Abtei lung II I
C-6243/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6243/2008
Sachverhalt:
A.
Am 23. Juli 2008 beantragte A._______ bei der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Familienbesuch
bei ihren im Kanton Bern lebenden Verwandten. Die Vertretung über-
mittelte ihr Einreisegesuch nach formloser Verweigerung zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 9. September 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit,
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu
verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für
ihre anstandslose und fristgerechte Wiederausreise biete, sei es als
Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder
sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen
Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige,
würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von
Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten,
missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region,
aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Offensichtlich
oblägen ihr im Heimatland auch keine zwingenden beruflichen, gesell-
schaftlichen oder familiären Verpflichtungen, die das beschriebene
Risiko gering erscheinen liessen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene B._______,
Bruder der Gesuchstellerin, am 29. September 2008 Beschwerde mit
dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er
wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt und
willkürlich entschieden zu haben, wobei in verschiedener Hinsicht
nationales und internationales Recht verletzt worden sei. Für ihn und
seine Ehefrau sei die Einreise seiner Schwester unbedingt erforder-
lich, weil seine Ehefrau kurz vor der Niederkunft des zweiten Kindes
stehe und Unterstützung benötige. Er selbst könne ihr keine aus-
reichende Unterstützung bieten, da er psychisch schwer krank sei
(Schizophrenie) und nach der Geburt des zweiten Kindes mit der
Betreuung von Frau und Kindern hoffnungslos überfordert wäre. Diese
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Aufgaben solle seine Schwester für 14 Wochen übernehmen. Die Ver-
weigerung ihrer Einreise würde sowohl sein Familienleben als auch
das Kindeswohl des Neugeborenen gefährden. Insbesondere aus Art.
8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) lasse sich daher
ein Anspruch auf Einreise seiner Schwester ableiten. Deren Rückkehr
nach Sri-Lanka sei schon deshalb garantiert, weil sie sich dort um ihre
bettlägerige Mutter kümmern müsse.
D.
Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das Bundesverwal-
tungsgericht unter Verweis auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 abgewiesen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 beantragt die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe die Abwei-
sung der Beschwerde. Weiterhin gibt sie zu bedenken, ob der mit dem
Besuchervisum angestrebte Aufenthaltszweck nicht allenfalls als be-
willigungspflichtige Erwerbstätigkeit eingestuft werden müsste.
F.
Replikweise wiederholt der Parteivertreter am 27. Januar 2009 sein
bisheriges Vorbringen und betont nochmals, dass der Beschwerde-
führer als schizophrener Mensch dringend die Unterstützung einer ihm
nahestehenden Person benötige; andernfalls wäre nicht nur seine
eigene, sondern auch die Gesundheit seines Kindes gefährdet.
G.
Am 26. März 2010 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin den
Rechtsvertreter um Mitteilung, ob angesichts des mittlerweile offen-
sichtlich dahingefallenen Besuchszwecks an der Beschwerde festge-
halten werde. Dieser äusserte sich hierzu jedoch nicht.
H.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
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dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1])
hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und
damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fort-
geführt.
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und
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E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaft-
machung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den
Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV
regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziel-
len Mittel.
5.3 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die
Gesuchstellerin als Staatsangehörige von Sri Lanka der Visumpflicht.
6.
B._______ macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, die
Einreise seiner Schwester sei notwendig, damit seine Ehefrau nach
der Geburt des zweiten Kindes Unterstützung erhalte. Dieser
ursprünglich genannte Besuchszweck, der mit ärztlichen Bescheini-
gungen bzw. Unterstützungsschreiben verdeutlicht wird, ist zwar nach-
vollziehbar, führt aber zur Frage, ob hierfür überhaupt ein Besucher-
visum erteilt werden kann. Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder
Familie – selbst wenn sie nur stunden- oder tageweise bzw. vorüberge-
hend ausgeübt werden – gelten nämlich unbesehen einer allfälligen
Entlöhnung zumindest dort als (bewilligungspflichtige) Erwerbs-
tätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine besondere ver-
wandtschaftliche und emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt
wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 1a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6975/2008 vom
14. April 2009 E. 8.3 und C-6672/2008 vom 11. September 2008 E. 9).
Ob im vorliegenden Fall derartige Hinderungsgründe gegen die Visum-
erteilung sprechen, kann aber letztlich offen bleiben. Dass der Be-
schwerdeführer entgegen des nun offensichtlich dahingefallenen Be-
suchszwecks an seiner Beschwerde festhält, lässt vermuten, die
Gesuchstellerin wolle aus anderen Gründen – möglicherweise zum
dauernden Verbleib – in die Schweiz einreisen. Dementsprechend hat
auch die Vorinstanz die angefochtene Verfügung begründet.
7.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu
sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem
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die allgemeine Situation im Herkunftsland in Betracht.
Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den – mit
Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 been-
deten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Lan-
des sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaft -
lichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regie-
rung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von den
rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des
Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet einge-
schlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht
wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurück -
kehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein
grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die
Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht im Juli
2010). Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine
politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singha-
lesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden
tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche
Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (vgl. JUDITH MACCHI,
RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka:
Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009 S. 22, sowie SFH-
Positionspapier zur Lage der Asylsuchenden aus Sri-Lanka vom
8. Dezember 2009).
8.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch
nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen wer-
den. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von ei-
ner einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
Die Gesuchstellerin ist Tamilin, 31 Jahre alt, ledig und ohne berufliche
Verpflichtungen, was auf eine gewisse Emigrationsbereitschaft hin-
deutet. Zu den heimatlichen Lebensumständen seiner Schwester hat
der Beschwerdeführer lediglich dargelegt, sie müsse sich in ihrer Hei-
mat um ihre bettlägerige Mutter kümmern. Dass der Beschwerdeführer
mit diesem Argument die Rückkehr seiner Schwester in Aussicht stellt,
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überzeugt angesichts der von ihr beabsichtigten Besuchsdauer von
drei Monaten jedoch nicht.
9.
Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise
spricht auch die fragliche Finanzierung des Besuchsaufenthalts gegen
die Erteilung einer Einreisebewilligung. Die Gesuchstellerin selbst hat
in ihrem Visumantrag angegeben, die Familie B.______ werde für ihre
Aufenthaltskosten aufkommen. Dass deren Einkommenssituation die
Sicherstellung dieser Kosten jedoch gar nicht erlaubt, ergibt sich
bereits aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Gastgeber eine
IV-Rente bezieht und zusammen mit seiner Familie von der Fürsorge
unterstützt wird. Ihm wäre es aufgrund dessen gar nicht möglich, für
die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG genannten finanziellen Mittel – die
gegebenenfalls auch die Kosten für Unfall, Krankheit und Rückreise
des Gastes abdecken müssen und von den Fremdenpolizeibehörden
mit 30'000 Franken veranschlagt werden – zu garantieren (vgl. Art. 7
und Art. 8 VEV).
10.
Der Beschwerdeführer hat den Einwand erhoben, die Verweigerung
der Einreise seiner Schwester beeinträchtige in unzulässiger Weise
sein Recht auf Familienleben. Sein Wunsch, eine nahe Verwandte eine
Zeitlang um sich zu haben, ist zwar nachvollziehbar, führt aber nicht
dazu, dass der Gesuchstellerin ein Besuchervisum erteilt werden
müsste. Insbesondere liegt darin auch kein – wie der Beschwerde-
führer behauptet – Verstoss gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101). Diese Schutznorm garantiert zwar in allgemeiner
Weise die Achtung des Privat- und Familienlebens; ein Recht auf
Einreise oder auf Familienleben an einem bestimmten Ort ergibt sich
indessen daraus nicht (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155 mit Hinweisen;
vgl. ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/ Philippe
Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schwei-
zerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu
Art. 13 BV, N. 25; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der
Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999,
S. 261). Ein entsprechender Eingriff läge allenfalls erst dann vor, wenn
sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der
persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Um
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diesen Aspekt geht es dem Beschwerdeführer aber offensichtlich
nicht. Er beruft sich nicht auf die geschwisterliche Bindung oder Be-
ziehungspflege, sondern begründet die angeblich notwendige Einreise
seiner Schwester mit der durch den bevorstehenden Familienzuwachs
einhergehenden familiären Belastung. Ursache dafür seien seine psy-
chische Krankheit und die dadurch drohende Überforderung durch
zwei Kleinkinder. In dieser Konstellation ist kein direkter Zusammen-
hang zwischen der Einreiseverweigerung und dem von Art. 8 EMRK
bezweckten Schutz des Familienlebens ersichtlich.
11.
Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, die fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet. Unter den
gegebenen Umständen steht aber auch fest, dass ihr Lebensunterhalt
während ihres hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt wäre und dass
der von ihr angegebene Besuchszweck, soweit er eine normalerweise
auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit beinhaltet, nicht zulässig wäre (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG sowie Art. 11 Abs. 1 AuG). Das
Fehlen der genannten Einreisevoraussetzungen – wobei bereits eine
für sich allein genommen ausreicht – schliesst daher die Erteilung
einer Einreisebewilligung aus.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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