B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6239/2012
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Verfügung vom 15. November 2012.
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Sachverhalt:
A.
Der im Kosovo wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Juli
2011 zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHV) an. Am (…) 2011 wurde er 65 Jahre alt und
erreichte damit das AHV-Rentenalter (Akten der Vorinstanz [nachfolgend:
act.] 3).
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 wies die Schweizerische Ausgleichs-
kasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) den AHV-Rentenantrag des Be-
schwerdeführers infolge der Nichtweiterführung des Sozialversicherungs-
abkommens zwischen der Schweiz und Föderativen Volksrepublik Jugos-
lawien (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zur
Republik Kosovo ab (act. 9).
C.
In der vorerwähnten Verfügung wurde der Beschwerdeführer sinngemäss
auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er mittels eines Gesuchs die Rück-
vergütung der AHV-Beiträge verlangen könne (act. 9).
D.
Gegen die Verfügung vom 31. August 2011 erhob der Beschwerdeführer
mit Eingaben vom 21. Oktober 2011 und 13. April 2012 (Eingangsdaten)
Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung eine Altersrente
(act. 10 und 16, deutsche Übersetzung act. 17 und 18). Nach Verfahrens-
sistierung mit Schreiben vom 26. April 2012 (act. 19) wies die Vorinstanz
mit Einspracheentscheid vom 15. November 2012 die Einsprache vollum-
fänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung (act. 39). Zur Be-
gründung wurde auf die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsab-
kommens verwiesen.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab
1. August 2011 eine monatliche Altersrente von Fr. 481.- zuzusprechen.
Die Nachzahlung sei zu 4 % zu verzinsen und ihm sei von der Vorinstanz
überdies eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. Sie habe
zudem die aussergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten zu be-
zahlen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es seien sämtli-
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che Voraussetzungen für einen AHV- Rentenanspruch erfüllt. Laut Bun-
desamt und Bundesgericht sei auf kosovarische Staatsangehörige wei-
terhin ein Sozialversicherungsabkommen anwendbar (BVGer act. 1).
F.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde und forderte den Beschwerde-
führer informell auf, ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt zu geben
(BVGer act. 2). Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 teilte der Beschwerde-
führer mit, er könne in der Schweiz kein Zustelldomizil bezeichnen. Im
Übrigen hielt er an seinen Beschwerdeanträgen fest (BVGer act. 4).
G.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer über die EDA Vertretung in Pristina auf, ein
Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Ansonsten würden ihm künftige
Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet
werden (BVGer act. 5). Der Beschwerdeführer liess diese Aufforderung in
der Folge unbeantwortet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids. Zur Begründung wurde wiederum auf die Nichtweiter-
führung des Sozialversicherungsabkommens Bezug genommen. Gemäss
einer Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen seien Renten-
gesuche kosovarischer Staatsangehöriger abzuweisen, bis ein anderslau-
tender Entscheid des Bundesgerichts vorliege (BVGer act. 9).
I.
Mit Verfügung vom (…) 2013, die im Bundesblatt publiziert wurde, gab
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Replik (BVGer act. 10). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtli-
cher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition (vgl. Erwägung 1.2 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schwei-
zerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b AHVG). Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch
Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 15. November
2012 (act. 39) und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Ad-
resse in der Republik Kosovo zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde
gemäss Poststempel am 30. November 2012 aufgegeben und ging in der
Folge am 4. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer
act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreis-
sig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids ein-
gereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).
2.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung
und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Eine Kopie des ange-
fochtenen Einspracheentscheids wurde beigelegt (BVGer act. 1). Die Be-
schwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.5 Auf die Beschwerde vom 30. November 2012 ist deshalb einzutreten.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen AHV hat.
3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
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Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-
jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente,
sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21
Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher
der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem
Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
3.3 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatli-
che Vereinbarung besteht.
4.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt in
seiner Heimat (act. 3, vgl. auch die deutsche Übersetzung der Heiratsur-
kunde der Gemeinde B._______ von 25. Oktober 2012, act. 34). Er bean-
tragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspra-
cheentscheids und die Zusprache einer Altersrente der AHV mit Wirkung
ab 1. August 2011. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es
seien sämtliche Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt. Laut
Bundesamt und Bundesgericht sei weiterhin ein Sozialversicherungsab-
kommen auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BVGer act. 1).
Im Folgenden ist die Anwendbarkeit eines sozialversicherungsrechtlichen
Staatsvertrags auf kosovarische Staatsangehörige zu prüfen.
4.1 Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl.
AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozi-
alversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzab-
kommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinba-
rung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis mit der Repu-
blik Kosovo nicht weiter zu führen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom
Bundesgericht geschützt, so dass die genannten völkerrechtlichen Ver-
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einbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige
nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 139 V 263
vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8).
4.2 Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere An-
wendung des Sozialversicherungsabkommens auf serbisch-kosovarische
Doppelbürger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2). Vorlie-
gend ergeben sich aufgrund der bestehenden Aktenlage indessen keine
Hinweise auf eine serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft. Eine sol-
che Doppelbürgerschaft wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht, weshalb dieser Spezialfall nachfolgend nicht erörtert werden
muss.
4.3 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommen im Ver-
hältnis zur Republik Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die
Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalls, also das
Erreichen des Rentenalters (Geburtstag) massgebend. Das Bundesge-
richt hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 einge-
führten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Ur-
teil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile
des Bundesgerichts 9C_555/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2 sowie
9C_278/2013 vom 3. September 2013 E. 5.2).
4.4 Am (…) 2011 wurde der Beschwerdeführer 65 Jahre alt und erreichte
damit das ordentliche AHV-Rentenalter gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a
AHVG (act. 3, act. 34). Folglich ist der Versicherungsfall erst nach
dem 31. März 2010 eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Sozialver-
sicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bereits nicht
mehr weitergeführt wurde. Das Sozialversicherungsabkommen und die
weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen finden entspre-
chend keine Anwendung. Der vorliegende Fall ist nach dem innerstaatli-
chen schweizerischen Recht zu beurteilen.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen ge-
genteiligen Standpunkt vertritt, unterliegt er offenkundig einem Irrtum.
Auch ein anderes als das besagte Vertragswerk mit der mittlerweile nicht
mehr existenten Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ist nicht ein-
schlägig, zumal der Nachfolgestaat Kosovo nicht Mitglieder der Europäi-
schen Gemeinschaft ist. Wie die Vorinstanz in Verfügung (act. 9), Ein-
spracheentscheid (act. 39) und Vernehmlassung (BVGer act. 9) zutref-
fend festgehalten hat, verlieren die kosovarischen Staatsangehörigen in-
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folge der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens
durch die Schweiz ab dem 1. April 2010 ihre Rechtsstellung als Ver-
tragsausländer und gelten nun als sogenannte Nichtvertragsausländer.
Ergänzend kann an dieser Stelle auf die Begründung des Bundesgerichts
im erwähnten Urteil 139 V 263 verwiesen werden.
5.
Nachdem die vorliegende Streitsache nach dem innerstaatlichen schwei-
zerischen Recht zu beurteilen und keine zwischenstaatliche Vereinbarung
zu beachten ist, kommt mitunter das Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis
in der Schweiz zum Tragen, welches gemäss dem Grundsatz von Art. 18
Abs. 2 AHVG für ausländische Staatsangehörige gilt. Diese Vorausset-
zung erfüllt der im Ausland lebende Beschwerdeführer eingestandener-
massen nicht (act. 3, BVGer act. 4). Im Ergebnis ist er deshalb nicht zum
Bezug einer Altersrente der schweizerischen AHV berechtigt.
6.
Im Übrigen ist anzumerken, dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5,
6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der
Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Die Vorinstanz hat den Beschwer-
deführer bereits mit Verfügung vom 31. August 2011 auf die Möglichkeit
der Rückvergütung der AHV-Beiträge hingewiesen (act. 9). Dem Be-
schwerdeführer steht die Möglichkeit offen, ein Gesuch um Prüfung der
Beitragsrückvergütung bei der Vorinstanz in Genf einzureichen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der im Ausland wohnhafte Be-
schwerdeführer das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG erst
nach dem 31. März 2010 erreichte, was zur Folge hat, dass das Sozial-
versicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Föderativen Volks-
republik Jugoslawien auf ihn als kosovarischen Staatsangehörigen nicht
mehr anwendbar ist. Als Nichtvertragsausländer ohne Wohnsitz und Auf-
enthalt in der Schweiz erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen zum
Bezug einer Altersrente der AHV nicht. Die Beschwerde vom 30. Novem-
ber 2012 ist daher abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid
der Vorinstanz ist zu bestätigen. Das vorliegende Urteil wird dem Be-
schwerdeführer auf dem diplomatischen Weg eröffnet.
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8.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende
Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung auf dem diplomatischen Weg)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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