Abtei lung II I
C-6237/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
1. X._______,
vertreten durch Heinz G. Brunner,
Rechtsberatung und Treuhandpraxis,
2. Y._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6237/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende A._______ (geboren am [...] 1975,
nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 18. Juli 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo um eine Einreisebewilligung für
einen dreimonatigen Aufenthalt, um ihre im Kanton Aargau wohnhafte
Schwester besuchen sowie einige Tage mit einer Bekannten
verbringen zu können. Die Auslandvertretung verweigerte das
beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das
Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B.
Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Aargau er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren
mit Verfügung vom 29. August 2007 ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen
Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung
der persönlichen Verhältnisse könne die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Beschwerde vom 17. September 2007 beantragt die Schwester der
Gesuchstellerin, X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1),
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des Besuchervisums. Der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin 1 macht hauptsächlich geltend, seine Mandantin habe zu-
sammen mit Y._______ eine ordnungsgemässe Einladung verfasst und
eingereicht. Beide Personen seien unbescholtene Bürgerinnen.
Ausserdem stünde seine Mandantin in einem langjährigen Arbeitsver-
hältnis und sichere die termingerechte Rückkehr ihrer Schwester zu.
Zudem sei die Gesuchstellerin in Sri Lanka bei einem angesehenen
Reisebüro tätig. Der Arbeitgeber sei bereit, sie für drei Monate zu be-
urlauben, und bestätige, dass die Gesuchstellerin die Stelle auch nach
ihrer Rückkehr innehaben könne. Überdies seien die Eltern der
Gesuchstellerin im Jahr 2005 für 2 ½ Monate in der Schweiz gewesen.
Ferner seien die in der Ablehnung gemachten Verallgemeinerungen
betreffend Feriengästen aus Sri Lanka sowohl touristenfeindlich als
auch diskriminierend und nach internationalem Recht nicht statthaft.
Schliesslich verweist der Rechtsvertreter auf verschiedene, im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen.
Seite 2
C-6237/2007
D.
Mit Eingabe vom 19. September 2007 reichte Y.______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 2) unter Mitunterzeichnung von X.______ beim
BFM ebenfalls Beschwerde ein mit der Begründung, die Gesuch-
stellerin gehöre der Bevölkerungsgruppe der Singhalesen an und lebe
im Westen Sri Lankas. Sie habe daher keinen politischen Grund, ihren
Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Ausserdem verfüge sie über
eine feste Arbeit und ein geregeltes Einkommen. Sie sei mit ihrer Ar-
beit zufrieden und habe kein Interesse in der Schweiz zu bleiben; eine
gleichwertige Arbeit wäre ihr hier ohnehin nicht möglich. Schliesslich
lebe die Gesuchstellerin bei ihren Eltern, die je länger je mehr auf ihre
Unterstützung angewiesen seien, zumal sie das einzig im Land ver-
bliebene Kind sei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus,
die Gesuchstellerin würde im Heimatland über keine zwingenden fa-
miliären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen verfügen. Ausserdem
seien auch die Auslandvertretung und die kantonale Ausländerbe-
hörde zum Schluss gekommen, die fristgerechte Wiederausreise sei
nicht hinreichend garantiert.
F.
Dagegen bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 mit
Replik vom 27. November 2007 erneut vor, die Ablehnung basiere nur
auf Vermutungen und Verallgemeinerungen. Die Gesuchstellerin würde
zusammen mit ihren betagten Eltern ein schönes Anwesen nördlich
von Colombo bewohnen. Es bestünden keine Gründe für die An-
nahme, die Gesuchstellerin könnte in der Schweiz ein Asylgesuch ein-
reichen. In Ergänzung der Replik legte der Rechtsvertreter zwei Re-
ferenzschreiben, Auszüge aus den Pässen der Eltern, eine weitere Be-
stätigung des Arbeitgebers sowie Fotos bei, mit dem Hinweis, es
handle sich dabei um Bilder des Anwesens der Eltern. Die Beschwer-
deführerin 2 liess die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen.
G.
Am 14. Februar 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten
des Kantons Aargau bei.
Seite 3
C-6237/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig be-
urteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Beide Beschwerdeführerinnen haben sich am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt (Beschwerdeführerin 2 mit Einladungsschreiben
vom 15. Juni 2007), sind von der angefochtenen Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Ge-
suche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das
bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt vorliegend somit
nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und
der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Seite 4
C-6237/2007
3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privat-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München
2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der
Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als
beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauens-
schutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für
die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von
bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht
unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden
Visumsbestimmungen).
3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
3.4 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung be-
rufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbe-
stimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der ge-
sicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Fest-
stellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
Seite 5
C-6237/2007
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung im Einklang steht. Insofern ergibt sich die Berücksichtigung
der allgemeinen Lage im Herkunftsland implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c
aVEA. Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist der Beschwerde-
führerin 1 zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht
haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine
nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt so-
mit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren
Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Inwiefern jedoch die Berück-
sichtigung der Lage im Herkunftsland gemäss internationalem Recht
nicht statthaft wäre, wie von der Beschwerdeführerin 1 behauptet, ist
nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als nicht begründet.
4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1'350 US-Dollar, das Bruttoinland-
produkt (BIP) 27 Mrd. US-Dollar. Ein Problem für die weitere wirt-
schaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer
Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht
werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr
7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse
regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region
rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung
erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Ent-
wicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen,
dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen be-
troffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen
Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe
zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und
Norden Sri Lankas. Entgegen den Vorbringen der Beschwerde-
führerin 2 kommen Anschläge jedoch auch vermehrt in der Hauptstadt
Colombo vor. Zudem hat die Regierung im Januar 2008 das Waffen-
stillstandsabkommen mit der LTTE gekündigt, was gemäss Ein-
schätzungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige An-
gelegenheiten (EDA) eine Zunahme von Gewaltakten im ganzen Land
Seite 6
C-6237/2007
nach sich ziehen könnte (vgl. Quellen: Länder- und Reiseinformationen
auf der Website des Auswärtigen Amtes, ,
Stand: Januar 2008, besucht am 16. Mai 2008; Reisehinweise auf der
Website des EDA, , Stand: 7. Februar 2008,
besucht am 16. Mai 2008). Von der allgemeinen Gewalt und dem
bewaffneten Konflikt sind denn auch alle drei ethnischen
Gruppen - Singhalesen, Muslime und Tamilien - betroffen (vgl. BVGE
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2.3).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist ungeachtet des Umstandes, dass die
Gesuchstellerin Singhalesin ist, die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter Erwägung 4.1 ausgeführt,
entbindet dies jedoch die Vorinstanz nicht von einer einzelfall-
bezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen
Wiederausreise begünstigen.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 32-jährige, ledige
Frau, die gemäss Angaben der Beschwerdeführerinnen im gemein-
samen Haushalt mit ihren Eltern im Westen Sri Lankas lebt. In diesem
Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, die Eltern
der Gesuchstellerin seien aufgrund ihres Alters je länger je mehr auf
die Unterstützung des einzigen im Land verbliebenen Kindes ange-
wiesen. Gemäss den eingereichten Passkopien sind die Eltern 64 und
72 Jahre alt. Deren Alter und der Umstand, dass die Gesuchstellerin
mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sprechen somit
durchaus für einen familiären Bezug zum Heimatland. Auch ist die Ge-
suchstellerin inzwischen in einem Alter, wo der Wunsch, die Heimat
und das Elternhaus zu verlassen und an einem anderen Ort ein neues
Leben anzufangen, nicht mehr so gross sein dürfte. Zwar lässt sich
aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 nicht schliessen, der
Gesuchstellerin würden zwingende familiäre Verpflichtungen obliegen.
Soweit die Vorinstanz dies als Indiz für eine nicht gesicherte Wieder-
ausreise erachtet, verkennt sie jedoch, dass die gesamten Umstände
des Einzelfalls zu würdigen sind (vgl. Erwägung 4.3). So können denn
auch andere Gründe als zwingende familiäre oder gesellschaftliche
Verpflichtungen für einer fristgemässe Wiederausreise sprechen.
Seite 7
C-6237/2007
5.2 Die Beschwerdeführerin 1 führt dazu die soziale Stellung der
Familie an. In diesem Zusammenhang reichte sie zusammen mit ihrer
Replik neun Fotos ein mit dem Hinweis, es handle sich dabei um Ab-
bildungen des Anwesens der Eltern. Zwar lässt sich aufgrund der Bil-
der, die Innenräume und Aussenfassade eines Hauses zeigen, keine
unmittelbare Aussage zur sozialen Stellung der Gesuchstellerin
treffen. Indessen geht aus den ebenfalls beigelegten Referenz-
schreiben von B._______ vom November 2007 und von Y._______ und
C._______ vom 12. November 2007 hervor, dass die Gesuchstellerin
und ihre Eltern wiederholt Gäste aus der Schweiz beherbergt haben.
B._______ und C.______ bestätigten ausserdem, dass die
Gesuchstellerin während ihren Ferienaufenthalten in Sri Lanka in
einem Reisebüro tätig gewesen sei. Dazu fügen die
Beschwerdeführerinnen an, die Gesuchstellerin habe eine feste An-
stellung als „travel executive“ bei einem Reisebüro in P._______, wo
sie bereits seit 2002 angestellt sei. Dabei verdient die Gesuchstellerin
gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten
Bestätigungen des Arbeitgebers vom 29. Juni 2007 monatlich 20'520
Sri-Lanka-Rupien, was einem jährlichen Verdienst von ca. 2'280 USD
entspricht. Zudem bestätigt der Arbeitgeber, die Gesuchstellerin könne
nach ihrer Rückkehr ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 wird zwar das Risiko einer
Emigration nicht bereits dadurch verringert, dass die Gesuchstellerin
in der Schweiz keine gleichwertige Arbeit finden könnte. Aufgrund des
Lohngefälles zwischen der Schweiz und Sri Lanka kann erfahrungsge-
mäss selbst eine für einheimische Verhältnisse gut entlöhnte Tätigkeit
nicht nachhaltig davon abhalten, das Land dauerhaft zu verlassen (Ur-
teil des Bundesgerichts C-4178/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 3.5.3).
Die Gesuchstellerin verfügt jedoch nicht nur über ein überdurchschnitt-
liches Einkommen (vgl. Erwägung 4.2), sondern weist auch mit ihrer
mehrjährigen Erwerbstätigkeit eine berufliche Stabilität auf, was sich
auch darin zeigt, dass sie sich mehrmals beruflich weiterbildete, so
gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen
letztmals im April 2006 (vgl. Bestätigungen des [...] zum Kurs Air
Faires & Ticketing Stages 1 und 2, Bestätigung von [...] zum Kurs
Advanced Fares and Ticketing [BSP]). Sie verfügt daher durchaus über
eine massgebende berufliche Verankerung in ihrem Heimatland, zumal
die Gesuchstellerin in der West- bzw. Nordwestprovinz Sri Lankas
wohnt und arbeitet, womit sie nicht im gleichen Masse von der
verschlechterten Sicherheitslage betroffen ist.
Seite 8
C-6237/2007
5.3 Allerdings gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass neben der in
der Schweiz wohnhaften Schwester, ein Bruder nach Italien und eine
weitere Schwester nach Deutschland emigrierten, wodurch ein ge-
wisser familiärer Bezug zum Ausland besteht. Wie aus den Akten her-
vorgeht, kam die Beschwerdeführerin 1 jedoch infolge Heirat in die
Schweiz und hält sich hier seit nunmehr neun Jahren auf. Zu den Hin-
tergründen der Emigration der beiden anderen Geschwister bestehen
indessen keine Angaben. Auch wenn damit ein gewisses Risiko für ein
missbräuchliches Verhalten nicht gänzlich ausgeschlossen werden
kann, erweist sich dieses Risiko im Rahmen der vorliegenden In-
teressenabwägung als nicht ausschlaggebend, lassen doch das Alter
der Gesuchstellerin, ihre familiäre Einbindung in die Hausgemein-
schaft der Eltern und die berufliche Verwurzelung gesamthaft eine po-
sitive Prognose zu. Da die persönlichen Verhältnisse der Gesuch-
stellerin hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
bieten, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde-
führerin 1 hinsichtlich der Verhältnisse der Gastgeberinnen einzu-
gehen, wird deren Integrität und finanzielle Situation seitens der Vorin-
stanz doch nicht in Zweifel gezogen und bestehen keine Anhalts-
punkte, die in der vorliegenden Beurteilung nachteilig ins Gewicht
fallen würden. An diesem Ergebnis vermag der Verweis der Vorinstanz
auf die kantonalen Behörden und die Auslandvertretung, die das Ein-
reisebegehren ebenfalls abgelehnt hätten, nichts zu ändern. Die be-
sagten Behörden waren nicht in Kenntnis der Vorbringen im Beschwer-
deverfahren sowie der dazu beigebrachten Bestätigungen und Re-
ferenzschreiben.
5.4 Die angefochtene Verfügung ist somit in unrichtiger Ausübung des
Ermessens ergangen (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist daher in Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsauf-
enthalt für den gewünschten Zeitraum zu bewilligen und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo zur Ausstellung des Visums zu ermäch-
tigen.
5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvor-
schuss ist der Beschwerdeführerin 1 zurückzuerstatten. Der Beschwer-
deführerin 1 ist ausserdem eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
Seite 9
C-6237/2007
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demgegenüber sind der nicht an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführerin 2 keine notwendig und ver-
hältnissmässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zu zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
und Art. 8 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochten Verfügung
vom 29. August 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, A._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und das Schweizerische Verbindungsbüro in
Colombo zur Ausstellung des gewünschten Besuchervisums zu
ermächtigen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin 1 zurücker-
stattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 700.-- zu entrichten.
5.
Der Beschwerdeführerin 2 wird keine Parteientschädigung zuge-
sprochen.
(Ziff. 6 des Dispositivs auf S. 11)
Seite 10
C-6237/2007
6. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin 1 (Einschreiben; Beilage: zehn Fotografien
im Original zurück)
- die Beschwerdeführerin 2 (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Versand:
Seite 11