Abtei lung II I
C-6239/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
T._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6239/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Vietnam stammende T._______ (geb. 1980, Gesuchstellerin)
beantragte am 18. Juni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Ha-
noi die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat.
Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Zürich
wohnhaften Freund (Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu
wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische
Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorin-
stanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Zürich beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 5. Septem-
ber 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Er habe alle verlangten
Unterlagen vorgelegt, die zur rechtzeitigen Ausreise der Gesuchstelle-
rin erforderlich seien (Garantieerklärung und Abschluss einer Versi-
cherung gegen Krankheit und Unfall während des Aufenthaltes). Er sei
im Januar 2007 von der Familie der Gesuchstellerin sehr herzlich emp-
fangen worden. Obwohl die Familie in bescheidenen Verhältnissen
lebe, hätten sie Alles mit ihm geteilt. Nun wolle er die Gesuchstellerin
in die Schweiz einladen, um ihr dieselbe Gastfreundschaft entgegen-
zubringen und ihr die Schweiz zu zeigen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober
2007 auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass
die Gesuchstellerin keine besonderen sozialen oder familiären Ver-
pflichtungen habe. Sie verfüge lediglich über eine ungesicherte Anstel-
lung mit einem bescheidenen Einkommen.
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E.
In der Replik vom 27. November 2007 hält der Beschwerdeführer an
seinen Begehren und deren Begründung fest und verweist dabei ins-
besondere auf die gleichzeitig eingereichten Belege (sichbezügliche
Grundsicherheitsprüfung vom 20. August 2007, Besitzurkunde des
Hauses der Gesuchstellerin vom 11. Oktober 2007, Schreiben der Ge-
suchstellerin vom 20. November 2007 und Unterstützungsschreiben
der Eltern des Beschwerdeführers vom 25. November 2007).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
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2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
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gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Obwohl sich die Menschenrechtslage in Vietnam seit den achtzi-
ger Jahren stark verbessert hat, bleibt sie in mancher Hinsicht unbe-
friedigend, da die in der Verfassung garantierten individuellen Rechte
in der Praxis durch weit gefasste Vollmachten der Regierungsorgane
erheblich eingeschränkt sind. Frauen treten im öffentlichen und wirt-
schaftlichen Leben mittlerweile verstärkt in Erscheinung; insgesamt
sind sie im Berufsalltag aber noch unterrepräsentiert und deutlich
schlechter bezahlt. Die Wirtschaft Vietnams befindet sich in einem
Übergangsprozess von einer Plan- zu einer Marktwirtschaft mit sozia-
listischer Orientierung, die bereits bemerkenswerte Erfolge erzielt hat.
So betrug das Wachstum des Bruttoinlandprodukts im Jahre 2006 8,2
Prozent, womit Vietnam – hinter China – die am schnellsten wachsen-
de Volkswirtschaft in der Region ist. Dennoch macht der Doing Busi-
ness 2008 Report der Weltbank (veröffentlicht im Oktober 2007) deut-
lich, dass Direktinvestitionen durch eine ausufernde Bürokratie, ein un-
durchsichtiges Steuerwesen und mangelnde Rechtssicherheit behin-
dert werden. Während andere Länder ihre rechtlichen Rahmenbedin-
gungen überarbeitet haben, trete Vietnam auf der Stelle. Zur Finanzie-
rung seines Leistungsbilanzdefizits stehen Vietnam hohe Zuflüsse an
internationaler Entwicklungshilfe zur Verfügung (für 2007 wurden 4,4
Mrd. zugesagt). Eine wichtige Rolle zur Deckung des Defizits spielen
auch die Überweisungen der 2,7 Mio Auslandsvietnamesen in ihre
Heimat, die jährlich ca. 4 Mrd. USD betragen (Quelle:
, Stand: Oktober 2007, besucht am 11.
April 2008).
Aufgrund der geschilderten Entwicklung wird deutlich, dass der bis an-
hin bestehende Migrationsdruck ungebrochen anhalten wird. Der Trend
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zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstän-
de und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Ge-
suchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtun-
gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise
nicht an die fremdenpolizeilichen Vorschriften halten, als hoch einge-
schätzt werden.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige
und kinderlose Frau, die noch bei ihren Eltern wohnt. Aus den Akten
ergibt sich ferner, dass sie keine speziellen beruflichen Qualifikationen
vorzuweisen hat und als Assistentin in einem "Shop" arbeitet, wobei
sie im Monat ca. Fr. 75.- (Stand: Juni 2007) verdienen soll. Besondere
familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen, die Ge-
währ für eine fristgerechte Wiederausreise bieten, bestehen somit
nicht. Dagegen sprechen insbesondere ihre Vorbringen im Schreiben
vom 20. November 2007 bezüglich der Beziehung zum Beschwerde-
führer ("our love becomes deeper and we actually want to get married"
bzw. "we will have a happy marriage life as many couple in Switzer-
land"). Dies lässt den Schluss zu, dass die Gesuchstellerin schon jetzt
bereit ist, die nicht gerade festen Bindungen zu ihrer Heimat aufzuge-
ben und den geplanten Besuch in der Schweiz allenfalls für einen län-
ger dauernden Aufenthalt zu benützen. Insofern bestehen ebenfalls
begründete Zweifel am Aufenthaltszweck (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b
i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA).
An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Gesuch-
stellerin in Vietnam über ein Bankkonto verfügt und im Besitze eines
Hauses sein soll, nichts zu ändern. Ob sie tatsächlich ein Haus besitzt,
ist zudem nicht belegt. Der in Kopie eingereichten Urkunde ist lediglich
zu entnehmen, dass sie ein bis 27. September 2057 dauerndes Nut-
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zungsrecht ("LAND USE RIGHT") über eine Parzelle von 43,6 m2 be-
sitzt ("Purpose of using: Land to plant perennial"). Dies stellt keinen
besonderen Grund für eine fristgerechte Rückreise dar.
5.2 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Dass der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die für seinen Arbeitgeber durchge-
führte Grundsicherheitsprüfung (positive Risikoverfügung vom 20. Au-
gust 2008) und das Unterstützungsschreiben seiner Eltern vom
25. November 2007 ausdrücklich zusichert, für die rechtzeitige Ausrei-
se der Gesuchstellerin zu sorgen, vermag daran nichts zu ändern.
Denn einerseits wird die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Ei-
genschaft als Gastgeber in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen.
Andererseits ist eine solche Garantie trotz bester und ehrlicher Absich-
ten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007, E. 6). Bei der
Abwägung des Risikos einer nichtfristgerechten Wiederausreise sind
nämlich nicht so sehr die Einstellung oder die Absichten des Gastge-
bers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risi-
ken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Demzu-
folge spielt es für die Beurteilung des besagten Risikos auch keine
Rolle, wenn der Beschwerdeführer sich – wie in der Replik vom
27. November 2007 vorgebracht – bereit erklärt, die finanziellen Ga-
rantien zu verdoppeln.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Eingeladenen die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
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7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 26. September 2007 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH [...])
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
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