Abtei lung II I
C-6232/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
F._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG vom 30. August 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6232/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 (act. 1/2) hat die Stiftung Auffang-
einrichtung BVG (Vorinstanz) die Firma F._______ GmbH als Arbeitge-
berin rückwirkend per 1. Januar 2005 zwangsweise angeschlossen.
Aufgrund der Jahresabrechnungen 1999 bis 2006 der zuständigen
AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt ergebe sich, dass die Arbeitgeberin
seit dem 1. Januar 2005 dem Obligatorium unterstellten Arbeitneh-
mern Löhne ausgerichtet habe. Den Nachweis für einen Anschluss an
eine registrierte Vorsorgeeinrichtung habe sie nicht erbracht.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Firma F._______ GmbH (nachfol-
gend Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) am 15. September 2007
(Datum des Poststempels: 17. September 2007) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragte sie die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, sie habe in den
Jahren 2005 und 2006 der einzigen von ihr beschäftigten Arbeitneh-
merin und zugleich Firmeninhaberin, L._______, einen Lohn von jähr-
lich Fr. 25'200.- ausbezahlt, welcher den BVG-Mindestlohn nicht er-
reicht habe, weshalb sie nicht obligatorisch zu versichern gewesen sei
und sich demzufolge auch für die Arbeitgeberin keine Anschlusspflicht
ergeben habe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2007 (act. 8 und 9) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ver-
wies sie auf die Meldung der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 4.
April 2007 sowie auf die Lohnbescheinigungen derselben für die Jahre
2005 und 2006. Diese würden die Notwendigkeit eines Zwangsan-
schlusses per 1. Januar 2005 bekräftigen, zumal die Beschwerdefüh-
rerin innerhalb der angesetzten Frist keinen Anschluss an eine re-
gistrierte Vorsorgeeinrichtung nachgewiesen habe.
D.
In ihrer Replik vom 14. Januar 2008 (act. 11) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Be-
schwerde fest. Ergänzend führte sie aus, ihre Firma sei inzwischen ab
dem 17. Dezember 2007 an eine neue Besitzerin übergegangen, wel-
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che sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Sammelstif-
tung der UBS AG anschliessen werde.
E.
Die Beschwerdeführerin hat den gemäss Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 24. September 2007 (act. 2) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht eingezahlt.
F.
Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Replik keine neuen Ge-
sichtspunkte vorgebracht hatte, schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008.
G.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 30. August 2007, welcher gemäss Art. 60
Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangein-
richtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31
und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung form- und
fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen beson-
ders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Be-
schwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch den ge-
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forderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde ein-
zutreten.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt
und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn
wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV ange-
passt (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeit-
nehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-
Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen,
ferner BGE 115 Ib 37 E. 4).
2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register
für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung an-
schliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr er-
fassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Ar-
beitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert
sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der
Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskas-
se ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist
verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei
ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend
auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitneh-
mer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Be-
schwerdeführerin zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-versiche-
rungspflichtigen Arbeitnehmern zwangsangeschlossen hat und, wenn
ja, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsanschluss zu erfolgen hatte.
3.
3.1 Den Bescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt (act.
7/5 und 7/6) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - wie
sie unterschriftlich bestätigt - der Arbeitnehmerin L._______ in den
Jahren 2005 und 2006 jeweils einen Lohn von Fr. 25'200.- ausbezahlt
hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede
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gestellt. Ebensowenig bestreitet sie zu Recht, diese Arbeitnehmerin
sei, ungeachtet ihrer Funktion als Firmeninhaberin, in der beruflichen
Vorsorge basierend auf dem AHV-Status als Arbeitnehmerin zu qualifi-
zieren. Indes hält die Beschwerdeführerin dafür, eine Versicherungs-
pflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG sei einzig deshalb nicht gegeben,
weil der jährlich ausgerichtete Lohn von Fr. 25'200.- unter dem gesetz-
lichen BVG-Mindestjahreslohn von Fr. 25'320.- liege. Die Beschwerde-
führerin ist von einem unzutreffenden Grenzbetrag ausgegangen. Ge-
mäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1, in
der Fassung gemäss Ziff.1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in
Kraft seit 1. Januar 2005, AS 2004 4279 4653) war dieser Mindestjah-
reslohn für die Jahre 2005 und 2006 jeweils auf Fr. 19'350.- festgelegt.
Da die ausgerichteten Löhne diesen Mindestjahreslohn überstiegen,
waren – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin – die Voraus-
setzungen für die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmerin
L._______ ab dem 1. Januar 2005 erfüllt. Unter diesen Umständen
hätte die Beschwerdeführerin für die Versicherung ihrer Arbeitneh-
merin nach BVG besorgt sein und mithin ab diesem Zeitpunkt der
Pflicht, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen,
nachkommen müssen.
3.2 Die Beschwerdeführerin erwähnt in diesem Zusammenhang (vgl.
act. 11) noch ihre Rechtsnachfolgerin, an welche die Firma ab dem 17.
Dezember 2007 übergegangen sei; diese werde sich für die Durchfüh-
rung der obligatorischen Versicherung der Sammelstiftung der UBS
AG anschliessen. Diese Erklärung erfolgt allerdings ohne nähere An-
gaben. Doch kann ihren Ausführungen entnommen werden, dass die-
ser Anschluss eine allfällige rückwirkende Versicherung der genannten
Arbeitnehmerin ab dem 1. Januar 2005 nicht umfasse.
3.3 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführe-
rin ihrer BVG-Anschlusspflicht nicht nachgekommen ist und der
Zwangsanschluss somit zu Recht rückwirkend auf den 1. Januar 2005
erfolgt ist.
4.
4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwer-
deführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am
1. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss (act. 5) in gleicher Höhe
verrechnet.
4.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versiche-
rung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4),
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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