B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6241/2010
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger,
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher
Parteien
A_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 11. August 2010.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in
Deutschland. Sie arbeitete von 1995 bis 1997 als Teilzeit-Reinigungskraft,
im Jahre 2000 während sechs Monaten als ambulante Altenpflegerin und
ist seither Hausfrau. Am 16. September 2008 meldete sie sich zum Bezug
einer Invalidenrente an. In der Folge ermittelte die IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland (IVSTA) den Sachverhalt und liess die von der Beschwer-
deführerin eingereichten medizinischen Berichte und Gutachten durch ih-
ren internen ärztlichen Dienst beurteilen (act. 68). Gestützt auf dessen
medizinische Stellungnahme vom 16. Januar 2010 teilte sie der Be-
schwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Januar 2010 im Wesentlichen
mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da der
Rentenanspruch frühestens am 1. März 2010 entstehen würde und daher
zurzeit keine Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ge-
währt werden könnten (act. 69).
B.
Am 11. März 2010 erliess die IVSTA erneut einen Vorbescheid und teilte
der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass ein Invaliditätsgrad
von 58% bestehe und somit ab dem 1. März 2010 ein Anspruch auf eine
halbe Rente bestehe (act. 70). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 19. März 2010 Einwand und reichte weitere medizinische Berichte zu
den Akten (act. 72 ff.).
C.
Die IVSTA liess die medizinischen Berichte durch den internen ärztlichen
Dienst beurteilen (act. 81). Gestützt darauf teilte sie der Beschwerdefüh-
rerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2010 im Wesentlichen mit, dass ein In-
validitätsgrad von 64% bestehe und ab dem 1. März 2010 somit ein An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (act. 82). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 25. Juni 2010 Einwand und reichte weitere ärztli-
che Berichte zu den Akten (act. 83 ff.).
D.
Die IVSTA liess die medizinischen Berichte durch den internen ärztlichen
Dienst beurteilen (act. 89). Gestützt darauf sprach sie mit Verfügung vom
11. August 2010 der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente ab dem
1. März 2010 zu (act. 91).
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E.
Gegen die Verfügung vom 11. August 2010 reichte die Beschwerdeführe-
rin mit Eingabe vom 6. September 2010 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, ihre "Rente rückwirkend
von September 2008 bis August 2010" ausbezahlt zu bekomme.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 erhob das Bundesver-
waltungsgericht einen Kostenvorschuss. Am 24. September 2010 reichte
die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Berichte zu den Akten und be-
antragte sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung. Mit Zwischen-
verfügung vom 27. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszu-
füllen und mit den nötigen Beweismitteln beim Bundesverwaltungsgericht
einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung er-
sucht. Das Formular ging am 7. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht ein.
G.
Am 5. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Gutach-
ten ein, welches der Vorinstanz am 6. Januar 2011 zur Vernehmlassung
zugestellt wurde. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 25. Januar
2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Beschwerdefüh-
rerin am 26. Januar 2011 zur Stellungnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressa-
tin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59
ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
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des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerde- oder Streitgegenstand im Verwaltungsprozess wird
durch die angefochtenen Verfügung begrenzt und durch die Beschwerde,
deren Begehren und Begründung, näher bestimmt (vgl. Art. 44 VwVG;
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 34).
Der Streitgegenstandsbegriff legt die gerichtliche Urteilszuständigkeit fest
und besagt, worüber das Gericht ein Urteil fällen darf und muss (AUER,
a.a.O., S. 36, 63 f. und passim). Für das Beschwerdeverfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht wird denn auch ausdrücklich vorgesehen, dass die
Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung enthalten muss
(Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
3.2 Das Beschwerdeobjekt bildet die angefochtene Verfügung, die vom
11. August 2011 datiert ist. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin
damit eine ordentliche Invalidenrente (Dreiviertelsrente) mit Wirkung ab
1. März 2010 bis 30. Juni 2010 zugesprochen. Der Gesundheitsschaden
der Beschwerdeführerin verursache seit dem 10. März 2009 eine Arbeits-
unfähigkeit. Die Entstehung des Rentenanspruches – der Anspruchsbe-
ginn (vgl. Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]) – wurde auf den 1. März 2010 festge-
setzt.
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren auf "rückwirkende Aus-
zahlung" (recte: Zusprechung) ihrer Rente (Beschwerde, S. 2). Zur Be-
gründung führt sie aus, dass sich ihr "Teilwiderspruch" auf die Verfügung
mit Wirkung ab 1. März 2010 bezieht, weil sie bereits "seit Januar 2007
arbeitsunfähig sei" (Beschwerde, S. 1 und 2). Nach Treu und Glauben
kann und muss das Beschwerdebegehren nur dahingehend verstanden
werden, dass einzig der Anspruchsbeginn angefochten wird. Die übrigen
Aspekte der Verfügung gehören an sich zwar zum Streitgegenstand,
wenn man ihn auf ein materielles Rechtsverhältnis bezieht, werden aber
von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (BGE 125 V 413 E. 2a
S. 415).
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4.
Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und wohnhaft in Deutsch-
land, womit das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) anwendbar ist (Art.
80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei-
zügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Die Bestimmung der Invalidität
und die Berechnung der Rente richtet sich auch nach Inkrafttreten des
FZA ausschliesslich nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E.
2.4). Da grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha-
ben, und ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver-
fügung (hier: 11. August 2010) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist
(BGE 131 V 242 E. 1.1 m. w. H.), sind die ab 1. Januar 2008 anwendba-
ren Bestimmungen des ATSG und des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit
1. Januar 2008, AS 2007 5129) anwendbar.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ("Beginn des Anspruchs und Auszahlung
der Rente") entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbe-
zahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Anspruch
auf Rente haben Versicherte, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fä-
higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können; während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1).
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Die (leistungsspezifische) Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforder-
liche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
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5.3 Für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) ist
die Verwaltung und das Gericht auf medizinischen Sachverstand ange-
wiesen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Die Invalidenversiche-
rungsstelle (IV-Stelle) kann sich hierfür auf den Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische
Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stüt-
zen (Art. 59 Abs. 3 IVG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Unfall im Jahre 2007
bereits arbeitsunfähig zu sein. Sie sei damals am Sicherheitsgurt ihres
Autos hängen geblieben und auf die Strasse gefallen. Der ihr zugespro-
chene Rentenanspruch sei deshalb rückwirkend von September 2008 bis
August 2010 auszubezahlen. Die Beschwerdeführerin zeigt damit nicht
auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder
auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und
korrekt dargelegt, weshalb der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den
10. März 2009 festzusetzen ist. Sie stützt ihren Entscheid auf die medizi-
nischen Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes vom 16. Januar
2010 (act. 68), vom 31. Mai 2010 (act. 81), vom 15. Juli 2010 (act. 89)
und vom 13. Januar 2011 (act. 102). Den Stellungnahmen ist im Wesent-
lichen zu entnehmen, dass der Unfall nicht dokumentiert sei. Die bildge-
benden Abklärungen, die 2009 für nötig erachtet worden seien, enthielten
ebenfalls keine Hinweise auf eine traumatische Ursache der Rückenbe-
schwerden. Es fänden sich hingegen degenerative Veränderungen. Die
Arbeitsunfähigkeit bestehe sei dem 10. März 2009, was aus dem Attest
von Dr. med. B_______ vom 22. Mai 2009 (act. 58) und dem orthopädi-
schen Gutachten von Dr. med. C_______ vom 27. Oktober 2010 (act. 65)
hervorgehe. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände lies-
sen sich weder durch objektive Befunde noch durch klinisch erhebbare
Funktionsausfälle rechtfertigen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass an-
hand der Akten und den von der Beschwerdeführerin eingereichten medi-
zinischen Unterlagen nicht anzunehmen ist, dass vor März 2009 bereits
eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
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Seite 7
7.
Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente
prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen
der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebenen Anhaltspunkten
hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417). Die Vorin-
stanz hat in der angefochtenen Verfügung die versicherungsmässigen
Voraussetzungen für die Ausrichtung der Versicherungsleistung und die
einzelnen Faktoren für die Festsetzung der Leistung, namentlich Invalidi-
tätsgrad, Rentenberechnung und Rentenbeginn, korrekt wiedergegeben.
Es kann dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die
angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht und ist auch sonst
nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– wären der Beschwerdeführerin
als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da
die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gelten hat und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, wird das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheis-
sen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE
e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht keine Parteientschädigung
zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE)
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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