Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6240/2008
U r t e i l v om 2 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien C._______,
vertreten durch lic. iur. Ueli Landtwing, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C6240/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1979) heiratete
am 23. September 2002 in seinem Heimatland die in der Schweiz
niedergelassene Landsmännin M._______ (geb. 1984). Mit Zuzugsdatum
vom 1. Januar 2003 erhielt er in der Folge vom Kanton Zug eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib
bei seiner Ehefrau, die letztmals am 12. Dezember 2007 mit Wirkung bis
31. Dezember 2008 verlängert wurde. Gemäss Darstellung der
Vorinstanz wurde die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Ende September 2007 faktisch
aufgegeben. Am 27. März 2008 wurde die Ehe des Beschwerdeführers in
dessen Abwesenheit in der Türkei geschieden.
B.
Am 17. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Von der kantonalen
Migrationsbehörde auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hingewiesen, reichte er am 26.
Februar 2008 ein neues (und korrekt ausgefülltes) Gesuch um vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein. In seinem Begleitschreiben
vom 25. Februar 2008 wies er darauf hin, dass er mittlerweile seit mehr
als fünf Jahren in der Schweiz lebe. Was am 30. September 2007
passiert sei und zur Trennung geführt habe, könne in jeder Ehe
passieren.
Mit schriftlicher Erklärung vom 26. Februar 2008 zog der
Beschwerdeführer indessen sein(e) Gesuch(e) wieder zurück.
C.
Nachdem M._______ in einem an die kantonale Migrationsbehörde
gerichteten Telefax vom 27. Februar 2008 noch behauptet hatte, bei ihrer
Ehe mit dem Beschwerdeführer habe es sich um eine Scheinehe
gehandelt, distanzierte sie sich im Rahmen einer fremdenpolizeilichen
Befragung vom 24. April 2008 von dieser Aussage. Es habe sie verletzt,
dass ihr ExEhemann nicht zum vereinbarten Scheidungstermin in die
Türkei gekommen sei.
D.
Am 21. Mai 2008 erklärte sich die Migrationsbehörde des Kantons Zug
jedoch zu einer (erneuten) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit
C6240/2008
Seite 3
und übermittelte die Angelegenheit dem BFM mit dem Antrag auf
Zustimmung.
Am 3. Juni 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass
erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der
Schweiz anzuordnen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
ein. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer
zur beabsichtigten Zustimmungsverweigerung und drohenden
Wegweisung.
E.
Mit Verfügung vom 27. August 2008 verweigerte das BFM die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den
Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30.
November 2008 aus der Schweiz weg.
Zur Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, der
Beschwerdeführer sei gemäss den Angaben der kantonalen Behörden
Ende September 2007 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Da die
eheliche Gemeinschaft somit weniger als fünf Jahre bestanden habe,
könne er gestützt auf Art. 43 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) keinen Anspruch mehr auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Der Beschwerdeführer sei zwar
erwerbstätig, spreche aber kaum Deutsch und aus der Ehe seien keine
gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Von einer besonders engen
persönlichen Beziehung zur Schweiz könne demnach nicht ausgegangen
werden, zumal der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines
Lebens im Heimatstaat verbracht und während der prägenden
Jungendjahre dort gelebt habe. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liege nicht vor. Auch seien keine wichtigen
Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben, welche einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2008 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
In seiner Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten er und seine Ehefrau sich
C6240/2008
Seite 4
nicht bereits am 30. September 2007 getrennt. Die Trennung sei erst
Mitte Februar 2008 – unmittelbar vor der Scheidung – erfolgt. Seine
damalige Ehefrau sei für ihn überraschend in die Türkei gefahren, wo sie
eine Scheidungsklage eingereicht habe. Von einer Scheinehe könne
keine Rede sein, auch wenn es sich nicht um eine eigentliche
"Liebesheirat", sondern um eine in jenem Kulturkreis verbreitete,
arrangierte Eheschliessung zwischen ihm und seiner Cousine gehandelt
habe. Nachdem er mehr als fünf Jahre mit seiner Ehefrau verheiratet
gewesen sei und die eheliche Gemeinschaft länger als fünf Jahre
gedauert habe, bestehe gemäss Art. 43 AuG ein Anspruch auf Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 wurde der
Beschwerdeführer – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – unter
anderem aufgefordert, sowohl das Scheidungsurteil vom 27. März 2008
als auch das Folgeurteil vom 9. April 2008 betreffend "Aufhebung der
Wartefrist zur Wiederheirat" einzureichen.
H.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 6. November 2008 beteuert der
Beschwerdeführer nochmals, dass es sich bei der Eheschliessung mit
seiner Cousine nicht um eine Scheinehe gehandelt habe, und reicht zur
Bekräftigung Fotografien seiner Hochzeitsfeier zu den Akten. Es sei ihm
jedoch nicht möglich, die verlangten Dokumente nachzureichen, habe er
doch von der Scheidung nur durch telefonische Mitteilung von einem
Anwalt, der ihm seitens der Familie (seiner Ehefrau) zugeteilt worden sei,
erfahren. Beim Folgeurteil betreffend Aufhebung der Wartefrist habe es
sich nach türkischem Recht um ein einseitiges Verfahren gehandelt, in
welchem er nicht Partei gewesen sei.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2008 spricht sich die
Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, es sei gemäss Mutationsmeldung des Amtes für Migration des
Kantons Zug vom 1. Oktober 2007 sowie den protokollierten Aussagen
der Ehefrau gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vom 24. April
2008 erwiesen, dass jene bereits im Oktober 2007 aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen sei. Eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft
habe danach nicht mehr stattgefunden. Von einer erfolgreichen
Integration des Beschwerdeführers könne mangels ausreichender
C6240/2008
Seite 5
Beherrschung der deutschen Sprache auch bei aktiver Teilnahme am
Wirtschaftsleben nicht ausgegangen werden.
J.
Mit Replik vom 26. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren sowie an seiner Auffassung fest, wonach die Trennung
von seiner ExEhefrau nicht vor Mitte Februar 2008 stattgefunden und die
Ehegemeinschaft daher länger als fünf Jahre gedauert habe. Bezüglich
seiner Deutschkenntnisse habe er grosse Fortschritte gemacht, besuche
er doch seit Oktober 2008 mehrere (Intensiv)Sprachkurse an der
Klubschule Migros.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. September 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen.
L.
In seiner Eingabe vom 11. November 2011 hält der Beschwerdeführer
daran fest, dass er in der Schweiz gut integriert sei. Seit seiner Einreise in
die Schweiz arbeite er im Bereich der Gastronomie und der
Lebensmittelbranche und seit Juni 2005 bei derselben Arbeitgeberin.
Zur Bekräftigung seiner Vorbringen wurden entsprechende Unterlagen zu
den Akten gereicht (Arbeitsbestätigung, Arbeitsvertrag).
M.
Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen
Akten wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
C6240/2008
Seite 6
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung
betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit
nicht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht
anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
C6240/2008
Seite 7
3.2. Dem Beschwerdeführer wurde noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Diese wurde ihm vom Amt für Migration des Kantons Zug letztmals
am 12. Dezember 2007 vorbehaltlos und mit Wirkung bis 31. Dezember
2008 verlängert, obwohl der Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG mit der im
September 2007 erfolgten Trennung erloschen war und der
Verlängerungsentscheid der Zustimmung durch das BFM bedurft hätte.
Ob das Migrationsamt, das die Bewilligung ausdrücklich unter Hinweis
auf die bestehende Ehe erteilt hatte, davon ausging, dass die Trennung
nicht endgültig und mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
zu rechnen war, ist nicht bekannt. Diese Bewilligung wurde in der Folge
nicht widerrufen und hatte demzufolge bis 31. Dezember 2008 Bestand.
Die Bereitschaft der kantonalen Migrationsbehörde, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trotz Auflösung der Ehe
weiterhin zu verlängern, hätte sich korrekterweise auf die nächste
Bewilligungsverlängerung (für die Periode vom 1. Januar 2009 bis 31.
Dezember 2009) beziehen müssen. Es rechtfertigt sich daher, im
vorliegenden Verfahren neues Recht anzuwenden.
3.3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich
im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online
abrufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1
Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder
ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin
oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA
stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
4.
4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesem
zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und
C6240/2008
Seite 8
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Vom Erfordernis
des Zusammenwohnens kann gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden,
wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden
und die Familien bzw. Ehegemeinschaft weiter besteht. Als wichtige
Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine
vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten
(vgl. Art. 76 VZAE). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise
dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem
Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der
gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 49 N 25, MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 49
AuG N 3; AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49 N 20 f.). Entscheidend ist jedoch bei all
diesen Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h.,
dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den
Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an
ihr festhalten (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49 N 29).
4.2. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist
auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 43 Abs. 1 AuG
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
5.
5.1. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die
eheliche Gemeinschaft habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz
länger als fünf Jahre gedauert, sei doch die Trennung von seiner
damaligen Ehefrau nicht am 30. September 2007, sondern erst Mitte
Februar 2008 – unmittelbar vor der Ehescheidung – erfolgt.
Entsprechende schriftliche Belege für seine Behauptung kann er jedoch
keine vorlegen.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2008 verweist die Vorinstanz
demgegenüber auf die Mutationsmeldung des Amtes für Migration des
Kantons Zug vom 1. Oktober 2007, wonach sich die Eheleute am
C6240/2008
Seite 9
30. September 2007 freiwillig getrennt hätten, sowie auf die
protokollierten Aussagen von M._______ gegenüber der kantonalen
Migrationsbehörde vom 24. April 2008. Diese machte anlässlich ihrer
Befragung geltend, sie habe im September 2007 ihrem ExEhemann
mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen werde. Ab Oktober 2007 habe
sie bei ihren Eltern in R._______ gelebt, derweil der Beschwerdeführer in
H._______ wohnhaft geblieben sei. Darauf ist in casu abzustellen, auch
wenn der Beschwerdeführer die fragliche Mutationsmeldung – ohne
nähere Begründung – als unzutreffend bezeichnet. Immerhin hatte er in
seiner Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde vom 25. Februar
2008 noch darauf hingewiesen, nach dem (nicht näher erläuterten) Vorfall
vom 30. September 2007 hätten sie sich entschlossen, für eine Weile
getrennt zu leben.
5.2. Aufgrund der Aktenlage steht somit fest, dass die eheliche
Gemeinschaft weniger als fünf Jahre bestanden hat. Der
Beschwerdeführer hat daher keinen von der Ehe unabhängigen
(selbständigen) Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art.
43 Abs. 2 AuG erworben (bezogen auf die altrechtliche Regelung gemäss
Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, 127 II 49 E. 3
S. 51 ff., 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.).
6.
6.1. Zu prüfen ist hingegen, ob der Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG
nach Auflösung der ehelichen Hausgemeinschaft bzw. der Ehe aufgrund
von Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbesteht. Die Vorinstanz verneinte dies
sowohl unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG als auch unter
demjenigen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG.
6.2. Fraglos erfüllt der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen
von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, hat doch die eheliche Gemeinschaft
zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau mehr als drei Jahre
gedauert. Die ExEhefrau hatte den Beschwerdeführer – offenbar unter
dem Druck ihrer Familie in der Türkei – zwar bezichtigt, mit ihr eine
Scheinehe eingegangen zu sein. Im Rahmen der erwähnten
fremdenpolizeilichen Befragung vom 24. April 2008 distanzierte sie sich
jedoch von dieser Behauptung und legte überzeugend dar, welche
Gründe sie zu dieser Falschaussage verleitet hätten (vgl. Bst. C des
Sachverhalts). Die ursprünglichen Bedenken der kantonalen
Migrationsbehörde hinsichtlich des Eingehens einer Scheinehe bzw. des
C6240/2008
Seite 10
rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an einer Ehe erwiesen sich als
unbegründet (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
6.3. Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft
kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn
er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien,
Fristablauf und Integration, müssen kumulativ vorliegen, damit ein
Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht
(BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die
Umstände, mit denen er seine soziale und berufliche Eingliederung zu
belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen.
Das AuG selbst enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration,
verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen
Ziels. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 AuG umschreiben dieses Ziel als
Zusammenleben auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und
gegenseitiger Achtung und Toleranz und als Teilhabe der Ausländerinnen
und Ausländer am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben.
Nachfolgend wird festgehalten, dass diese Ziele den entsprechenden
Willen der ausländischen Personen sowie die Offenheit der
schweizerischen Bevölkerung voraussetzen (Art. 4 Abs. 3 AuG) und es
erforderlich sei, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den
gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz
auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art.
4 Abs. 4 AuG; vgl. zum Ganzen BGE 134 II 1 E. 4.1). Art. 4 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) präzisiert, welche
Leistungen von ausländischen Personen im Hinblick auf ihre Integration
erwartet werden. Näher umschrieben wird der Begriff der erfolgreichen
Integration jedoch in Art. 77 Abs. 4 VZAE. So liegt eine erfolgreiche
Integration namentlich dann vor, wenn die betreffenden Ausländerinnen
und Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektieren sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen
Landessprache bekunden. Hierbei handelt es sich allerdings um eine
beispielhafte Aufzählung von Aspekten, die für eine erfolgreiche
Integration sprechen können, und nicht um eine Liste notwendiger
Voraussetzungen. Eine erfolgreiche Integration ist immer vor dem
Gesamtzusammenhang des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).
C6240/2008
Seite 11
Eine erfolgreiche Integration wurde in der Praxis etwa dann verneint,
wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde (vgl. etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5185/2009 vom 10. März 2011 E. 5.1.2.),
Schulden vorliegen oder (während der Ehe) Sozialhilfe in Anspruch
genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von
kurzer Dauer ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C
7291/2009 vom 14. September 2010 E. 5.3., C7214/2009 vom 18. April
2011 E. 6.3, C4176/2009 vom 14. April 2011 E. 5.3.1.).
Der heute 32jährige Beschwerdeführer geniesst einen unbescholtenen
Leumund und ist – soweit aus den Akten ersichtlich – während seines
bald neunjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nie mit dem Gesetz in
Konflikt geraten. Mit Ausnahme der ersten Monate, in denen er auf
Stellensuche, seine damalige Ehefrau jedoch arbeitstätig war, ist er stets
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zuerst fand er eine Stelle als
Hilfskoch in einem Restaurant. Seit 1. Juni 2005 steht er in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis als Produktionsmitarbeiter in der Firma
X._______ AG in H._______, welche Salate, Gemüse und Früchte zu
hochwertigen Convenienceprodukten verarbeitet und Grossverteiler,
Detailhandel und Gastronomie beliefert. In beiden Funktionen wurde er
von seinen Arbeitgebern, Mitarbeitern und Gästen bzw. Kunden
geschätzt. Dank seinem regelmässigen Erwerbseinkommen war er immer
in der Lage, für seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der
öffentlichen Sozialhilfe aufzukommen. Damit darf er, nicht zuletzt auch in
Berücksichtigung der Dauer des Anstellungsverhältnisses bei seiner
letzten Arbeitgeberin, als beruflich gut integriert gelten. In seiner neuesten
Rechtsprechung hat das Bundesgericht denn auch festgehalten, dass
Integration im Sinne der Teilhabe am wirtschaftlichen Leben keine
aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraussetze. Es genüge, wenn
die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkomme, nicht auf
Kosten der Sozialhilfe lebe und sich nicht verschulde (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und
2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Seine sozialen Kontakte
pflegt der Beschwerdeführer vor allem über seine Arbeitsstelle bei
besagter Firma sowie in seinem privaten Umfeld. In diesem
Zusammenhang weist er darauf hin, dass ein Bruder in der Stadt Zug und
eine Schwester in der Region Zofingen lebe. Insofern kann er persönliche
Beziehungen zur Schweiz aufweisen. Im obgenannten Urteil
2C_427/2011 E. 5.3 hat das Bundesgericht denn auch unter Hinweis auf
das Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2 explizit
festgehalten, dass aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten oder
C6240/2008
Seite 12
Freundeskreises allein nicht auf mangelnde Integration im Sinne von Art.
50 Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen werden dürfe.
6.4. Die Vorinstanz vertritt jedoch die Auffassung, von einer erfolgreichen
Integration des Beschwerdeführers könne mangels ausreichender
Beherrschung der deutschen Sprache auch bei aktiver Teilnahme am
Wirtschaftsleben nicht ausgegangen werden. Gemäss einem Testbericht
vom 11. Februar 2008 kenne der Beschwerdeführer zwar gewisse
Ausdrücke, sei jedoch nicht fähig, in der deutschen Sprache zu
kommunizieren. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass dieser Test vor
fast vier Jahren stattgefunden hat und aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe in der
Zwischenzeit in dieser Hinsicht grössere Fortschritte erzielt. Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits zu einem
früheren Zeitpunkt einen DeutschAufbaukurs an der mewlan
Sprachschule in Baar absolviert hatte, ab 1. September 2008 an
derselben Schule einen DeutschWeiterbildungskurs besuchte. Gemäss
Angaben seines Rechtsvertreters (vgl. Stellungnahme vom 24. Juni 2008)
soll er auch einen einjährigen Sprachkurs bei der Klubschule Migros
belegt haben, wofür sich aus den beigezogenen kantonalen Akten
allerdings keine Hinweise ergeben. Aufgrund der nachgereichten
Unterlagen ist hingegen erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 22.
Oktober 2008 an besagter Klubschule während mehreren Monaten zwei
DeutschIntensivkurse besuchte.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bemüht er sich daher zweifellos
auch um sprachliche Integration und hat damit den Willen zum Erwerb
der am Wohnort gesprochenen Landessprache durch erfolgreich
abgeschlossene Sprachkurse bekundet. Damit dürfte er sich während
seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz gute Grundkenntnisse in
der deutschen Sprache erworben haben, um sich im Alltag in einfachen,
routinemässigen Situationen mündlich und schriftlich ohne Weiteres
verständigen zu können. Dies umso mehr, als er bei seiner beruflichen
Tätigkeit offenbar die deutsche Sprache nicht sehr intensiv benötigt und
ansonsten – beispielsweise bei speziellen Behördengängen – auf die
Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Geschwister zurückgreifen könnte.
In der Literatur wird gar die Meinung vertreten, dass selbst fehlende
Sprachkenntnisse nicht automatisch zur Einschätzung führen dürften, die
betroffenen Ausländerinnen und Ausländer seien nicht oder nur
mangelhaft integriert. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände festzustellen, aus welchen Gründen die Integration noch nicht
C6240/2008
Seite 13
erfolgt sei und ob die Betroffenen bereit seien, z. B. Sprach oder
Integrationskurse zu besuchen (siehe hierzu MARTINA CARONI in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., Art. 50 N 21; in diesem Sinne auch
MARC SPESCHA in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, a.a.O., Art. 50 AuG N 5).
6.5. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Besonderheiten dieses
Einzelfalls sowie im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Begriff der erfolgreichen Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3) gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass von einer erfolgreichen
Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auszugehen ist,
welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung
zu einer weiteren Regelung des Anwesenheitsrechts hierzulande
verweigert hat, erweist sich ihre Anordnung als unverhältnismässig.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die
Zustimmung zu erteilen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete
Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem obsiegenden
Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der
Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv Seite 14
C6240/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Zug wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. November 2008
geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800. wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'800. (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
"Zahladresse")
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Zug mit den kantonalen Akten […]
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
C6240/2008
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: