B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6240/2012
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt,
Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf eine Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 9. November 2012.
C-6240/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene und in seiner Heimat wohnhafte spanische Staatsan-
gehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom
1. Mai 1977 bis 30. September 1979 als Küchenbursche bei der
B._______ in der Schweiz und leistete obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; vgl. Exposé d'une demande de prestations [IV-act. 11] und For-
mular E 204 [IV-act. 1 S. 12]). Am 21. Juli 2010 meldete er sich über den
spanischen Versicherungsträger bei der schweizerischen Invalidenversi-
cherung an (IV-act. 1 S. 7). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) klärte die erwerblichen und me-
dizinischen Verhältnisse ab und wies mit Verfügung vom 15. November
2011 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab (gestützt auf einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21.40 % unter Annahme ei-
ner vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit [IV-act. 34]). Dagegen
liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José
Vazquez Bürger, Ourense (Spanien), beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben.
B.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6865/2011 vom 21. März
2012 (IV-act. 39) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers insofern
gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 15. November
2011 aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wurde,
damit diese nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, ins-
besondere nach Einholung bzw. Veranlassung aktueller Röntgenaufnah-
men, über die in Betracht fallenden Leistungsansprüche neu verfüge.
C.
Nach Beizug ergänzender Röntgenaufnahmen (IV-act. 51, 57) und nach
Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. C._______, Spezialarzt
FMH für Innere Medizin, Medizinischer Dienst der Vorinstanz, vom
14. Juli 2012 (IV-act. 60 = BVGer-act. 1 BM 7), wurde dem Beschwerde-
führer mit Vorbescheid vom 27. Juli 2012 (IV-act. 61) die Abweisung sei-
nes Rentenbegehrens in Aussicht gestellt. Nach Prüfung der dagegen am
13. August 2012 und 5. Oktober 2012 erhobenen Einwände (IV-act. 62,
64) verfügte die Vorinstanz am 9. November 2012 im angekündigten Sin-
ne (IV-act. 69).
C-6240/2012
Seite 3
D.
Gegen diese Verfügung der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer, wie-
derum vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, am
23. November 2012 Beschwerde erheben und die Rückweisung zwecks
ergänzender Abklärungen und Neuverfügung beantragen (vgl. BVGer-
act. 1 S. 2). Am 3. Januar 2013 ist ein Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 420.– beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 4).
Die Vorinstanz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2013 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Replicando und duplicando
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 9 und 11).
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der schweizerischen IV-Stelle für
Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwal-
tungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
[IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 9. November 2012. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be-
urteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG).
C-6240/2012
Seite 4
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist, nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
1.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige
Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
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Seite 5
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor-
sehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so-
wie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung.
2.5 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom
Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind - was für die schweizerischen bzw.
spanischen Rechtsvorschriften nicht zutrifft.
2.6 Demnach beurteilt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
steht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.7 Art. 6 der Verordnung 883/2004 bestimmt, dass falls die dreijährige
Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG) mittels schweizerischen Versi-
cherungszeiten nicht erfüllt ist, für die Erfüllung der dreijährigen Mindest-
beitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem an-
deren Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind (vgl. auch Kreisschreiben
über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL]
Rz. 3001.3 4/12).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge geleistet (vgl. Exposé d'une demande de prestations [IV-
act. 11]), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
erfüllt ist.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
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Seite 6
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und
131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445
E. 1.2.1).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. November 2012)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
3.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die
dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS
2011 5679]).
Vorliegend ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Dezember
2010 zu beurteilen (vgl. nachstehende E. 3.3.4 und 5.3). Für die Zeit-
spanne bis zum 31. Dezember 2011 ist somit das alte Recht massge-
bend, für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem 1. Januar
2012 ist auf die Bestimmungen der 6. IV-Revision abzustellen.
3.3
3.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit-
lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
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Seite 7
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi-
cherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8
ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.3 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt
Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Gestützt auf das FZA können indessen Angehöri-
ge von EU-Staaten – wie vorliegend -, wenn sie in einem EU-
Mitgliedstaat Wohnsitz haben, sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen
und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen (BGE 130 V 253
E. 2.3).
3.3.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf
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Seite 8
die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom
Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht
(Abs. 3).
4.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene, den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers verneinende Verfügung damit, aus den ergänzten
Akten gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeüb-
ten Tätigkeit eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit von 70 %
bestehe. Dagegen sei ihm eine besser angepasste Tätigkeit weiterhin zu
100 % zumutbar. Beim entsprechenden Einkommensvergleich (vom
22. Juli 2011; dazu nachstehende E. 7) resultiere eine Erwerbseinbusse
von 21.40 %, bei welcher kein Rentenanspruch bestehe. Im laufenden
Verfahren seien bei der spanischen Verbindungsstelle neue Röntgenbil-
der angefordert worden und der Beschwerdeführer sei aufgefordert wor-
den, sämtliche bereits vorhandenen Röntgenbilder einzusenden. Der Arzt
Dr. C._______ des internen medizinischen Dienstes habe am 14. Juli
2011 (recte: 14. Juli 2012) bestätigt, dass die neu eingereichten Unterla-
gen und Röntgenbilder an der bisherigen medizinischen Beurteilung
nichts zu ändern vermöchten (IV-act. 69).
In ihrer Vernehmlassung betonte die Vorinstanz, im früheren Gerichtsver-
fahren (eingangs erwähnter Rückweisungsentscheid B-6865/2011 vom
21. März 2012, IV-act. 39) habe ihr ärztlicher Dienst lediglich eine Ergän-
zung der medizinischen Akten durch bestehende und aktuelle Röntgen-
bilder als notwendig erachtet. Dementsprechend sei auch die Rückwei-
sung primär zur Einholung dieser Röntgenbilder erfolgt. Im Anschluss an
das Urteil seien die vom ärztlichen Dienst verlangten Röntgenbilder ein-
geholt worden. Nach Einsichtnahme in diese habe sich der ärztliche
C-6240/2012
Seite 9
Dienst in der Lage gesehen, den medizinischen Sachverhalt abschlies-
send zu beurteilen. Falls vorliegend einzelne Diagnosen in den entspre-
chenden Stellungnahmen keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hät-
ten, so bedeute dies, dass die entsprechenden Leiden für die Arbeitsfä-
higkeitsbeurteilung nicht von Bedeutung seien (BVGer-act. 6).
5.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt
(BVGer-act. 1 und 9), auf die Stellungnahmen der Ärzte des medizini-
schen Dienstes der Vorinstanz könne nicht abgestellt werden, da diese
nicht objektiv seien und nicht alle Unterlagen und Beschwerden berück-
sichtigen würden. Zuverlässig sei die Einschätzung von Dr. D._______
vom 4. Oktober 2011 (IV-act. 30 = BVGer-act. 1 BM 10). Folgende Be-
schwerden bzw. Diagnosen seien bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu
berücksichtigen (BVGer-act. 1 S. 6 f.):
- schwere Coxarthrose links
- starkes Hinken
- Anzeichen eines "Duchenne" (gebückte Haltung beim Gehen)
- starke Bewegungseinschränkung, vor allem bei Drehbewegungen und
Beugung, extreme Schwierigkeiten beim Ankleiden oder Schuhe anzie-
hen
- starke Knorpelschädigung und Osteophyten
- Coxarthrose rechts mittleren Grades
- andauernde Schmerzen und starke Bewegungseinschränkung
- ausgeprägte Lumbalarthrose
- degenerative Veränderungen an den Bandscheiben und an den poste-
rioren Facetten
- grosse Osteophytenbildung, einige bis zum Nervenkanal mit foramina-
len Stenosen L4/L5 und L5/S1
- Anomalie L5
- Hyperlordose
- posteriores lumbales Facettensyndrom
- zahlreiche Radikulopathien, besonders ausgeprägt L5 und S1
- starke Schmerzen und Parästhesien
- einschliessende und quetschende Merkmale
- Lasègue, Bragard und Quekenstedt positiv
- fortgeschrittene Gonarthrose beidseits
- starke Schmerzen und Ausfälle
- Sinovitis und sinovitale Blutergüsse
- grösste Schwierigkeiten beim Treppen steigen
- Arthropathie linke Schulter
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Seite 10
- Akromioklavikulararthrose mit subakromaler Stenose
- generalisierte multiple Osteoarthrose
- starke Fettleibigkeit mit Abdomen
5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Juli
2010 über den spanischen Versicherungsträger bei der schweizerischen
Invalidenversicherung anmeldete (IV-act. 1 S. 7 Ziff. 14; Art. 81 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 883/2004), weshalb ein etwaiger Rentenanspruch frü-
hestens ab 1. Dezember 2010 besteht (E. 3.3.4 hievor). Zu prüfen ist
demnach die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt.
5.4 Gestützt auf die Aktenlage ist von folgendem medizinischem Sach-
verhalt auszugehen:
5.4.1 Im Formularbericht E 213 wurden vom am 13. August 2010 (IV-
act. 3 = BVGer-act. 1 BM 8) untersuchenden Arzt folgende Diagnosen
genannt: generalisierte Osteoarthrose, Hüftschmerzen links und Knie-
schmerzen beidseits bei Cox- und Gonarthrose (Hüft- und Kniegelenks-
arthrose) bilateral (vgl. S. 8 Ziff. 7). Im Bericht wurden Funktionsein-
schränkungen im Bereich der Knie und Hüfte festgehalten (S. 8 Ziff. 8)
und für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Holzfäller nach den spanischen
Rechtsvorschriften eine vollständige Invalidität angegeben (S. 10
Ziff. 11.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit enthielt der
Bericht keine Angaben (vgl. S. 9 Ziff. 10 ff.).
5.4.2 Dr. med. E._______, interner medizinischer Dienst der Vorinstanz,
hielt darauf in seiner Stellungnahme vom 16. März 2011 fest, die aktuelle
medizinische Aktenlage sei für eine medizinische Beurteilung ungenü-
gend (IV-act. 12 = BVGer-act. 1 BM 3). Der Beschwerdeführer habe ab
November 2007 eine leichtere Tätigkeit ausgeübt und am 28. Juni 2009
seine Arbeitstätigkeit aufgegeben.
In der Folge verlangte die Vorinstanz weitere medizinische Unterlagen
beim spanischen Sozialversicherungsträger ein (vgl. IV-act. 13).
5.4.3 Der Orthopäde Dr. F._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom
28. April 2011 eine leichte trikompartimentale Gonarthrose links, eine fort-
geschrittene beidseitige Coxarthrose (ausgeprägter links) sowie eine
Lumbalarthrose. Dr. F._______ hielt Einschränkungen für schwere kör-
perliche Tätigkeiten und für längere Gehstrecken fest (vgl. IV-act. 15).
C-6240/2012
Seite 11
5.4.4 Dr. E._______ hielt in seiner Stellungahme vom 9. Juli 2011 (IV-
act. 24 = BVGer-act. 1 BM 4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit eine moderate Gonarthrose und eine moderate lumbale
Spondylarthrose fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit nannte er ein erhebliches Übergewicht (117 kg bei 168 cm, BMI
41.6). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. E._______, dass ab
28. Juni 2009 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
(davor seit November 2007: 20 %) und in einer (vollständig) angepassten
Tätigkeit seit November 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei.
Dabei gab Dr. E._______ folgendes Zumutbarkeitsprofil an: Leichte,
wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten von 10 kg, ohne
Gehen auf unebenem Gelände und ohne Besteigen von Gerüsten oder
Leitern. Als mögliche Verweistätigkeiten wurden etwa die Arbeiten als
Hilfsarbeiter, Magaziner, Verkäufer im Allgemeinen, Reparaturen von klei-
nen Haushaltapparaten, Kassier oder Telefonist genannt (S. 4).
5.4.5 Dr. D._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Oktober
2011 unter anderem eine schwere Coxarthrose links, eine mittelgradige
Coxarthrose rechts, eine ausgeprägte lumbale Arthrose, Radikulopathien,
fortgeschrittene Gonarthrosen, eine Arthropathie linke Schulter und Über-
gewicht. Dr. D._______ gab eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bzw.
eine Behinderung von 85 % an (vgl. IV-act. 30, vgl. auch Übersetzung in
IV-act. 31 S. 2 f.).
5.4.6 Dr. E._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 9. November 2011
fest, der orthopädische Bericht von Dr. D._______ vom 4. Oktober 2011
erwähne keine neuen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die Schwere der
degenerativen Veränderungen würde in der orthopädischen Beurteilung
von Dr. F._______ vom 28. April 2011 und der späteren Einschätzung von
Dr. D._______ vom 4. Oktober 2011 unterschiedlich beurteilt. Eine so
starke Verschlechterung innerhalb von sechs Monaten sei kaum nach-
vollziehbar. Die von Dr. D._______ erwähnte Verschlechterung sei weder
durch neue radiologische Befunde noch durch andere objektive Untersu-
chungsunterlagen belegt. Es sei offensichtlich, dass degenerative Krank-
heiten im Laufe der Zeit eine Verschlechterung bewirken würden und eine
endoprothetische Versorgung zu gegebener Zeit wieder abzuwägen sei.
Gemäss der vorliegenden medizinischen Dokumentation sei im heutigen
Zeitpunkt keine endoprothetische Versorgung vorgesehen. Eine entspre-
chende Intervention würde eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im
Rahmen von drei bis sechs Monaten verursachen, dies auch in einer dem
Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit. Auch wenn eine Verschlim-
C-6240/2012
Seite 12
merung der Auswirkungen der degenerativen Krankheit angenommen
werden könne, bleibe eine Verweisungstätigkeit kompatibel. Der Bericht
von Dr. D._______ vom 4. Oktober 2011 beschreibe keine funktionellen
Einschränkungen, welche mit einer leichten, dem Gesundheitszustand
angepassten Tätigkeit nicht zu vereinbaren wären (IV-act. 33 = BVGer-
act. 1 BM 5; vgl. zur entsprechenden Übersetzung die Verfügungsbe-
gründung in IV-act. 34 S. 2).
5.4.7 Dr. C._______ vom Medizinischen Dienst der Vorinstanz führte in
seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2012 aus (IV-act. 38 = BVGer-
act. 1 BM 6), der 59-jährige Versicherte leide an degenerativen Skelett-
veränderungen, v. a. an einer Hüftgelenksarthrose links. In seinen Stel-
lungnahmen vom 9. Juli 2011 und vom 9. November 2011 habe
Dr. E._______ den Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als nicht
mehr relevant arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit dagegen als
voll arbeitsfähig beurteilt. Nach Durchsicht des gesamten Dossiers sei
davon auszugehen, dass der Orthopäde Dr. D._______ in seinem Bericht
vom 4. Oktober 2011 die Probleme des Versicherten zwar wortreich dar-
gelegt habe, jedoch die eigentlichen funktionellen Defizite nicht wesent-
lich genauer beschreibe als dies im Formularbericht E 213 vom
13. August 2010 bzw. im Bericht von Dr. F._______ vom 28. April 2011
der Fall sei. Insbesondere quantifiziere er - ausser bei der Schulterabduk-
tion links - die erwähnten Bewegungseinschränkungen nicht, beschreibe
keine Zeichen einer sicheren Nervenkompression im Bereich der Wirbel-
säule (wie einem klar definierten Hautareal bzw. einer klar definierten
Muskelgruppe zugeordnete Sensibilitätsstörungen bzw. Schwächen) und
erwähne nicht mit Datum, auf welche Röntgenaufnahmen er sich bezie-
he. Damit gebe es keinen Grund, den Bericht von Dr. D._______ als qua-
litativ besser zu bewerten. Für eine definitive Stellungnahme würden ihm
jedoch die Röntgenaufnahmen fehlen, weshalb er empfehle, sämtliche
vorhandenen Röntgenbilder des Beschwerdeführers zu bestellen und
zugleich aktuelle Röntgenaufnahmen zu veranlassen.
5.4.8 Dr. G._______ nannte in seinem Bericht vom 14. Juni 2012 unter
anderem folgende Befunde (vgl. IV-act. 52 = BVGer-act. 1 BM 9):
– beginnende degenerative Veränderungen in der rechten Schulter
– deutliche degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und unter
Beibehaltung der Zwischenwirbelräume
– Deutliche degenerative Veränderungen in der linken Hüfte und beginnende degene-
rative Veränderungen in der rechten Hüfte
C-6240/2012
Seite 13
5.4.9 In seiner - von der Vorinstanz nach dem eingangs erwähnten Urteil
B-6865/2011 vom 21. März 2012 (IV-act. 39) - eingeholten Stellungnahme
vom 14. Juli 2012 hielt Dr. C._______, interner medizinischer Dienst der
Vorinstanz, schliesslich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit fest (IV-act. 60):
– Coxarthrose beidseits (links > rechts)
– Röntgen 14. Juni 2012: entrundeter Femurkopf und Pfannendachsklerose im
Bereich des linken mehr als des rechten Hüftgelenkes, links mit deutlicher
Gelenkspaltverschmälerung
– Hinken und Bewegungseinschränkung links
– Mässige trikompartimentale Gonarthrose links
– Röntgen Knie beidseits 16. Juni 2009: mässige Gelenkspaltverschmälerung
– Degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen
– LWS-Hyperlordose
– Lumbosakrale Übergangsanomalie
– Röntgen 14. Juni 2012: deutliche degenerative Veränderungen mit Spondy-
lose und Osteochrondrose L5/S1
– Degenerative Veränderungen linke Schulter
– Gleno-humerale Arthrose, Supraspinatus-Sehnen-Läsion, Impingement
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte
Dr. C._______:
- Adipositas (BMI 41,6 [01/10])
- Status nach Unfall 05/09 mit Kontusion Oberschenkelmuskulatur links, seither At-
rophie
Dr. C._______ stellte fest, dass nach Durchsicht der eingegangenen
Röntgenbilder an den (vorerwähnten) Stellungnahmen von Dr. E._______
festgehalten werden könne (Stellungnahmen vom 9. Juli 2011 [IV-act. 24]
und vom 9. November 2011 [IV-act. 33]).
6.
6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent-
scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend
ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
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Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärz-
tinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin al-
lerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572;
BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
6.2
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wesentlich einge-
schränkt ist. Umstritten ist seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä-
tigkeit.
Die Stellungnahme von Dr. C._______ vom 14. Juli 2012, welcher am
16. Februar 2012 auf eine Differenz im medizinischen Dossier hingewie-
sen und um den Beizug zusätzlicher Röntgenbilder gebeten hatte, ist als
zuverlässig zu beurteilen. Sie ist in Kenntnis der Vorakten - darunter des
Berichts von Dr. D._______ vom 4. Oktober 2011, des Formularberichts
E 213 vom 13. August 2010 und des Berichts von Dr. F._______ vom
28. April 2011 - abgegeben worden und berücksichtigt die zusätzlich ein-
geholten Röntgenaufnahmen. Anhand der zusätzlich nachgereichten und
der neu erstellten Röntgenaufnahmen (vom 14. Juni 2012), welche keine
Hinweise auf die von Dr. D._______ angegebenen schweren Arthrosen -
etwa eine schwere Coxarthrose links - ergaben (vgl. auch den Röntgen-
befund von Dr. G._______ vom 14. Juni 2012 [IV-act. 52]), versicherte
sich Dr. C._______, dass an den Stellungnahmen von Dr. E._______,
welcher in einer angepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit oh-
ne Heben von Lasten von über 10 kg, ohne Gehen auf unebenem Gelän-
de und ohne Besteigen von Gerüsten oder Leitern auf eine seit Novem-
ber 2007 bestehende volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
schloss (Stellungnahme vom 9. Juli 2011, IV-act. 24), festgehalten wer-
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den könne. Die Dres. C._______ und E._______, Fachärzte für Allgemei-
ne Innere Medizin (vgl. und
), verfügen über die vorliegend gefragte fachliche Qua-
lifikation zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf-
grund von Arthrosen. Sodann bestehen keine Hinweise dafür, dass die
Dres. C._______ und E._______ die in spanischer Sprache verfassten
medizinischen Berichte nicht zutreffend gewürdigt hätten (vgl. dazu noch
Einwandbegründung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2012, IV-
act. 64 S. 6 Ziff. 7).
Damit ist gestützt auf die vorliegenden Stellungnahmen der Ärzte des in-
ternen medizinischen Dienstes der Vorinstanz eine volle Arbeitsfähigkeit
in einer vollständig angepassten Tätigkeit zuverlässig ausgewiesen. Die
im Vergleich zur bisherigen - ab November 2007 teilweise angepassten
(vgl. IV-act. 24 S. 2 und IV-act. 12 S. 1 am Ende) - Tätigkeit als Forstar-
beiter höhere Arbeitsfähigkeit in einer vollständig angepassten anderen
Tätigkeit ist nachvollziehbar. Dass die Ärzte des medizinischen Dienstes
nicht selber eine klinische Untersuchung durchgeführt haben, schmälert
ihre Stellungnahmen nicht. Ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung stimmt mit
derjenigen von Dr. F._______ (vom 28. April 2011, IV-act. 15) überein,
welcher aufgrund ähnlicher Diagnosen - leichte Gonarthrose links, fortge-
schrittene beidseitige Coxarthrose sowie eine Lumbalarthrose - Ein-
schränkungen der Arbeitsfähigkeit einzig für schwere körperliche Tätigkei-
ten und für längere Gehstrecken festgehalten hatte. Nichts Abweichendes
ergibt sich dabei aus dem Formularbericht E 213 vom 13. August 2010
(IV-act. 3), welcher zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
keine Angaben enthält (vgl. S. 9 Ziff. 8 ff).
Eine der Beurteilung der Ärzte des medizinischen Dienstes entsprechen-
de Information enthält zudem auch die Publikation "Zumutbare Arbeitstä-
tigkeit, Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach
Unfall und bei Krankheit" der Swiss Insurance Medicine (Interessenge-
meinschaft Versicherungsmedizin Schweiz, SIM). Danach wirken sich
Einschränkungen der Hüftgelenksfunktion ausschliesslich auf gehend
oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten aus und es bestehen in der Re-
gel keine Einschränkungen für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbe-
lastende Tätigkeiten. Auch ergeben sich aus Gonarthrosen mit Gelenkin-
stabilität meist keine Einschränkungen für wechselbelastende Tätigkeiten
und für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das
betroffene Bein respektive bei genügender Beinfreiheit für Spontanbewe-
gungen (Ausgabe April 2013, S. 15).
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Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden
bzw. der von Dr. D._______ diagnostizierten Arthropathie an der linken
Schulter (Bericht von Dr. D._______ vom 4. Oktober 2011 [vgl. dazu
E. 5.4.5 hievor]) ist festzustellen, dass Dr. C._______ degenerative Ver-
änderungen an der linken Schulter berücksichtigte (als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit [Stellungnahme vom 14. Juli 2012, IV-
act. 60]), und dass Schulterbeschwerden eine volle Arbeitsfähigkeit in ein-
fachen und repetitiven Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (ent-
sprechend der Kategorie 4 der LSE, vgl. dazu nachstehende E. 7) nicht
ausschliessen. Gemäss der vorerwähnten SIM-Publikation können sich
aus der Funktionseinschränkung eines Schultergelenks (einzig) Limitie-
rungen in der Positionierung der Hand im Raum oder beim Einsatz der
Hand über Brust- / Schulter-Kopfniveau ergeben und ist oft die Fähigkeit,
Leitern und Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten, einge-
schränkt. Ebenfalls können Behinderungen beim Manipulieren bestehen,
das Heben und Tragen von Lasten ist oft nur noch körpernah möglich. Al-
lenfalls können schwere Gewichte nur bis Gürtelhöhe angehoben werden
(a.a.O. S. 14). Vorliegend sind auch die von der Vorinstanz ausgewählten
Branchen mit Schulterbeschwerden zu vereinbaren (vgl. dazu nachste-
hende E. 7).
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten für die vorliegend
zu beurteilenden Fragen aufgrund der zusätzlich eingeholten Röntgen-
aufnahmen als erstellt zu betrachten. Von den beantragten weiteren Ab-
klärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu er-
warten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung,
BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Soweit der Beschwerdeführer die
Durchführung spezieller Abklärungen verlangt (etwa Magnetresonanz-
Abklärung, vgl. BVGer-act. 9 S. 2), ist zudem darauf hinzuweisen, dass
die Ärzte die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen
Fachkompetenz frei wählen können.
Demnach ist vorliegend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer den Be-
schwerden des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit auszugehen.
7.
Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
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Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, wel-
ches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der
Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Hält sich die gesundheitlich beeinträchtigte Person im Ausland auf bzw.
hat sie dort Wohnsitz, sind die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
massgebenden Vergleichseinkommen - Validen- sowie Invalideneinkom-
men - grundsätzlich unter Berücksichtigung desjenigen Ortes zu bestim-
men, an dem sich die betreffende Person ohne gesundheitliche Ein-
schränkungen aufhalten würde, jedenfalls verbietet es sich, die beiden
Einkommen unter Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Vorausset-
zungen festzulegen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 822/06 vom
6. November 2007).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf-
lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre-
chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten
Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit
Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszu-
gehen ist.
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Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Va-
liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
7.2 Die Vorinstanz stellte bei der Ermittlung des hypothetischen Valide-
neinkommens auf die Tabellenlöhne der schweizerischen LSE ab, wobei
sie vom Einkommen eines Arbeiters im Wirtschaftszweig "Forstwirtschaft"
in der Höhe von monatlich Fr. 4'403.– beziehungsweise von Fr. 4'755.24
(angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit) ausgegangen
war (vgl. LSE 2008 TA1 S. 26 Ziff. 2 [Forstwirtschaft], Anforderungsniveau
4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]). Das Abstellen auf einen entspre-
chenden (schweizerischen) Tabellenlohn ist - mangels verlässlicher An-
gaben (beziehungsweise mangels spanischer Tabellenlöhne [vgl. IV-
act. 25]) - grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit Blick auf den mut-
masslichen Beginn des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2010 (sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches vom 21. Juli
2010 [vgl. E. 5.3 hievor]) ist allerdings richtigerweise die LSE 2010 beizu-
ziehen. Die LSE 2010 weist für die Wirtschaftsabteilung "Forstwirtschaft"
des Anforderungsniveaus 4 für Männer einen Medianwert von Fr. 4'411.–
auf (TA1 S. 26 Ziff. 2), womit sich bei Umrechnung des auf 40 Wochen-
stunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wö-
chentliche Arbeitszeit von 42.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014 S. 84
Tabelle B 9.2 Noga-Abschnitt A [Sektor 1]) für das für den Einkommens-
vergleich massgebende Jahr 2010 demnach ein Valideneinkommen von
Fr. 4'664.65 ergibt.
In Bezug auf das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen von
Fr. 4'671.94 (Durchschnittslohn per 2008 [im zumutbaren vollen Pensum
und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % [IV-
act. 25]) sind die von der Vorinstanz ausgewählten Branchenlöhne (der
LSE 2008) des Anforderungsniveaus 4 der Wirtschaftszweige "Herstel-
lung von Lederwaren und Schuhen (TA1 S. 26 Ziff. 19: Fr. 4'091.–),
"Grosshandel, Handelsvermittlung" (Ziff. 51: Fr. 4'851.–), "Detailhandel
und Reparatur" (Ziff. 52: Fr. 4'436.–) und "Informatik; Forschung und Ent-
wicklung; Dienstleistungen für Unternehmen" (TA1 S. 26 Ziff. 70 - 74:
Fr. 4'591.–) mit den vorgenannten ärztlichen Zumutbarkeitsprofilen ver-
einbar.
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Die vorliegend anzuwendende LSE 2010 weist für die Wirtschaftsabtei-
lungen "Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen" (TA1 S. 26
Ziff. 15), "Grosshandel" (TA1 S. 27 Ziff. 46), "Detailhandel" (Ziff. 47) und
"Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen" (Ziff. 77 - 82) des Anforde-
rungsniveaus 4 für Männer Medianwerte von Fr. 4'176.–, Fr. 4'869.–,
Fr. 4'508.– und Fr. 4'501.– auf, wobei der entsprechende Lohndurch-
schnitt Fr. 4'513.50 beträgt. Dies ergibt angepasst an die im Referenzjahr
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden Fr. 4'694.05
pro Monat (a.a.O. Noga-Abschnitte A - S [Total]).
Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz zugestandenen behinde-
rungsbedingten Abzugs (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 20 %, wel-
cher angemessen ist, resultiert im zumutbaren vollen Pensum ein Invali-
deneinkommen von Fr. 3'755.25.
Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 4'664.65 und
Fr. 3'755.25 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 909.40 respektive ein
Invaliditätsgrad von 19 %, bei welchem kein Rentenanspruch besteht.
Nichts anderes ergibt sich, wenn bei Festsetzung des Invalideneinkom-
mens auf die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor abgestellt
würde (LSE Total Anforderungsniveau 4), welcher Wert von Fr. 4'901.–
bzw. (angepasst an die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Ar-
beitszeit von 41.6 Stunden per 2010) von Fr. 5'097.05 über dem vorlie-
gend gewählten - und für den Beschwerdeführer günstigeren - Wert von
Fr. 4'694.05 liegt.
Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als
rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
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Seite 20
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 420.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom
unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 420.– zu verrechnen.
8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6240/2012
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 420.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 420.–
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: