Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6241/2008
Urteil vom 24. Januar 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-
Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz
Gegenstand Verfügung vom 1. September 2008 betr. Rentengesuch von
Y._______ sel..
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Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1942 geborene, verheiratete Y._______ (Versicherte),
deutscher Staatsangehörger, arbeitete in den Jahren 1962 bis 1968 mit
Unterbrüchen (während insgesamt 40 Monaten) in der Schweiz im
Gastgewerbe (act. 7, vgl. auch act. 29). Nach seiner Rückkehr nach
Deutschland arbeitete er als selbständiger Gastwirt (act. 13). Mit
datiertem Anmeldeformular E 204 vom 8. August 2007 vermerktes
Anmeldedatum 4. April 2007, reichte der Versicherte bei der deutschen
Rentenversicherung, B._______, ein Gesuch zum Bezug einer
Invalidenrente ein. Mit Bescheid vom 31. Juli 2007 wies die deutsche
Rentenversicherung den Rentenantrag ab (act. 4). Die deutsche
Rentenversicherung leitete das Gesuch (inkl. verschiedener Unterlagen)
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zur
Bearbeitung weiter (bei der IV-Stelle eingegangen am 16. August 2007,
act. 1-5). Ab 1. November 2007 wurde dem Versicherten eine Altersrente
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt
(act. 8).
Zur Prüfung des Leistungsgesuches nahm die IV-Stelle insbesondere
folgende Unterlagen zu den Akten:
– Formular "Fragebogen für den Versicherten", datiert vom 28. Februar 2008
(act. 13);
– Formular "Fragebogen für Selbständigerwerbende", datiert vom 28. Februar
2008 (act. 14);
– Bescheide betreffend Einkommens- und Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag der Jahre 2004, 2005, 2007 (act. 15-18);
– Gewerbeabmeldung, datiert vom 4. Juli 2007 (act. 19);
– Formular "Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung", Entlassungsbericht,
Klinik Bad O._______, unterzeichnet von den Dres. V._______, A._______
und J._______, datiert vom 3. Juli 2007 (act. 25);
– Spitalberichte des Diakoniekrankenhauses R._______ vom 19. und 20.
Februar 2008 (act. 26, 27);
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– Formular "Arztbericht", ausgefüllt von Dr. N._______, Allgemeinmediziner,
datiert vom 16. Mai 2008 (act. 28);
– Exposé, datiert vom 22. Mai 2008 (act. 29).
Dr. C._______ des regionalen ärztlichen Dienstes Rhône (RAD) führte in
seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2008 als Hauptdiagnose ein
Blasencarcinom pT3b pN2, G2 R0 (C 67.9) auf mit/bei:
– St. n. 2x transuretraler Resektion
– Cystectomie, Prostatectomie, Vesiculectomie, pelvine Lymphadenektomie bds.
und Anlage Illeumconduit 17. 11.2006
– 1/07-5/07 4 Cyclen Chemotherapie (Gemzar, Cisplatin)
– aktuell (5/08) kein Hinweis auf Tumorrezidiv.
Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte
er intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern seit 3/00 und
Kniebeschwerden links bei St. n. Patellaoperation 85. Der RAD-Arzt
bezifferte die Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab 17. November 2006
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweisungstätigkeit
auf 100%. Ergänzend wies er daraufhin, obwohl die medizinischen
Unterlagen nicht sehr ausführlich seien, bestehe sicherlich vom
17. November 2006 bis mindestens 1. August 2007 volle
Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend sei prinzipiell die Ausübung von
leichten Tätigkeiten, vorwiegend in sitzender Position, teilzeitlich,
eventuell möglich; am 30. Oktober 2007 vollende der Versicherte jedoch
das 65. Altersjahr (act. 30).
B.
Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 erklärte der Versicherte (bei der IV-Stelle
eingegangen am 14. Juli 2008), er sei mit dem Vorbescheid nicht
einverstanden. Er machte geltend, seit dem 28. August 2006 zu 100%
erwerbsunfähig zu sein; er habe Berichte vom 18. Februar 2006. Der
Eingabe legte er einen Schwerbehindertenausweis bei (act. 32, 33).
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C.
Mit Verfügung vom 1. September 2008 wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der
Anspruch auf eine Invalidenrente erlösche mit dem Entstehen des
Anspruchs auf eine Altersrente (Art. 30 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Aus den
Akten sei ersichtlich, dass in Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen beim Versicherten vor Erreichen des 62-65 Altersjahres
keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres vorgelegen habe. Trotz des Gesundheitsschadens sei die
Ausübung einer dem Gesundheitszustand angepassten
gewinnbringenden Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar
gewesen. Mangels abweichenden gemeinschafts- bzw.
abkommensrechtlichen Regelungen seien allein die schweizerischen
Rechtsnormen massgebend, weshalb der vom deutschen
Versorgungsamt festgestellte Grad der Behinderung im Hinblick auf die
Invaliditätsbemessung durch die schweizerische Invalidenversicherung
nicht entscheidend sei (act. 34).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, ihm sei eine Rente
auszurichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei
am 28. August 2006 krank geworden, weshalb er hospitalisiert und
verschiedentlich operiert worden sei. In der Folge habe er sich im Januar
2007 einer länger dauernden Chemotherapie unterziehen müssen, da
sich sein Gesundheitszustand immer wieder verschlechtert habe. Zudem
sei er schon im Juni 2006 krank gewesen, und zu diesem Zeitpunkt zu
100% erwerbsunfähig gewesen. Des Weiteren ersuchte er sinngemäss
um Befreiung von den Verfahrenskosten. Mit der Beschwerde reichte der
Versicherte verschiedene medizinische Unterlagen ein (BVGer act. 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, die zur Zweitmeinung
aufgeforderte Fachärztin (Onkologin) ihres medizinischen Dienstes habe
in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2008 bestätigt (act. 36), dass
richtigerweise erst ab dem Zeitpunkt der Operation vom 17. November
2006 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Dieses
Datum sei im Übrigen auch vom Hausarzt als massgeblich betrachtet
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worden. Bei den vom Versicherten erwähnten vorangegangenen
Eingriffen habe es sich nur um kleine zu Untersuchungszwecken
handelnde Eingriffe gehandelt. Bei Krebsleiden handle es sich um labile
pathologische Geschehen, die als langdauernde Erkrankung zu
qualifizieren seien, weshalb der Versicherungsfall erst nach Ablauf der
einjährigen Wartefrist eintreten könne. Somit habe bis zum Beginn des
Anspruchs auf eine Altersrente am 1. November 2007 kein Anspruch auf
eine Invalidenrente entstehen können (BVGer act. 5).
F.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 wurde dem Versicherten Gelegenheit
gegeben, eine Replik und das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen (BVGer act. 6).
G.
Unter Beilage verschiedener Unterlagen, unter anderem Steuerbelege,
Kontoauszug und eine ärztliche Bescheinigung von Dr. N._______,
Allgemeinmediziner, reichte die Ehegattin des Versicherten am
10. Februar 2009 das ausgefüllte Formular " Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege", datiert vom 27. Januar 2009, ein. Zudem teilte sie mit, ihr
Ehegatte sei am 25. Januar 2009 verstorben (BVGer act. 8).
H.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 übermittelte die IV-Stelle dem
Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Sterbeurkunde von Y._______,
ausgestellt am 27. Januar 2009 vom Standesamt E._______, wonach der
Versicherte am 25. Januar 2009 verstorben sei (BVGer act. 9).
I.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 wurde die Ehegattin aufgefordert
mitzuteilen, ob sie als Alleinerbin und/oder allenfalls zusammen mit
weiteren Erben das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführe
(BVGer act. 10).
J.
Mit Schreiben vom 3. März 2009 erklärte die Ehegattin X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), dass sie Alleinerbin sei und das
Beschwerdeverfahren unter der Voraussetzung weiterführe, dass ihr
keine Kosten entstehen würden (BVGer act. 11).
K.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte die Beschwerdeführerin
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am 14. April 2009 unter Beilage eines Bankbeleges das Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" in eigenem Namen ausgefüllt
ein (BVGer act. 12, 14). Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2009 wurde
das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gutgeheissen.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, Stellung zum ärztlichen
Bericht von Dr. N._______ vom 3. Februar 2009 zu nehmen (BVGer act.
15).
L.
Mit Duplik vom 27. April 2009 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Dem Arztbericht könnten keine neuen medizinischen Fakten
entnommen werden. Ausserdem widerspreche Dr. N._______ betreffend
Beginn der Arbeitsunfähigkeit früheren gemachten Angaben (BVGer 16).
M.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 17).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 1. September 2008,
mit welcher das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen worden
ist.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
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Seite 7
1.2. Der Versicherte war durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hatte an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er war daher zur
Beschwerde legitimiert.
Stirbt der Beschwerdeführer während der Rechtshängigkeit eines
Verfahrens, fordert das Gericht gestützt auf Art. 560 und 602 Abs. 1 und
2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB;
SR 210) die ihm bekannten oder ihm zur Kenntnis gebrachten Erben auf,
bekannt zu geben, ob ein bzw. mehrere Erben des Beschwerdeführers
das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen wollen.
Mit Erklärung vom 3. März 2009 teilte die Ehegattin des verstorbenen
Versicherten mit, dass sie Alleinerbin sei und das Beschwerdeverfahren
in eigenem Namen weiterführen wolle (BVGer act. 11). Diese Mitteilung
wurde durch die Unterschrift von ihren Kindern bestätigt. Die
Beschwerdeführerin ist besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin auch als einzelnes Mitglied
der Erbengemeinschaft des Nachlasses des Versicherten berührt wäre
und selber ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder
Änderung der Verfügung hat, da durch den Entscheid eine
Leistungspflicht der Invalidenversicherung verneint wird (vgl. dazu BGE
136 V 7 E. 2.1.2; Urteil des BVGer C-3119/2007 vom 22. September
2010; UELI KIESER ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 59
N.12).
1.3. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
hat mit Zwischenverfügung vom 22. April 2009 das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und
sie von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbunden,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob bereits vor
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Seite 8
Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. November 2007 eine
anspruchsbegründende Invalidität bestanden hat.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
anwendbar sind.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung
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Seite 9
vom 1. September 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind
(BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
3.3. Der Versicherte war Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben.
3.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Verfügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, THOMAS
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LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003,
§ 74 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren
Hinweisen).
3.5. Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008)
anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem
31. Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000
sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002
anwendbar (vgl. auch KIESER, a.a.O. Art. 82 Rz. 5).
3.6. Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129),
bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der
Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837); ferner seit
dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der Fassung vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-
Revision, AS 2003 3859).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat;
d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und während
mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch.
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Seite 11
Der Versicherte hat unbestrittenermassen während mehr als eines
Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf ein ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. act. 7, 29).
5.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt
diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Dies
trifft auf den Versicherten zu.
5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es handelt
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein
labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der
gesamten gesetzlichen Wartezeit einen allfälligen Rentenanspruch
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Seite 12
begründen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne der
vorerwähnten Bestimmungen, der bewirkt, dass die zwölfmonatige
Wartezeit wieder von vorne zu laufen beginnt, liegt dann vor, wenn die
versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war (vgl. Art. 29ter IVV in der bis zum 31. Dezember 2007 und
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Eine Arbeitsaufnahme
unterbricht aber die zwölfmonatige Wartezeit nicht, sofern sie gemäss
ärztlichen Feststellungen die Kräfte des Versicherten offensichtlich
überfordert (vgl. ZAK 1964 S. 179 E. 3 und 1963 S. 243 E. 1b).
Die Arbeitsunfähigkeit muss in der Regel mindestens 20% betragen, um im Rahmen der zwölfmonatigen
Wartezeit berücksichtigt werden zu können (AHI-Praxis 1998 S. 124; Ziff. 2010 KSIH in der seit 1. Januar
2010 gültigen Fassung). Nach Ablauf der Wartezeit muss die versicherte Person weiterhin mindestens zu
40% invalid sein (Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
5.2. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff
"Invalidität" demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert,
sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132
V 93 E. 4, BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der
bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in
Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die
Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann;
nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG,
Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-Revision
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Seite 13
hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Mit dieser
neuen Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die
versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Verringerung der Invalidität
vorgenommen hat (BBl 2005 4531).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
6.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E.
2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was
von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich
nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli
2000).
6.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. ).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S.
113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen –
wie auch alle anderen Beweismittel – nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle
Beweismittel objektiv zu prüfen sind – unabhängig davon, von wem sie
stammen – und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
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Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351,
E. 3, BGE 122 V 157 E. 1).
7.
Der Versicherte hat geltend gemacht, bereits seit Juni 2006 krank und
seither 100% erwerbsunfähig gewesen zu sein.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Versicherte erst ab
17. November 2006 zu 100% arbeitsunfähig war.
Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigebrachten medizinischen
Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen:
Im ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik Bad O._______, unterzeichnet
von Dr. med. V._______, Facharzt für Innere Medizin und
Hämatologie/Onkologie, Dr. A._______, Fachärztin für Innere Medizin
und Dr. J._______, Fachärztin für Urologie, vom 3. Juli 2007, wo der
Versicherte vom 12. Juni 2007 bis 3. Juli 2007 hospitalisiert war, sind die
Diagnosen Blasen Ca. pT3b PN2 G3 R0, OP am 17. November 2006, 4
Zyklen Chemotherapie, Urostoma und körperliche Schwäche aufgeführt.
Die unterzeichnenden Ärzte erklärten, seit dem 28. August 2006 liege
Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund des fortgeschrittenen Karzinoms mit
schlechter Prognose werde voraussichtlich auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt keine einsetzbare Leistungsfähigkeit mehr eintreten (act.
25).
In den Befundberichten vom 19. und 20. Februar 2008 des
Diakoniekrankenhauses R._______ wird keine wesentliche Änderung der
Befunde festgestellt (act. 26, 27).
Dr. N._______, Allgemeinmediziner und Hausarzt des Versicherten,
nannte in seinem Arztbericht vom 16. Mai 2008 zuhanden der IV-Stelle
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen Urothelkarzinom
der Harnblase, Herzrhythmusstörungen, Zustand nach radikaler
Zystoprostatovesikulektomie mit pelviner Lymphadenektomie bds. und
Ileumconduitanlage am 17.11.06, Zustand nach 3 Zyklen Chemotherapie
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und bekannte Tachyarrhythmia absoluta seit ca. 03/2000. Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er Gonarthrose und
retropatellare Arthrose links und Zustand nach Patella OP 1985 auf. Mit
Wirkung ab 17. November 2006 bezifferte er die Arbeitsunfähigkeit auf
100% (act. 28). Im Bericht vom 3. Februar 2009 bemerkte Dr. N._______,
dass bereits bei der Diagnosestellung im August 2006 festgestanden
habe, dass die Prognose nicht günstig sein könne (BVGer act. 8).
In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2008 fasste Dr. C._______, RAD-
Arzt, vorab die ihm zur Beurteilung stehenden medizinischen Unterlagen
zusammen. In der Hauptsache diagnostizierte er sodann
Blasencarcinom pT3b pN2, G2 R0 (C 67.9) mit/bei:
– St. n. 2x transuretraler Resektion
– Cystectomie, Prostatectomie, Vesiculectomie, pelvine
Lymphadenektomie bds. und Anlage Illeumconduit 17. 11.2006
– 1/07-5/07 4 Cyclen Chemotherapie (Gemzar, Cisplatin)
– aktuell (5/08) kein Hinweis auf Tumorrezidiv.
Als Nebendiagnosen führte er intermittierendes tachycardes
Vorhofflimmern seit 3/00 und Kniebeschwerden links bei Status nach
Patellaoperation 85 auf.
Dr. C._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab
17. November 2006 sowohl in der bisherigen als auch in einer
Verweisungstätigkeit auf 100%. Im Weiteren erklärte Dr. C._______,
beim Versicherten sei am 17. November 2006 ein Blasencarzinom
operiert worden. Im Anschluss an die Operation sei eine Chemotherapie
durchgeführt worden; danach folgte ein stationärer
Rehabilitationsaufenthalt bis am 3. Juli 2007. Der RAD-Arzt stellte fest,
zwar seien die medizinischen Unterlagen nicht sehr ausführlich, dennoch
liege sicherlich vom 17. November 2006 bis mindestens 1. August 2007
volle Arbeitsunfähigkeit vor. Anschliessend seien im Prinzip bzw.
eventuell leichte Verweisungstätigkeiten vorwiegend sitzend in Teilzeit
möglich. Zur wirklichen Beurteilung seien die Unterlagen ungenügend,
doch habe der Versicherte am 30. Oktober 2007 das 65. Altersjahr
erreicht (act. 30).
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Im Kurzbericht vom 5. Dezember 2006 bescheinigt Dr. S._______, dass
der Versicherte vom 14. November bis zum 5. Dezember 2006
hospitalisiert war. Im Bericht vom 15. Januar 2007 wird insbesondere
über Therapie und Verlauf berichtet. In den Berichten vom 23. Januar
2007, 28. März 2007 und 4. Juni 2007 wird bescheinigt, dass der
Versicherte vom 9. bis 17. Januar, vom 25. bis 28. März 2007 bzw. 13.
bis 16. Mai 2007 hospitalisiert war. Im Hospitalisationsbericht vom
24. Juni 2008, wo der Versicherte vom 17. bis 24. Juni 2008 hospitalisiert
war, nennt der unterzeichnende Arzt Dr. K._______ die Diagnosen
Rezidiv-Narbenhernie, Blasenkarzinom, Zustand nach Zystektomie und
Ileumconduitanlage sowie Zustand nach Narbenhernieversorgung mit
Netz Onlay. Im Spitalbericht finden sich keine Angaben zum Beginn der
Arbeitsunfähigkeit (BVGer act. 1).
Dr. A. H._______, IV-Stellenärztin und Onkologin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 in Übereinstimmung mit Dr.
C._______ daran fest, dass ab 17. November 2006 (Datum der
Operation) sowohl in der bisherigen als auch in einer
Verweisungstätigkeit volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Bei den
vom Versicherten geltend gemachten Eingriffen, die vor dem
17. November 2006 durchgeführt worden seien, habe es sich um Eingriffe
zu Untersuchungszwecken bzw. zur Visualisierung der Blase und einer
Biopsie gehandelt, welche nur eine kurze Anästhesie notwendig machten
(act. 36).
7.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl der Hausarzt Dr.
N._______ in seinem Bericht vom 16. Mai 2008 als auch der RAD-Arzt
Dr. C._______ wie die zweiturteilende Fachärztin Dr. H._______
übereinstimmend den 17. November 2006 (Datum der Operation) als
Beginn der Arbeitsunfähigkeit angegeben haben. Die Stellungnahmen
von Dr. C._______ und Dr. H._______ wurden in Kenntnis der Vorakten
abgegeben und berücksichtigten die geklagten Beschwerden. Die daraus
gezogenen Schlussfolgerungen sind medizinisch nachvollziehbar und
begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Demgegenüber gaben die
unterzeichnenden Ärzte des Entlassungsberichts der Klinik Bad
O._______ als Beginn der Arbeitsunfähigkeit den 28. August 2006 an,
ohne dies näher zu begründen, weshalb auf ihren Bericht nicht abgestellt
werden kann. Die Ärzte des Diakoniekrankenhauses R._______
äusserten sich in ihren Arztberichten insbesondere zum Verlauf und
Therapie der Krankheit sowie zur jeweiligen Hospitalisationsdauer. Hiezu
fällt auf, dass sich der Versicherte insbesondere ab Mitte November 2006
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bis Mitte Juni 2007 (mit Unterbrüchen) im Diakoniekrankenhaus zur
Pflege aufgehalten hat. Im Übrigen finden sich in den fraglichen
Arztberichten keine Angaben, inwiefern sich das Krebsleiden auf die
Arbeitsunfähigkeit ausgewirkt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass gemäss dem
im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Versicherte ab 17. November
2006 sowohl in der bisherigen als auch in einer Verweisungstätigkeit zu
100% arbeitsunfähig war.
Wie bereits unter E. 5. 1 festgestellt, handelt es bei einem Krebsleiden
um ein labiles pathologisches Geschehen, das sowohl eine Verbesserung
als auch eine Verschlimmerung durchmachen kann (vgl. hiezu a.a.O.
LOCHER, § 52 Rz. 12 ff.). Folglich findet Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Ein
Rentenanspruch des Versicherten konnte danach frühestens dann
entstehen, wenn er infolge seines Leidens während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen
war (Wartezeit; vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6 mit Hinweisen); vorliegend
kann der Rentenanspruch also frühestens am 17. November 2007
entstanden sein.
Gemäss Art. 30 IVG erlischt der Rentenanspruch mit der Entstehung des
Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. Der am
_______ 1942 geborene Versicherte hatte mit Erreichen des
Rentenalters ab 1. November 2007 Anspruch auf eine Altersrente,
weshalb er mangels Erfüllung der Wartezeit von einem Jahr keinen
Rentenanspruch erwerben konnte.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Vorinstanz in ihrer
Verfügung fälschlicherweise die Begründung angeführt hat, dem
Versicherten sei trotz des Gesundheitsschadens eine angepasste
gewinnbringende Tätigkeit immer in rentenausschliessender Weise
zumutbar gewesen. Denn nicht die Begründung der Verfügung ist
Anfechtungsobjekt, sondern nur das Verfügungsdispositiv.
7.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde
abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 1. September 2008 zu
bestätigen ist.
C-6241/2008
Seite 19
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i. V. m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
unterliegenden Beschwerdeführerin sind zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mittels Verfügung vom 22. April 2009 keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. VGKE e contrario), und die obsiegende
Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Dieser Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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