Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-624/2011
Urteil vom 26. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien Dr. A._______, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Neufestsetzung der Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Verfahren C-_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-_______ und C-_______
vom 20. August 2010 die Beschwerde von B._______, vertreten durch
Rechtsanwalt A._______, im Verfahren C-_______ abgewiesen, das
Gesuch um unentgeltliche Prozesspflege und Verbeiständung
gutgeheissen und dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten
Rechtsanwalt A._______ eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (inkl.
Auslagen) zugesprochen hat,
dass Rechtsanwalt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in
eigenem Namen gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 21. September
2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter
subsidiäre Verfassungsbeschwerde, beim Bundesgericht erhob und
beantragte, in Abänderung von Ziffer 2 Absatz 3 des Urteilsdispositivs sei
die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung vor
Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 4'125.05 (inkl. Fr. 275.05 Barauslagen)
festzusetzen,
dass das Bundesgericht mit Urteil X._______ vom 11. Januar 2011 den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2010
bezüglich der Entschädigung an den Beschwerdeführer als
unentgeltlicher Rechtsbeistand aufgehoben und die Sache zur
Neufestsetzung der Entschädigung an das Bundesverwaltungsgericht
zurückgewiesen hat,
dass sich die Höhe der Entschädigung für die Kosten der Vertretung nach
Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) richtet, wobei gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE auf eine allenfalls
eingereichte Kostennote abzustellen ist,
dass für amtlich bestellte Anwälte und Anwältinnen die gleichen Ansätze
wie für die vertragliche Vertretung gelten (Art. 12 VGKE),
dass der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt, wobei das Anwaltshonorar bei
Streitigkeiten mit Vermögensinteresse angemessen erhöht werden kann
(Art. 10 Abs. 2 und 3 VGKE),
dass vorliegend die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren eingereichte Kostennote nicht zu beanstanden ist,
handelte es sich beim bundesverwaltungsgerichtlichen
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Beschwerdeverfahren doch um ein Verfahren, das einen deutlich
überdurchschnittlichen anwaltlichen Aufwand nötig machte (relativ
umfangreiche Vorakten, temporäre Sistierung des Verfahrens, 3-facher
Schriftenwechsel sowie diverse Instruktionsverfügungen), sodass das
geltend gemachte Anwaltshonorar gerechtfertigt erscheint,
dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Anwaltshonorars nach
Art. 10 Abs. 3 VGKE vorliegend nicht gegeben sind,
dass daher die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im
Verfahren C-_______ – wie vom Beschwerdeführer beantragt – auf
Fr. 4'125.05.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist,
dass für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben
sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 1 und
2 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht (C-_______) wird auf Fr. 4'125.05.- (inkl.
Auslagen) festgesetzt. Diese Entschädigung ist nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtkasse zu leisten.
2.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben
und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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