B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6241/2013
Ur t e i l vom 2 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6241/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1987 geborener Staatsangehöriger der Repub-
lik Kosovo, gelangte im Februar 1988 mit seiner Familie in die Schweiz, wo
sein Aufenthalt im Kanton Solothurn mit einer Niederlassungsbewilligung
geregelt wurde. Er besuchte die obligatorischen Schulen und absolvierte
anschliessend eine Berufslehre als Automonteur. Danach arbeitete er an
verschiedenen Arbeitsorten temporär u.a. als Promoter im Aussendienst,
als Monteur und als Bodenleger.
B.
Während der Dauer seines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz trat der
Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde des-
halb wie folgt verurteilt:
mit Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 14. Mai
2007 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.-, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse
von Fr. 1'000.- wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbe-
schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs;
mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Feb-
ruar 2008 zu einer Busse von Fr. 350.- wegen mehrfacher Übertre-
tung des Transportgesetzes;
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2010
zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probe-
zeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen ver-
suchter schwerer Körperverletzung, Unterlassens der Nothilfe, An-
griffs, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehr-
facher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2011
zu neun Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen bandenmässi-
gen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs (Zusatzurteil zum Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern vom 30. März 2010);
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
18. Mai 2011 zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 110.- wegen
C-6241/2013
Seite 3
grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rückwärtsfahren auf
der Autobahn.
C.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die Migra-
tionsbehörde des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 26. Oktober 2012
die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobe-
nen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Urteil des Verwaltungsge-
richts des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2013, Urteil des Bundesge-
richts vom 29. Juli 2013).
D.
Kurz vor der letztrichterlichen Beurteilung durch das Bundesgericht wurde
der Beschwerdeführer nochmals verurteilt, diesmal mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juni 2013 zu einer Busse von
Fr. 400.- wegen unzulässiger Begleitung auf einer Lernfahrt.
E.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Bun-
desamt für Migration (BFM; ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migra-
tion SEM) am 11. Oktober 2013 ein zehnjähriges Einreiseverbot über den
Beschwerdeführer. Gleichzeitig entzog die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Ausschreibung des
Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Die Vo-
rinstanz begründete die Fernhaltemassnahme unter Hinweis auf die er-
wirkten Vorstrafen damit, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw.
diese Werte gefährde. Gegen das solchermassen hoch einzustufende öf-
fentliche Interesse an einer Fernhaltung vermöchten die geltend gemach-
ten privaten Interessen an möglichst uneingeschränkten Kontakten zur in
der Schweiz ansässigen Familie nicht aufzukommen. Die privaten Interes-
sen könnten auch nicht dazu führen, dass auf eine Ausschreibung im SIS
verzichtet werde.
F.
Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerde-
führer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2013 an das Bun-
desverwaltungsgericht. Er lässt darin beantragen, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Massnahme auf eine
Dauer von drei Jahren zu reduzieren. Zur Begründung seiner Anträge lässt
C-6241/2013
Seite 4
der Beschwerdeführer rügen, das Einreiseverbot sei in seiner Dauer un-
verhältnismässig. Die Vorinstanz habe seinen persönlichen Verhältnissen
und Interessen nicht genügend Rechnung getragen. Er habe praktisch sein
ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Hier lebten seine Eltern
und ein Grossteil seiner übrigen Verwandten und hier befinde sich sein
ganzes sonstiges soziales Umfeld. Die Reisefähigkeit seiner Eltern sei aus
finanziellen Gründen eingeschränkt und die Voraussetzungen für die zeit-
weilige Ausserkraftsetzung einer Fernhaltemassnahme seien derart hoch,
dass darauf nicht gebaut werden könne. Die SIS-Ausschreibung hindere
ihn zusätzlich daran, nahe Verwandte in Deutschland und Belgien besu-
chen zu können. Schliesslich gelte zu berücksichtigen, dass er seit seiner
letzten Verurteilung im Januar 2011 strafrechtlich nicht mehr in Erschei-
nung getreten sei und sich von seinem kriminellen Umfeld distanziert habe,
sowie dass er in der Schweiz eine dauerhafte Arbeitsstelle gefunden und
mit der Rückerstattung bestehender Schulden begonnen habe.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2013 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der
Folge auf die Einreichung einer Replik.
H.
Nach Beizug von Akten der Migrationsbehörden der Kantone Solothurn,
Luzern und Aargau wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 15. Oktober 2014 auf die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
aufmerksam gemacht, dass er sich während des hängigen Beschwerde-
verfahrens mehrfach unerlaubt in der Schweiz aufgehalten hatte und des-
halb verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer wurde darüber infor-
miert, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, diese Vor-
kommnisse bei Beurteilung der Beschwerdeangelegenheit mitzuberück-
sichtigen, und es wurden ihm Kopien der entsprechenden Akten zur Verfü-
gung gestellt.
I.
Am 4. Dezember 2014 – und damit innert Frist für eine allfällige Stellung-
nahme – übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht
kommentarlos ein an die Vorinstanz gerichtetes Schreiben des Beschwer-
deführers vom 5. November 2014, in welchem dieser sich darüber beklagt,
Rechnungen bezahlen zu müssen, obwohl er nicht über ein Einkommen
verfüge. Dem Schreiben waren eine Wohnsitzbescheinigung der Republik
Kosovo und ein medizinisches Attest samt Übersetzung beigelegt.
C-6241/2013
Seite 5
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67
AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Ein Einreiseverbot kann unter anderem gegenüber ausländischen Per-
sonen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
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Seite 6
der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art.
67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchs-
tens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Für eine längere
Dauer kann es angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vo-
rübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne des Ein-
wirkens auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalpräven-
tion im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, so-
weit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst
nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen vo-
raus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
C-6241/2013
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"einfache" Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG,
wie sie weiter oben beschrieben wurde. Verlangt wird eine qualifizierte Ge-
fährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles
zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenom-
men werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus
der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib
und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zuge-
hörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit
grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Dro-
genhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwere-
ren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom
16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
4.
Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung, ohne es ausdrück-
lich so zu deklarieren, mit einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG.
Demzufolge sah sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einrei-
severbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG
vorgesehen ist, nicht gebunden.
4.1 In seinem (im Verfahren um Widerruf der Niederlassungsbewilligung
ergangenen) Urteil vom 14. Februar 2013 hielt das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn u.a. fest, der Beschwerdeführer habe zwischen Sep-
tember 2004 und April 2011 vielfach und teilweise erheblich delinquiert. Vor
allem aufgrund einer am 18. August 2007 begangenen schweren Gewalt-
tat, bei welcher er brutal und skrupellos vorgegangen sei und eine hohe
Gewaltbereitschaft offenbart habe, aber auch aufgrund der Tatsache, dass
er sich weder durch Ansetzung von Probezeiten noch durch laufende Ver-
fahren davon habe abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen, er sich
nicht einmal während des Strafvollzuges im Rahmen des Electronic Moni-
torings an die Rechtsordnung gehalten habe, sei von einem grossen öf-
fentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszuge-
hen.
4.2 Das Bundesgericht äusserte in seinem Urteil vom 29. Juli 2013 dazu,
die Vorinstanz (also das kantonale Verwaltungsgericht Solothurn) habe das
Verschulden des Beschwerdeführers aus ausländerrechtlicher Sicht insge-
C-6241/2013
Seite 8
samt zu Recht als gravierend erachtet. Da weder das Ansetzen von Pro-
bezeiten noch laufende Verfahren ihn von weiterer Delinquenz hätten ab-
halten können, bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhal-
tung des Beschwerdeführers.
4.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals im September 2004, im Alter von
knapp 17 Jahren, mehrere Einbruchdiebstähle begangen. Dafür und für im
September 2006 begangene gleichartige Delikte wurde er am 14. Mai 2007
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijähri-
gen Probezeit verurteilt. Nur drei Monate nach diesem Urteilsspruch beging
er seine bisher schwerste Straftat. Gemäss den Feststellungen des Ober-
gerichts des Kantons Bern in dessen Urteil vom 30. März 2010 rief der Be-
schwerdeführer in der Nacht vom 18. August 2007 einen Kollegen an und
forderte ihn dazu auf, ihm mit Verstärkung zu Hilfe zu kommen, da zwei
Betrunkene seine Freundin und deren Mutter angepöbelt hätten. Man wolle
einen der Kontrahenten zur Rede stellen bzw. ihm eine Lektion erteilen.
Nachdem der Angerufene mit zehn Begleitern erschienen war, suchten und
fanden sie das spätere Opfer in einer Quartierstrasse. Nach kurzer Diskus-
sion, bei welcher der Beschwerdeführer als Anführer der Gruppe agierte,
beschimpfte das spätere Opfer einen der Gruppe, worauf es mit einer lee-
ren Bierflasche ans Kinn geschlagen wurde und zu Boden ging. In der
Folge schlug die Gruppe auf den am Boden Liegenden ein, teils mit Fäus-
ten und Fusstritten, teils mit mitgebrachten Golfschlägern. Anschliessend
verliessen die Täter den Schauplatz eiligst, ohne sich um das Opfer zu
kümmern. Die Verletzungen des Opfers machten eine Spitaleinweisung
per Helikopter notwendig. Sie waren nach Auffassung des Gerichts nur
knapp nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB. Es sei aber nur dem Zufall
zuzuschreiben, dass eine schwere Körperverletzung tatsächlich ausblieb.
Das Opfer habe Glück gehabt, dass es von den Golfschlägern "nur" am
Rumpf und an den Extremitäten getroffen worden sei. Auch die Tatsache,
dass das Auge – trotz Bruchs des linken Augenhöhlenbodens – keine blei-
benden Schädigungen davon getragen habe, sei dem Zufall bzw. dem
Glück zuzuschreiben. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei ange-
sichts der schwerwiegenden Verletzungen des Opfers sowie des brutalen
Vorgehens des Angeschuldigten und seiner Begleiter als erheblich zu be-
werten. Die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs
offenbarte nach Auffassung des Gerichts ein brutales und skrupelloses
Vorgehen sowie eine hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Er
habe einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand betrieben, um die voran-
gegangene Provokation durch das spätere Opfer zu rächen, die Aktion
strategisch durchdacht geplant und als Anführer einer Gruppe gewirkt, die
C-6241/2013
Seite 9
er dann aber nicht mehr im Griff gehabt habe. Das Verschulden wiege ins-
gesamt schwer und sei klar straferhöhend zu werten. Vor dem Hintergrund
der Täterkomponente erscheine die Tatsache als bedenklich, dass der Be-
schwerdeführer vorbestraft sei und während des vorliegenden Verfahrens
erneut delinquiert habe. Das Aussageverhalten könne nicht als kooperativ
bezeichnet werden, habe er doch zunächst jegliche Beteiligung an den Vor-
fällen abgestritten und sei darauf bedacht gewesen, die Verantwortung von
sich auf andere innerhalb der Gruppe abzuweisen. Seine eigene Beteili-
gung habe er verharmlost.
Die am 28. August 2009 vom Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen erstin-
stanzlich ebenfalls ausgesprochenen Verurteilungen wegen Widerhand-
lung gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 15. bis 18. August
2007 durch Tragen einer verbotenen Waffe (Schlagring) als Staatsangehö-
riger des Kosovo und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit-
telgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen ca. August 2006 und
August 2007 durch Kauf und Besitz von Haschisch und Marihuana zum
Eigenkonsum und durch Konsum dieser Drogen waren nicht Thema des
Appellationsverfahrens und erwuchsen in Rechtskraft.
4.4 Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2011 –
welches auf Appellation hin gegen ein Urteil des Kreisgerichts IV Aarwan-
gen-Wangen vom 14. September 2010 erging – wurde der Beschwerde-
führer mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten belegt als Zusatzstrafe
zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2010. Das
Gericht bestätigte die Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Versuchs
dazu, mehrfach und bandenmässig begangen in der Zeit zwischen August
2008 und Januar 2009, sowie wegen Sachbeschädigung und Hausfrie-
densbruchs, beides mehrfach begangen im selben Zeitraum. Im Zusam-
menhang mit der Tatkomponente hielt das Gericht dazu fest, der Be-
schwerdeführer habe einen erheblichen Erfolg verschuldet. Er habe im
massgeblichen Zeitraum insgesamt acht Diebstähle, davon zwei Versuche,
mit einer Deliktssumme von total ca. 32'000 Franken begangen. Er habe
sich regelrecht auf eine "Einbruchstour" begeben und dadurch ein beacht-
liches Potential an krimineller Energie an den Tag gelegt. Von einem "ju-
gendlichen Leichtsinn" (wie ihn die Verteidigung geltend machte), könne
keinesfalls gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht – wie
das für jugendlichen Leichtsinn typisch wäre – um das Ausloten von Gren-
zen gegangen, sondern sein Hauptziel sei die Bereicherung gewesen, um
sich trotz Arbeitslosigkeit den Ausgang finanzieren zu können. Die gesamte
Deliktssumme ergebe auf einen Monat umgerechnet einen Betrag von ca.
C-6241/2013
Seite 10
5'300 Franken, was mutmasslich über dem liege, was der Beschwerdefüh-
rer mit legaler Arbeit verdient hätte. Mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hätte damit die Gewerbsmässigkeit bejaht werden kön-
nen. In Bezug auf die Täterkomponente hielt das Gericht fest, der Be-
schwerdeführer sei einschlägig vorbestraft. Er habe die vorliegend zu be-
urteilenden Taten zudem während der Probezeit begangen, weshalb der
Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu prüfen sei. Straferhöhend wirke
sich zudem aus, dass die Einbruchsserie während eines hängigen Verfah-
rens erfolgt sei. Ein knappes Jahr vor dem ersten Einbruch habe sich der
Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft befunden. Er scheine aus
dieser Untersuchungshaft jedenfalls keine Lehren gezogen zu haben. Ins-
gesamt sei das Verschulden als erheblich zu beurteilen.
4.5 Dass die Taten des Beschwerdeführers, welche den Verurteilungen
vom 14. Mai 2007, 30. März 2010 und 10. Januar 2011 zugrunde lagen,
als Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten sind, liegt auf der Hand
und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es kann vernünftigerweise auch
nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner polizeilichen Anhaltungen nicht nur eine einfache Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter
Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz qualifiziert war. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich
aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und
Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der
Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminali-
tät mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Sie kann sich aber auch
aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit
ungünstiger Legalprognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3).
Die Tat vom 18. August 2007 richtete sich gegen Leib und Leben und damit
gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut. Dem Beschwerdeführer
wurde in diesem Zusammenhang von den Strafrichtern brutales und skru-
pelloses Vorgehen sowie eine hohe Gewaltbereitschaft attestiert. Die Ein-
bruchsdelikte erfolgten wiederholt und mit steigender Intensität. Beide De-
liktsarten gehören im Übrigen zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art.
121 BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts und zur Verhängung eines lang-
jährigen Einreiseverbots führen.
C-6241/2013
Seite 11
4.6 Die bis zum Erlass der Fernhaltemassnahme vom Beschwerdeführer
begangene Delinquenz zeichnete sich durch eine augenscheinliche Unein-
sichtigkeit bzw. eine offenkundige Unbelehrbarkeit aus. Weder eine ausge-
standene Untersuchungshaft noch gegen ihn ausgesprochene Strafen
bzw. deren drohender Vollzug konnten den Beschwerdeführer von der Be-
gehung weiterer Delikte abhalten. Sein Verhalten zeugte von einem erheb-
lichen Mass an Uneinsichtigkeit sowie vom offensichtlich fehlenden Willen,
sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Dementsprechend
musste beim Beschwerdeführer von einer klar negativen Sozialprognose
bzw. einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden (in diesem Sinne
auch das Obergericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 10. Januar
2011, E. 7.4).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr
künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält. Der
Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmit-
teleingabe geltend, er sei letztmals im Januar 2011 verurteilt worden, seit-
her strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und er habe sich noch
vor seiner erzwungenen Ausreise in der Schweiz sozial und beruflich etab-
lieren können.
5.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. In Tat und Wahrheit
wurde er auch noch zwischen Januar 2011 und dem ihm definitiv gesetzten
Ausreisetermin (15. September 2013) wiederholt straffällig. Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Mai 2011 wurde er zu 20
Tagessätzen Geldstrafe à je Fr. 110.- verurteilt wegen grober Verletzung
von Verkehrsregeln durch Rückwärtsfahren auf der Autobahn. Mit einem
weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juni
2013 wurde er zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wegen unzulässiger
Begleitung auf einer Lernfahrt (vgl. Sachverhalt Bst. B und D vorstehend).
5.3 Entscheidend in diesem Zusammenhang ist aber, dass der Beschwer-
deführer seit Erlass des angefochtenen Einreiseverbots schon wiederholt
– und teilweise über längere Zeit – dagegen verstossen hat. So wurde er
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Ap-
ril 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen wegen mehrfacher illegaler
Einreise und mehrfachen illegalen Aufenthalts verurteilt. Die Strafinstanz
sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer mehrmals illegal in die
Schweiz eingereist und sich zwischen dem 15. Oktober und 31. Dezember
2013 sowie vom 31. Januar bis zum 6. März 2014 illegal hier aufgehalten
C-6241/2013
Seite 12
hatte. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht bedingt aufgeschoben
und die Strafe wurde für vollziehbar erklärt. Mit Strafbefehl der Staatsan-
waltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee vom 17. April 2014
schliesslich wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von
60 Tagen und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt wegen rechtswidriger
Einreise (Missachtung einer Fernhaltemassnahme; begangen mutmass-
lich am 1. April 2014), rechtswidrigem Aufenthalt und Verweigerung der An-
gabe von Personalien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht bedingt
aufgeschoben und die Strafe wurde für vollziehbar erklärt. Im Anschluss an
letzteren Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer von der Migrationsbe-
hörde des Kantons Luzern mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz wegge-
wiesen. Gleichzeitig wurde er in Ausschaffungshaft genommen und kurze
Zeit später nach Pristina ausgeschafft.
5.4 Die bereits in früheren Strafverfahren offenbarte Uneinsichtigkeit hat
der Beschwerdeführer damit nachträglich auch in ausländerrechtlicher Hin-
sicht bestätigt. Obwohl die über ihn verhängte Fernhaltemassnahme zur
gerichtlichen Beurteilung anstand, liess er sich nicht davon abhalten, mehr-
fach illegal in die Schweiz einzureisen und sich hier über längere Zeit illegal
aufzuhalten. In den in diesem Zusammenhang durchgeführten Befragun-
gen gab der Beschwerdeführer deutlich zu verstehen, die Fernhaltemass-
nahme nicht respektieren zu wollen. Er rechtfertigte sein Verhalten damit,
dass er in der Schweiz aufgewachsen sei und sich nicht vorstellen könne,
woanders zu leben.
5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG
gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt
der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verlet-
zung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren über-
steigen.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich zu bemessen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Er-
messen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei
C-6241/2013
Seite 13
im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme ei-
nerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl. 2010, Rz.
613 ff.).
6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Ausländische Straftäter, die – wie der Beschwerdeführer – hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährden oder wiederholt und über län-
gere Zeiträume durch Begehung von Vermögensdelikten in Erscheinung
treten, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Aufgrund der
Häufigkeit solcher Straftaten gilt es auch, zum Schutz der Allgemeinheit
durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen,
dass entsprechendes Fehlverhalten mit Fernhaltemassnahmen geahndet
wird. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dabei durch
Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer
potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten. Die vom Be-
schwerdeführer über Jahre hinweg begangenen Delikte zeigen eindrück-
lich, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.
Es besteht demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer lang-
jährigen Fernhaltung.
6.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner langjährigen Fernhaltung stellt
der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten
persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und wei-
teren Verwanden entgegen. Komme hinzu, dass er hier aufgewachsen sei
und sich deshalb sein gesamtes soziales Umfeld hier befinde. Die Möglich-
keit einer zeitweiligen Ausserkraftsetzung der Massnahme (sog. Suspen-
sion) werde in der Praxis sehr restriktiv gehandhabt und sei deshalb kein
probates Mittel zur Wahrung seiner Interessen.
6.4 In der Sache weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es
im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht – ein solches
wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen –, sondern um eine
Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des Fami-
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Seite 14
lien- und Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmit-
telbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind. Stellen sie sich dage-
gen als Folge des Verlustes eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts
dar, können sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksich-
tigt werden. Die entscheidende Frage lautet, ob der Malus, den der Be-
schwerdeführer dadurch erfährt, dass er in seiner Eigenschaft als eine aus-
ländische Person ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit einem Einrei-
severbot belegt wird, vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand-
hält. Diese Erschwernis besteht nicht im Verunmöglichen von Einreisen zu
bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zwecks Besuchs, Tou-
rismus oder ähnlichem, sondern in der Notwendigkeit, vor jeder solchen
Einreise eine Suspension des Einreiseverbots einzuholen (Art. 67 Abs. 5
VwVG). Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach solche Suspen-
sionen aufgrund einer restriktiven Praxis der Vorinstanz kein taugliches Mit-
tel zur Wahrung persönlicher Interessen darstellten, kann nicht geteilt wer-
den. Es versteht sich von selbst, dass die Suspension eines Einreisever-
bots wichtige Gründe voraussetzt und in der Regel nur für eine kurze und
klar begrenzte Zeit zu gewähren ist. Im Übrigen wird darüber von der Vo-
rinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung befunden. Den Beteiligten
bleibt dessen unbesehen die Möglichkeit erhalten, sich ausserhalb der
Schweiz (und der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen und den Kontakt
mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. Nur im dargestellten,
erheblich relativierten Umfang beeinträchtigt das Einreiseverbot die Pflege
der Beziehungen zu Personen in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2013/4 E.
7.4.1 bis 7.4.3 m.H.).
6.5 Selbst wenn im vorliegenden Fall von einem EMRK-relevanten Eingriff
auszugehen wäre, erwiese sich ein solcher als im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK gerechtfertigt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer ohnehin
nicht mehr auf eine aktive Unterstützung durch seine Eltern angewiesen
ist, er als mittlerweile 28-jähriger Mann vielmehr ohne Weiteres auf eigenen
Beinen stehen und ein von seiner Familie autonomes Leben führen kann.
In neueren Urteilen des Bundesgerichts werden bei der im Rahmen von
Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung und den diesbezüg-
lich einzubeziehenden Gesichtspunkten explizit ordnungs- und sicherheits-
polizeiliche Interessen vorbehalten (BGE 136 I 285 E. 5.3 S. 289, BGE 135
I 143 E. 4 insb. E. 4.1 in fine und 4.4 S. 150 ff., sowie BGE 135 I 153
E. 2.2.4 S. 158). Zweifellos erreicht das deliktische Verhalten des Be-
schwerdeführers auch unter diesem Blickwinkel die erforderliche Schwere,
um einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu rechtfertigen.
C-6241/2013
Seite 15
7.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte
Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.
8.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf
alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1]). Die Mitgliedstaaten können der
betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl.
Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
[ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Vi-
sakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]).
8.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa-
tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent-
haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti-
gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember
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Seite 16
2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio-
nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen
nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus-
schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-
II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
8.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm begangenen Delikte, insbesondere das verübte Gewalt-
delikt, erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten
Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschrei-
bung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar,
denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Au-
tomatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn
[…]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässig-
keit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Ange-
messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Aus-
schreibung (…) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Ent-
schliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden kön-
nen, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der vom Beschwer-
deführer zu verantwortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Ge-
fahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wah-
ren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der
Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48
E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträch-
tigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in
Kauf zu nehmen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
C-6241/2013
Seite 17
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 18
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (ad SO […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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