B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6234/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Robert G. Briner, Rechtsanwalt,
lic. iur. Felix Kesselring, Rechtsanwalt, und lic. iur. LL.M.
Caroline Gaul,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lebensmittelsicherheit, Kosmetika
(Allgemeinverfügung vom 25. September 2017).
C-6234/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
am 3. Oktober 2017 im Bundesblatt (BBl 2017 6171) eine Allgemeinverfü-
gung mit folgender Anordnung publiziert hat:
„1. Massnahmen
Kosmetische Mittel, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können und die
die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dürfen nicht für
Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens ei-
ner Dienstleistung angewendet werden, wenn sie im Endprodukt einen Gehalt
an Furocumarinen von 1 mg/kg (1 ppm) oder mehr aufweisen.
2. Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss
Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) die aufschie-
bende Wirkung entzogen.
3. Übergangsregelung
Produkte, die von der Massnahme nach Ziffer 1 betroffen sind und die zum
Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung in der Schweiz in Ver-
kehr sind, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2017 für Dritte bereitgestellt,
an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung
angewendet werden.“
dass A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Briner, Kesselring und
Gaul, Zürich, mit Eingabe vom 2. November 2017 (Eingang 6. November
2017) Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLV erhoben und
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz die Auf-
hebung von Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt und
gleichzeitig insbesondere den prozessualen Antrag gestellt hat, die der Be-
schwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei in Aufhebung von Ziff. 2
der angefochtenen Verfügung wiederherzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. No-
vember 2017 der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu-
erkannt und die Vorinstanz ersucht hat, bis zum 20. November 2017 (unter
Beilage der gesamten Akten) zum Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (act. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Verfügung die Beschwer-
deführerin aufgefordert hat, bis zum 22. November 2017 einen Kostenvor-
schuss von CHF 5‘000.- zu leisten (act. 2), welcher am 10. November 2017
zugunsten der Gerichtskasse überwiesen worden ist (act. 4),
C-6234/2017
Seite 3
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017
gutgeheissen und die Vorinstanz ersucht hat, im Bundesblatt zu publizie-
ren, dass die Allgemeinverfügung aufgrund verschiedener Beschwerdever-
fahren einstweilen nicht vollstreckbar ist (act. 6),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 (act. 14)
die Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin – je mit Eingabe vom
29. März 2018 – dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt haben, dass
Verhandlungen betreffend die streitige Allgemeinverfügung aufgenommen
worden seien und um einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens
ersucht haben (act. 16 f.),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom
10. April 2018 antragsgemäss sistiert worden ist (act. 18),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
3. Juli 2018 mitgeteilt hat, dass sie die angefochtene Verfügung in Wieder-
erwägung gezogen habe und gleichzeitig die am 3. Juli 2018 im Bundes-
blatt publizierte Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 25. September
2017 betreffend kosmetische Mittel mit Furocumarinen eingereicht hat
(act. 19),
dass die Vorinstanz somit mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf ihren Ent-
scheid vom 25. September 2017 zurückgekommen ist und diesen vollum-
fänglich aufgehoben hat (act. 19, Beilage 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Juli
2018 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdefüh-
rerin die Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht hat (act. 20),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Lebensmittel und Ge-
brauchsgegenstände vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
C-6234/2017
Seite 4
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass vorliegend die Beschwerde durch den Erlass der Verfügung vom
27. Juni 2018 gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein
von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem
Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben
und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführer keine Kostennote einge-
reicht haben und die Entschädigung daher gestützt auf den aktenkundigen
und notwendigen Aufwand festzusetzen ist,
dass die durch die Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung für die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf Fr. 5‘000.- festzusetzen ist.
C-6234/2017
Seite 5
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 5‘000.- zu bezahlen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBL 2017 6171; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-6234/2017
Seite 6
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: