B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6234/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 6. September 2016.
C-6234/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), serbischer
Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Heimatstaat, geboren am (…) 1950,
heiratete am (…) 1969 C._______. Von 1979 bis 2006 war er in der
Schweiz erwerbstätig (Vorakten [nachfolgend AHV-act.] 1, 4).
B.
B.a Am 10. Juli 2015 übermittelte der serbische Versicherungsträger der
SAK ein Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Altersrente (AHV-
act. 1-3).
B.b Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (AHV-act. 8) sowie der Be-
scheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205;
AHV-act. 9) sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom
2. November 2015 per 1. Dezember 2015 eine ordentliche Altersrente von
monatlich Fr. 1‘015.- zu (AHV-act. 11). Der Berechnung legte sie eine an-
rechenbare gesamte Versicherungszeit von 25 Jahren und 5 Monaten Jah-
ren (Rentenskala 25), eine Erziehungsgutschrift von 3.5 Jahren sowie ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42‘300.- zu-
grunde (AHV-act. 8, 11/3).
B.c Mit Eingabe vom 11. April 2016 erhob der Versicherte gegen diese Ver-
fügung Einsprache und reichte Lohnabrechnungen der Genossenschaft
Migros (…) von Januar bis Dezember 2003 ein (AHV-act. 12). Zur Begrün-
dung führte er aus, die Versicherungszeiten (gemeint: das massgebende
Jahreseinkommen) seien zu korrigieren. So habe er etwa im Jahr 2003
Fr. 59‘389.- brutto respektive Fr. 51‘221.- netto verdient. In der Rentenbe-
rechnung sei ihm für das Jahr 2003 hingegen ein Einkommen von
Fr. 25‘934.- angerechnet worden.
B.d Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2016 wies die Vorinstanz
die Einsprache ab (AHV-act. 22). Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen aus, der Versicherte sei während insgesamt 25 Jahren und 5 Mona-
ten versichert gewesen und habe Beiträge einbezahlt. Der Jahrgang 1950
– dem er angehöre – hätte im Jahr 2015 bei vollständiger Beitragsdauer
44 Versicherungsjahre aufzuweisen. Dementsprechend weise die Bei-
tragsdauer des Versicherten Lücken auf und gelte als unvollständig. Er
habe daher lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Da er verheiratet sei,
komme ausserdem Art. 29quinquies Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
C-6234/2016
Seite 3
831.10) zur Anwendung. Demnach würden die Einkommen, die die Ehe-
gatten während den gemeinsamen Ehejahren erzielt hätten, geteilt und je
zur Hälfte dem anderen Ehegatten angerechnet. Vorliegend seien die Ein-
kommen von 1980 bis 2006 zu teilen gewesen. Nicht geteilt worden sei das
Einkommen des Jahres 1979, da C._______ damals noch nicht in der
Schweiz versichert gewesen sei. Nach der Einkommensteilung betrage
das anrechenbare Einkommen des Versicherten Fr. 852‘250.- (geteiltes
Einkommen Ehefrau 1980-2006 + geteiltes Einkommen Ehemann 1980-
2006 + ungeteiltes Einkommen Ehemann 1979). Unter Berücksichtigung
des Aufwertungsfaktors, der Beitragszeit sowie den anrechenbaren Erzie-
hungsgutschriften ergebe sich, gerundet auf den nächsthöheren Tabellen-
wert, ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Versicherten von Fr.
42‘300.-. Bei einer Rentenskala 25 sei für dieses Durchschnittseinkommen
im Jahre 2015 eine monatliche Altersrente von Fr. 1‘015.- vorgesehen.
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 4. Oktober 2016 (Poststempel: 7. Oktober 2016) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein (Akten im Beschwerdeverfahren
[nachfolgend: BVGer-act. 1]) und beantragte die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids und die Neuberechnung der Rente, unter Auffüh-
rung aller Voraussetzungen zur Rentenberechnung und unter Einholung
und Einbezug aller Beweise. Zudem sei der SAK aufzutragen, die Auszah-
lung der nicht gezahlten Arbeitsentgelte samt Zinsen, der Freizügigkeits-
leistung und des Altersguthabens sowie die Rückerstattung der Quellen-
steuer vorzunehmen. Schliesslich sei ein Verfahren gemäss dem zwi-
schenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien zur Aner-
kennung des Anspruchs aus serbischer Versicherung einzuleiten, da er
auch Versicherungszeit in Serbien erworben habe.
D.
Auf gerichtliche Aufforderung hin bezeichnete der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 2. Februar 2017 ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer-
act. 2-5).
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids (BVGer-act. 9). Dazu führte sie aus, die Einträge in den
individuellen Konten (IK) des Beschwerdeführers seien korrekt. Hinsicht-
C-6234/2016
Seite 4
lich der eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2003 sei beim vor-
maligen Arbeitgeber nachgefragt worden, welcher den IK-Eintrag habe er-
klären können; das AHV-pflichtige Einkommen habe sich in jenem Jahr in-
folge einer Verrechnung von Minusüberzeitstunden und einer Lohnkürzung
durch den Ausgleich von Krankentaggeldleistungen reduziert (vgl. AHV-
act. 23). Im Übrigen bezog sich die SAK auf die Begründung des angefoch-
tenen Entscheids und schloss damit, dass die Höhe der Rente ordnungs-
gemäss aufgrund der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
kalkuliert worden sei.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2017 eine Replik samt einem
undatierten Dienstvertrag betreffend Frau D._______ und einem Austritts-
schreiben betreffend Herrn E._______ vom 10. Oktober 1985 ein (BVGer-
act. 11). Er brachte vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Kollektiv-
vertrag zwischen seinem Arbeitgeber und ihm offenzulegen, was er mit den
Fällen E._______ und D._______ bestätige. Nur vom Arbeitgeber einge-
reichte und von den zuständigen Stellen beglaubigte Daten seien massge-
bend und vergleichbar. Die Vorinstanz wäre ausserdem verpflichtet gewe-
sen, seine Versicherungszeiten in sämtlichen Ländern zu erheben. Ohne
diese Daten könne über die Ausrichtung einer Altersrente nicht entschie-
den werden.
G.
Mit Duplik vom 8. Mai 2017 (BVGer-act. 14) hielt die Vorinstanz an ihrem
Antrag fest und führte aus, die Arbeitsverträge zwischen den verschiede-
nen Arbeitgebern und dem Beschwerdeführer würden ihr nicht vorliegen
und die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen und der beruflichen Vorsorge
falle nicht in ihre Zuständigkeit. Sodann sei das Verfahren gemäss den
Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Förderativen Volksrepublik Jugosla-
wien geführt worden. Die Anmeldung sei von der zuständigen Verbin-
dungsstelle in Belgrad (Republicki Fond Penzijskog i Invalidskog Osigu-
ranja Beograd) am 27. Juli 2015 übermittelt worden (AHV-act. 1/5). Die
Verbindungsstelle Belgrad sei zuständig für die Abklärung von allenfalls in
anderen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten.
H.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel
der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriften-
wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 15).
C-6234/2016
Seite 5
I.
Am 8. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
Kostennote ein (BVGer-act. 16 und 17).
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern
kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG [SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG
(vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b AHVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes
dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59
ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren
form- und fristgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60
Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), ist darauf – vorbehältlich der
nachfolgenden Ausführungen – einzutreten.
C-6234/2016
Seite 6
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 6. September 2016, mit welchem die Vorinstanz
die Verfügung vom 2. November 2015 bestätigt und dem Beschwerdefüh-
rer ab dem 1. Dezember 2015 eine monatliche Rente von Fr. 1‘015.- zuge-
sprochen hat.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.3 Mit Blick auf den angefochtenen Einspracheentscheid und den Antrag,
die Vorinstanz sei anzuweisen, die nicht gezahlten Arbeitsentgelte samt
Zinsen sowie die Freizügigkeitsleistung, das Altersguthaben und die Rück-
erstattung der Quellensteuer zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass
diese Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung mangels Anfech-
tungsobjekt nicht Streitgegenstand bilden, weshalb diesbezüglich auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.4 Betreffend den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, im Zusammen-
hang mit der Rentenhöhe die Bemessungsgrundlagen auszuweisen, ist
Folgendes festzuhalten: Die Grundlagen der Rentenberechnung wurden
durch die Vorinstanz im Einspracheentscheid sowie der Vernehmlassung
ausführlich dargestellt. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfah-
ren weder Unterlagen eingereicht, die Zweifel an den Berechnungsgrund-
lagen der SAK erwecken könnten noch seinen diesbezüglichen Antrag be-
gründet (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.2). Welche weiteren Unterlagen für
die Rentenberechnung vonnöten wären, ist nicht ersichtlich. Der Antrag ist
daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
C-6234/2016
Seite 7
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehe-
maligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1
mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehörigen
findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversi-
cherungsabkommen Anwendung (vgl. das Urteil des BVGer C-5367/2013
vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der schweizerischen AHV gemäss vorstehenden Ausführungen auf
Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerde-
führer hat sein 65. Altersjahr am (…) 2015 vollendet. Massgebend sind so-
mit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl.
BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2).
4.
Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter ande-
rem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die
natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(Bst. b), obligatorisch versichert. Anspruch auf eine Altersrente haben Män-
ner, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet ha-
ben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Mo-
nats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjah-
res folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
C-6234/2016
Seite 8
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zu-
rückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente
hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Beitragszeiten und die Rente des Beschwerdeführers
korrekt ermittelt hat.
4.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei-
tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar
nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht ei-
nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung
das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu
denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der
Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
4.2 In einem ersten Schritt ist insbesondere zu prüfen, über wie viele Ver-
sicherungszeiten bzw. Beitragsjahre der Beschwerdeführer verfügt.
4.2.1 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs.
2 Bst. b und c AHVG aufweist. Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitrags-
zeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurück-
gelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn
die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (soge-
nannte Jugendjahre).
C-6234/2016
Seite 9
4.2.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei-
träge wird grundsätzlich auf die IK abgestellt, welche für jeden beitrags-
pflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten
eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versi-
cherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuel-
les Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen un-
ter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV).
Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das
Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungs-
falles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur ver-
langt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrich-
tige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den
IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisver-
schärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis
verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungs-
maxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen
hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mit-
wirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss,
um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate-
rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition
gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn
die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Ge-
genteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis
erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
4.2.3 Gemäss dem Auszug aus den IK wurden dem Beschwerdeführer
Versicherungszeiten aufgrund seiner persönlichen Beiträge aus Erwerbs-
tätigkeit von November 1979 bis Dezember 2006 angerechnet (AHV-act.
4/3 ff., 8/4 f.). Der Beschwerdeführer macht keine längere Versicherungs-
zeit geltend. Auf die IK-Einträge ist daher abzustellen.
4.2.4 Der am (…) 1950 geborene Beschwerdeführer erreichte am 26. No-
vember 2015 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1
Bst. a AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1950 – wie der Beschwerdefüh-
rer – weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2015 bei vollstän-
diger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre aus. Mit Blick auf das soeben
C-6234/2016
Seite 10
Dargelegte weist der Beschwerdeführer 25 volle Beitragsjahre (305 Mo-
nate) aus.
Der Beschwerdeführer bringt vor, in Serbien ebenfalls Versicherungszeiten
erworben zu haben und beantragt die Einleitung eines Verfahrens zur An-
erkennung des Anspruchs aus serbischer Versicherung, ohne dieses Be-
gehren zu substanziieren. Die Vorinstanz entgegnete diesem Vorbringen
mit Duplik vom 8. Mai 2017 (BVGer-act. 14) zu Recht, für die Abklärung
von allenfalls in anderen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten sei
die Verbindungsstelle Belgrad zuständig. Entsprechende Zeiten wurden
der SAK hingegen nicht gemeldet. Zudem sieht die schweizerische Ge-
setzgebung eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten nicht vor,
ausser es seien dafür Beiträge zu Handen der schweizerischen AHV ent-
richtet worden (vgl. Art. 6 AHVV). Art. 10 Abs. 1 des Sozialversicherungs-
abkommens hingegen bestimmt für den Fall, dass ein Versicherter nach
der jugoslawischen Gesetzgebung keinen Anspruch auf AHV-Leistungen
hat, dass für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der
schweizerischen AHV zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in der
jugoslawischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet
werden, soweit sie sich nicht überschneiden. Eine entsprechende Prüfung
ist jedoch nicht durch die SAK, sondern durch den zuständigen serbischen
Versicherungsträger vorzunehmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Sozialversiche-
rungsabkommens). Für das vorliegende Verfahren sind alleine die in der
Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten massgeblich.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer gemäss dem Skalenwähler
der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen
Rententabellen 2015 Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 25 (vgl.
Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2015 S. 10, abrufbar unter
> Publikationen & Service > Weisungen, Kreis-
schreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV
> Weisungen Renten, zuletzt besucht am 17. Juli 2017).
4.3 In einem nächsten Schritt ist das durchschnittliche Jahreseinkommen
des Beschwerdeführers zu ermitteln.
4.3.1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen ergibt sich, indem die
Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Bei-
träge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Bei-
tragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den
Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
C-6234/2016
Seite 11
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen
Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst renten-
berechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweize-
rischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b
AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide
Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz).
Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der
gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des
ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der
Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Abs. 3).
4.3.2 Den IK-Auszügen vom 31. Juli 2015 (AHV-act. 4, siehe auch AHV-
act. 8/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von
1979 bis 2006 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘141‘011.- ger-
zielt hat. Hinsichtlich der Lohnabrechnungen des Jahres 2003 kann voll-
umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung vom 10. März 2017 (BVGer-act. 9) verwiesen werden. Im
Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen darüber, inwie-
fern die IK-Eintragungen unrichtig oder unvollständig sein sollten und eine
offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus den IK-Auszügen nicht (vgl. Art.
141 Abs. 3 AHVV und E. 4.2.2 hiervor). Zur Ermittlung des durchschnittli-
chen Jahreseinkommens kann daher vollumfänglich auf die IK-Auszüge
abgestellt werden.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war von 1980 bis 2006 in der Schweiz
versichert und hat von 1980 bis und mit 2002 Einkommen in der Höhe von
Fr. 561‘598.- generiert (vgl. AHV-act. 8/2 f.).
4.3.3 Die Einkommen, die der Beschwerdeführer und seine Frau in den
Jahren 1980 bis 2006 erzielt haben, sind hälftig zu teilen. Gemäss Berech-
nungsblatt beläuft sich das gesplittete Einkommen des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau für die Jahre 1980 bis 2006 auf insgesamt je
Fr. 850‘384.- (vgl. AHV-act. 8/7). Rechnet man für den Beschwerdeführer
C-6234/2016
Seite 12
das für das Jahr 1979 nicht gesplittete Einkommen von Fr. 1‘866.- hinzu,
führt dies zu einer Einkommenssumme von Fr. 852‘250.- (vgl. AHV-act.
8/9).
4.3.4 Die ermittelte Einkommenssumme wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG
mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet, um
die Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewerte-
ten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Bei-
tragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Gemäss dem ersten Beitragsjahr des Beschwerdeführers (1979) beträgt
der Aufwertungsfaktor 1.078 (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O., S. 15). Die
aufgewertete Summe ergibt einen Betrag von gerundet Fr. 918‘726.-
(Fr. 852‘250.- x 1.078). Bei einer Beitragszeit von insgesamt 305 Monaten
resultiert für ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Beschwerdefüh-
rers von gerundet Fr. 36‘147.- ([Fr. 918‘726.- x 12] / 305).
4.4 In einem weiteren Schritt sind die Erziehungsgutschriften zu berück-
sichtigen.
4.4.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge
für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an-
gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden
keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, wer-
den Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur
während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das
Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Er-
ziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgut-
schrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Alters-
rente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan-
spruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die
Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt.
Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
rechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
C-6234/2016
Seite 13
4.4.2 Der Beschwerdeführer und seine Frau haben zwei Kinder, geboren
am (…) 1970 und am (…) 1972 (vgl. AHV-act. 1/2). Das jüngere vollendete
das 16. Lebensjahr am (…) 1988. Der Anspruch auf Erziehungsgutschrif-
ten entstand im Jahr 1979 und endete im Jahr 1988. Dem Beschwerdefüh-
rer sind daher für die Jahre 1980 (vgl. Art. 52f AHVV) bis 1988 (Erreichen
des 16. Lebensjahrs durch das jüngere Kind) Erziehungsgutschriften an-
zurechnen. In dieser Zeit arbeitete er während 87 Monaten, was 7 Jahren
und 3 Monaten entspricht. Er hat somit während 7 Jahren Anspruch auf
Erziehungsgutschriften. Da die Ehefrau und Mutter der Kinder in den Jah-
ren 1980 bis 1988 ebenfalls versichert war, sind dem Beschwerdeführer –
wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt – 7 halbe bzw. 3.5 Jahre Erzie-
hungsgutschriften anzurechnen (vgl. vorne E. 4.4.1).
4.4.3 Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgut-
schrift beträgt im Jahr 2015 Fr. 42'300.- (dreifache jährliche minimale Al-
tersrente [{Fr. 1‘175.- x 12} x 3; vgl. Rententabellen 2015, a.a.O. S. 18] im
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2015]).
Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in
der Höhe von Fr. 148'050.- (3.5 Jahre x Fr. 42'300.-). Aufgeteilt auf die Bei-
tragsdauer des Beschwerdeführers von 305 Monaten ergibt dies eine
durchschnittliche Erziehungsgutschrift von (gerundet) Fr. 5‘825.- pro Jahr
(Fr. 148'050.- x 12 / 305). Aus dem Berechnungsblatt betreffend die Ren-
tenberechnung der Vorinstanz (AHV-act. 8/9) ergibt sich, dass die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in vorgenannter
Höhe angerechnet hat, weshalb die diesbezügliche Berechnung ebenfalls
nicht zu beanstanden ist.
4.4.4 Die Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 5‘825.- werden dem
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 36‘147.- hinzugerechnet,
wodurch der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Jahreseinkommen
von Fr. 41‘972.-, beziehungsweise nach den Rententabellen 2015 aufge-
rundet von Fr. 42'300.- erreicht (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O., S. 56;
vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz. 5101, abrufbar unter abrufbar
unter > Publikationen & Service > Weisungen,
Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen
AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 17. Juli 2017). Bei einem
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 42'300.- und einer Rentens-
kala 25 beträgt die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers, wie die
Vorinstanz korrekt ermittelt hat, Fr. 1‘015.- (Stand 2015).
C-6234/2016
Seite 14
4.5 Da auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt ist,
bleibt zu prüfen, ob vorliegend allenfalls eine Plafonierung vorzunehmen
ist.
4.5.1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150
Prozent des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten An-
spruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonie-
rung). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe
der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten,
insbesondere die Kürzung der beiden Renten mit unvollständiger Beitrags-
dauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollstän-
dige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten
einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird er-
mittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentens-
kala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei
geteilt wird (Art. 53bis AHVV).
4.5.2 Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gelangt gemäss der Berech-
nung der Vorinstanz die Rentenskala 26 zur Anwendung (vgl. AHV-act 8/5).
Für den Beschwerdeführer wurde die Rentenskala 25 ermittelt. Somit ist
die Höchstrente der Rentenskala 26 massgebend ([26 x 2 + 25] / 3), die
monatlich Fr. 1'389.- beträgt (Rententabelle 2015, a.a.O., S. 54). Die
Summe der beiden Renten darf den Höchstbetrag von Fr. 2'084.- nicht
übersteigen (150% von Fr. 1'389.-).
4.5.3 Die Summe der beiden Altersrenten beträgt Fr. 2‘070.- (Fr. 1‘015.- +
Fr. 1‘055.-; vgl. AHV-act. 8/8) und liegt somit unter der Plafonierungs-
grenze. Die Vorinstanz hat die Rente des Beschwerdeführers demzufolge
zu Recht nicht plafoniert.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rente des Beschwerdefüh-
rers gemäss den anwendbaren Rechtsbestimmungen korrekt ermittelt
wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-6234/2016
Seite 15
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig
einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
(Dispositiv: nächste Seite)
C-6234/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).