Abtei lung II I
C-6234/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Götte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B.______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6234/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende B._______, geboren am 15. Februar
1972, gelangte im Januar 1992 in die Schweiz und ersuchte um Asyl.
Dieses Gesuch wurde am 9. Juni 1992 abgelehnt; aufgrund des
seinerzeit nicht zumutbaren Wegweisungsvollzugs wurde B._______
vorläufig aufgenommen. Am 2. Dezember 1993 verfügte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme. Ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel blieb erfolglos;
hingegen wurde die Frist zur Ausreise von B._______ mehrfach
verlängert. Nachdem er – bereits seit 1992 mehrfach vorbestraft – eine
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verhäng-
te Freiheitsstrafe von mehr als zweieinhalb Jahren verbüsst hatte, wur-
de er am 5. Oktober 1999 in sein Heimatland ausgeschafft. Die gleich-
zeitig mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 21. April 1998 gegen
ihn verhängte Landesverweisung endete am 6. Oktober 2006.
Am 27. Juli 2004 verheiratete sich B._______ in seiner Heimat mit
A._______, die sich seit September 2000 in der Schweiz aufhält und
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Mit Verfügung vom 31.
Januar 2007 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ihr (laut
Wortlaut der Verfügung am 3. Oktober 2006 bzw. 3. November 2006
gestelltes) Gesuch um Familiennachzug ihres Ehemannes ab.
Am 14. Juni 2007 beantragte B._______ bei der Schweizerischen Ver-
tretung in Pristina ein Visum für einen 14-tägigen Besuchsaufenthalt
bei seiner Ehefrau.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von
B._______ mit Verfügung vom 22. August 2007 ab. Sie begründete ihre
Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter
anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als ge-
sichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahl-
reichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Tou-
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risten- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Ge-
suchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zu-
wanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Auch aufgrund der
vorhandenen Akten könne nicht von seiner anstandslosen
Wiederausreise ausgegangen werden.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Götte, am 17. September 2007 Beschwerde mit
dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Sie
macht geltend, die Vorinstanz habe die Ablehnung pauschal mit den
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatland ihres Ehemannes be-
gründet, die Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles jedoch ausser
Acht gelassen. Hierfür genüge der Hinweis auf die vorhandenen Akten
nicht. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr Ehemann
seit über vier Jahren in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als
Kellner stehe, belege dies doch seine dortige berufliche Integration.
Der Umstand, dass sie selbst sowie andere Familienangehörige ihres
Gatten in der Schweiz lebten, spreche ebenfalls nicht gegen dessen
fristgerechte Wiederausreise. Sein Verbleib in der Schweiz läge näm-
lich überhaupt nicht in ihrem eigenen interesse, würde sie sich doch
damit selbst der Gefahr einer strafbaren Handlung aussetzen. Ab-
gesehen davon sei ihnen beiden klar, dass ein Familiennachzug im
jetzigen Zeitpunkt chancenlos sei. Es gehe jedoch auch darum, dass
ihrem Ehemann die Chance für einen Besuchsaufenthalt gegeben wer-
de, damit er beweisen könne, dass er die hiesigen gesetzlichen Be-
stimmungen einzuhalten gewillt sei. Immerhin habe er nie den Versuch
gemacht, illegal in die Schweiz zu kommen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2007 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Zudem fügt sie an, das frühere hiesige Ver-
halten des Gesuchstellers lasse auch auf eine künftige Missachtung
der Rechtsordnung schliessen.
E.
In der daraufolgenden Stellungnahme vom 16. November 2007 wieder-
holt der Parteivertreter sein bisheriges Beschwerdevorbringen und
macht geltend, dass es im berechtigten Interesse eines Ehepaares
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liegen dürfte, sich wenigstens einige Male gegenseitig besuchen zu
können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
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(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
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diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehöriger des Kosovo unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden; ebenfalls ist der Wiederaufbau von Administration und
Infrastruktur unter Beteiligung internationaler Organisationen und
Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotzdem steht der Wie-
deraufbau des Kosovo noch immer vor massiven, unbewältigten
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wirtschaftlichen und politischen Problemen. Dazu zählen die hohe Ar-
beitslosigkeit von mehr als 50% der arbeitsfähigen Bevölkerung, die
geringe Produktivität und die Abhängigkeit von Auslandsüberwei-
sungen. Wichtige Teile der Infrastruktur im Kosovo wurden inzwischen
erneuert oder wieder aufgebaut, ein nachhaltiger wirtschaftlicher Auf-
schwung ist jedoch noch nicht zu verzeichnen. Auch der Frieden ist
noch nicht dauerhaft gesichert (Quelle: . Stand Juni 2008,
Seite besucht im März 2009). Gemäss World Bank Brief 2007
(aktualisiert im Dezember 2008) liegt der Armutsanteil der Bevöl-
kerung im Kosovo bei 45% (Quelle: , besucht im
März 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins
Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen
eine bessere Existenz sichern zu können. Dabei gilt vor allem West-
und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als Wunschdestination.
Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort beson-
ders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden
bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im
Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsrege-
lung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellen-
den Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen.
In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
vorgeworfen, sich vor allem auf die allgemeine Situation im Heimatland
des Gesuchstellers abgestützt und im Übrigen lediglich auf die „vor-
handenen Akten“ verwiesen zu haben. Ihr Einwand, mit einer solchen
Pauschalierung würden die Aspekte des konkreten Einzelfall nicht
genügend berücksichtigt, ist jedoch zu relativieren: In der Begründung
ihrer Beschwerde – insbesondere mit dem Appell, ihrem Ehemann mit
dem Besuch eine Chance zu geben – hat sie nämlich genau die hier in
Frage stehende Problematik der Vorstrafen des Gesuchstellers
thematisiert und damit deutlich gemacht, dass für sie auch die in den
persönlichen Verhältnissen ihres Ehemannes liegenden Gründe der
Einreiseverweigerung erkennbar waren.
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8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 37-jährigen Mann,
der sich fast acht Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, nach seiner
Haftentlassung im Oktober 1999 in sein Heimatland zurückgeführt
wurde, dort im Juli 2004 eine in der Schweiz niederlassungsberech-
tigte Landsfrau heiratete und sich nach Ablauf der gegen ihn verhäng-
ten Landesverweisung im Oktober 2006 um den Familiennachzug in
die Schweiz bemühte. Aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht her-
vor, ob er Familienangehörige im Kosovo hat, wohl aber ergibt sich aus
den vorinstanzlichen Akten, dass zahlreiche seiner Verwandten in der
Schweiz leben (vgl. Schreiben des Parteivertreters an das Migrations-
amt des Kantons Zürich vom 6. August 2007). Bereits diese Konstella-
tion zeigt, dass B._______ in seinem Heimatland offensichtlich nicht
familiär eingebunden ist und somit wenig Motivation zum dortigen wei-
teren Verbleib haben dürfte. Ebensowenig lässt seine seit Februar
2003 bestehende Anstellung als Kellner auf eine besondere berufliche
Integration schliessen, denn immerhin hätte der Gesuchsteller diese
Tätigkeit ohne Weiteres aufgegeben, wenn das im Oktober oder No-
vember 2006 gestellte Gesuch um Familiennachzug bewilligt worden
wäre.
8.2 Die Beschwerdeführerin wünscht sich für ihren Ehemann zwar die
Chance beweisen zu können, dass er sich während des beabsichtig-
ten Besuchsaufenthalts an die gesetzlichen Bestimmungen hält; in An-
betracht seines früheren Aufenthalts in der Schweiz überwiegen bei
einer Risikoabwägung aber die Zweifel an einer künftigen fristgerech-
ten Wiederausreise. Aktenkundig ist, dass B._______ auch nach Auf-
hebung seiner vorläufigen Aufnahme im Dezember 1993 nicht freiwillig
in sein Heimatland zurückkehrte; ebenfalls geht aus den Akten hervor,
dass er bereits kurz nach seiner Einreise Anfang 1992 ein erstes Mal
delinquierte und über die gesamte Aufenthaltsdauer hinweg mindestes
elf Mal – darunter mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz – strafrechtlich verurteilt wurde (vgl. Ver-
fügung des Migrationsamts Zürich vom 31. Januar 2007). Dass der
Gesuchsteller seinerzeit die Rückkehr in den Kosovo vermied, statt
dessen aber in seinem Gastland weiterhin seine kriminelle Energie
auslebte, lässt befürchten, dass er auch diesmal die hiesigen Gesetze
missachten und – einmal in die Schweiz eingereist – eine Wieder-
ausreise nicht mehr in Betracht ziehen könnte.
9.
Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass der Gesuch-
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steller die Schweiz nach erfolgter Einreise nicht wieder fristgemäss
verlassen könnte, hoch einzuschätzen. An dieser Einschätzung vermö-
gen die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts
zu ändern, zumal auch gar nicht plausibel erscheint, warum sie selbst
– im Falle eines Verbleibs ihres Ehemannes in der Schweiz – einer
strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Dass A._______
integre Absichten hegt und ihren Ehemann auch zur Wiederausreise
drängen würde, kann zwar unterstellt werden; dennoch sind bei der
Risikoabwägung nicht so sehr die Absichten des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeu-
tung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber
kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimm-
tes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Aufgrund dessen kann im
vorliegenden Fall erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin ihre
eheliche Beziehung bei Besuchen im Heimatland des Gesuchstellers
pflegt.
10.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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