleichzeitig mit der Antragstellung anzubieten. Aus dem Ge-
hörsanspruch folgt nicht allgemein, dass dem Betroffenen die Gele-
genheit zur Bezeichnung von Beweismitteln gewährt werden muss;
eine solche ausdrückliche Aufforderung erübrigt sich insbesondere
dann, wenn die Notwendigkeit, eine Behauptung zu beweisen, aus der
Verfahrenssituation eindeutig hervorgeht (KLAUS REINHARDT, Das rechtli-
che Gehör in Verwaltungssachen, Zürich 1968, S. 206)
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Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Ge-
suchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum
zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell
hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre Ver-
hältnisse – insbesondere in beruflicher Hinsicht – möglichst vollständig
offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stütz-
te ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vor-
handenen Visumsakten ab. Hingegen war sie nicht gehalten, die Betei-
ligten vorgängig zur Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern,
welche eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahr-
scheinlich erscheinen liessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-1800/2006 vom 26. Juni 2008 E. 4.6 und C-778/2006 vom
9. Mai 2007 E. 1.5). Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als
unbegründet.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
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mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
6.
6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
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C-6229/2008
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
Seite 8
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8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Lan-
des hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend
schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001
(2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jah-
ren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch
mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die in-
nenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier süd-
lichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden
Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of
State, , Travel > Countries and Regions > Back-
ground Notes > Thailand, Stand: Januar 2009, besucht im Mai 2009).
Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann aber
nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Be-
völkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen
und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandpro-
dukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'732, im
Jahr 2008 schätzungsweise USD 4'099 (Quelle: Staatssekretariat für
Wirtschaft, , Themen > Aussenwirtschaft >
Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: März 2009,
besucht im Mai 2009).
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss beson-
ders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial
eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins
Auge. Ein bestehendes Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im
Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch
akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Ge-
suchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprüng-
lichen Absichtserklärung – dazu nutzen, sich hier festzusetzen.
8.3 Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, die
Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuch-
stellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten
Erfahrungen sei zu pauschalisiert und lasse darauf schliessen, dass
das BFM Personen aus Thailand grundsätzlich keine Visa erteilen wol-
le. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht
haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, aus-
Seite 9
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schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine
nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rah-
men einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage
im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur
Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So
können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern
aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichs-
weise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei-
nem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für
thailändische Staatsangehörige durchaus die Möglichkeit, eine Einrei-
sebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf
eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Ande-
rerseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähn-
ten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration ab-
halten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko ei-
nes fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach be-
willigter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
9.
9.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 29-jährige, geschie-
dene Frau und Mutter eines bald sechsjährigen Kindes, welches ge-
mäss Angaben der Beschwerdeführer bei seinen Grosseltern lebt. Auf
den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin für die
Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz den minderjährigen
Sohn in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse
Verwurzelung sprechen. Andererseits lässt die Tatsache, dass ur-
sprünglich nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wo-
chen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wurde, nicht ohne
weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die
Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher
davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung und Betreu-
Seite 10
C-6229/2008
ung des Sohnes könne durchaus für längere Zeit auch auf andere
Weise sichergestellt werden. So weisen denn die Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang darauf hin, die Eingeladene sehe ihr Kind in
der Regel nur jedes zweite Wochenende, da sie als Wochenaufenthal-
terin im rund 350 km entfernten Bangkok lebe. Im Übrigen zeigt die Er-
fahrung, dass zurückbleibende Familienmitglieder gerade in Situatio-
nen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon
abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Ge-
genteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein, die
Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unter-
stützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu können.
9.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstelle-
rin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüg-
lich einer gesicherten Wiederausreise schliessen, konnte die Eingela-
dene doch anlässlich ihrer Gesuchseinreichung weder Angaben zu ih-
rer beruflichen Tätigkeit noch zu einem allfälligen Arbeitgeber machen
(vgl. Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches). Entsprechend
hielt die Schweizerische Vertretung in Bangkok bei der Prüfung des
Einreisegesuches gegenüber der Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin
sei arbeitslos. Demgegenüber legten die Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene zwei Arbeitsbescheinigungen vom 25. September bzw.
10. Dezember 2008 ins Recht, wonach die Eingeladene seit dem
22. August 2008 in der Marketingabteilung der Firma "X._______" in
Bang Chalong/Thailand angestellt sei.
Diese nachgereichten Beweismittel stehen einerseits in klarem Wider-
spruch zu den ursprünglichen Angaben der Gesuchstellerin. Sollte es
sich dabei nicht um Gefälligkeitsschreiben handeln, ist andererseits
nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls bestehender Arbeitsvertrag,
der eine Arbeitsaufnahme lediglich zwei Tage nach Einreichung des Vi-
sumgesuches vorsieht, nicht bereits anlässlich der Gesuchseinrei-
chung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. Zudem lässt die Tat-
sache, dass die Gesuchstellerin bereits kurze Zeit nach Antritt einer
neuen Arbeitsstelle einen dreimonatigen Auslandurlaub beziehen will,
erhebliche Zweifel an den behaupteten beruflichen Verpflichtungen im
Heimatland aufkommen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteue-
rungen der Beschwerdeführer, wonach genügend Garantien für eine
fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlagge-
bend bezeichnet werden.
Seite 11
C-6229/2008
9.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei
im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass
die Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen
Schwester respektive Schwägerin zugesichert haben, denn eine sol-
che Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich
bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt,
nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl.
anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008
vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E.
11, mit weiteren Hinweisen). Der (durchaus verständliche) Wunsch der
Beschwerdeführer, der Eingeladenen ihr Lebensumfeld in der Schweiz
sowie ihr neugeborenes Kind zeigen zu können, hat demnach in den
Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwer-
deführer sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichen-
den, rechtlichen Würdigung zu gelangen.
9.4 Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Hinweise dafür,
dass die Einreiseverweigerung – wie von den Beschwerdeführern be-
hauptet – in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingrei-
fen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konventi-
on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No-
vember 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestim-
mungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Fa-
milienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit
Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Phil-
ippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schwei-
zerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR
HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonventi-
on und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizeri-
sche Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtferti-
gungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte – wenn überhaupt – al-
lenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer
Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Eingeladenen in
der Schweiz zu verwirklichen wäre, was im vorliegenden Fall nicht zu-
trifft. Den Beschwerdeführern steht nämlich weiterhin die Möglichkeit
offen, die Gesuchstellerin sowie die übrigen Verwandten in Thailand zu
Seite 12
C-6229/2008
besuchen, wenn auch – mit Rücksicht auf das Kleinkind der Gastgeber
– allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt.
10.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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C-6229/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 27. Oktober 2008 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Geburts- und Na-
mensänderungsurkunde, je mit deutscher Übersetzung)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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