Abtei lung II
C-6233/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Miriam Sahlfeld.
A._______,
vertreten durch Regula Schwaller, Rütistrasse 45,
8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Revision Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
16. August 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6233/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene, aus Portugal stammende A._______ stellte am
23. November 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
St. Gallen ein Gesuch für den Bezug von Leistungen der
Schweizerischen Invalidenversicherung wegen chronischer Kopf-
schmerzen (act. 1). Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 wurde ihr ab dem
1. September 2001 eine ganze IV-Rente wegen langdauernder Krank-
heit zugesprochen (act. 32). Die Versicherte wurde aufgrund
chronischer Kopfschmerzen als nur noch in geschütztem Rahmen
arbeitsfähig eingestuft (act. 29). Am 22. Juli 2005 teilte die Versicherte
mit, dass sie und ihre Familie per 31. August 2005 den Wohnsitz
dauerhaft nach Portugal verlegen würden. In der Folge wurden die
Unterlagen zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA) weitergeleitet (act. 36, 39).
B.
Anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision
wurde die Versicherte von der IVSTA mit Schreiben vom 30. Mai 2006
aufgefordert, sich in Portugal einer psychiatrischen und neurologi-
schen Untersuchung zu unterziehen (act. 46 und 47). Die in Portugal
am 9. Dezember 2006 durch Dr. S._______ vorgenommene
psychiatrische Untersuchung (act. 57) ergab keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Eine neurochirurgische
Untersuchung von Dr. T._______ vom 21. November 2006 (act. 56)
kam zum Ergebnis, dass sich die Beschwerden der Versicherten bei
Einnahme der verschriebenen Medikamente auf ca. einen monatlichen
Migräneanfall beschränkten. Aus neurologischer Sicht wurden keine
Einschränkungen festgestellt. In einem vom portugiesischen
Versicherungsträger erstellten medizinischen Bericht vom 16. Januar
2007 wird die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit
über 50 % angegeben (act. 58). Gestützt auf diese Unter-
suchungsergebnisse teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid
vom 13. Juli 2007 mit, dass beabsichtigt werde, ihr aufgrund des
verbesserten Gesundheitszustandes keine Invalidenrente mehr zu
gewähren (act. 62). Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 wandte die Ver-
sicherte ein, dass ihr am 4. Juni 2003 im Universitätsspital L._______
diagnostiziertes Leiden (chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen
[IHS-Code 2.2]/Migräne mit Aura [IHS-Code 1.2]) als nicht heilbar
eingestuft worden sei und sie sich auch nicht besser fühle. Die
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heftigen Migräneattacken mit Aura träten etwa zwei bis drei mal
monatlich auf mit einer Dauer von vier Tagen (act. 63).
Am 16. August 2007 verfügte die IVSTA die Einstellung der Renten-
zahlungen ab dem 1. Oktober 2007 (act. 67).
C.
C.a Mit Eingabe vom 14. September 2007 erhob A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der IVSTA vom
16. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ihrer
Beschwerde legte sie einen ärztlichen Bericht des Neuropsychologen
Dr. U._______ vom 12. September 2007 bei, aus dem sich ergebe,
dass sie nicht nur an häufigeren und länger andauernden Migräne-
attacken leide, sondern auch depressive Episoden aufgetreten seien.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 wies sich Regula Schwaller als
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus.
C.b Nach Einsichtnahme in die IV-Akten beantragte die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2007, die IVSTA sei anzu-
halten, in der Schweiz eine interdisziplinäre Abklärung vorzunehmen,
bei welcher Gelegenheit die Abklärung der Arbeitsfähigkeit zu
ergänzen und zu objektivieren sei. Weiter seien der Beschwerde-
führerin die Invalidenrenten ab 1. Oktober 2007 weiter auszurichten,
und es sei erst anhand der umfassenden fachärztlichen Abklärung ent-
sprechend neu zu verfügen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die vor Zusprechung der
Rente in der Schweiz eingeholten Arztberichte kaum von den aus
Portugal übermittelten Arztberichten abwichen. Die Kopfschmerzen mit
Visusstörungen träten im Durchschnitt zweimal monatlich auf. Deren
Dauer wird in der Beschwerdebegründung mit zwei bis drei Tagen, in
denen es zu einer völligen Blockierung durch den Schmerz komme,
angegeben. Zum Beleg wird auf die Arztberichte der Dres. V._______
(14. August 2007), U._______ (12. September 2007) und T._______
(18. September 2007) verwiesen. Die Beschwerdeführerin bringt weiter
vor, es sei keine Besserung des Gesundheitszustandes seit Berentung
in der Schweiz eingetreten.
D.
Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 beantragt die IVSTA, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
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bestätigen. Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahme des
ärztlichen Dienstes der IV (act. 71), welcher nichts beizufügen sei.
Danach sei seit der Berentung in der Schweiz im Jahre 2003, als die
Beschwerdeführerin noch über tägliche Kopfschmerzen klagte, eine
Besserung des Gesundheitszustandes dergestalt wahrzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin nur mehr zwei bis drei mal monatlich
unter Kopfschmerzen leide, woraus sich eine Arbeitsfähigkeit von
mindestens 70 % ergebe. Die nachgereichten ärztlichen Berichte
machten keine Neubeurteilung oder erneute ärztliche Begutachtung
erforderlich. Aus der Rentenberechnung der IVSTA ergebe sich unter
Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 % lediglich ein Invalidi-
tätsgrad von 33,98 %, welcher nicht ausreiche, um weiterhin einen
Rentenanspruch zu begründen (act. 72).
E.
Mit Replik vom 27. März 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Ergänzend führt sie aus, dass in den Unterlagen zur
Begründung der Berentung festgehalten sei, dass die Ursache für die
auftretende psychosomatische Störung in Form von Kopfschmerzen in
einer Überforderungssituation infolge der 100%igen Erwerbstätigkeit
nebst Aufgaben im Zusammenhang mit Haushaltung und Kinderbe-
treuung liege. Diese Überforderungssituation würde bei Wiederauf-
nahme einer beruflichen Tätigkeit wieder aufleben. Die durch die
IVSTA in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung durch
Dr. S._______ vom 12. Dezember 2006, aus der jetzt eine psychische
Beschwerdefreiheit abgeleitet werde, habe sich in einem zehn Minuten
dauernden Gespräch erschöpft und werde durch spätere Arztberichte
widerlegt. Des Weiteren bezeichnet die Beschwerdeführerin die
Angabe des ebenfalls im Rahmen der Revision von der IVSTA
beauftragten Neurochirurgen Dr. T._______ vom 21. November 2006,
sie leide nur einmal monatlich unter Kopfschmerzen, als falsch. Auch
dieser Arzt habe nur zehn Minuten lang mit ihr gesprochen und
ausserdem nirgendwo bestätigt, dass sie nicht mehr täglich unter
Kopfschmerzen leide. Schliesslich existierten keine Dokumente, die
belegten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berentung
täglich Migränekrisen durchstehen musste. Die IVSTA habe sich auf
medizinische Berichte gestützt, welche auf nicht ausreichend durch-
geführten Untersuchungen beruhten und daher nicht als sorgfältige,
nachvollziehbare medizinische Abklärungen angesehen werden
könnten.
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F.
Mit Schreiben vom 17. April 2008 hielt die IVSTA an ihren Anträgen auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung fest.
G.
Mit Schreiben vom 25. November 2008 liess die Beschwerdeführerin
mitteilen, dass sie neuerdings wieder Wohnsitz in der Schweiz genom-
men habe.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 14. September 2007, mit wel-
cher die Verfügung der IVSTA vom 16. August 2007 angefochten
wurde. Gegenstand des Verfahrens ist der Entscheid, wonach ab dem
1. Oktober 2007 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenver-
sicherung besteht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfü-
gungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Behandlung der Streitsache zuständig.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März
2009 auf die Abteilung II übergegangen.
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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversicherungssachen
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde-
führerin, die am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen
hat, ist als Adressatin durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwür-
diges Interesse.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch die rechts-
gültig vertretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
1.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzu-
treten ist.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen verfahrensrechtlichen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
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gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3
2.3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache grundsätzlich nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.141). Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V
195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzuneh-
menden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtge-
mässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere
Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver-
zichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/
St. Gallen 2008, Art. 21, N. 17; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE
120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
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Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43
und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb
und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V
445).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni
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2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab-
kommen, FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG).
Das Freizügigkeitsabkommen geht den verschiedenen bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit vor,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordi-
niert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR
0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-
staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie
die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Be-
stimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach
richtet sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis-
tungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht.
Unerheblich ist damit auch, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe
des Verfahrens erneut Wohnsitz in der Schweiz genommen hat.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung
vom 16. August 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstande-
nen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar
2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]
und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IV-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten,
welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten
Leistungsanspruchs anwendbar sind. Bezüglich der auf Grund von
Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden
ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauer-
leistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals
Seite 9
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Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den
in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Recht-
sprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des
ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine
Änderungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden
kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die ange-
fochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestim-
mungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5 ff.).
3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtser-
hebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozial-
versicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit
des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V
4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Vorliegend sind demnach die Verhältnisse bis zum 16. August 2007
(Datum der angefochtenen Verfügung) zu berücksichtigen. Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes, eine andere Art der Bemessung der Invalidität oder
eine Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 130 V 343 E. 3.5). Dabei
ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des letzten eröffneten und
rechtskräftigen Entscheides, der auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
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des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinwei-
sen), mit demjenigen zur Zeit des streitigen neuen Entscheides zu ver-
gleichen. Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist
dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurtei-
lung eines im wesentlichen unveränderten gebliebenen Sachverhalts
(BGE 112 V 371 E. 2b).
4.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Mai 2003 war der Be-
schwerdeführerin aufgrund langdauernder Krankheit ab dem 1. Sep-
tember 2001 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Im Rahmen
einer von Amtes wegen durchgeführten Revision wurde ihr Gesund-
heitszustand im Jahr 2007 erneut geprüft. Dabei kam die Vorinstanz
unter Berücksichtigung der aus Portugal angeforderten Berichte zum
Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
gebessert habe, und verfügte demzufolge am 16. August 2007, dass
ab dem 1. Oktober 2007 kein Anspruch auf eine Rente der Invaliden-
versicherung mehr bestehe.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der gesund-
heitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Ren-
tenverfügung vom 7. Mai 2003 bis zum Erlass des hier streitigen
Entscheides vom 16. August 2007 insoweit gebessert hat, dass die
Aufhebung der IV-Rente gerechtfertigt war (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4
mit Hinweis).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gülti-
gen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige auf eine Drei-
viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60 %, derjenige auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und derje-
nige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
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auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165 f.) oder sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinde-
rung an und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktio-
nellen Einschränkung (BGE 110 V 273 E. 4a; Zeitschrift für die
Ausgleichskassen der AHV [ZAK] 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz-
licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
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C-6233/2007
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-
Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Ver-
sicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätig-
keit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.6 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (Sozialversicherungsrecht [SVR]
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren wird geltend gemacht, die der Renten-
aufhebung vom 16. August 2007 zugrunde gelegten, in Portugal einge-
holten ärztlichen Berichte, namentlich der Psychiaterin Dr. S._______
und des Neurochirurgen Dr. T._______, entsprächen nicht den
üblichen Anforderungen an ärztliche Gutachten und seien nicht
geeignet, die Rentenaufhebung zu stützen. Nach Erlass der Verfügung
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C-6233/2007
eingeholte ärztliche Gutachten belegten, dass sich der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin nicht gebessert habe.
Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass die ihr
vorgelegten Gutachten zur Beurteilung des (verbesserten) Gesund-
heitszustandes und zur Feststellung der damit verbundenen (70%igen)
Arbeitsfähigkeit ausreichen.
5.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gut-
achten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwin-
gende Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizini-
schen Experten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfü-
gung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu er-
stellen. Die Einholung eines zusätzlichen medizinischen Obergutach-
tens kann dann erforderlich sein, wenn sich Gutachter widersprechen
oder gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten
dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit der bereits
vorliegenden Gutachten in Fragen zu stellen (BGE 124 V 351 E. 3
b/aa). Das Bundesverwaltungsgericht hat zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
5.3
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Jahr
2003 aufgrund chronischer Kopfschmerzen eine IV-Rente zugespro-
chen wurde. Psychische Leiden wurden zu diesem Zeitpunkt weder
diagnostiziert noch geltend gemacht (vgl. insbesondere act. 25). Es ist
deshalb in einem ersten Schritt auf die Situation betreffend die
somatischen Beschwerden einzugehen und erst in einem zweiten
Schritt (E. 5.4 hiernach) auf den psychischen Zustand der Beschwer-
deführerin.
5.3.2 Dr. T._______ vom Centro Médico in M._______ führt in seinem
Bericht vom 21. November 2006 aus, bei der bestehenden Medikation
trete "trotz einer Besserung in Bezug auf Intensität und Häufigkeit der
Krisen" einmal monatlich eine Migräne mit Aura auf. Es muss davon
ausgegangen werden, dass die Angaben des untersuchenden Arztes
namentlich auf entsprechenden Auskünften der Beschwerdeführerin
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beruhen. Dabei ist zu beachten, dass die Untersuchung in der
Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde und
entsprechend sprachliche Missverständnisse ausgeschlossen werden
können. Der Bericht des Arztes ist widerspruchsfrei und in sich
schlüssig.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Untersuchung von Dr.
T._______ vom 21. November 2006 habe nur rund zehn Minuten
gedauert und der Bericht sei sehr kurz ausgefallen. Wenn die
Beschwerdeführerin damit implizit vorbringt, die Untersuchung sei zu
knapp ausgefallen, als dass eine Diagnose hätte gestellt werden
können, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand von
der Beschwerdeführerin während der Untersuchung nicht geltend
gemacht wurde, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Zudem ist selbst für den Fall, dass die Angaben der Beschwerde-
führerin zur Dauer der in Frage stehenden Untersuchung zutreffend
sein sollten, nicht einzusehen, weshalb eine Diagnose, die sich im
Wesentlichen auf die Ausführungen der Patientin stützt, nicht auch
aufgrund einer eher kurzen Untersuchung möglich sein sollte.
Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Richtigkeit der
Angaben des untersuchenden Arztes zu bezweifeln. Dem Bericht von
Dr. T._______ vom 21. November 2006 kommt damit erhöhter
Beweiswert zu.
5.3.3 Der Berufung der Beschwerdeführerin auf die ärztlichen Berichte
von Dr. V._______ vom 14. August 2007, von Dr. U._______ vom
12. September 2007 und Dr. T._______ vom 18. September 2007 ist
entgegenzuhalten, dass diese Ärzte von der Beschwerdeführerin erst
im Herbst 2007 beigezogen wurden, nachdem ihr der negative Vor-
bescheid bzw. Bescheid betreffend Aufhebung der Rente eröffnet wor-
den war. Nach Erlass einer strittigen Verwaltungsverfügung erstellte
und eingereichte medizinische Unterlagen können nur insofern
berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der
strittigen Verwaltungsverfügung bestehenden Verhältnisse erlauben
(BGE 130 V 64 E. 5.2). Solche Rückschlüsse lassen die knappen
medizinischen Stellungnahmen vom 14. August sowie 12. und 18. Sep-
tember 2007 vorliegend nicht zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass es sich um Einschätzungen der privat behandelnden Ärzte
handelt, welchen im Vergleich zu von den Versicherungsträgern in
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Auftrag gegebenen Berichten geringerer Beweiswert zukommt (vgl.
Urteil EVG vom 2.8.2006, U 58/2006 E. 2.2).
5.3.4 Nach dem Gesagten durfte sich die Vorinstanz wesentlich auf
den Bericht von Dr. T._______ vom 21. November 2006 abstützen.
Verglichen mit den täglichen Kopfschmerzen, wie sie das
Universitätsspital L._______ im Herbst 2002 wiederholt diagnostizierte
(act. 26 und 27), entspricht die Diagnose des portugiesischen Arztes,
wonach nur mehr einmal monatlich eine Migräne mit Aura auftrete,
einer erheblichen Besserung der somatischen Beschwerden. Wie sich
der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass
darstellte, ist im Folgenden unter E. 5.4 zu erörtern.
Für das vorliegende Verfahren kann demgegenüber offen bleiben, ob
die Abweichungen in den die Kopfschmerzbelastung betreffenden
Diagnosen aus dem Herbst 2007 und März 2008 in den Berichten der
Dres. V._______, U._______ und T._______ zu einer wesentlich
abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin führen. Dies ist allenfalls im Rahmen eines neuen Verfahrens
vom Versicherungsträger zu prüfen.
5.4
5.4.1 Der im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte Bericht der
portugiesischen Psychiaterin Dr. S._______ vom 9. Dezember 2006
(act. 57) enthält die wesentlichen Informationen zum psychischen
Zustand der Beschwerdeführerin, wie sie die IVSTA mit Schreiben vom
30. Mai 2006 (act. 47/act. 48) bei der zuständigen Stelle in N._______,
Portugal, angefordert hat. Insbesondere stellte die Psychiaterin fest,
dass die Beschwerdeführerin seit Wohnsitznahme in Portugal keinen
Arzt wegen psychischen Beschwerden aufgesucht habe und dass sie
mangels eines psychiatrischen Krankheitsbildes aus psychiatrischer
Sicht arbeitsfähig sei.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass,
die Richtigkeit der in sich schlüssigen Angaben der untersuchenden
Ärztin zu bezweifeln. Wie bei der Untersuchung hinsichtlich ihrer Kopf-
schmerzen (vgl. E. 5.3.2 hiervor) ist es auch hier unbehelflich, wenn
die Beschwerdeführerin geltend macht, die Untersuchung habe nur
kurz gedauert, zumal die Beschwerdeführerin dies erstens im Rahmen
der Untersuchung nicht vorgebracht hatte und zweitens die Psy-
chiaterin aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer
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eigenen Feststellungen keinen Anlass hatte, die Untersuchung zeitlich
auszudehnen, bestanden doch ganz offensichtlich keinerlei Anzeichen
für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung (vgl. act. 57).
Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin kommt dem
psychiatrischen Bericht erhöhter Beweiswert zu. Aus dem Bericht von
Dr. S._______ vom 9. Dezember 2006 ist zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt an keinen psychischen
Leiden mit Krankheitswert litt und auch keine solchen geltend machte.
5.4.2 Während Dr. S._______ im Dezember 2006 das Fehlen jeglicher
psychischer Störungen festgestellt hatte, wurde nach Erlass der
rentenaufhebenden Verfügung durch den Neuropsychologen
Dr. U._______ ein depressives Syndrom, begleitet von einem psychoti-
schen Verhalten und am 3. März 2008 sogar Wahnvorstellungen,
Verfolgungswahn und Verlustängste diagnostiziert und deren medika-
mentöse Behandlung angeordnet.
Hinsichtlich dieser scheinbar eingetretenen Verschlechterung des
psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass
nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung eingetretene Ver-
schlechterungen des Gesundheitszustandes durch das Gericht nicht
zu berücksichtigen sind (siehe E. 3.3 hiervor). Ob die, gemäss Dar-
stellung der Beschwerdeführerin mittlerweile aufgetretenen Depres-
sionen eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, ist
im Rahmen eines neuen Verfahrens zu prüfen. Im vorliegenden
Verfahren hat sich das Gericht auf die Feststellung zu beschränken,
dass die Stellungnahmen der portugiesischen Ärzte aus dem Spät-
sommer/Herbst 2007 bzw. Frühjahr 2008 keine hinreichenden Belege
über das Vorliegen eines krankheitswertigen psychischen Leidens der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenrevision liefern und
entsprechend mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden
kann, dass die geltend gemachten psychischen Leiden bereits zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses im beschriebenen Ausmass
bestanden haben.
5.5 Die weiteren Leiden der Beschwerdeführerin, wie etwa die
arterielle Hypertonie, bewirken, wie der medizinische Dienst der IV-
Stelle zu Recht feststellte, keine rentenbegründende Arbeitsunfähig-
keit, was von den begutachtenden Ärzten im Übrigen auch nicht
behauptet wird.
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5.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, durch die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit würde bei ihr der Überforde-
rungszustand erneut eintreten, welcher zu Beginn der Beschwerden
vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die
Vorinstanz anerkennt, dass es ihr nicht zuzumuten ist, in einer
Textilfabrik oder in einer vergleichbar lauten Arbeitsumgebung tätig zu
sein. Eine angepasste Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin nicht im
gleichen Masse belasten wie ihre angestammte Tätigkeit in der
Spinnerei O._______.
5.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass die auf Veranlassung der
Vorinstanz im Rahmen der Rentenrevision von Amtes wegen einge-
holten ärztlichen Berichte eine wesentliche Besserung des Gesund-
heitszustands der Beschwerdeführerin belegen. Die vom ärztlichen
Dienst der Vorinstanz festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin im Umfang von 70 %, welche von einer bis drei Migränekrisen
monatlich mit Dauer von zwei bis drei Tagen ausgeht, hält der
Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand, zumal die
Vorinstanz damit sogar von stärkeren somatischen Beschwerden
ausgeht, als sie sich aus den einschlägigen Berichten ergeben.
6.
Es bleibt somit die Überprüfung des von der Vorinstanz durchge-
führten Einkommensvergleichs (act. 72).
6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzuziehen (vgl. das
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom
12. Oktober 2006 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist
dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden
Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf
den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede
in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den
Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage
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stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des
Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
6.2 Für die Berechnung des Valideneinkommens ging die Vorinstanz
vom letzten von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen im Jahr
1999 in der Höhe von Fr. 42'962.10 aus. Unter Berücksichtigung der
Indexierung (Stand im Jahr 1999: 2156 Punkte; im Jahr 2006: 2417
Punkte) ergibt dies für das Jahr 2006 ein theoretisches Validen-
einkommen von Fr. 4'013.58 pro Monat. Diese Berechnung ist nicht zu
beanstanden.
6.3 Der Berechnung des Invalideneinkommens legte die Vorinstanz
den Tabellenlohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung für
das Jahr 2006 "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts-
zweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht,
Privater Sektor" für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungs-
niveau 4) in den Wirtschaftszweigen 90-93 (Sonstige öffentliche und
persönliche Dienstleistungen) zu Grunde (Fr. 3'813.– für 40 Stunden
pro Woche). Dieser wurde an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
der Branche (41,8 Stunden pro Woche) angepasst und es wurde ein
Leidensabzug von 5 % gewährt. Entsprechend der 70%igen
Restarbeitsfähigkeit kam die Vorinstanz auf ein Invalideneinkommen
von Fr. 2'649.75 (3'813 / 40 x 41,8 x 0,95 x 0,7).
6.4 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-
kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamt-
haft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn
von insgesamt höchstens 25 %, den verschiedenen Merkmalen, die
das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tra-
gen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges,
der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begrün-
den ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE
126 V 75).
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des „relativ jungen“ Alters
der Beschwerdeführerin, in Berücksichtigung der langen Zeit ohne
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Tätigkeit und der Tatsache, dass sie nur leichte und angepasste Tätig-
keiten ausüben kann, einen Leidensabzug von 5 % vorgenommen.
Dieser Abzug scheint – unter Berücksichtigung dessen, dass die Ver-
sicherte seit 1999 nicht mehr gearbeitet hat, zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung 40 Jahre alt war, ihre frühere Tätigkeit nicht
mehr ausführen kann und für zumutbare Tätigkeiten nur noch zu 70 %
arbeitsfähig ist – eher tief angesetzt. Es ist jedoch vorliegend nicht in
das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, zumal eine Ermessens-
überschreitung/-unterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch nicht
festzustellen ist.
Im Übrigen würde auch bei einem leidensbedingten Abzug von 10 %
der rentenbegründende IV-Grad von 40 % nicht erreicht (siehe E. 6.5
hiernach).
6.5 In Anwendung dieser Werte ergibt sich folgender Einkommensver-
gleich: Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von monatlich
Fr. 4'013,58 und dem Invalideneinkommen in der Höhe von
Fr. 2'649,75 ist in Relation zum Validenkommen zu setzen. Dies ergibt
einen Invaliditätsgrad von 33,98 % ([4'013,58 - 2'649,75] x 100 /
4'013,58).
Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ergäbe sich im
Übrigen ein IV-Grad von 37,45 % ([4'013,58 – 2'510,30] x 100 /
4'013,58), der ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente geben würde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht somit in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz von einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % aus, welcher
keinen Rentenanspruch begründet.
6.6 Auch der Zeitpunkt der Einstellung der Rente ist vorliegend nicht
zu beanstanden. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 16. August
2007 unter Beachtung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV die Einstellung
der Rente ab dem 1. Oktober 2007 verfügt.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Als unter-
liegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss
Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG nach dem Verfah-
rensaufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 400.– festgelegt
und mit dem eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Partei-
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entschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.–
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 338.67.788.455)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Miriam Sahlfeld
Seite 22
C-6233/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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